OVG Bremen Beschluss

Übernahme von Schulwegbeförderungskosten bei Wahl einer anderen Schule KI-Titel

Schulbeförderung · Gleichbehandlung · Kostenübernahme · Schulwahl · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 228/22 VG: 1 K 2440/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Minderjährigen – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 27. Juni 2023 beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 3. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.

2 Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerinnen begehren die Übernahme der Schulwegbeförderung, hilfsweise der Beförderungskosten durch die Beklagte. Die Klägerin zu 2. wohnt in einem Ortsteil Bremerhavens und wurde im Schuljahr 2021/22 eingeschult. In diesem Schuljahr war die Anmeldeschule für ihren Wohnort die ca. 6 km entfernte A-Schule. Auf Antrag ihrer Eltern wurde sie an der ca. 5 km von ihrem Wohnort entfernten B-Schule eingeschult. Die Beklagte hat für die Kinder aus dem Ortsteil und dem Jahrgang der Klägerin zu 2., die die Anmeldeschule besuchen, eine Sammelbeförderung zur Schule eingerichtet. Einen Antrag der Klägerin zu 2. auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch der B-Schule lehnte das Schulamt ab. Der gegen die Ablehnung der Kostenübernahme eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid erläuterte die Beklagte, eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Beschulung an der B-Schule auf Wunsch der Klägerin zu 1. erfolge. Es komme regelmäßig vor, dass Erziehungsberechtigte eine Grundschule anwählten, die mit einem Schulweg von mehr als 2,5 km verbunden sei. Eine Übernahme der Fahrtkosten würde bedeuten, dass die Schulbeförderungskosten aller Kindern aus dem Ortsteil der Klägerinnen zu einer beliebigen Grundschule des Stadtgebietes übernommen werden müssten. Der kürzere Schulweg sei nicht ausschlaggebend. Die Fahrtkosten reduzierten sich dadurch nicht, da die Beförderung zur A-Schule eine Sammelbeförderung sei. Nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen würden die Fahrtkosten zu einer anderen Grundschule als der des Einzugsgebietes übernommen. Am 09.12.2021 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie haben beantragt, die Beklagte zu einer Durchführung der Beförderung der Klägerin zu 2. zur B-Schule zu verurteilen, hilfsweise die Fahrtkosten für eine Beförderung zu tragen. Mit Urteil vom 03.08.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage für den Hauptantrag komme nur der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Betracht. Nach der Verwaltungspraxis komme die Einrichtung einer Schülerbeförderung in

3 Betracht, wenn der Schulweg 2,5 km übersteige. Daher habe die Beklagte für die im Jahr 2021/22 eingeschulten Grundschulkinder eine Schülerbeförderung zur A-Schule eingerichtet. Es bestehe ein sachlicher Grund dafür, dass die Beklagte nur eine Schülerbeförderung zur Anmeldeschule nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) durchführe. Mit der Anwahl einer anderen Schule hätten die Eltern der Klägerin zu 2. diese aus der Gruppe der Grundschulkinder ihres Ortsteils und Jahrgangs herausgenommen. Dass die Anwahlschule näher liege als die Anmeldeschule, lasse eine eigens für die Klägerin zu 2. eingerichtete Beförderung nicht geboten erscheinen. Würde die Beklagte eine Ausnahme machen, müsste sie allen Kindern, die eine Grundschule außerhalb ihres Einzugsbereichs angewählt und einen Schulweg von mehr als 2,5 km hätten, eine Beförderungsleistung anbieten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie dies nicht leisten wolle. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten bestehe nicht. Die Beklagte habe vorgetragen, dass Fahrtkosten nach der Richtlinie für die Übernahme von Fahrtkosten für Bremerhavener Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernommen würden oder für Kinder, die als Geschwisterkind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BremSchVwG eine Anwahlschule besuchten. Auf die Klägerin zu 2. treffe beides nicht zu. Gegen das Urteil haben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Dabei haben sie u.a. vorgetragen, dass die von der Klägerin zu 2. besuchte Schule im Schuljahr 2022/2023 die Anmeldeschule sei und dementsprechend die Fahrtkosten der Grundschüler dieses Jahrgangs von der Beklagten getragen würden. Es erschließe sich nicht, weshalb die Klägerin zu 2. nicht mit demselben Bus zur Schule befördert werden könne, wie die übrigen Kinder ihrer Schule. Es sei eine Ungleichbehandlung, wenn nur ein Teil der Grundschüler aus ihrem Ortsteil mit dem Bus zur Schule befördert werde. Ebenso sei es eine Ungleichbehandlung, dass die Klägerin zu 2. die Fahrtkosten selbst trage, während die übrigen Grundschulkinder, die mit demselben Bus zur Schule führen, diese erstattet erhielten. Dies gelte umso mehr im Jahrgang 2022/2023, in dem die von der Klägerin zu 2. besuchte Schule Anmeldeschule sei und mithin die übrigen Grundschuldkinder kostenlos zur Schule befördert würden. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts sei, dass alle Grundschüler aus dem Ortsteil der Klägerinnen desselben Schuljahrganges gleichbehandelt werden müssten und dies dadurch erfolge, dass ihnen ein kostenfreies Beförderungsangebot zur Anmeldeschule gemacht werde. Die Klägerinnen gingen darauf, dass nicht alle Schüler des Ortsteils gleichbehandelt werden müssten, sondern lediglich alle desselben Schuljahrganges, nicht ein, sondern setzten dem nur Behauptungen entgegen. Auch, dass im Einschulungsjahrgang 2022/2023 die B-

4 Schule Anmeldeschule sei, sei angesichts der Tatsache, dass die jeweils gleich zu behandelnde Gruppe aus den Schülern desselben Schuljahrganges gebildet werde, unbeachtlich. Bedingt durch die jeweiligen Kapazitäten sei die Anmeldeschule teilweise je nach Jahrgang unterschiedlich. Im Übrigen würden die Schüler des aktuellen Jahrganges, welche die B-Schule als ihre Anmeldeschule besuchten, nicht dorthin befördert, sondern bekämen die Beförderung mit einem regelmäßig verkehrenden Stadtbus erstattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Solche wären zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 19.11.2019 - 1 LA 236/19, juris Rn. 2 m.w.N.). 1. Die Klägerinnen tragen vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung die Besonderheiten der örtlichen Lage des Ortsteils, in dem die Klägerinnen leben, verkannt, und die dortigen Kinder könnten alle nur mit einer Beförderung zur Schule gelangen. Offenbar vor diesem Hintergrund gehen sie davon aus, dass der sachliche Anknüpfungspunkt für die Beförderung der Umstand sei, dass die Grundschulkinder aus ihrem Ortsteil die Grundschule nicht anders erreichen können, als mit einer Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Pkw. Sie verkennen dabei, dass die Lage des Ortsteils zwar im Ausgangspunkt den Grund dafür darstellen mag, warum überhaupt eine Beförderung durch die

5 Beklagte angeboten bzw. übernommen wird. Dass Verwaltungsgericht hat darüber hinaus aber angenommen, dass eine zulässige Differenzierung dahingehend erfolgt, dass grundsätzlich nur die Kosten der Fahrt zu einer Anmeldeschule im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 BremSchVwG übernommen werden. Diese Ausrichtung der Leistungsgewährung verfolgt ersichtlich das Ziel, Schüler und Eltern von den finanziellen Folgen freizuhalten, die durch die in der Verantwortung der Beklagten liegende Benennung der jeweiligen Anmeldeschule eines Jahrgangs entstehen. Warum es sich um ein unzulässiges Abgrenzungsmerkmal handeln würde, das den Kreis der geförderten Personen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verkleinert, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Gewährung freiwilliger Leistungen handelt, bei denen ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Förderung besteht (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12, juris Rn. 22). Der bremische Landesgesetzgeber hat sich nicht dazu entschieden, eine generelle kostenlose Schulbeförderung sicherzustellen. Auch eine grundrechtliche Verpflichtung auf kostenlose Schülerbeförderung besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2013 - 6 B 22.13, juris Rn. 5). Die nach Maßgabe der Verwaltungspraxis der Beklagten für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist damit eine rein freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (NdsOVG, Urt. v. 02.12.2014 - 2 LB 353/12, juris Rn. 66 m.w.N.). Eine Überschreitung des damit bestehenden Gestaltungsspielraums ist nicht dargetan. Der Vortrag der Klägerinnen erschöpft sich vielmehr weitestgehend darin, die unterschiedliche Behandlung der Klägerin zu 2. mit Kindern ihres Jahrgangs darzustellen, die – anders als sie – die vorgesehene Anmeldeschule besuchen. Dieser Umstand wird indes durch das Verwaltungsgericht nicht bestritten, sondern genau darin ein sachliches Differenzierungsmerkmal erblickt. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes entgegen. Auch der Verweis der Klägerinnen darauf, dass den Grundschülern des Jahrgangs 2022/2023 die Fahrtkosten zu der von der Klägerin zu 2. besuchten Schule erstattet würden, stellt die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig infrage. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht damit nicht befasst, da ihm dieser Umstand, soweit ersichtlich, nicht bekannt war. Die Klägerinnen tragen allerdings selbst vor, dass der Hintergrund dieser Kostenübernahme der Umstand ist, dass es sich für die Kinder des Jahrgangs 2022/2023 – anders als für den der Klägerin zu 2. – um die Anmeldeschule

6 handelt. Die Beklagte hat dies bestätigt und ergänzt, dass die Anmeldeschule je nach Jahrgang unterschiedlich sein könne. Das Vorgehen der Beklagten in Bezug auf eine Übernahme des Transports entspricht damit insofern der schon vor dem Verwaltungsgericht von ihr vorgetragenen Praxis, als eine Beförderung auf ihre Kosten nur erfolgt, wenn die Anmeldeschule besucht wird. Dass diese Begrenzung an sich unzulässig wäre, legt der Zulassungsantrag, wie bereits angesprochen, nicht schlüssig dar. Es ist daher auf Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf eine Kostenübernahme ergeben sollte. 2. Der Vorhalt Klägerinnen, das Verwaltungsgericht sei von falschen Umständen ausgegangen, da anders als im Urteil angenommen keine gesonderte Beförderung für die Klägerin zu 2. eingerichtet werden müsse, trifft nicht zu und kann daher dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerinnen reißen die entsprechende Aussage aus dem Kontext der Begründung der angegriffenen Entscheidung und verkennen, dass das Verwaltungsgericht dort zwischen der Frage eines Anspruches auf eine Durchführung der Schulbeförderung durch die Beklagte und auf eine Übernahme der Kosten für die Schulbeförderung unterschieden hat. Die kritisierte Aussage hat es im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruches auf Durchführung der Schulbeförderung getätigt. Insofern trifft es zu, dass gegebenenfalls eine gesonderte Beförderung der Klägerin zu 2. notwendig würde. So hat die Beklagte vorgetragen, dass die Schüler des aktuellen Jahrganges, welche die Schule der Klägerin zu 2. als Anmeldeschule besuchten, nicht mit einem speziellen Schulbus befördert würden, sondern lediglich die Beförderung mit einem Stadtbus erstattet erhielten. Auch die Klägerinnen behaupten nicht, dass es zur Schule der Klägerin zu 2. einen von der Beklagten organisierten Fahrdienst gäbe. Im Gegenteil lässt auch ihr Vortrag erkennen, dass dies gerade nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till