Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an familienbewohntem Grundstück KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Zumutbarkeit der Vermögensverwertung · Miteigentum · Familienwohnsitz · § 115 ZPO
Tenor
Dem Kläger wird auf die sofortige Beschwerde vom 10.07.2025 unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2025 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.
Es wird die Sozietät CC, Ort3, beigeordnet.
Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
Gründe
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Die Entscheidung beruht auf §§ 114, 115 ZPO.
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Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Das ergibt sich im Einzelnen aus einer gesonderten Berechnung, die aus Gründen des Datenschutzes nur für den Kläger beigefügt ist.
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Dem Kläger ist es nicht zumutbar, seinen Miteigentumsanteil an dem von seiner Familie bewohnten Hausgrundstück zur Finanzierung des Rechtsstreits zu verwerten (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO). Zwar mag die Immobilie mit einer Wohnfläche von 209 qm nicht mehr in den Schutzbereich von § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erscheint eine Veräußerung oder Beleihung jedoch nicht als zumutbar.
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Die Verwertung darf für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine unzumutbare Härte bedeuten (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Das Hausgrundstück steht im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau und wird von ihnen mit vier gemeinsamen Kindern bewohnt. Zudem ist es finanziert und bereits mit einer Grundschuld belastet. Eine kurzfristige Verwertung im Wege der Veräußerung kann von dem Kläger im Hinblick auf die dafür erfahrungsgemäß erforderliche Zeit, den zu erwartenden Widerstand der Miteigentümerin und die ebenfalls zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Suche eines anderen, für eine sechsköpfige Familie ausreichend großen, Wohnraums nicht verlangt werden. Auch eine zusätzliche Beleihung des Grundstücks erscheint nicht als zumutbar. Insofern kann dahinstehen, ob eine Kreditaufnahme nur verlangt werden kann, wenn die Zins- und Tilgungsraten niedriger sind als die Raten, die bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu zahlen wären (vgl. etwa: OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 WF 156/15, BeckRS 2016, 2905, Rn. 15) oder ob es genügt, wenn die Partei zumindest die Zinsen aus ihrem Einkommen bedienen kann (vgl. etwa: OLG Brandenburg Beschl. v. 12.4.2016 - 13 WF 78/16, BeckRS 2016, 11140, Rn. 2; Zöller/Schultzky, 35. Aufl. 2024, § 115 Rn. 98). Auch letzteres ist auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nämlich nicht der Fall.
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Auch die aus den Kontoauszügen ersichtliche Einzahlung in Höhe von 11.000,00 € vom 02.05.2024 sowie die im Nichtabhilfebeschluss vom Landgericht hinterfragten Zahlungsvorgänge vom 08.05.2024 (12.495,00 € Maklerlohn) und 19.11.2024 (3.000,00 € Sondertilgung) stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis nicht entgegen. Nach der Stellungnahme des Klägers hat die zwischenzeitlich gewachsene Familie im Jahr 2024 eine größere Wohnimmobilie erworben. Der Kläger hat durch Vorlage des Kaufvertrags glaubhaft gemacht, dass er durch den Verkauf der zuvor genutzten Einbauküche 11.200,00 € erhalten hat. Dies erklärt die Einzahlung in Höhe von 11.000,00 € vom 02.05.2024 sowie den Umstand, dass er in der Lage war, die Zahlung in Höhe von 12.495,00 € für den Maklerlohn aufzubringen. Auch die Sondertilgung in Höhe von 3.000,00 € steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Die Zahlung erfolgte am 19.11.2024 und damit mehr als fünf Monate vor Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Insofern besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang, der darauf schließen ließe, dass der Kläger die Zahlung in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreits getätigt hat.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auf Grundlage der Klageschrift auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig.
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Hinweis
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Gemäß § 120a Abs. 1 der Zivilprozessordnung soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Verbesserung kann sich auch aufgrund des mit dem jetzigen Verfahren Erlangten ergeben. Auf Verlangen des Gerichts müssen Sie sich jederzeit unter Verwendung des zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formulars darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Auf der folgenden Website des Bundesministeriums der Justiz können Sie das Formular auch online ausfüllen: www.service.justiz.de/link/pkh.
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Sie sind verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 € (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung 100,00 € im Monat übersteigt.
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Geben Sie nach einer gerichtlichen Aufforderung die notwendigen Erklärungen nicht ab oder kommen Sie der Pflicht nicht nach, Änderungen des Wohnortes bzw. eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, kann dies zu einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe führen.
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Eine Änderung zu Ihrem Nachteil ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.