Die im Mai 1959 geborene und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem …
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 6.882,00 EUR.
Tatbestand
Die im Mai 1959 geborene und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1980 als biologisch-technische Assistentin beschäftigt. Gemäß § 2 des am 01.07.1980 geschlossenen Arbeitsvertrages (Blatt 5 ff der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Mit Schreiben vom 30.06.2023 (Blatt 97 der Akte) beantragte die Klägerin, die Anzahl ihrer Wochenarbeitsstunden zu reduzieren. Dem Antrag lag eine Kopie des Bescheides der Rentenversicherung bei (Blatt 98 der Akte), der bestätigt, dass die Klägerin ab dem 01.08.2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
Am 19.07.2023 schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag“, nach dessen § 1 die Klägerin „ab dem 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ wird und nach dessen § 2 das Beschäftigungsverhältnis sich nach dem TV-L vom 12.10.2006, dem TVÜ-Länder vom 12.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie den jeweils geltenden Fassungen der diese Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge bestimmt. Auf Blatt 23 und 24 der Akte wird Bezug genommen.
§ 33 Abs. 1 Ziff. 1 TV-L lautet:
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
8mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat“,
§ 235 SGB VI lautet:
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) (…) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
(…)
1959 14 66 2
(…)
§ 236a SGB VI lautet:
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(…)
(2) (…) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
(…)
1959 14 64 2
(…)
Die Beklagte setzte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2025 mit dem Hinweis, dass die Klägerin zum 01.08.2025 die Regelaltersgrenze erreicht habe, nicht fort.
Mit ihrer am 20.08.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Regelung in § 33 TV-L berufen, denn sie, die Klägerin, habe die für sie als schwerbehinderter Mensch geltende Regelaltersgrenze bereits mit dem 01.08.2023 erreicht und stehe seither im Rentenbezug. In Kenntnis dessen und im Anschluss daran sei von den Parteien ihre unbefristete Weiterbeschäftigung vereinbart worden und sie mache von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, trotz Rentenbezug weiter arbeitstätig zu sein. Die in Teilen unterschiedlichen Bezeichnungen für die Altersrenten schwerbehinderter und nicht schwerbehinderter Menschen hätten über die „Benennungsebene“ hinaus, so meint die Klägerin, keine inhaltlichen Auswirkungen auf die tarifvertraglichen Regelungen, die für beide Altersgrenzen gleichermaßen anwendbar seien.
Die Klägerin beantragt,
37festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Ablauf des 31.07.2025 geendet hat, sondern unbefristet zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2025 hinaus fortbesteht;
39festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat oder sein Ende finden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2025 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L sein Ende gefunden habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet. Die von der Klägerin bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei gerade keine „Regelaltersrente“. Entsprechend unterscheide auch die Deutsche Rentenversicherung zwischen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersrente.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Antrag zu 1.) ist zulässig. Es handelt sich um einen auf den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin geht vorliegend davon aus, dass eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gerade nicht vereinbart ist und ihr Arbeitsverhältnis ab und mit (Alters-)Rentenbezug unbefristet fortgesetzt wird. Dieses Rechtsschutzziel macht die Klägerin zutreffend mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG geltend (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09 -, Rn. 15, juris).
2. Der Antrag zu 1.) ist unbegründet. Die Parteien haben die Geltung des TV-L im Änderungsvertrag vom 19.07.2023 vereinbart. Gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Dies ist im Fall der Klägerin mit Ablauf des 31.07.2025 erfolgt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass sie bereits mit Ablauf des 31.07.2023 die Regelaltersgrenze erreicht habe mit der Folge, dass eine Beendigung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L zum 31.07.2025 nicht mehr eintreten könne.
Die tarifvertragliche Regelung des § 33 Abs. 1 Ziff. 1) ist - dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt - wirksam (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 7 AZR 438/09 - juris). Die tarifvertragliche Regelung knüpft den Eintritt der kalendermäßigen Befristung an die Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente. Das Alter, ab dem Anspruch auf die Regelaltersrente besteht, ist in § 235 SGB VI bestimmt. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI erreichen Personen, die wie die Klägerin im Mai 1959 geboren sind, dieses Alter mit Ablauf des 31.07.2025 - sie sind dann 66 Jahre und zwei Monate alt.
Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L ist mit dem des § 235 SGB VI identisch: in beiden Regelungen heißt es „Regelaltersrente“. § 235 SGB VI legt „gesetzlich“ - es handelt sich um eine gesetzliche Regelung - Altersgrenzen für den Bezug der Regelaltersrente fest, an diese gesetzliche Festlegung der Altersgrenzen knüpft § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L für die kalendermäßige Befristung an. Die kalendermäßige Befristung bezieht sich auf den zeitlichen und nicht auf den monetären Aspekt. Denn sie knüpft nicht an den Bezug der Altersrente, sondern an das Erreichen des Alters an, was durch die Formulierung „Alter (…) vollendet“ klargestellt ist.
Dass die Klägerin seit dem 01.08.2023 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht entgegen. Ebenso wenig ist das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen dasselbe wie die Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters für die Regelaltersrente im Sinne des § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L. § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L knüpft zunächst an die Regelaltersrente und nicht an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Sodann knüpft die tarifliche Regelung an die Vollendung des erforderlichen Alters an. Die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen bei der Altersrente für Schwerbehinderte sind gemäß § 236 a SGB VI andere als bei der Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI. Der Unterschied liegt nach Auffassung der Kammer nicht allein auf der Benennungsebene (wie die Klägerin ausgeführt hat). Würde es auf den Bezug der Rente ankommen, dürfte die „Benennung“, also Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Regelaltersrente tatsächlich nicht entscheidend sein. Die Altersgrenze des § 235 SGB VI ist aber eine andere als die des § 236a SGB VI. Und auf diesen Unterschied kommt es entscheidend an, da § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L ausschließlich auf das Erreichen des Alters und gerade nicht auf den Bezug der Rente als solche abstellt.
3. Der Antrag zu 2.) ist der Kammer als unechter Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 2 AZR 228/23 -, Rn 25. juris).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO: Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt. Dabei ist die Kammer von dem von der Klägerin genannten Betrag in Höhe von 2.294,00 EUR brutto ausgegangen.