EuGH Generalanwältin L. Medina Schlussanträge

Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie

Vorlage zur Vorabentscheidung – Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie – Richtlinie 94/47/EG – Verträge über die Teilzeitnutzung einer Immobilie – Richtlinie 2008/122/EG – Anspruch auf Nichtigerklärung von Teilzeitnutzungsverträgen oder ähnlichen Verträgen – Anspruch auf Rückerstattung der im Rahmen des für nichtig erklärten Vertrags gezahlten Beträge – Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des gezahlten Vertragspreises als Sanktion für den Verstoß gegen das Verbot von Anzahlungen – Effektivitätsgrundsatz – Verjährungsfrist – Beginn der Verjährungsfrist

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Ein Teilzeitnutzungsvertrag ist in der Richtlinie 2008/122/EG(2) definiert als ein „Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen“. Teilzeitnutzungsverträge betreffen hauptsächlich Ferienunterkünfte(3). Sie unterlagen ursprünglich der Richtlinie 94/47/EG(4), die durch die Richtlinie 2008/122 aufgehoben wurde (im Folgenden zusammen: Timesharing-Richtlinien). Mit der letztgenannten Richtlinie wurde der Verbraucherschutz auf Urlaubsprodukte ausgeweitet, die Teilzeitnutzungsverträgen ähneln.

2

Die Timesharing-Richtlinien zielen darauf ab, den Verbraucherschutz im Bereich von Teilzeitnutzungsverträgen (bzw. ähnlichen Verträgen) zu stärken, die laut dem Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2008/122 langfristige Verpflichtungen oder hohe finanzielle Risiken für Verbraucher mit sich bringen(5). Dies wird durch die Vorschriften über vorvertragliche und vertragliche Informationen, das Widerrufsrecht und das Verbot von Anzahlungen gewährleistet.

3

Der vorliegende Fall betrifft die möglichen Einschränkungen, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben, hinsichtlich der nationalen Vorschriften über die Verjährungsfrist für die nach nationalem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Timesharing-Richtlinien über die Informationspflichten und das Verbot von Anzahlungen. Dies gibt dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, die unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften im Bereich der Teilzeitnutzung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verfahrensautonomie – mit der Einschränkung durch den Effektivitätsgrundsatz – zu prüfen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 94/47

4

Art. 3 der Richtlinie 94/47 bestimmte:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen vor, denen zufolge der Verkäufer verpflichtet ist, jedem Interessenten, der Informationen über die Immobilie(n) wünscht, ein Schriftstück auszuhändigen, das außer einer allgemeinen Beschreibung dieser Immobilie(n) zumindest kurze, genaue Angaben über die im Anhang unter den Buchstaben a) bis g), i) und l) aufgeführten Punkte sowie einen Hinweis darüber enthält, wie weitere Informationen zu erhalten sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass alle Angaben nach Absatz 1, die in dem in Absatz 1 genannten Schriftstück enthalten sein müssen, Bestandteil des Vertrages sind.

…“

5

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 94/47 galt:

„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor,

– dass der Vertrag, der der Schriftform bedarf, mindestens die im Anhang genannten Angaben enthalten muss,

…“

6

Art. 6 der Richtlinie 94/47 sah vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass vom Erwerber vor Ablauf der … Rücktrittsfrist keinerlei Anzahlungen geleistet werden dürfen.“

2. Richtlinie 2008/122

7

Art. 4 („Vorvertragliche Informationen“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/122 sieht vor:

„(1) Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung:

a) im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt“.

8

Art. 5 („Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/122 bestimmt:

„Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes …“

9

Art. 9 („Anzahlung“) Abs. 1 dieser Richtlinie besagt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.“

B. Spanisches Recht

1. Gesetz 42/1998

10

Art. 1 Abs. 7 der Ley 42/1998 sobre derechos de aprovechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico y normas tributarias (Gesetz 42/1998 über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien für touristische Zwecke und Steuervorschriften) vom 15. Dezember 1998 (BOE Nr. 300 vom 16. Dezember 1998, S. 42076) bestimmte:

„Der Vertrag, durch den ein anderes dingliches oder persönliches Recht für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren begründet oder übertragen wird und der sich auf die Nutzung einer oder mehrerer Immobilien während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums des Jahres bezieht, ist im Fall des Verstoßes gegen dieses Gesetz nichtig; die gezahlten Mieten oder Entgelte sind dem Erwerber oder Abtretungsempfänger zurückzuzahlen, und der erlittene Schaden ist zu ersetzen.“

11

Art. 11 dieses Gesetzes sah vor:

„(1) Die Leistung einer Anzahlung vom Erwerber an den Veräußerer vor Ablauf der Widerrufsfrist oder während er über eine Rücktrittsmöglichkeit verfügt, auf die jeweils im vorstehenden Artikel Bezug genommen wird, ist untersagt. …

(2) Hat der Erwerber an den Veräußerer die Anzahlung eines Betrags geleistet, so ist er berechtigt, jederzeit die Rückzahlung des doppelten Betrags zu verlangen, wobei er über ein Wahlrecht dahingehend verfügt, ob er von dem Vertrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Abschluss zurücktritt oder die vollständige Vertragserfüllung verlangt.“

2. Gesetz 4/2012

12

Das Gesetz 42/1998 wurde durch die Ley 4/2012 de contratos de aprovechamiento por turno de bienes de uso turístico, de adquisición de productos vacacionales de larga duración, de reventa y de intercambio y normas tributarias (Gesetz 4/2012 über Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Wiederverkaufs- und Tauschverträge sowie Steuervorschriften) vom 6. Juli 2012 (BOE Nr. 162 vom 7. Juli 2012, S. 49192) ersetzt.

13

Art. 13 des Gesetzes 4/2012 bestimmt:

„(1) Bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen sind Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen zugunsten des Unternehmers oder eines Dritten zulasten des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist untersagt.

…

(3) Handlungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig, und der Verbraucher ist berechtigt, das Doppelte der gezahlten oder garantierten Beträge zu verlangen.“

14

Art. 23 Abs. 7 des Gesetzes 4/2012 lautet:

„Der Vertrag, durch den ein anderes dingliches oder persönliches Recht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begründet oder übertragen wird und der sich auf die Nutzung einer oder mehrerer Immobilien während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums des Jahres bezieht, ist im Fall des Verstoßes gegen diesen Abschnitt, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes, nichtig; die gezahlten Mieten oder Entgelte sind dem Erwerber oder Abtretungsempfänger zurückzuzahlen, und der erlittene Schaden ist zu ersetzen.“

3. Zivilgesetzbuch

15

Art. 1964 Abs. 2 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sah eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für persönliche Ansprüche vor, für die keine besondere Verjährungsfrist gilt. Nach der Änderung dieses Artikels(6) lautet er wie folgt:

„Persönliche Ansprüche, für die keine besondere Frist gilt, verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs auf Erfüllung der Verpflichtung.“

16

Art. 1969 des Zivilgesetzbuchs sieht ferner vor, dass, sofern nicht in einer Sondervorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Verjährungsfrist für jede Anspruchsart an dem Tag beginnt, an dem der Anspruch ausgeübt werden kann.

III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

17

GQ und IF, zwei Verbraucher, schlossen mit der MVCI Management S.L., der MVCI Holidays S.L. und der MVCI Playa Andaluza Holidays S.L. (im Folgenden zusammen: MVCI Holidays) zwei Teilzeitnutzungsverträge oder ähnliche Verträge, wobei der erste Vertrag am 23. Mai 2007 und der zweite am 21. März 2016 geschlossen wurde.

18

GQ und IF erhoben vor dem vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Verträge aufgrund ihrer Laufzeit und der Unbestimmtheit des Vertragsgegenstands. Außerdem forderten sie die Zahlung eines Betrags als Rückerstattung des jeweiligen Vertragspreises abzüglich der gezogenen Nutzungen (im Folgenden: Anspruch auf Rückerstattung) sowie die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Vertragspreises als Sanktion für den Verstoß gegen das Verbot von Anzahlungen (im Folgenden: Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen).

19

MVCI Holidays machten geltend, dass kein Anspruch auf Nichtigerklärung bestehe und dass es keine Anzahlungen gegeben habe. Hilfsweise machten sie geltend, dass der Anspruch auf Rückerstattung und der Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen gemäß Art. 1964 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs verjährt seien.

20

Zum Anspruch auf Rückerstattung führt das vorlegende Gericht aus, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften anwendbar seien. Nach nationalem Recht und nationaler Rechtsprechung könne der Anspruch auf Nichtigerklärung eines Vertrags zwar nicht verjähren; jedoch unterliege der Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen, die aufgrund eines nichtigen Vertrags geleistet worden seien, den Vorschriften über die Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche.

21

Was den Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen betreffe, so habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) festgestellt, dass Anzahlungen für Teilzeitnutzung oder ähnliche Zahlungen nichtig seien, dass die Zahlung des doppelten Betrags eines Teils des Vertragspreises durch den Gewerbetreibenden eine zivilrechtliche Sanktion darstelle und dass es sich dabei um eine eigenständige Forderung handele, die nicht vom Widerruf oder von der Auflösung des Vertrags abhänge.

22

Das vorlegende Gericht führt aus, dass weder der Gerichtshof noch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu der konkreten Frage des Beginns (dies a quo) der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung oder für einen Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen entschieden habe.

23

Die nationalen Instanzgerichte hätten jedoch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung, die sich aus der Nichtigerklärung missbräuchlicher Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13/EWG(7) ergäben, umgesetzt. Nach dieser Rechtsprechung könne es gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen, wenn für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgesetzt werde(8). Dagegen sei eine Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem die Entscheidung rechtskräftig werde, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt werde, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar.

24

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hätten die nationalen Gerichte entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung und für einen Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen auf den Zeitpunkt festzusetzen sei, in dem der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts bzw. ein ähnlicher Vertrag für nichtig erklärt werde.

25

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, eine solche Auslegung der Verjährungsvorschriften sei angesichts wesentlicher Unterschiede zwischen einerseits einem Anspruch auf Rückerstattung im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. eines ähnlichen Vertrags) und einem Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen sowie andererseits einem Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge nicht zutreffend. Werde eine Vertragsbestimmung für missbräuchlich erklärt, so hänge diese Erklärung nämlich davon ab, dass ein Gericht einen Verstoß gegen die Vorschriften für Verbraucherverträge gemäß den Kriterien der Missbräuchlichkeit und der Transparenz feststelle. Wenn ein Vertrag hingegen für nichtig erklärt werde, weil er auf „gesetzeswidrige“ Weise geschlossen worden sei, oder wenn verbotene Anzahlungen geleistet worden seien, so sei der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Leistung der Anzahlungen feststellbar.

26

So verhalte es sich etwa, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Teilzeitnutzungsvertrag bzw. ein ähnlicher Vertrag die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit überschreite oder wenn geltend gemacht werde, dass ein solcher Vertrag nicht die Registerkennung der Immobilie und den Teilzeitnutzungszeitraum enthalte, auf den sich das erworbene Recht beziehe. Hierbei handele es sich um Umstände, die von den Vertragsparteien unmittelbar ermittelt werden könnten, ohne dass sie zuvor von einem Gericht festgestellt werden müssten. Das Gleiche gelte, wenn verbotene Anzahlungen geleistet worden seien.

27

In solchen Fällen könne der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückzahlung auf den Zeitpunkt der Leistung der verbotenen Anzahlungen festgesetzt werden.

28

Diese Auslegung sei aus folgenden Gründen mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Erstens sehe die spanische Rechtsordnung eine sehr lange Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückerstattung vor, nämlich 15 Jahre in der bis 2015 geltenden Fassung des Zivilgesetzbuchs, und seither fünf Jahre. Zweitens reiche eine einfache außergerichtliche Geltendmachung aus, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Drittens bestehe nicht das Risiko, dass die Verjährungsfrist ablaufe, bevor der Verbraucher wissen könne, dass der geschlossene Vertrag bzw. die geleistete Zahlung nichtig sei, da die Grundlage der möglichen Nichtigkeit bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Zahlung erkannt werden könne.

29

Eine solche Auslegung trage auch zur Rechtssicherheit bei. Würde der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags oder der gerichtlichen Feststellung, dass verbotene Anzahlungen geleistet worden seien, festgelegt, so unterläge der entsprechende Anspruch auf Rückerstattung oder Rückzahlung der Anzahlungen de facto keiner Verjährungsfrist.

30

Schließlich liefe eine andere Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider. Die betreffenden Rechtsverhältnisse könnten vor Jahrzehnten entstanden sein. Es bestehe das Risiko, dass potenzielle Kläger zu strategischem Verhalten verleitet würden, indem sie die Geltendmachung ihrer Ansprüche hinauszögerten, um den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen, da Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder ab dem Zeitpunkt der Anzahlungen berechnet würden.

31

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia No 2 de Marbella (Gericht erster Instanz Nr. 2 Marbella, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Richtlinien 94/47 und 2008/122 sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz im Unionsrecht dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Teilzeitnutzungsvertrags oder ähnlichen Vertrags festlegt, wenn sich die absolute Nichtigkeit des Vertrags aus Umständen ergibt, die unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt werden können, wie z. B. die übermäßige Laufzeit oder die Unbestimmtheit des Vertragsgegenstands?

2. Sind die Richtlinien 94/47 und 2008/122 sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz im Unionsrecht dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung eines Anteils des Vertragspreises wegen geleisteter Anzahlungen auf den Zeitpunkt festlegt, in dem die untersagten Zahlungen im Rahmen eines Teilzeitnutzungsvertrags oder ähnlichen Vertrags geleistet wurden?

32

GQ und IF, MVCI Holidays, die spanische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

A. Erste Frage

33

Zunächst sei daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(9).

34

Das Ausgangsverfahren betrifft zwei Teilzeitnutzungsverträge oder ähnliche Verträge. Der am 23. Mai 2007 geschlossene Vertrag fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 94/47, während der am 21. März 2016 geschlossene Vertrag in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/122 fällt.

35

Aus den im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Angaben geht hervor, dass im Rahmen des im Ausgangsverfahren streitigen Anspruchs auf Nichtigerklärung der Teilzeitnutzungsverträge (bzw. ähnlichen Verträge) die Verbraucher einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften geltend machen, da die betreffenden Verträge die nach spanischem Recht zulässige Höchstlaufzeit überschritten hätten. Sie machen außerdem geltend, dass die Verträge weder die Registerkennung der betreffenden Wohnung noch den Teilzeitnutzungszeitraum, auf den sich das erworbene Recht beziehe, enthielten, so dass der Vertragsgegenstand unbestimmt sei.

36

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/47 und Art. 4 der Richtlinie 2008/122 ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen(10). Aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 94/47 sowie aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/122 folgt, dass diese Informationen im Vertrag enthalten sein müssen und fester Bestandteil desselben sind(11).

37

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht somit im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 4 der Richtlinie 94/47 sowie die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/122 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung der vom Verbraucher im Rahmen eines nichtigen Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) gezahlten Beträge am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt, wenn die Nichtigkeit dieses Vertrags aus Umständen abgeleitet werden kann, die unmittelbar zum Zeitpunkt seines Abschlusses festgestellt werden können, wie beispielsweise die übermäßige Laufzeit oder die Unbestimmtheit des Vertragsgegenstands.

1. Zur Zulässigkeit

38

Die Kommission und die spanische Regierung äußern Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Frage. Insbesondere führen beide Beteiligten an, dass die Timesharing-Richtlinien keine Vorschriften zur Höchstlaufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) und zur möglichen Nichtigkeit des Vertrags bei Überschreitung dieser Laufzeit enthielten. Die Regelung zur Höchstlaufzeit falle daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Dasselbe gilt nach Ansicht der Kommission hinsichtlich der Registerkennung der Immobilie im (spanischen) Grundbuch. Die spanische Regierung macht geltend, dass die genaue Beschreibung des Vertragsgegenstands zwar teilweise durch diese Richtlinien geregelt sei, jedoch keine konkreten Folgen damit verbunden seien, wenn der Gewerbetreibende eine solche Beschreibung nicht vorlege.

39

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit(12).

40

Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(13).

41

Im vorliegenden Fall erfordert die erste Vorlagefrage eine Klarstellung des Umfangs der vorvertraglichen und vertraglichen Informationen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen hat. Sie betrifft ferner die Rechtsfolgen, die die Mitgliedstaaten für den Fall vorsehen, dass der Gewerbetreibende die gemäß den Timesharing-Richtlinien erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhält, sowie die Würdigung der geltenden nationalen Vorschriften über die Verjährungsfrist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes.

42

Vor diesem Hintergrund ist die erste Vorlagefrage meines Erachtens zulässig.

2. Zur Beantwortung der Frage

43

Um die erste Frage zu beantworten, ist vorab zu prüfen, ob die Vorschriften des nationalen Rechts, deren Verletzung GQ und IF im vorliegenden Fall geltend machen, in den Anwendungsbereich der Timesharing-Richtlinien fallen. Nur dann müssten die innerstaatlichen Vorschriften über die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Rückerstattung aufgrund der Nichtigkeit eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) den sich aus diesen Richtlinien ergebenden Anforderungen genügen(14).

a) Informationspflichten und Anwendungsbereich der Timesharing-Richtlinien

44

Was zunächst die nationale Anforderung der Höchstlaufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) betrifft(15), so ist – wie die spanische Regierung und die Kommission ausgeführt haben – darauf hinzuweisen, dass eine solche Anforderung in den Timesharing-Richtlinien nicht vorgesehen ist. Die Timesharing-Richtlinien sehen eine Mindestlaufzeit des Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags)(16), jedoch keine Höchstlaufzeit vor.

45

Bei der Richtlinie 94/47 handelt es sich um eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung(17). Daher waren die Mitgliedstaaten weiterhin befugt, eine für die Verbraucher günstigere Regelung zur Höchstlaufzeit des Vertrags einzuführen.

46

Die Richtlinie 2008/122 verfolgt einen Ansatz der maximalen Harmonisierung. Wie dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, dürfen die Mitgliedstaaten keine von dieser Richtlinie abweichenden nationalen Bestimmungen beibehalten oder erlassen. Wie aus diesem Erwägungsgrund jedoch klar hervorgeht, „sollte“ in Bereichen, in denen keine harmonisierten Bestimmungen bestehen, „es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Bestimmungen im Einklang mit dem [Unions]recht beizubehalten oder einzuführen“.

47

Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Höchstlaufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags durch die Richtlinie 2008/122 nicht harmonisiert. Daher bleibt ein Mitgliedstaat befugt, eine solche Anforderung beizubehalten oder zu erlassen, soweit diese keine Auswirkungen auf andere harmonisierte Bestimmungen dieser Richtlinie zu haben scheint. Dementsprechend fallen die nationalen Vorschriften über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderung und die Verjährungsfrist, während der der Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht werden kann, in die den Mitgliedstaaten verbliebene Zuständigkeit. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, diese nationalen Vorschriften im Licht des Effektivitätsgrundsatzes zu würdigen(18).

48

Außerdem hat das vorlegende Gericht hinsichtlich der Anforderung der Bestimmtheit des Vertragsgegenstands insbesondere auf die Verpflichtung hingewiesen, den Verbraucher über die Registerkennung der Immobilie im Grundbuch und den Teilzeitnutzungszeitraum, auf den sich das erworbene Recht bezieht, zu informieren(19).

49

Es sei darauf hingewiesen, dass nach den Timesharing-Richtlinien der Vertrag eine genaue und detaillierte Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit enthalten muss(20). In diesen Richtlinien finden sich keine weiteren Angaben zu den Einzelheiten, mit denen diese Anforderung erfüllt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV verpflichtet sind, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen(21).

50

Die Umsetzung der Anforderung einer genauen und detaillierten Beschreibung gemäß den Timesharing-Richtlinien bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Ein Mitgliedstaat kann daher die Registerkennung der Immobilie im Grundbuch als konkretes Mittel festlegen, um sicherzustellen, dass diese Anforderung erfüllt wird. Die Angaben zur Registerkennung der Immobilie sind daher als in den Anwendungsbereich der Timesharing-Richtlinien fallend anzusehen.

51

Der Teilzeitnutzungszeitraum, auf den sich das Recht bezieht, gehört zu den Informationen, die dem Verbraucher zu erteilen sind(22).

52

Daher ist die nationale Anforderung, den Vertragsgegenstand zu bestimmen, zumindest was die Festlegung der Laufzeit des Teilzeitnutzungsrechts betrifft(23), als in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/47 und der Richtlinie 2008/122 fallend anzusehen.

b) Zur Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung

53

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher, wenn ihm die maßgeblichen Informationen nicht vor Abschluss des Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) erteilt wurden, eine erweiterte Widerrufsfrist in Anspruch nehmen kann(24). Die Timesharing-Richtlinien sehen keine konkrete Sanktion vor, insbesondere für den Fall, dass der Gewerbetreibende bis zum Ablauf der Widerrufsfrist die in diesen Richtlinien festgelegten Informationspflichten nicht erfüllt hat. Für einen solchen Fall obliegt es den Mitgliedstaaten, zusätzlich zum Widerrufsrecht angemessene Sanktionen vorzusehen(25). Diese Sanktionen müssen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/122 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

54

Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, hat nach spanischem Recht die Verletzung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, wodurch ein Anspruch auf Rückerstattung aller geleisteten Entgelte entsteht(26). Dieser Anspruch auf Rückerstattung ist in der nationalen Rechtsprechung so ausgelegt worden, dass er sich auf Zahlungen bezieht, die proportional zur verbleibenden Vertragslaufzeit geleistet wurden, um der Nutzung der Immobilie Rechnung zu tragen(27).

55

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht ferner hervor, dass die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Nichtigerklärung des Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) und für den Anspruch auf Rückerstattung den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften unterliegen. Nach diesen allgemeinen Vorschriften unterliegt der Anspruch auf Nichtigerklärung des Vertrags keiner Verjährungsfrist. Im Gegensatz dazu unterliegt der Anspruch auf Rückerstattung der im Rahmen des nichtigen Vertrags geleisteten Zahlungen der allgemeinen Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche. Sofern nicht in einer Sondervorschrift etwas anderes bestimmt ist, ist der Ausgangspunkt (dies a quo) für die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausgeübt werden kann(28). Bei Teilzeitnutzungsverträgen (bzw. ähnlichen Verträgen) ist dieser Zeitpunkt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Datum des Vertragsschlusses.

56

Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob bei für nichtig erklärten Teilzeitnutzungsverträgen (bzw. ähnlichen Verträgen) die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten oder ob es die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu missbräuchlichen Klauseln(29) auf Teilzeitnutzungsverträge (bzw. ähnliche Verträge) übertragen muss. Falls diese Rechtsprechung heranzuziehen ist, müsste die Verjährungsfrist stattdessen erst dann zu laufen beginnen, wenn das rechtskräftige Urteil über die Nichtigkeit des Vertrags ergeht.

57

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Timesharing-Richtlinien keine konkreten Vorschriften zur Verjährungsfrist für die nationalen Rechtsbehelfe enthalten, die bei Nichteinhaltung der Informationspflichten durch den Gewerbetreibenden zur Verfügung stehen.

58

Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)(30).

59

Der Effektivitätsgrundsatz findet auch seinen Niederschlag in Art. 13 der Richtlinie 2008/122, der eine allgemeine Regelung zu Rechtsbehelfen bei Gericht oder Verwaltungsbehörden enthält, wonach die Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.

60

In Bezug auf diesen Grundsatz – den einzigen Grundsatz, um den es im vorliegenden Verfahren geht – ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens(31).

61

Die Prüfung der Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist muss die Länge dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen(32).

62

Erstens ergibt sich hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung im Rahmen eines für nichtig erklärten Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen(33).

63

Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist(34).

64

Im vorliegenden Fall betrug die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung ursprünglich 15 Jahre und wurde anschließend auf fünf Jahre verkürzt. Diese Fristen sind grundsätzlich ausreichend, um dem Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt sind(35). Dies gilt umso mehr, als die nationalen Vorschriften, wie das vorlegende Gericht erläutert hat, die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine bloß außergerichtliche Geltendmachung zulassen(36).

65

Zweitens hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist entschieden, dass der Tag, an dem der die missbräuchliche Klausel enthaltende Vertrag geschlossen wurde, als solcher nicht den Beginn der Verjährungsfrist darstellen kann(37).

66

Diese Feststellung des Gerichtshofs stützt sich auf einige wichtige Erwägungen, die im Wesentlichen die schwächere Verhandlungsposition des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden, die Unkenntnis der Verbraucher hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Klauseln oder den nicht richtig erfassten Umfang ihrer Rechte sowie gegebenenfalls die lange Laufzeit des Vertrags, der die missbräuchliche Klausel enthält, betreffen(38).

67

In diesem Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung einer Verjährungsfrist, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, da der Verbraucher die Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, nur während einer bestimmten Frist nach Unterzeichnung dieses Vertrags verlangen kann(39).

68

Dagegen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird, mit der die Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklausel festgestellt und diese daher für nichtig erklärt wird, gesicherte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Klausel hat. Somit ist der Verbraucher grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt in der Lage, seine ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte wirksam geltend zu machen(40).

69

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Richtlinie 93/13 dem Gewerbetreibenden nicht die Möglichkeit verwehrt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, bevor ein Urteil ergeht, mit dem die Nichtigkeit dieser Klausel festgestellt wird(41).

70

Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Timesharing-Richtlinien geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei der Richtlinie 93/13 und anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können(42).

71

Teilzeitnutzungsverträge (bzw. ähnliche Verträge) haben häufig grenzüberschreitenden Charakter; sie werden in einem anderen Land als dem Herkunftsland des Verbrauchers geschlossen, und die betreffenden Immobilien befinden sich im Ausland(43). Außerdem werden diese Verträge, wie bereits oben ausgeführt, für einen langen Zeitraum geschlossen und sind durch langfristige Verpflichtungen und erhebliche finanzielle Risiken für die Verbraucher gekennzeichnet(44).

72

Es ist für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor und bei Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte(45).

73

Daher ist die Informationspflicht erforderlich, damit der Verbraucher seine Pflichten zur Kenntnis nehmen kann. Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung seiner Rechte ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Teilzeitnutzungsvertrag (bzw. ähnliche Vertrag) zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht(46).

74

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Informationspflichten und der Kenntnis des Verbrauchers über seine Rechte ist es wichtig, zu prüfen, ob das Risiko besteht, dass der Anspruch auf Rückerstattung aufgrund eines nichtigen Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) erlischt, noch bevor die Verbraucher feststellen können, dass Informationen fehlen.

75

Was bestimmte eher beschreibende Angaben betrifft, wie beispielsweise die Identität des Gewerbetreibenden, die Beschreibung der Immobilie oder Informationen über die Ausstattung und Dienstleistungen, scheint es auf den ersten Blick so, als könne ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher das Fehlen dieser Angaben erkennen, sobald er die Immobilie in Augenschein nimmt.

76

Die abschließende Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit des Verbrauchers, von den betreffenden fehlenden Informationen Kenntnis zu erlangen, hängt jedoch vom genauen Wortlaut und den Umständen des Vertrags ab. Während es einfacher erscheint, das Fehlen von Informationen über die Immobilie festzustellen, wenn sich die Teilzeitnutzungsrechte auf eine bestimmte Immobilieneinheit beziehen, ist dies möglicherweise nicht der Fall, wenn sich diese Rechte auf verschiedene mögliche Beherbergungseinheiten beziehen(47).

77

Das Risiko der Unkenntnis ist größer, wenn es um Informationen geht, die die Ausübung von Rechten aus dem Teilzeitnutzungsvertrag (bzw. ähnlichen Vertrag) betreffen. Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen, die sich langfristig auf die finanziellen Verpflichtungen des Verbrauchers auswirken und deren Fehlen dem Verbraucher wahrscheinlich erst während der Erfüllung des Vertrags – die sich über einen langen Zeitraum erstreckt – auffällt.

78

Die Informationen über die Kosten, über das Recht auf Beendigung des Vertrags und über das Recht, die vertraglichen Rechte weiter zu veräußern, sind in dieser Hinsicht besonders anschaulich(48). Der Verbraucher wird höchstwahrscheinlich erst dann über die fehlenden Informationen zur Berechnungsmethode für mögliche Erhöhungen der Kosten und Instandhaltungsgebühren in Kenntnis gesetzt, wenn der Gewerbetreibende diese Kosten vom Verbraucher einfordert. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für die Informationen über die Beendigung des Vertrags oder die Möglichkeit, an einem System zur Weiterveräußerung der vertraglichen Rechte teilzunehmen. Dem Verbraucher gelangen mögliche Einschränkungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht oder dem Recht auf Weiterveräußerung der vertraglichen Rechte möglicherweise erst dann zur Kenntnis, wenn er tatsächlich versucht, diese Rechte auszuüben(49).

79

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/122 eindeutig festlegt, dass „korrekte und ausreichende“ Informationen „auf deutliche und verständliche Weise“ zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen ist geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und ihm die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte auszuüben(50).

80

In all diesen Fällen bestünde das Risiko – wenn der Verbraucher nur während der ersten fünf Jahre (gemäß der derzeit zivilrechtlich geltenden Verjährungsfrist) nach Unterzeichnung des Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) die Rückerstattung der auf der Grundlage des nichtigen Vertrags geleisteten Zahlungen verlangen dürfte –, dass die Verjährungsfrist ablaufen würde, bevor der Teilzeitnutzungsvertrag ausläuft, obwohl die Bedeutung der fehlenden Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Vertragserfüllung deutlich würde.

81

Eine solche Verjährungsregelung kann den Verbrauchern systematisch die Möglichkeit nehmen, aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen zu verlangen, die das nationale Recht als Folge einer Verletzung der Informationspflichten vorsieht.

82

Sie könnte zudem den wirksamen und abschreckenden Charakter der Nichtigkeit des Vertrags untergraben, die als Folge eines Verstoßes gegen die Informationspflichten vorgesehen ist. Hätten Verbraucher zwar das Recht, die Nichtigkeit des Vertrags geltend zu machen, aber keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen, würde dies das Risiko mit sich bringen, dass eine Partei zum Nachteil der anderen Partei einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Wie GQ und IF im Wesentlichen dargelegt haben, könnte der Gewerbetreibende, nachdem er die uneingeschränkte Nutzung der Immobilie zurückerlangt hat, diese wieder auf den Teilzeitnutzungsmarkt (oder den Miet-/Immobilienmarkt) bringen, während der Verbraucher die künftige Nutzung der Immobilie sowie die für diese Nutzung bereits gezahlten Beträge verlieren würde.

83

Was den Beginn der im Ausgangsverfahren streitigen Verjährungsfrist betrifft, besteht daher ein nicht unerhebliches Risiko, dass es dem Verbraucher angesichts der Art und Weise, wie diese Frist festgelegt wird, in der Praxis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, seine Rechte in einem Fall auszuüben, in dem die Informationspflichten verletzt wurden.

84

Dagegen ist sich der Verbraucher zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigerklärung des Vertrags grundsätzlich seiner Rechte voll und ganz bewusst und ist in der Lage, ein auf Rückerstattung abzielendes Verfahren einzuleiten.

85

Was schließlich die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, ob die Festsetzung des Beginns der Verjährungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kollidieren würde und strategische Prozessführung seitens der Verbraucher begünstigen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende dadurch, dass er die vorgeschriebenen Informationen weder in der vorvertraglichen/vertraglichen Phase noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, selbst eine Situation schafft, die durch die Timesharing-Richtlinien verboten ist(51). Außerdem bezieht sich der Anspruch auf Rückerstattung, wie das vorlegende Gericht erläutert hat, nicht auf alle gezahlten Beträge, da die Beträge für den Zeitraum, in dem die Immobilie genutzt wurde (oder zumindest für die Nutzung verfügbar war), davon ausgeschlossen sind.

86

Der Effektivitätsgrundsatz schließt jedoch nicht aus, dass der Gewerbetreibende das Recht hat, nachzuweisen, dass der Verbraucher den Verstoß gegen die Informationspflichten vor der Verkündung des Urteils, mit dem der Vertrag (aufgrund dieses Verstoßes) für nichtig erklärt wurde, kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher Kenntnis erlangt hat(52).

87

Nach alledem vertrete ich die Auffassung, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie 94/47 sowie die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/122 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung der vom Verbraucher im Rahmen eines nichtigen Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) gezahlten Beträge am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob der Verbraucher die Informationen, die der Gewerbetreibende nicht oder in unklarer Weise bereitgestellt hat, kannte oder hätte kennen können. Der Verbraucher hat im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Vertrag für nichtig erklärt wird, grundsätzlich gesicherte Kenntnis seiner Rechte. Der Effektivitätsgrundsatz schließt jedoch nicht aus, dass der Gewerbetreibende das Recht hat, nachzuweisen, dass der Verbraucher die Umstände, die zur Nichtigkeit des Vertrags geführt haben, bereits vor diesem Zeitpunkt kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können.

B. Zweite Frage

88

Art. 6 der Richtlinie 94/47 und Art. 9 der Richtlinie 2008/122 untersagen Anzahlungen des Verbrauchers vor Ende der Frist, innerhalb derer er sein Widerrufsrecht ausüben kann.

89

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht – unter Berücksichtigung der in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung – im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 94/47 und Art. 9 der Richtlinie 2008/122 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen (mit denen ein Teil des Vertragspreises gezahlt wurde) an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Anzahlungen im Rahmen eines Teilzeitnutzungsvertrags oder ähnlichen Vertrags geleistet wurden.

90

Aus den Erwägungsgründen 11 und 12 der Richtlinie 94/47 sowie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/122 geht hervor, dass das Verbot von Anzahlungen darauf abzielt, den durch das Widerrufsrecht gewährten Verbraucherschutz zu stärken. Das Widerrufsrecht wurde eingeführt, damit Verbraucher die Gelegenheit erhalten, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in vollem Umfang zu verstehen. Könnte der Gewerbetreibende während des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, Anzahlungen verlangen, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, dieses Recht auszuüben.

91

Aus Art. 10 der Richtlinie 94/47 und Art. 15 der Richtlinie 2008/122 folgt zudem, dass die Einführung eines Sanktionssystems für Verstöße gegen das Verbot von Anzahlungen den Mitgliedstaaten obliegt.

92

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass nach spanischem Recht Anzahlungen untersagt sind und ein Verstoß gegen dieses Verbot dazu führt, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, das Doppelte der als Anzahlung erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.

93

Es stellt sich die Frage, ob der Effektivitätsgrundsatz(53) ausschließt, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen (gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften) auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Zahlungen festgelegt wird. Wie bereits bei der ersten Frage hegt das vorlegende Gericht insbesondere Zweifel daran, ob die im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Timesharing-Richtlinien zu übertragen ist.

94

Insoweit ist, wie bereits oben ausgeführt(54), darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den nationalen Vorschriften über die Verjährungsfrist bei der Rückforderung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlten Beträgen auf einer Reihe von Erwägungen beruht, zu denen die schwächere Position des Verbrauchers und der Umstand gehören, dass Verbraucher möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer im Vertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte nicht erfassen.

95

Wie ebenfalls bereits erwähnt(55), befindet sich der Verbraucher im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsverträgen gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position. Genau aus diesem Grund verbietet der Unionsgesetzgeber Anzahlungen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht davon abgehalten wird, sein Widerrufsrecht auszuüben.

96

Anders als bei den missbräuchlichen Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13 und den Informationspflichten gemäß den Timesharing-Richtlinien ist das Risiko für Verbraucher, dass die Verjährungsfrist abläuft, bevor sie von ihren Rechten Kenntnis erlangen, beim Verbot von Anzahlungen jedoch nicht identisch.

97

Bei Verträgen, die für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, erkennt ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Klausel möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn diese Klausel Auswirkungen auf seine vertraglichen Verpflichtungen hat oder ihm gegenüber durchgesetzt wird. Ebenso erkennt der Verbraucher aus den von mir bereits dargelegten Gründen(56) die fehlenden oder unklaren Informationen (die sich auf seine Befähigung auswirken können, den Umfang seiner Rechte einzuschätzen) möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Erfüllung des Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags). Die Folgen des Verstoßes des Gewerbetreibenden gegen seine Verpflichtungen werden sich wahrscheinlich erst im Laufe des Vertragsverhältnisses zeigen. Solange der Gewerbetreibende die Informationen nicht zur Verfügung stellt, dauert der Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften fort.

98

Im Gegensatz dazu bezieht sich das Verbot von Anzahlungen auf einen einmaligen Verstoß, dessen Auswirkungen sich wahrscheinlich bereits in einer früheren Phase des Vertragsverhältnisses zeigen. Es besteht keine echte Gefahr, dass der Verbraucher erst Jahre nach der Zahlung von dem Verbot Kenntnis erlangt, beispielsweise wenn ihm eine Gebühr auferlegt wird oder wenn er bestimmte Rechte ausüben möchte.

99

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck des Verbots von Anzahlungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses besonders ausgeprägt ist. Das Verbot wurde eingeführt, damit der Verbraucher nicht davon abgehalten wird, den Vertrag zu widerrufen. Dieser Zweck verliert jedoch im Laufe der Jahre während der Vertragsdurchführung an Bedeutung. Dies dürfte umso mehr der Fall sein, wenn – wie im Ausgangsverfahren – der Verbraucher den Vertrag nicht nur nicht widerrufen hat, sondern neun Jahre nach Abschluss des ersten Vertrags einen neuen Teilzeitnutzungsvertrag (bzw. ähnlichen Vertrag) abgeschlossen hat.

100

Zudem besteht, wie die Kommission im Wesentlichen dargelegt hat, die tatsächliche Möglichkeit des Verbrauchers, sich seiner Rechte zu vergewissern, im Fall einer missbräuchlichen Klausel nicht ebenso wie im Fall eines gesetzlichen Verbots von Anzahlungen. Auch wenn eine missbräuchliche Klausel so behandelt wird, als hätte sie nie existiert, erfordert die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel grundsätzlich eine gerichtliche Prüfung, die vom Verbraucher nicht erwartet werden kann. Auch die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß den Timesharing-Richtlinien kann eine gerichtliche Auslegung erfordern.

101

Das Verbot von Anzahlungen bedarf jedoch keiner Auslegung. Anzahlungen sind untersagt, was in den Timesharing-Richtlinien und in den nationalen Umsetzungsvorschriften eindeutig festgelegt ist. Das Verbot kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher festgestellt werden. Es reicht aus, wenn der Verbraucher berechnet, ob die Anzahlungen innerhalb der (verlängerten) Widerrufsfrist geleistet wurden.

102

Meines Erachtens lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach vom Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er Schritte unternimmt, die zur juristischen Recherche gehören(57), keine andere Schlussfolgerung ziehen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf einen Fall, in dem nicht angenommen werden konnte, dass ein Verbraucher vernünftigerweise Kenntnis davon haben konnte, dass eine Klausel in seinem Vertrag einer Standardklausel entsprach, deren Missbräuchlichkeit von einem obersten Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt wurde. Dies unterscheidet sich deutlich von der Situation, in der der Gesetzgeber ein Verbot vorsieht.

103

Die Festlegung einer angemessenen Verjährungsfrist nach erfolgter Zahlung gewährleistet auch Rechtssicherheit in einem Fall, in dem ein eindeutiges Verbot vorliegt. Die Geltendmachung einer finanziellen Sanktion für eine vor langer Zeit geleistete Anzahlung kann zu Beweisproblemen führen und die Verteidigungsrechte der Gegenpartei beeinträchtigen(58). Zudem besteht, wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, das Risiko, dass die Partei, die die Sanktion geltend macht, die Auferlegung dieser Sanktion so lange wie möglich hinauszögert, um Zinsen auf den zurückgeforderten Betrag zu beanspruchen, obwohl die Umstände des Verbots bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses klar sind.

104

Im Ausgangsverfahren beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung der Anzahlungen durch den Verbraucher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften fünf Jahre (bzw. 15 Jahre nach der zuvor geltenden Fassung des Zivilgesetzbuchs) ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlungen geleistet wurden. Dieser Zeitraum erscheint lang genug, um dem Verbraucher die Geltendmachung der Sanktion zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, als eine außergerichtliche Geltendmachung ausreicht, um diese Frist zu unterbrechen.

105

Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Verjährungsregelung für den Anspruch auf Rückerstattung des Vertragspreises, der im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot von Anzahlungen nach dem allgemeinen Zivilrecht vorgesehen ist, nicht entgegensteht.

106

Nach alledem vertrete ich die Auffassung, dass Art. 6 der Richtlinie 94/47 und Art. 9 der Richtlinie 2008/122 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen (mit denen ein Teil des Vertragspreises gezahlt wurde) an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Anzahlungen im Rahmen eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) geleistet wurden.

V. Ergebnis

107

Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die vom Juzgado de Primera Instancia No 2 de Marbella (Gericht erster Instanz Nr. 2 Marbella, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

1. Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien sowie die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung der vom Verbraucher im Rahmen eines nichtigen Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) gezahlten Beträge am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob der Verbraucher die Informationen, die der Gewerbetreibende nicht oder in unklarer Weise bereitgestellt hat, kannte oder hätte kennen können. Der Verbraucher hat im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Vertrag für nichtig erklärt wird, grundsätzlich gesicherte Kenntnis seiner Rechte. Der Effektivitätsgrundsatz schließt jedoch nicht aus, dass der Gewerbetreibende das Recht hat, nachzuweisen, dass der Verbraucher die Umstände, die zur Nichtigkeit des Vertrags geführt haben, bereits vor diesem Zeitpunkt kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können.

2. Art. 6 der Richtlinie 94/47 und Art. 9 der Richtlinie 2008/122 sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückzahlung des Teils des Vertragspreises, der in Form von Anzahlungen geleistet wurde, an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die untersagten Anzahlungen im Rahmen eines Teilzeitnutzungsvertrags (bzw. ähnlichen Vertrags) geleistet wurden.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 4. Juni 2026(1)

Rechtssache C-229/25

GQ,

IF

gegen

MVCI Management, S.L.,

MVCI Holidays, S.L.,

MVCI Playa Andaluza Holidays, S.L.

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia No 2 de Marbella [Gericht erster Instanz Nr. 2 Marbella, Spanien])

I. Einführung