Streit um Gesellschafterbeschlüsse und Finanzierungspflichten im Insolvenzverfahren KI-Titel
Gesellschafterbeschluss · Insolvenzverwalter · Finanzierungspflicht · Geschäftsführeranstellungsvertrag · Kopplungsklausel
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten - tragen die Kläger.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen (mit der am 21. Oktober 2022 eingegangenen und am 8. November 2022 zugestellten Klage) als Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1, über deren Vermögen am 1. November 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und der angebliche Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, Ansprüche im Zusammenhang mit den in der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 gefassten Beschlüsse geltend.
Die Beklagte zu 1 beschäftigte sich primär mit der Forschung und Entwicklung eines Verfahrens zur Diagnose von Krankheiten. Der Kläger zu 1 ist mit einem Anteil von 8,34 % und die Kläger zu 2 und 3 sind jeweils mit einem Anteil von 16,66 % am Stammkapital der Beklagten zu 1 beteiligt. Der Nebenintervenient ist mit einem Anteil von 41,67 % am Stammkapital der Beklagten zu 1 beteiligt. Weitere Gesellschafter sind XXX mit einem Anteil von 8,34 % und die XXX mit einem Anteil von 8,33 % (Anlage K3). Die Kläger waren - neben dem weiteren Geschäftsführer XXX - zu Geschäftsführern der Beklagten zu 1 bestellt, wobei hinsichtlich der Vertretung geregelt war, dass im Falle der Bestellung von drei oder mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft durch drei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten wird (Anlage K1). Die Kläger zu 2 und 3 schlossen am 1. und 15. März 2018 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten zu 1, der in Ziffer 5.5 eine Kopplungsklausel enthält (Anlagen K5 und K6). Zur Finanzierung des in Forschungs- und Entwicklungsarbeit bestehenden Geschäftsbetriebs beteiligte sich neben der XXX, der Nebenintervenient auf der Grundlage des Beteiligungsvertrages vom 29. Mai 2019 an der Beklagten zu 1 (Notarielle Urkunde des Notars XXX, mit Amtssitz in Hannover, UR-Nr. XXX, Anlage K7). Die - nach Auffassung der Kläger - unbegrenzte Pflicht des Nebenintervenienten zur Finanzierung der Beklagten zu 1 bis zur Zulassung des auf den Patentschutzrechten der Gesellschaft basierenden SeedCycler-Verfahrens für die in vitro Diagnostik in den USA durch die XXX war Gegenstand einer im (zunächst unterbrochenen und - nach Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - durch Anerkenntnisurteil beendeten) Verfahren 23 O 111/22 seitens der Kläger - ohne Beteiligung des Mitgeschäftsführers XXX oder der Gesellschafterversammlung - gegen den Nebenintervenienten erhobenen Widerklage, mit der seine Finanzierungspflicht (angegeben mit einem Volumen von 48 Mio. Euro) festgestellt werden sollte. Gegenstand der Klage im Verfahren 23 O 111/22 war der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 21. Juni 2022 (unter Nichtberücksichtigung der Stimmen des Nebenintervenienten) als gefasst festgestellte Beschluss über den Meilensteinplan 2021/2022, (jedenfalls nach Auffassung der Kläger) als Voraussetzung für die Bereitstellung weiterer Liquidität durch den Nebenintervenienten. Mittel zum Ausgleich der daraufhin für die Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 geltend gemachten Gerichtskostenrechnung vom 22. August 2022 in Höhe von 360.360 € hatte die Beklagte zu 1 nicht (Anlage K 23). Am 23. September 2022 wurde für die Beklagte zu 1 Insolvenzantrag gestellt. Am 1. November wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet und der angebliche Beklagte zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 inzwischen (im Einvernehmen mit dem dortigen Kläger (hier Nebenintervenienten), mit der Folge der Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Gebühr) zurückgenommen.
In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 wurde die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer (TOP 22.1 bis 22.3), die außerordentliche Kündigung der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 (TOP 23.1 und 23.2), die Ablehnung der Protokollierung des Beschlusses über die Suche eines Investors anstelle des Nebenintervenienten (TOP 11) und die Ablehnung der Protokollierung des Beschlusses über die Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 (TOP 12) beschlossen, bzw. die vorgenannten Beschlüsse wurden vom Versammlungsleiter XXX als gefasst/nicht gefasst protokolliert (Anlage K 32). Am 23. September 2022 kündigte der Geschäftsführer XXX, namens der Beklagten zu 1, die Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 (Anlagen K 34 und K 35). Der angebliche Beklagte zu 2 verkaufte und übertrug am 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen der Beklagten zu 1 inklusive aller etwaigen Haftungsansprüche gegen (frühere) Geschäftsführer sowie anwaltliche Vertreter.
Mit der am 21. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenen und am 8. November 2022 zugestellten Klage gegen die Beklagte zu 1, wenden sich die Kläger gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 über ihre Abberufung als Geschäftsführer (Klageanträge zu 1. bis 3.) und die Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung der zwischen den Klägern zu 2 und 3 und der Beklagten zu 1 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträge (Klageanträge zu 4. und 5.). Darüber hinaus haben die Kläger die (vom Versammlungsleiter abgelehnte) Feststellung des Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses über die Anweisung der Geschäftsführung zur Suche nach Erwerbern für die Geschäftsanteile des Nebenintervenienten (Klageantrag zu 6.) begehrt und die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 zurückgenommen (Blatt 103, 104 der Akten). Mit dem Klageantrag zu 7. begehren die Kläger die (vom Versammlungsleiter abgelehnte) Feststellung des Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses über die Billigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22. Mit den Klageanträgen zu 8. und 9. haben die Kläger zu 2 und 3 zunächst (gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu 1 über den 23. September 2022 hinaus begehrt, die Feststellung mit Schriftsatz vom 25. November 2022 gegen den angeblichen Beklagten zu 2 gerichtet (Blatt 61 der Akten), zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 28. Februar 2023, und beanspruchen - nachdem sie mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärt haben, dass sich die Klageanträge zu 4. bis 9. gegen den angeblichen Beklagten zu 2 (gegen den sie das Verfahren aufnehmen würden) richteten (Blatt 77 der Akten) und mit Schriftsatz vom 3. März 2023 Zahlung von Bruttovergütung gegenüber der Beklagten zu 1 und dem angeblichen Beklagten zu 2 beansprucht haben (Blatt 125 der Akten) - nunmehr mit Schriftsatz vom 4. April 2023 die Zahlung von Bruttovergütung im Zeitraum 1. November bis 28. Februar 2023 (Kläger zu 2: monatliche Bruttovergütung in Höhe von 10.762 € abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.577,60 € netto; Klägerin zu 3: monatliche Bruttovergütung in Höhe von 10.931 € abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.576,10 € netto) gegenüber dem angeblichen Beklagten zu 2 (Blatt 165 ff der Akten). Ihre für den Zeitraum 23. September bis 31. Oktober 2022 zunächst gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung, haben die Kläger zu 2 und 3 zur Tabelle angemeldet, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, und mit Schriftsatz vom 4. April 2023 die Klageanträge zu 8. und 9. gegenüber der Beklagten zu 1 insgesamt zurückgenommen (Blatt 166R der Akte). Der Kläger zu 1 hat Ansprüche auf Aufwendungsersatz für seine Geschäftsführertätigkeit zur Tabelle angemeldet (Anlage N1).
Die Kläger sind der Auffassung, weder der Ausgleich der Rechnung der (seitens der Kläger namens der Beklagten zu 1 beauftragten) XXX vom 23. August 2022 über 46.551,87 € für insolvenzrechtliche Beratung, noch die Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/23, der eine anwaltliche Beratung vorausgegangen sei, weshalb die business judgement rule eingreife (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog), rechtfertige die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und die Kündigung der mit den Klägern zu 2 und 3 geschlossenen Anstellungsverträge aus wichtigem Grund. Aufgrund der vom Insolvenzverwalter - zu einem nicht angegebenen Zeitpunkt - gegenüber den Klägern zu 2 und 3 nach § 113 InsO ausgesprochenen Kündigung der "ggf. noch bestehenden" Dienstverträge, ende das Anstellungsverhältnis zum 28. Februar 2023 (Blatt 61 R, 126 der Akten).
Die Insolvenzeröffnung zwischen Anhängigkeit der Klage und deren Rechtshängigkeit lasse das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht entfallen, weil Gegenstand des Verfahrens entweder Ansprüche ohne Bezug zur Insolvenzmasse seien oder es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele, weshalb die Klage zulässig sei. Die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. bekämpfte Abberufung der Kläger als Geschäftsführer sei ohne Auswirkung auf die Masse. Die mit den Klageanträgen zu 4. und 5. angefochtenen Beschlüsse über die Kündigung der mit den Klägern zu 2. und 3. geschlossenen Anstellungsverträge hätten jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zur Masse. Der Klageantrag zu 7., mit dem die Feststellung des Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses über die Billigung der im Verfahren 23 O 111/22 erhobenen Widerklage begehrt werde, betreffe ebenfalls nicht unmittelbar die Masse, weil es sich um einen mit Erhebung der Widerklage am 17. August 2022 abgeschlossenen innergesellschaftlichen Vorgang handele. Zudem sei mit dem Beschluss kein Verzicht auf Haftungsansprüche verbunden und der Insolvenzverwalter könne Ansprüche gegen (ehemalige) Geschäftsführer auch ohne einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG durchsetzen (Blatt 104 R der Akten). Ein mittelbarer Massebezug hinsichtlich des Klageantrags zu 7 sei jedenfalls dadurch entfallen, dass der Insolvenzverwalter - insoweit unstreitig - am 21. Dezember 2022 das gesamte Anlagevermögen der Beklagten einschließlich etwaiger Haftungsansprüche gegen (frühere) Geschäftsführer an Dritte verkauft und übertragen habe. Damit seien Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Insoweit sei die Beklagte zu 1 passivlegitimiert (Blatt 104 R). Nach der von den Klägern zuletzt vertretenen Auffassung, hätten die Klageanträge zu 1. bis 5. sowie 7. keinen Massebezug, sodass die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage zulässig sei. Bezüglich der (nunmehr) nur noch gegen den angeblichen Beklagten zu 2 gerichteten Anträge zu 8. und 9. ergebe sich die Zulässigkeit der Klage trotz Insolvenzeröffnung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit daraus, dass es sich insoweit um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handele. Die Voraussetzungen für eine subjektive Klageänderung analog §§ 263, 267 ZPO lägen vor. Der Parteiwechsel auf den angeblichen Beklagten zu 2 sei im Sinne von § 263 ZPO sachdienlich, weil anderenfalls gesondert Klage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden müsste.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage hinsichtlich des als gefasst festzustellenden Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 11 (Klageantrag zu 6) zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unzulässig geworden sei, weil durch die Unausführbarkeit der (mit der Beschlussfassung beabsichtigten) Weisung an die Geschäftsführung, einen Investor zu suchen, infolge der Insolvenzeröffnung, das Feststellungsinteresse entfallen sei.
Die Kläger beantragen zuletzt,
a)gegenüber der Beklagten zu 1:1.Der unter dem Tagesordnungspunkt 22.1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.09.2021, wonach der Inhalt mit dem Beschlussantrag "Der Geschäftsführer XXX wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen." angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.2.Der unter dem Tagesordnungspunkt 22.2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.09.2021, wonach der Inhalt mit dem Beschlussantrag "Der Geschäftsführer XXX wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen." angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.3.Der unter dem Tagesordnungspunkt 22.3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.09.2021, wonach der Inhalt mit dem Beschlussantrag "Der Geschäftsführer XXX wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen." angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.4.Der unter dem Tagesordnungspunkt 23.1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.09.2021, wonach der Inhalt mit dem Beschlussantrag "Der Dienstanstellungsvertrag des Geschäftsführers XXX wird von XXX, handelt für die Gesellschaft, mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt." angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.5.Der unter dem Tagesordnungspunkt 23.2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.09.2021, wonach der Inhalt mit dem Beschlussantrag "Der Dienstanstellungsvertrag der Geschäftsführerin XXX wird von XXX, handelt für die Gesellschaft, mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt." angenommen worden ist, wird für nichtig erklärt.[...]7.Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.09.2022 unter dem Tagesordnungspunkt 12 zur Abstimmung gestellte Beschluss mit dem Inhalt "Die Gesellschafter genehmigen und billigen die Erhebung der Widerklage gegen XXX im Rechtstreit vor dem Landgericht Hannover zum Geschäftszeichen 23 O 111/22 (Schriftsatz der Gesellschaft vom 17.08.2022), inkl. der Einbeziehung der Rechtsvertreter der Gesellschaft durch die Geschäftsführung." gefasst wurde.
b)gegenüber dem angeblichen Beklagten zu 2:8.a.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 2. die für den Monat November 2022 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.762,00 € abzüglich eines am 03.02.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.577,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.b.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 2. die für den Monat Dezember 2022 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.762,00 € abzüglich eines am 03.02.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.577,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2023 zu zahlen.c.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 2. die für den Monat Januar 2023 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.762,00 € abzüglich eines am 03.02.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.581,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.d.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 2. die für den Monat Februar 2023 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.762,00 € abzüglich eines am 01.03.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.581,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Restbetrag seit dem 01.03.2023 zu zahlen.9.a.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. die für den Monat November 2022 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.931,00 € abzüglich eines am 02.01.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.576,10 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.b.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. die für den Monat Dezember 2022 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.931,00 € abzüglich eines am 02.01.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.576,10 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.c.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. die für den Monat Januar 2023 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.931,00 € abzüglich eines am 01.02.2023 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.580,30 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Restbetrag seit dem 01.02.2023 zu zahlen.d.)Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. die für den Monat Februar 2023 geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 10.931,00 € abzüglich eines am 01.03.203 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.580,30 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Restbetrag seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 und der Nebenintervenient beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der angebliche Beklagte zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung seine bereits zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge der nicht ordnungsgemäßen Klageerweiterung auf den angeblichen Beklagten zu 2 aufrechterhalten.
Sie sind der Auffassung, eine Unterbrechung des Rechtsstreits infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 1. November 2022 sei nicht eingetreten, weil Voraussetzung für die Unterbrechung nach § 240 ZPO die Rechtshängigkeit des Verfahrens zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei. Nachdem Rechtshängigkeit der Klage erst am 8. November 2022, also nach Insolvenzeröffnung, eingetreten sei, führe dies zur Unzulässigkeit der Klage, weil diese (zumindest auch/mittelbar) die Insolvenzmasse betreffe. An der fehlenden Unterbrechung scheitere eine (Teil-)Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kläger im Sinne von § 86 Abs. 1 InsO, weil die Voraussetzung eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 anhängigen (was im Sinne des § 86 InsO rechtshängig bedeute) Rechtsstreits nicht gegeben sei.
Dem Insolvenzverwalter sei kein einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz im Sinne von § 253 ZPO zugestellt worden, weshalb er nicht (als Beklagter zu 2) am Verfahren beteiligt sei. Die Zustellung der neun Klageanträge beinhaltenden Klageschrift vom 21. Oktober 2022, verbunden mit dem Schriftsatz vom 25. November 2022, welcher lediglich geänderte (ursprüngliche) Klageanträge zu 8. und 9. enthalte, die sich nunmehr gegen den Insolvenzverwalter richten sollten, ohne diese näher zu begründen, genüge den Anforderungen an einen Parteiwechsel nicht. Für den Insolvenzverwalter sei danach unklar, welche Klageanträge sich - mit welchem zugrunde gelegten Sachverhalt - gegen ihn bzw. die von ihm verwaltete Masse richten sollten. Soweit es sich bei dem ursprünglich mit den Klageanträgen zu 8. und 9. geltend gemachten Ansprüchen (nach Umstellung auf Zahlung des Arbeitslohns) um Insolvenzforderungen handele, auf die vorrangig §§ 180 ff InsO Anwendung fänden, fehle es auch an der Sachurteilsvoraussetzung eines abgeschlossenen insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens (Blatt 110 R der Akten). Die Auffassung der Kläger, dass es sich beim Beklagten zu 1 und dem Insolvenzverwalter bezüglich der Klageanträge zu 1. bis 3., 4. und 5. sowie 8. und 9. um Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO handele, sei unzutreffend, weil die Beklagte zu 1 und der Insolvenzverwalter über deren Vermögen nicht in Rechtsgemeinschaft stünden, noch aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund verpflichtet seien. Die Auffassung der Kläger, mit dem gesetzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und der damit grundsätzlich verbundenen Aktiv- und/oder Passivlegitimation in Bezug auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter erfolge automatisch der Eintritt des Insolvenzverwalters in einen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit mit der Insolvenzschuldnerin, sei unzutreffend. Insoweit bedürfe es einer Aufnahme durch Schriftsatz oder schlüssiges Prozesshandeln, §§ 85, 86 InsO. Die Auffassung der Kläger, der Massebezug hinsichtlich des Klageantrags zu 7 sei infolge der Veräußerung und Übertragung des Anlagevermögens sowie Abtretung aller aufgrund der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 bestehenden Schadensersatzansprüche entfallen, sei unzutreffend. Die Frage der Verletzung von Geschäftsführerpflichten durch die Erhebung der Widerklage sei ebenfalls relevant für die gegenüber dem Insolvenzverwalter beanspruchten Masseverbindlichkeiten (Klageanträge zu 8 und 9) und tangiere damit die Masse, weil im Falle einer verneinten Verletzung von Geschäftsführerpflichten, Zahlungsansprüche gegenüber der Masse bestünden.
Der Nebenintervenient ist der Auffassung, dass auch bezüglich der Klageanträge zu 1 bis 3 (Abberufung der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) eine mittelbare Betroffenheit der Insolvenzmasse gegeben sei, weil hierdurch zwangsläufig auch Vergütungsansprüche der Kläger tangiert seien. Zudem ergebe sich die mittelbare Betroffenheit der Insolvenzmasse für die Abberufungsbeschlüsse der Kläger zu 2 und 3 aus der in den Geschäftsführeranstellungsverträgen in Ziffer 5.5 enthaltenen Koppelungsklausel (Anlagen K5 und K6). Für den Kläger zu 1 ergebe sich ein Anspruch auf übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB, den dieser geltend mache, was sich aus seiner Forderungsanmeldung vom 17. November 2022 ableiten lasse (Anlage N1).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die (nach Teilrücknahme noch rechtshängige) Klage ist gegen die Beklagte zu 1 aufgrund des am 1. November 2022 eröffneten Insolvenzverfahrens und gegen den (angeblichen) Beklagten zu 2 aufgrund unwirksamer Parteierweiterung (die durch Einreichung eines einer Klageschrift nach § 253 ZPO entsprechenden Schriftsatzes zu erfolgen hat) und fehlender Streitgenossenschaft unzulässig.
I. Die gegen die Beklagte zu 1 (nach Teilrücknahme) noch gerichtete Klage (Klageanträge zu 1. bis 5. und 7.) ist unzulässig.
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (LG Darmstadt, Urteil vom 16. August 2021, juris Rn. 21). Die Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzeröffnung setzt also ein durch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches Streitverfahren voraus (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, juris Rn. 10).
Vorliegend ist zwischen Anhängigkeit der Klage am 21. Oktober 2022 und Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klageschrift am 8. November 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden. Damit ist die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage unzulässig, weil ihr die passive Prozessführungsbefugnis fehlt. Zudem fehlt den Klägern für ihre Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Forderungen nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren können. An der zunächst vertretenen Auffassung, wonach mit Rechtshängigkeit des Verfahrens nach Insolvenzeröffnung die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO eintritt (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 5 W 4/04, Beck-online, Rn. 3) wird nicht festgehalten, worauf die Parteien hingewiesen wurden (vergleiche Beschluss vom 6. März 2023, Blatt 130a der Akten). Für die vom OLG Schleswig herangezogene entsprechende Anwendung von § 167 ZPO fehlt die vergleichbare Interessenlage.
2. Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtshängigkeit eingetretenen Unzulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1 steht nicht der (teilweise) fehlende Massebezug entgegen.
a) (Rechtshängige) Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden unterbrochen, wenn die erfolgreiche Anfechtung eine Verringerung der Teilungsmasse oder eine Erhöhung der Schuldmasse zur Folge hätte. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussmängelverfahren wird dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291, juris Rn. 9). Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind demgemäß aufgrund der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn die Beschlussmängelklage darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu verringern.
b) Dies ist in Bezug auf die (noch) streitgegenständlichen Anträge, die gegen die Beklagte zu 1 gerichtet sind (1. bis 5. und 7.), die sich auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 beziehen, der Fall.
aa) Entgegen der vorläufigen Einschätzung mit Beschluss vom 30. November 2022 berührt die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. angestrebte Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 zu den Tagesordnungspunkten 22.1 bis 22.3, mit denen die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aus wichtigem Grund beschlossen wurde, die Insolvenzmasse. Nachdem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung von Geschäftsführern entscheidet, geht der Gehaltsanspruch des Betroffenen frühestens mit dem Ende des Tages, an dem die Gesellschafterversammlung die Entlassung beschlossen hat, verloren. Wird ein solcher Beschluss erfolgreich angefochten, bleibt die Gesellschaft zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, juris Rn. 21). Dies gilt auch für den Kläger zu 1, wenngleich mit ihm kein Anstellungsvertrag geschlossen wurde. Denn der Kläger zu 1 hat jedenfalls nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf übliche Vergütung bzw. kann für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz verlangen, deren Geltendmachung sich aus seiner Forderungsanmeldung vom 17. November 2022 ergibt (Anlage N1). Eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 22.3 würde die Beklagte zu 1 danach zur Weiterzahlung von Vergütung/Aufwendungsersatz verpflichten, sodass die Beschlussmängelklage darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu verringern. Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 22.1 und 22.2 durch die Kläger zu 2 und 3. Prinzipiell gilt zwar hinsichtlich der Abberufung als Organ einerseits und dem Anstellungsverhältnis andererseits das Trennungsprinzip, welches einer Einflussnahme des Verlusts der Organstellung auf die Insolvenzmasse grundsätzlich entgegensteht. Vorliegend ist in den von den Klägern zu 2 und 3 mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Anstellungsverträgen aber eine Koppelungsklausel vereinbart, wonach die Abberufung aus wichtigem Grund zugleich als außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gilt (Anlagen K5 und K6, Ziff. 5.5 Satz 6). Eine solche Klausel im Anstellungsvertrag bewirkt, dass - insoweit abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG - die Anstellung an den Widerruf der Organbestellung gekoppelt ist (Wiegand-Schneider, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 40, Rn. 234). Daraus geht hervor, dass die von den Klägern zu 2 und 3 mit ihrer Anfechtungsklage bekämpfte Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für den Fall des Erfolges Vergütungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 mit sich bringen würde, die die Insolvenzmasse verringern würden.
Soweit der Kläger erstmals mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 5. Mai 2023 behauptet, der Kläger zu 1 mache für den Zeitraum nach dem 21. September 2023 keine Aufwendungsersatzansprüche geltend, sind sie mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen gemäß § 296 a ZPO ausgeschlossen.
bb) Hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5., mit denen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 zu den Tagesordnungspunkten 23.1 und 23.2 angefochten werden, die die Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Klägern zu 2 und 3 sowie der Beklagten zu 1 zum Gegenstand haben, steht ein Einfluss auf die Insolvenzmasse im obigen Sinne außer Frage, was zur Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wegen Wegfall der passiven Prozessführungsbefugnis führt. Ausreichend ist - entgegen der Auffassung der Kläger - wenn die Insolvenzmasse mittelbar betroffen ist (BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, juris Rn. 17; Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl., Vor §§ 85 bis 87 Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall, weil im Falle der erfolgreichen Anfechtung der vorgenannten Beschlüsse die am 23. September 2022 ausgesprochene Kündigung der mit den Klägern zu 2 und 3 geschlossenen Anstellungsverträge unwirksam wäre, woraus sich Zahlungsansprüche der Kläger zu 2 und 3 ergäben, die wiederum die Insolvenzmasse schmälern würden.
Entsprechendes galt in Bezug auf die - gegen die Beklagte zu 1 inzwischen zurückgenommenen - Klageanträge zu 8. und 9., mit denen die Feststellung der Unwirksamkeit der am 23. September 2022 gegenüber den Klägern zu 2 und 3 ausgesprochenen Kündigungen und das Fortbestehen des jeweiligen Anstellungsverhältnisses begehrt wurde. Im Falle des Erfolgs mit der Klage hätten sich Zahlungsansprüche der Kläger zu 2 und 3 aus dem fortbestehenden Anstellungsverhältnis ergeben. Dass die Kläger dies ebenso beurteilen, ergibt sich daraus, dass sie ihre (inzwischen bezifferten) Ansprüche bezogen auf den Zeitraum 23. September bis 31. Oktober 2022 zur Insolvenztabelle angemeldet und bezogen auf den Zeitraum 1. November 2022 bis 28. Februar 2023 gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1 (angeblichen Beklagten zu 2) gerichtet haben. Dies ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten (inzwischen zurückgenommen) Klage.
cc) Der Klageantrag zu 7, mit dem begehrt wird, den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 12 der Gesellschafterversammlung vom 21. September 2022 als gefasst festzustellen, mit dem die Billigung und Genehmigung der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 angestrebt wurde, also darauf abzielt, das Verhalten der Kläger wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen (vgl. OLG München, Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 4138/08, juris Rn. 104), ist ebenfalls aufgrund eines mittelbaren Bezuges zur Insolvenzmasse unzulässig. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit der Klage ergibt sich - unabhängig von der im Zuge des Verkaufs der Assets der Beklagten zu 1 erfolgten Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Kläger - aus dem mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse im obigen Sinne.
Mit dem Beschluss sollte die Geschäftsführungsmaßnahme der Kläger seitens der Gesellschafterversammlung genehmigt und gebilligt werden, womit angestrebt war, Haftungsansprüche der Beklagten zu 1 nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegen die Kläger auszuschließen. Den Klägern sollte Entlastung erteilt werden, für ihre Maßnahme, im Verfahren 23 O 111/22 Widerklage zu erheben. Unter Entlastung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist jede Beschlussfassung zu verstehen, mit der die Tätigkeit eines Gesellschaftsorgans, insbesondere eines Geschäftsführers, inhaltlich gebilligt wird (Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47, Rn. 77). Damit handelt es sich bei dem vorliegend nach Auffassung der Kläger als gefasst festzustellenden Beschluss um einen Billigung-/Entlastungsbeschluss. Im Recht der GmbH hat die Entlastung zur Folge, dass die Gesellschaft mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller bekannten Umstände erkennbar sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - II ZR 165/84, juris Rn. 5). Daraus folgt, dass die Insolvenzmasse betroffen wäre, wenn dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben würde. Im Falle der Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 12 wären Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin im Kontext mit der im Verfahren 23 O 111/22 erhobenen Widerklage ausgeschlossen, was - bis zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen - zu einer Verringerung der Insolvenzmasse durch entfallende Schadensersatzansprüche geführt hätte. Außerdem wäre die Heranziehung eines in der Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22 zu sehendes pflichtwidriges Geschäftsführerhandeln als Grund für die Abberufung aus wichtigem Grund und die sofortige Kündigung der Anstellungsverträge nicht mehr möglich. Denn mit der Billigung des Handelns bzw. Erteilung der Entlastung wäre die Heranziehung von Kündigungsgründe ausgeschlossen, die der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über die Entlastung/Billigung bekannt waren (BGH, aaO). Damit betrifft - ungeachtet der Abtretung der Schadensersatzansprüche - die von den Klägern zum Tagesordnungspunkt 12 erstrebte Beschlussfassung die Insolvenzmasse, weil sich der Insolvenzverwalter in einem seitens der Kläger zu 2 und 3 gegen ihn geführten Vergütungsprozess nicht (mehr) darauf berufen könnte, dass im Geschäftsführerhandeln der Kläger "Erhebung der Widerklage im Verfahren 23 O 111/22" ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung zu sehen sei. Dies hätte zur Folge, dass die Insolvenzmasse - aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung - mit einer Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO) gegenüber den Klägern zu 2 und 3 infolge des Fortbestehens des Dienstverhältnisses gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 113 InsO belastet wäre (wird ausgeführt, III. 1.). Auch insoweit zielt die Beschlussmängelklage also darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern.
II. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage kommt eine Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger sowohl gegenüber der Beklagten zu 1 als auch gegenüber dem (angeblichen) Beklagten zu 2 nicht in Betracht.
1. Nachdem die Klage unzulässig und nicht gemäß § 240 ZPO infolge der Insolvenzeröffnung unterbrochen ist, geht die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärte Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 4. bis 9. "gegenüber dem Insolvenzverwalter" von vornherein ins Leere. Denn die Aufnahme gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, auf die die Kläger rekurrieren, kommt nur in Bezug auf ein unterbrochenes Verfahren in Betracht.
2. Die mit Schriftsatz vom 25. November 2022 (Blatt 61 der Akten) und Schriftsatz vom 3. März 2023 (Blatt 125 der Akten) erklärte Aufnahme des Verfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegenüber dem angeblichen Beklagten zu 2 hinsichtlich der Klageanträge zu 8. und 9. (Feststellung/Zahlung), bleibt aus den vorstehend genannte Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Da keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten ist, kann dieses nicht aufgenommen werden.
III. Die gegen den (angeblichen) Beklagten zu 2 (nach Teilrücknahme) gerichtete Klage (Klageanträge zu 8. und 9.), mit der die Kläger Vergütung im Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 113 InsO beanspruchen, ist mangels wirksamer Parteierweiterung/Parteiänderung unzulässig.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar die Auffassung der Kläger, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Beendigung der Dienstverhältnisse zur Folge hat. Diese bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO prinzipiell für die Insolvenzmasse fort. Das Wahlrecht aus § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter also nicht zu. Anstelle des Wahlrechts treten besondere Kündigungsrechte (die der Insolvenzverwalter vorliegend "zumindest vorsorglich" ausgeübt hat). Die Gehaltsansprüche, die für die Zeit nach Insolvenzeröffnung erbracht werden müssen, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (Hefermehl in Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl., § 55, Rn. 169, 171). Unterstellt man also, dass die Dienstverhältnisse der Kläger zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 23. September 2022 noch bestanden haben, hätten die Kläger gegenüber der Insolvenzmasse Zahlungsansprüche, die sie als Masseverbindlichkeit auf gerichtlichem Wege (per Leistungsklage) gegenüber dem Insolvenzverwalter titulieren lassen könnten (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05, juris Rn. 25).
2. Die Kläger zu 2 und 3 haben es aber unterlassen, die Klage auf den Beklagten zu 2 in der Weise zu erstrecken, dass sie einen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz (§ 253 ZPO) eingereicht haben. Sie sind bereits mit dem Beschluss vom 30. November 2022 darauf hingewiesen worden, dass für eine beabsichtigte Parteierweiterung ein einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz (§ 253 ZPO) zu den Akten zu reichen wäre, eine Bezugnahme auf eine insgesamt 9 Klageanträge umfassende Klageschrift von 62 Seiten, dagegen nicht ausreichend ist, was die Kläger indessen auch in der Folgezeit unterlassen haben (Blatt 63 der Akten). Mit ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 haben die Kläger zu 2 und 3 die Klage bezüglich der Klageanträge zu 4. bis 9. lediglich "gegenüber dem Beklagten zu 2 aufgenommen" und die Auffassung vertreten, dass die Passivlegitimation "nach dem Gesetz" auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei (Blatt 77 f der Akten). Ihr Schriftsatz vom 9. Februar 2023 entspricht ebenfalls nicht einer Klageschrift, namentlich fehlen bestimmte Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Blatt 103 der Akten). Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 haben die Kläger die ursprünglich auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu 8. und 9. auf Zahlung geändert, die Auffassung vertreten, der (angebliche) Beklagte zu 2 sei passivlegitimiert und erklärt, Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträge geltend zu machen sowie bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen zur fristlosen Kündigung der Verträge auf die Klageschrift verwiesen (Blatt 125, 127 der Akten). Die Klageschrift wiederum enthält zu den (ursprünglich auf Feststellung gerichteten) Klageanträgen zu 8. und 9. lediglich die von den Klägern vertretene Auffassung, dass die seitens XXX ausgesprochene fristlose Kündigung der Anstellungsverträge mit den Klägern zu 2 und 3 unwirksam sei. Dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Anstellungsverträge nicht vorgelegen habe, ergebe sich aus den Ausführungen zur Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Abberufung der Kläger (Blatt 31R der Akten). Explizit Ausführungen zu den die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer betreffenden Klageanträge zu 1. bis 3. enthält die Klageschrift indessen nicht. Vielmehr werden auf Blatt 24R ff. der Akten die Klageanträge zu 1 bis 5 begründet. Vor dem Hintergrund lässt sich für das Gericht und den angeblichen Beklagten zu 2 auch aus der Bezugnahme der Kläger auf die Klageschrift nicht erkennen, welches konkrete tatsächliche Vorbringen Sie den (geänderten), nunmehr gegen den angeblichen Beklagten zu 2 gerichteten, Klageanträgen zu 8. und 9. zugrunde legen möchten. Letztlich enthält auch der Schriftsatz vom 4. April 2023 keinerlei Begründung des gegen den (angeblichen) Beklagten zu 2 gerichteten Anspruchs (Blatt 165 der Akten). Damit fehlt es schon aus dem Aspekt des Nichtvorliegens eines einer Klageschrift entsprechenden Erweiterungsschriftsatzes an einer zulässigen Parteierweiterung. Der (angebliche) Beklagte zu 2 hat sich insoweit auch darauf berufen, dass die Zustellung der 9 Klageanträge beinhaltenden Klageschrift vom 21. Oktober 2022, verbunden mit dem Schriftsatz vom 25. November 2022, welcher lediglich geänderte Klageanträge zu 8. und 9. enthalte, die sich nunmehr gegen den Insolvenzverwalter richten sollten, ohne diese näher zu begründen, den Anforderungen an einen Parteiwechsel nicht genügten und danach auch unklar sei, welche Klageanträge sich gegen den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm verwaltete Masse richten solle. Der (angebliche) Beklagte zu 2 hat seine Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, § 295 ZPO.
3. Was die von den Klägern thematisierte Sachdienlichkeitserklärung im Sinne von § 263 ZPO anbelangt, ist diese bei der hier in Rede stehenden subjektiven Klageänderung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 263, Rn. 24). Es kommt also nicht darauf an, ob eine Änderung der Klage dahin, dass nunmehr der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1 Partei ist, sachdienlich ist.
4. Aus dem Aspekt einer Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich vorliegend gleichermaßen kein Parteiwechsel. Zwar bedarf es unter Umständen für einen Parteiwechsel keines darauf gerichteten Schriftsatzes, der zugestellt worden ist, wenn der Prozessbevollmächtigte der zunächst verklagten Partei in der mündlichen Verhandlung erklärt auch die zweitbeklagte Partei zu vertreten, weil daraus erhellt, dass er eine Sachentscheidung (auch) gegenüber der zweitbeklagten Partei erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung des Schriftsatzes abhängig machen will (BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier indessen nicht. Der (angebliche) Beklagte zu 2 hat den Mangel der fehlenden Zustellung eines einer Klageschrift nach § 253 ZPO entsprechenden Schriftsatzes zunächst schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung explizit gerügt, sodass eine Heilung des Mangels nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht angenommen werden kann.
5. Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass es zwischen der Beklagten zu 1 und dem Insolvenzverwalter an einer Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO fehlt, weil die Beklagte zu 1 und der Insolvenzverwalter über deren Vermögen nicht in Rechtsgemeinschaft stehen und auch nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund verpflichtet sind. Darauf hat der (angebliche) Beklagte zu 2 explizit hingewiesen, ohne dass die Kläger gegenteiliges dargelegt hätten. Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB - wie von den Klägern angenommen aber nicht begründet - sind die Beklagte zu 1 und der (angebliche) Beklagte zu 2 nicht. Es erschließt sich auch nicht woraus sich die Gleichstufigkeit der Haftung einer Insolvenzschuldnerin mit derjenigen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin für einen vertraglichen Anspruch aus einem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag ergeben soll. Die Insolvenzschuldnerin und der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin stehen nicht in Rechtsgemeinschaft. § 60 ZPO ist zwar als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift weit auszulegen, was es gestattet auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, juris Rn. 5). Allerdings beruht die Vorschrift auf dem Grundsatz der Prozessökonomie (aaO), der es in dem hier in Rede stehenden Fall gerade nicht gebietet, eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 1 im Wege der Parteierweiterung zuzulassen. Wie sich aus den oben genannten Erwägungen (unter I.) ergibt, ist die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage unzulässig. Über die inhaltlichen Aspekte der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Ansprüche ist danach nicht zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann von einem prozessökonomisch sinnvollen Vorgehen nicht die Rede sein, wenn eine unzulässige Klage gegen die Insolvenzschuldnerin um eine ebenfalls unzulässige (s. o.) Klage gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1 erweitert wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Kläger die Rücknahme des Klageantrags zu 6. erklärt und beantragt haben, insoweit die Kosten der Beklagten zu 1 aufzuerlegen (Blatt 103 der Akten), ist der Antrag der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zwar zulässig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 9 W 19/20, juris Rn. 13). Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Ausübung des billigen Ermessens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu dem Ergebnis führt, dass kein Anlass besteht, die Kosten der Beklagten zu 1 aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der zu § 91 a Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätze. Wenn die Parteien - nach Rechtshängigkeit - ein Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären, führt die Ermessensausübung in aller Regel dazu, dass bei einer von Anfang an unzulässigen Klage die Kosten der Kläger zu tragen hat. Auf die Frage, ob die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet gewesen wäre, kommt es dagegen nicht an (OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 16). Die Klage war auch bezüglich des Klageantrags zu 6. infolge der Insolvenzeröffnung zwischen Anhänglichkeit und Rechtshängigkeit unzulässig (s. o.). Die (zumindest mittelbare) Betroffenheit der Insolvenzmasse ergibt sich daraus, dass die hier in Rede stehende Anweisung der Geschäftsführung zur Suche eines Investors im Kontext mit der Übernahme von Geschäftsanteilen des Nebenintervenienten stand und damit mit dessen (streitiger) Verpflichtung zur Finanzierung der Beklagten zu 1 aus dem Beteiligungsvertrag vom 29. Mai 2019 (Anlage K7).
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß § 709 ZPO entschieden.