Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA Aachen vom 26. …
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, das Verfahren gem. §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 356a StPO in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. Oktober 2015 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen für das weitere gerichtliche Verfahren wird abgesehen (§ 21 GKG); der Betroffene hat jedoch seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA Aachen vom 26. August 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 28. Juli 2015 nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben die Rechtsbeschwerde zugelassen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen und von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag abgesehen.
II.
Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1.
Dem Betroffenen war mit Schreiben des Senats vom 22. September 2015 mit dem Hinweis, der Vorgang sei gleichzeitig bezüglich des Aussetzungsantrages und der Rechtsbeschwerde dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde für den nordrhein-westfälischen Justizvollzug und Beteiligte in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht übersandt worden, zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag bis zum 6. Oktober 2015 gewährt worden. Dabei ist dem Betroffenen angekündigt worden, dass ihm die Stellungnahme des Ministeriums nach Rückkehr der Vorgänge sodann ebenfalls zur Kenntnis- und Stellungnahme zur anstehenden Entscheidung in der Hauptsache übersandt werde. Der Betroffene war vom Senat bereits mit Schreiben vom 11. September 2015 mit nachgelassener Frist zum 25. September 2015 entsprechend angehört worden; dieses Schreiben kam jedoch ohne weiteren Kommentar zurück, so dass der Betroffene nach Überprüfung seines Aufenthaltes nochmals angeschrieben wurde. Ohne die am 25. September 2015 eingegangene Stellungnahme des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015, die sich auf den Satz beschränkte, es werde sich den Ausführungen der Leiterin der JVA Aachen angeschlossen, dem Betroffenen zu übersenden, fasste der Senat den Beschluss vom 8. Oktober 2015. Zuvor hatte der Betroffene jedoch mit am 5. Oktober 2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom 1. Oktober 2015 Stellung zum Aussetzungsantrag genommen.
2.
Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 356a StPO) ist im Ergebnis unbegründet.
a)
Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die von ihm getroffene Entscheidung zur Hauptsache objektiv verletzt. Er hat den Betroffenen hierzu trotz ausdrücklicher Ankündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum Erfolg; denn die unterbliebene Kenntnisnahme möglichen Vorbringens des Betroffenen hierzu hat sich auf das Ergebnis der Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 498/13 -juris; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 356a Rn. 3).
b)
Hätte der Senat eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen vor seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA Aachen zur Kenntnis genommen, wäre die Entscheidung des Senats darüber gleichwohl wie geschehen ausgefallen. Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA Aachen hatte schon deshalb (zumindest vorläufigen) Erfolg, da im konkreten Fall die Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen war, weil die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend waren, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen konnte (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Da der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 28. Juli 2015 bereits angesichts der unzureichenden Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründen aufzuheben war, kam es auf den Inhalt einer weiteren Stellungnahme des Betroffenen entscheidungserheblich nicht (mehr) an.