LSG Baden-Württemberg 10. Senat Beschluss LS

Ein Anordnungsgrund für eine gerichtliche Eilentscheidung in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren über …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Ein Anordnungsgrund für eine gerichtliche Eilentscheidung in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren über Rente wegen Erwerbsminderung liegt ohne besondere Umstände nicht vor, wenn die soziale/wirtschaftliche Existenz des Antragstellers durch den Bezug von Leistungen der Grundsicherung gedeckt ist und mit der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung laufender, ggf. auch höherer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen begehrt wird.

2. Ein (Hilfs-)Antrag auf Bescheidung eines Rentenantrags im Wege der einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der im Oktober 1970 in Argentinien geborene Antragsteller, italienischer Staatsbürger, zog im Oktober 2018 aus Spanien kommend in das Bundesgebiet zu. Er bezieht vom Jobcenter F1 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat Anfang August 2025 bei der Antragsgegnerin (als Verbindungsstelle Spanien wegen dort zurückgelegter Versicherungszeiten kontoführend) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt.

2

Am 19.05.2026 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) zunächst Untätigkeitsklage erhoben (S 6 R 1810/26) und am 21.05.2026 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angebracht (S 6 R 1832/26 ER), mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm „vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI zu gewähren und die entsprechenden monatlichen Zahlungen unverzüglich aufzunehmen“, hilfsweise über den Rentenantrag spätestens binnen vier Wochen zu entscheiden. Zur Begründung hat er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen thematisiert und zusammengefasst geltend gemacht, dass sich die besondere Dringlichkeit „aus einer Kombination von existenzieller, gesundheitlicher und rechtlicher Not“ ergebe. Die ihm zustehende Rente läge erheblich über dem Bürgergeld und würde seine menschenwürdige Existenz sichern. Die weitere Verweisung auf Bürgergeld trotz bestehenden höheren Rentenanspruchs sei unzumutbar. Die anhaltende Untätigkeit der Antragsgegnerin verletze das Gebot zügiger Sachbearbeitung. Ein weiteres Zuwarten auf das Hauptsacheverfahren sei „aus medizinischer Sicht unzumutbar und potenziell gesundheitsgefährdend“, denn finanzieller Stress und Existenzangst erhöhten nachweislich den Blutzucker und -druck und verschlechterten beide Erkrankungen unmittelbar, ebenso wie seine depressive Symptomatik.

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Mit Beschluss vom 11.06.2026 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine sofortige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erscheine nicht nötig, weil nicht ersichtlich sei, weshalb hierfür gerade eine Rentenleistung zu gewähren sein sollte. Die Aufgabe der Existenzsicherung werde u.a. durch das Bürgergeld sichergestellt, auf das der Antragsteller, der ohnehin eine etwaige Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, zu verweisen sei. Der Antragsteller habe mithin das Rentenverfahren, dessen Ausgang als offen einzuschätzen sei, abzuwarten.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt hat. Ergänzend hat er angeführt, dass Bürgergeld nicht dasselbe sichere wie eine Erwerbsminderungsrente, dass es besondere medizinische Bedarfe nicht decke und dass die anhaltende Untätigkeit der Antragsgegnerin den Anordnungsgrund begründe. Außerdem hat er erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwiesen.

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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten beider Rechtszüge sowie der Prozessakte S 6 R 1810/26 Bezug genommen.

II.

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Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Eilbeschluss des SG vom 11.06.2026 ist unbegründet.

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Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die prozessualen Grundlagen (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und Maßstäbe für die begehrte einstweilige (Regelungs-)Anordnung dargelegt und ebenso zutreffend begründet, dass der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, sodass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm vorläufig Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu zahlen, nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich dem an, sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

8

Lediglich ergänzend, auch zum Beschwerdevorbringen, merkt der Senat an:

9

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - auch schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) - zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren. Eine reine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig (zu allem nur Senatsbeschluss vom 24.11.2021, L 10 R 3981/21 ER-B, www. sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.N. auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 2a).

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (zu allem nur Senatsbeschluss a.a.O.; Keller a.a.O. Rn. 27 ff., beide m.w.N.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (statt vieler nur Keller a.a.O. Rn. 29a m.w.N.), wobei der Umstand allein, dass (Grund-)Leistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, noch keinen Nachteil begründet, der im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt (vgl. nur BVerfG 19.09.2017, 1 BvR 1719/17, in juris Rn. 8; Bundessozialgericht [BSG] 26.11.1993, 4 RA 17/93, in juris, Rn. 5). Insbesondere liegt ein Anordnungsgrund in der Regel auch dann nicht vor, wenn die soziale/wirtschaftliche Existenz des Antragstellers durch den Bezug von Leistungen der Grundsicherung gedeckt ist und mit der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung laufender, höherer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen begehrt wird, ohne dass weitere, besondere Umstände vorliegen, sei es, weil dann von „wesentlichen“ Nachteilen i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht gesprochen werden kann (so z.B. Keller a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.; Binder in HK-SGG, 7. Aufl. 2025, § 86b Rn. 39; vgl. auch BSG a.a.O.), sei es, weil dem das (grundsätzliche) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (s. dazu nur Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 08.06.2021, 1 W-VR 2/21, in juris, Rn. 19 m.w.N.; Bundesgerichtshof [BGH] 01.03.2007, IX ZR 261/03, in juris, Rn. 24 m.w.N.; Bundesfinanzhof [BFH] 23.10.2002, I B 86/02, in juris, Rn. 11; Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 506 m.w.N., Stand 24.06.2026) entgegensteht (in diesem Sinne z.B. Burkiczak a.a.O. Rn. 506, 511 ff. m.w.N.). Ein bloßes Vorenthalten von Leistungen genügt jedenfalls nicht, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen, denn dies ist ohnehin Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Senatsbeschluss vom 14.12.2010, L 10 U 5603/10 ER-B, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

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Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend eine Regelungsanordnung nicht in Frage. Ob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens (zugunsten des Antragstellers allenfalls) offen, auch wenn namentlich der K1 in seinem „Attest“ vom 08.05.2026 ausdrücklich eine leichte körperliche Tätigkeit des Antragstellers unter Beachtung qualitativer Einschränkungen „weiter“ in Vollzeit für möglich erachtet, was der Annahme einer Erwerbsminderung entgegensteht (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es entsprechend prüfärztlicher Stellungnahme medizinischer Ermittlungen bedarf (s. Schriftsatz vom 23.06.2026 im Klageverfahren), nachdem der Spanische Sozialversicherungsträger (erst) Ende April 2026 die dort vom Antragsteller zurückgelegten Versicherungszeiten - als Voraussetzung für die Wartezeiterfüllung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) - bestätigt hat. Diese Ermittlungen dauern an.

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Besondere Umstände, die es in Bezug auf den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen, den Ausgang des Rentenverfahrens abzuwarten, sind für den Senat nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II und er ist gesetzlich krankenversichert. Seine wirtschaftliche und sozio-kulturelle Existenz ist damit gesichert, ebenso wie seine Krankenversorgung. Die vom Antragsteller nur pauschal erwähnten „besonderen medizinischen Bedarfe“ ändern daran schon mangels Bezugs zur begehrten Rente nichts. Diese wird nicht zur Deckung „medizinischer Bedarfe“ gewährt und ohnehin ist der Antragsteller, wie ebenfalls bereits dargelegt, gesetzlich krankenversichert. Hinzukommt, dass sich ein Anspruch des Antragstellers aus der deutschen Rente ohnehin auf lediglich 92,45 € monatlich beliefe - worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung aufmerksam gemacht hat -, was deutlich niedriger ist als der Zahlbetrag seiner SGB II-Leistungen (563 € monatlich gem. Bescheid vom 15.04.2026). Ob der Antragsteller möglicherweise einen (höheren) Anspruch aus der spanischen Rentenversicherung hat, ist für die Frage einer vorläufigen Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung ohne jeglichen Belang. Davon abgesehen ist bereits oben dargelegt worden, dass selbst ein den Zahlbetrag von SGB II-Leistungen übersteigender Rentenzahlanspruch für sich gesehen keinen wesentlichen Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begründet.

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Auch aus dem übrigen Vorbringen ergibt sich nicht, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung über seinen Rentenantrag für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, sodass die beanspruchte Rente deshalb bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorläufig zuzusprechen wäre. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bislang über den Rentenantrag noch nicht entschieden hat. Insoweit ist der Antragsteller auf das vorrangige Untätigkeitsklageverfahren zu verweisen, weswegen auch der Hilfseilantrag auf Bescheidung des Rentenantrags im Wege der einstweiligen Anordnung unzulässig ist (LSG Berlin-Brandenburg 04.11.2022, L 15 AY 13/22 B ER, in juris, Rn. 63; LSG Nordrhein-Westfalen 19.05.2010, L 19 AS 693/10 B, in juris, Rn. 12 f.; 22.07.2009, L 19 B 189/09 AS ER, in juris, Rn. 4; Burkiczak a.a.O. Rn. 347; Wahrendorf in BeckOGK, § 86b SGG Rn. 197, Stand 01.05.2026; Keller a.a.O. Rn. 30a). Eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung an sich brächte den Antragsteller seinem Sachbegehren - Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - auch überhaupt nicht näher (zutreffend Burkiczak a.a.O. Rn. 347: „Widerspruch in sich“).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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