Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 …
Leitsatz
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
2. Die allgemeine Äußerung eines Vorgesetzten in der SBZ, dass politisch abseits stehende Personen in beruflicher Hinsicht nicht länger tragbar seien, reicht allein nicht aus, um dem betreffenden Flüchtling eine politisch bedingte besondere Zwangslage wirtschaftlicher Art (§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG) zubilligen zu können.
3. Der Umstand, dass ein Flüchtling in der SBZ für sich und seine Familienangehörigen eine Personalbescheinigung zur Fahrt in das Bundesgebiet beantragt und anstandslos erhalten hat, spricht dagegen, dass er objektiv in einer unmittelbaren Freiheitsgefahr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG) geschwebt oder subjektiv sich in einer solchen Gefahr gewähnt hat.