Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen zwei Monate alten Pkw P. N01 (255 kw) am 00.05.1997 gegen 13.35 Uhr …
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. Mai 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.346,02 DM nebst 4% Zinsen vom 14.06.1997 bis zum 17.09.1997 und 10,5% Zinsen seit dem 18.09.1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewisen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 5/8 der Kläger und zu 3/8 die Beklagten.
Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 7/9 der Kläger und zu 2/9 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen zwei Monate alten Pkw P. N01 (255 kw) am 00.05.1997 gegen 13.35 Uhr in C. die Trinkhoffstraße in einem Bereich, in dem die zulässige Geschwindigkeit wegen eines nahegelegenen Kindergartens auf 30 km/h begrenzt ist. Der Beklagte zu 1) hatte seinen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw V. am linken Fahrbahnrand geparkt und kollidierte beim Anfahren mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers, das schwer beschädigt wurde.
Der Kläger hat auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens die Reparaturkosten mit 62.512,65 DM und die Wertminderung mit 15.000,00 DM beziffert und unter Einschluß der Mietwagenkosten von 12.619,00 DM und sonstiger Nebenkosten den Gesamtschaden mit 93.660,45 DM angegeben und hiervon unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs 75% = 70.245,34 DM nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S., der für den Pkw P. des Klägers eine Ausgangsgeschwindigkeit von 68 km/h ermittelt hat, auf eine Haftungsquote der Beklagten von 1/3 erkannt und unter erheblichen Abzügen zur Höhe dem Kläger 25.857,40 DM nebst Zinsen zugesprochen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Schadensersatz nach einer Haftungsquote der Beklagten von 75% begehrt und teilweise auch die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen zur Höhe angreift. Ausgehend von einem
Gesamtschaden von nunmehr 81.610,29 DM
verlangt er hiervon 75% = 61.207,72 DM
abzüglich vom Landgericht zuerkannter 25.857,40 DM,
also weitere 35.350,32 DM.
Die Beklagten haben Anschlußberufung eingelegt. Unter Hinweis auf die mit netto 29.306,60 DM abschließende Reparaturrechnung der Firma Q., die im Auftrag des Klägers das Fahrzeug instand gesetzt hat, halten sie die vom Landgericht angesetzten Reparaturkosten für überhöht und greifen mit näherer Darlegung die Mietwagenkosten an. Sie sind der Auffassung, durch die zu ihren Lasten angesetzte Haftungsquote von 1/3 sei der Kläger jedenfalls nicht benachteiligt.
Der Senat hat die Ermittlungsakten 56 Js 1878/97 StA Bochum - Zweigstelle Recklinghausen - ausgewertet und den Sachverständigen S. zur Erläuterung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Gutachtens angehört. Wegen seiner Ausführungen und der Angaben des gem. § 141 ZPO angehörten Klägers wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in Höhe von 1.346,02 DM Erfolg; im übrigen ist sie ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten unbegründet.
Der auf §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG beruhende Schadensersatzanspruch des Klägers ist wegen des überwiegenden Verantwortungsanteils seiner Ehefrau entsprechend der vom Landgericht angesetzten Haftungsquote von 1/3 beschränkt (1). Die Reparaturkosten sind in der vom Landgericht angesetzten Höhe zu berücksichtigen (2). Die vom Kläger aufgewandten Mietwagenkosten sind ohne weitere Abzüge ersatzfähig und daher nach Maßgabe der Haftungsquote zu berücksichtigen (3).
1.
Bei der Abwägung gem. § 17 StVG überwiegt der dem Kläger zuzurechnende Verursachungsanteil.
Zwar hatte der Beklagte zu 1) gem.§ 10 StVO beim Anfahren vom Fahrbahnrand sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war; er mußte also die äußerste Sorgfalt einhalten. Dazu hatte er hier besondere Veranlassung, weil die Position des Fahrersitzes bei dem verbotenen Parken am linken Fahrbahnrand einen ungünstigen Blickwinkel bewirkte und somit die Sicht auf die Fahrbahn verschlechterte; denn vor dem Pkw V. des Beklagten zu 1) parkten noch weitere Fahrzeuge.
Im Vordergrund steht aber als Unfallursache das Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers, die in unverantwortlicher Weise mehr als doppelt so schnell wie erlaubt gefahren ist und dadurch nicht nur die Gefahr eines Zusammenstoßes, sondern auch das Ausmaß der Schäden wesentlich erhöht hat. Die Gewichtung ihres Verstoßes durch die Rechtsordnung wird daran deutlich, daß er bei rechtzeitiger Aufdeckung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur mit einem Bußgeld geahndet worden wäre, sondern auch ein Fahrverbot nach sich gezogen hätte.
Auf der anderen Seite hat der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Pflicht zur äußersten Sorgfalt beim Ausparken in einem 30 km/h-Bereich im Verhältnis zu der Geschwindigkeitsüberschreitung der Ehefrau des Klägers nicht ein solches Gewicht hat wie dort, wo der durchgehende Verkehr schneller fahren darf.
Dem Senat erschien demgemäß die vom Landgericht vorgenommene Quotierung sachgerecht, so daß die Schäden des Klägers nur zu 1/3 zu ersetzen sind.
2.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgerichtdie ersatzfähigen Reparaturkosten mit netto 53.462,49 DM entsprechendden Ermittlungen des Sachverständigen S. angesetzt. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechnung der Firma Q. vom 10.07.1997, derzufolge das Fahrzeug für netto 29.306,60 DM repariert worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.. Entscheidend sind gem. § 249 S. 2 BGB nicht die tatsächlich aufgewandten, sondern die für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlichen Kosten. Diese hat der Sachverständige S. unter eingehender Auseinandersetzung mit dem vom Kläger beigebrachten Schadensgutachten X., in dem die Reparaturkosten auf netto 62.512,65 DM veranschlagt werden, und dem von der Beklagten zu 2) vorgelegten Gutachten des Sachverständigen N., der für die Reparatur netto 45.034,36 DM angesetzt hat, ermittelt. Der Senat folgt dem überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen S..
Richtig ist zwar, daß die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die dazu erteilte Rechnung mitunter zu genaueren Erkenntnissen über dasjenige, was zur Schadensbeseitigung erforderlich war, führen können, als die Prognose des Sachverständigen (vgl. BGH NJW 89, 3009).
Im vorliegenden Fall ist aber die auffällige Differenz zwischen dem Endbetrag der Reparaturrechnung und den vom Sachverständigen S. ermittelten erforderlichen Kosten in Höhe von netto 53.462,49 DM nicht darauf zurückzuführen, daß bei der Reparaturdurchführung günstigere Reparaturwege gefunden worden sind oder daß der Sachverständige das Ausmaß der Schäden nicht richtig eingeschätzt hätte, sondern darauf, daß eine Billigreparatur durchgeführt worden ist, die nicht zur vollständigen Wiederherstellung des vorherigen Zustandes geführt hat. Der Sachverständige S. hat das Reparaturergebnis überprüft und bei seiner Anhörung durch den Senat beschrieben, daß abweichend vom Gutachten mehrfach Teile repariert statt ausgewechselt worden sind, wodurch die Schäden nicht komplett, sondern nur einigermaßen behoben worden sind.
Verdeckte Teile sind nicht vollständig in die ursprüngliche Form zurückgebracht worden, und es zeigen sich Differenzen in den Spaltmaßen, ferner Farbablösungen, Anlackierungen und Überlackierungen, und teilweise ist auch Wasser unter die Unterlackierung gedrungen. Die Reparatur ist damit insgesamt nicht zufriedenstellend. Im übrigen werden die Anforderungen an eine zufriedenstellende Reparatur auch dadurch mitbestimmt, daß es sich um ein erst zwei Monate altes Fahrzeug der hohen Preisklasse handelt. Außerdem werden durch die Billigreparatur, die nicht in einer P.-Fachwerkstatt - in der im übrigen auch höhere Stundensätze angefallen wären - durchgeführt worden ist, etwaige Ansprüche aus der Herstellergarantie beeinträchtigt. Insgesamt ist der Sachverständige S. überzeugend dabei verblieben, daß für eine komplette fachgerechte Reparatur der von ihm ermittelte und vom Landgericht angesetzte Kostenaufwand erforderlich gewesen wäre. Sie sind demgemäß für die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs maßgeblich. Daran ändert es nichts, wenn der Kläger sich stattdessen zu einer inkompletten Billigreparatur und nicht zur Inanspruchnahme einer P.-Fachwerkstatt entschlossen hat.
3.
Die Beklagten haben die Kosten des vom Kläger für die Dauer der Reparatur angemieteten Ersatzfahrzeugs im vollem Umfang zu ersetzen.
3.1
Die Dauer der Anmietung ist nicht zu beanstanden, zumal der von der Beklagten zu 2) herangezogene Sachverständige N. ebenso wie der vom Kläger beauftragte Schadensgutachter X. für die Reparatur eine Dauer von 28 Arbeitstagen veranschlagt hat. Unter Berücksichtigung der - allerdings kurz zu bemessenden - Überlegungsfrist, die dem Kläger in Verbindung mit der Einholung des Schadensgutachtens für die Entscheidung zuzubilligen ist, ob der Schaden durch Ersatzbeschaffung oder Reparatur behoben werden sollte, ferner der in den Reparaturzeitraum fallenden Wochenenden und Feiertage und der Verzögerung, die sich durch die von der Beklagten zu 2) gewünschte Nachbesichtigung ergab, überschreitet die Dauer der Anmietung nicht die erforderliche Reparaturdauer.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt das Zurückbleiben der vom Sachverständigen S. ermittelten tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten hinter denjenigen, welche der vom Kläger herangezogene Schadensgutachter X. angesetzt hatte, nicht den im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abzug von 20% von den Mietwagenkosten. Das wird daran deutlich, daß der von der Beklagten zu 2) herangezogene Sachverständige N., der noch weniger an Kosten veranschlagt hat als der Sachverständige S., denselben Arbeitszeitbedarf wie der Schadensgutachter X. angesetzt hat.
Daß der Kläger statt dessen eine Billigreparatur mit noch geringeren Kosten hat durchführen lassen, rechtfertigt bezüglich der ihn zuzubilligenden Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens keine andere Entscheidung, denn er war berechtigt, den von dem Sachverständigen übereinstimmend ermittelten Zeitraum für die Reparatur - gleichviel in welcher Qualität sie ausgeführt wurde - in Anspruch zu nehmen, und er hat während der Anmietungsdauer sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt.
3.2
Der Kläger braucht auch keine Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen hinzunehmen.
Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, daß dann, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird, die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs von den Mietwagenkosten abzuziehen sind (vgl. BGH NJW 63, 1399; Jagusch/Hentschel § 12 StVG Rdn. 38; Greger, NZV 96, 430 unter VIII). Nach der früher ganz überwiegenden Auffassung mußte sich der Geschädigte die ersparten Eigenbetriebskosten auch dann anrechnen lassen, wenn er einen einfacheren, klassetieferen Pkw anmietete; denn auch dann werden ja die Kosten des eigenen Fahrzeugs erspart (vgl. BGH NJW 67, 552; VersR 83, 758; OLG Köln NZV 94, 320; OLG Nürnberg, NZV 94, 106; KG NZV 95, 312, 315; OLG Karlsruhe, SP 96, 384; Wussow in WI 96, 182; Senat zfs 92, 338; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., 1997, Anh. I, Rdn. 125).
In Kraftfahrerkreisen ist demgegenüber die Auffassung verbreitet, daß man als Geschädigter keinen Eigenanteil zu tragen hat, wenn man'ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet (vgl. Born, NZV 93, 1, 5). Zur Verbreitung dieser Auffassung hat die außergerichtliche Abwicklungspraxis der meisten Versicherer beigetragen. Denn entsprechend einer Empfehlung des J.-Verbandes verzichten sie überwiegend - auch die Beklagte zu 2) - bei außergerichtlicher Regulierung auf den Ersparnisabzug, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Modellgruppe anmietet. Sie wollen sich aber im Streitfall an dieser außergerichtlichen Praxis nicht uneingeschränkt festhalten lassen, was von Seiten der Gerichte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Born, a.a.O.) verschiedentlich als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens angesehen worden ist.
In neuerer Zeit wird zunehmend die Auffassung vertreten, daß der Geschädigte, der ein klassetieferes Fahrzeug anmietet und dadurch Mietwagenkosten in Höhe der ersparten Eigenbetriebskosten vermeidet, keinen Abzug hinzunehmen braucht, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer dem J. Abkommen beigetreten ist oder ob er ähnliche Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben hat (vgl. OLG Celle, - VersR 94, 741 = NJW-RR 93, 1052; OLG Frankfurt NJW-RR 96, 984; OLG Hamm - 9. ZS - NZV 94, 316; Notthoff, VersR 95, 1017; Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rdn. 14 a seit der 56. Aufl.)
Dieser im Vordringen befindlichen Auffassung tritt der Senat nach Überprüfung bei, weil der Ersparnisabzug in diesen Fällen der Billigkeit widerspricht. Die Vorteilsausgleichung, die eine ausgewogene Schadensersatzregelung bewirken soll, hat nämlich zur Voraussetzung, daß der Schädiger durch sie nicht unbillig entlastet wird (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem. v. § 249 Rnd. 120). Das würde aber geschehen, wenn der Geschädigte, obwohl er nach den Grundsätzen des vollen Schadensausgleichs für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ein gleichwertiges Mietfahrzeug beanspruchen kann (vgl. Greger, a.a.o., Rnd. 106), seine Ansprüche an Komfort, Leistung und Repräsentation zurückschraubt und sich mit einem klasseniedrigeren Mietfahrzeug bescheidet, aber gleichwohl einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen hinnehmen müßte.
Hier hat der Kläger anstelle seines beschädigten Pkw P. N01 (255 Kw) einen Pkw P. 320 E angemietet, der unstreitig zwei Klassen tiefer eingruppiert ist. Er braucht sich demgemäß keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, denn dadurch sind Mietwagenkosten vermieden worden in einer Größenordnung, die den ersparten Eigenbetriebskosten entspricht (§ 287 ZPO). Bei dieser Schätzung geht der Senat entsprechend seiner neuen Rechtsprechung davon aus, daß im Regelfall die Eigenbetriebskosten nicht - wie es früher vielfach angenommen wurde - mit 15-20 % der Mietwagenkosten zu Buche schlagen, sondern bei pauschalem Ansatz mit 10 % sachgerecht erfaßt werden können (ebenso Greger, NZV 96, 430 a.E., Lemcke, r+s 97, 504; vgl. auch die Nachweise bei Otting, zfs 94, 353; Notthoff, VersR 95, 1015).
4.
Insgesamt erweist sich damit die Abrechnung des Landgerichts als zutreffend bis auf die Mietwagenkosten, die in ihrem vollen Umfang von 12.619,00 DMberücksichtigungsfähig sind. Davon steht demKläger entsprechend der Haftungsquote der Beklagten 1/3 = 4.206,33 DMzu. Das Landgericht hat ihm hierauf 1/3 von 8.580,92 DM= 2.860,31 DMzugesprochen, so daß dem Kläger noch weitere 1.346,02 DMzustehen.
5.
Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 286 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.