Schadensersatzanspruch wegen verweigerter Buchmachererlaubnis KI-Titel
Staatshaftungsanspruch · Buchmachererlaubnis · Rechtsunsicherheit · EU-Recht · Verwaltungsrecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin für den Nachlass der am 30. Mai 2011 verstorbenen Frau … (im Folgenden Erblasserin) Schadensersatzansprüche auf Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bzw. eines Aufopferungsanspruchs geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Von Frühjahr 1995 bis zum Verkauf des Geschäftsbetriebs am 16. August 2007 führte die Erblasserin das Gewerbe einer Buchmacherin für Pferdesportwetten in München auf Grundlage der ihr am 24. März 1995 erteilten Buchmachererlaubnis in ihrem Geschäftslokal in der … 5 in … München. In der Folge wollte die Erblasserin weitere Sportwetten vermitteln und meldete eine darauf gerichtete Erweiterung ihres bestehenden Gewerbes zum 9. Juli 1997 an. Diese Anmeldung wurde ordnungsgemäß bestätigt. Dabei erklärte die Erblasserin, dass sie auch Wetten an zugelassene Buchmacherunternehmen im EU-Ausland anbieten wolle. Mit ministeriellem Schreiben vom 22. Juli 1997 vertrat der Freistaat Bayern die Rechtsauffassung, das Anbieten von Sportwetten sei erlaubnispflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Dies wurde mit Schreiben der Landeshauptstadt München vom 6. November 1997 unter Hinweis auf § 286 StGB a.F. bestätigt. Für die Begründung der Rechtsauffassung der Landeshauptstadt München im Einzelnen wird auf die Anlage K5 verwiesen. Die Erblasserin erhob hierauf Feststellungsklage gegen die Landeshauptstadt München vor dem Verwaltungsgericht. Am 10. November 1999 stellte sie zudem bei der Landeshauptsstadt München einen Erlaubnisantrag (Anlage K6).
Bereits zuvor, am 19. Februar 1999 wurde die Sportwette … mit Beginn der Rückrunde der Fußballbundesliga durch die bayerische Staatliche Lotterieverwaltung eingeführt. Diese wurde durch das Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 nachträglich mit Wirkung für die Zukunft legitimiert.
Das Verwaltungsgericht München wies die Feststellungsklage mit Urteil vom 4. April 2000 als unzulässig ab und gab zugleich dem hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag der Erblasserin statt (Anlage K4). Hierdurch wurde die Stadt München zur Bescheidung des Antrags vom 10. November 1999 verpflichtet. Die hiergegen eingelegte Berufung der Landeshauptstadt München war erfolgreich; der Verwaltungsgerichtshof München wies die Klage mit Berufungsurteil vom 30. August 2000 ab. Die Erblasserin legte hiergegen erfolglos Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein (Urteil vom 28. März 2001). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bayerische Staatslotteriegesetz mit der Maßgabe für verfassungswidrig, dass es bis zu einer Neuregelung durch den Bundes- oder den Landesgesetzgeber zum 31. Dezember 2007 fortbestehen solle. Es traf zudem weitere Vorgaben für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung und überließ es den Strafgerichten, über eine Strafbarkeit in diesem Zeitraum nach § 284 StGB zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art, 12 Abs. 1 GG nur vereinbar sei, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei.
Zum 31. August 2007 gab die Erblasserin das Betreiben des Wettbüros auf. Mitte 2008 beantragte sie Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage gegen die Beklagte, welche ihr vom Kammergericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 gewährt wurde. Infolgedessen erklärte die Beklagte, dass sie ab dem 19. August 2011 auf die Einrede der Verjährung verzichten wolle.
Die Klägerin behauptet, die Erblasserin habe wegen des nach der Gesetzeslage strafbewehrten Verbots, Sportwetten anzubieten, die Vermittlung anderer als Pferdesportwetten nicht angeboten. Der Antrag der Erblasserin vom 10. November 1999 sei unbeschieden geblieben. Das von der Erblasserin betriebene Geschäft sei zudem ab 2003 defizitär gelaufen, da sich das Interesse auf dem Wettmarkt zu den allgemeinen Sportwetten verlagert hätte. Die Kundschaft der Erblasserin sei deshalb im Laufe der Zeit zwischen 1999 und 2007 mehr und mehr ausgeblieben, da die Erblasserin keine anderen als Pferdesportwetten, auch nicht die Sportwette …, in ihrem Wettbüro angeboten habe und habe anbieten dürfen. Die Kunden seien zu anderen Wettvermittlern abgewandert, da diese sich nicht an das Verbot gehalten und andere Sportwetten angeboten hätten. Die Erblasserin habe daraufhin ihr Privatgeld in das Wettbüro investiert und diese im August 2007 notgedrungen an den Münchner Buchmacher … … (… AG) verkaufen müssen. Die Erblasserin hätte einen Gewinn von mindestens 21.400 Euro im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Juni 2006 erwirtschaftet, wenn sie auch andere als Pferdesportwetten hätte anbieten dürfen. Dies folge daraus, dass die Erblasserin den Rückgang an Annahmen von Pferdesportwetten durch das Anbieten von anderen Sportwetten hätte kompensieren können. Die Klägerin meint, diese 21.400 Euro könnten im Wege der Teilklage als Schadensersatz verlangt werden. Sie behauptet, die Erblasserin habe im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 in geschäftlichen Beziehungen zu Buchmachern im EU-Ausland gestanden. Zudem habe die Erblasserin ein Wettkassensystem angeschafft, welches für die Vermittlung von Wetten an das in Gibraltar ansässige Unternehmen … Ltd. bestimmt gewesen sei. Dieses Wettkassensystem sei in ihrem Wettbüro kurz auf- und infolge des Verbots wieder abgebaut worden. Da es anschließend im Geschäftslokal verstaut worden sei, hätte die Erblasserin daher jederzeit Wetten ins Ausland vermitteln können, sofern die Erlaubnis hierzu erteilt worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.400 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Da die Erben der Erblasserin das Erbe ausgeschlagen hätten, sei der Freistaat Bayern als Fiskus gesetzlicher Erbe, dem kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zustehen könne. Etwaige Ansprüche würden auch nur der aus der Erblasserin und Herrn … gebildeten GbR oder beiden zustehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Erblasserin den streitgegenständlichen Anspruch an den Käufer des Wettbüros abgetreten habe. Ihr fehle auch die Passivlegitimation, da § 284 StGB für sich gesehen unbedenklich sei. Etwaige Ansprüche seien verjährt.
Die Klage ist am 20. Oktober 2016 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch in Höhe von 21.400 Euro zu, da sie weder einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat.
Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen dem angenommenen Unionsrechtsverstoß und einem konkreten Schaden Kausalität besteht. Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen Unionsrecht wäre zudem jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert.
1. a) Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Unionsrechts als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Schadensersatzverpflichtung aus rechtswidriger Handlung bzw. Unterlassen, wie er den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein ist (EuGH, Rs. C-46/93 Rn. 27 ff. – Brasserie du Pêcheur).
Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt zunächst voraus, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und der dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Selbst, wenn man den Eintritt eines – bislang wohl nicht substantiiert dargelegten - Schadens der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum unterstellt, ist die Klage unbegründet.
b) Es fehlt bereits am unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Unionsrecht und einem konkreten Schaden der Erblasserin. Der Anspruchsteller, der eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassen geltend macht, kann einen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur dadurch belegen, dass er darlegt, der Schaden wäre bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügen nicht (BGH, Urteil v. 27.01.1994, III ZR 109/92, Rnr. 33 bei juris; Urteil v. 21.10.2004, III ZR 254,03, Rnr. 31 bei juris). Entsprechendes gilt bei dem Vorwurf, der Amtsträger habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Hier muss dargetan werden, dass nur solche Entscheidungen in Betracht kamen, die den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der behördliche Ermessensspielraum auf Null reduziert war, eine gesetzmäßige und amtspflichtgemäße Entscheidung also auf jeden Fall dazu geführt hätte, dass der Schaden nicht eingetreten wäre (siehe Papier / Shirvani in MünchKomm, BGB, 7. Auflage, § 839, Rnr. 278). Verbleibt der Behörde hingegen ein Spielraum gesetzmäßiger Ermessensausübung, dann muss sich aus anderen Umständen ergeben, dass die Behörde bei korrekter Ermessensausübung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis eine Entscheidung getroffen hätte, bei der es nicht zum Eintritt desselben Schadens gekommen wäre. Die bloße Möglichkeit eines anderslautenden Entscheidungsergebnisses genügt nicht. Dies ist bei der Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch genauso zu beurteilen.
Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass die Beklagte zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Zustands die alleinige Möglichkeit gehabt hätte, eine Maßnahme zu ergreifen, die dazu geführt hätte, dass die Vermittlung allgemeiner Sportwetten durch Private und damit auch der Erblasserin in Bayern im streitgegenständlichen Zeitraum zugelassen worden wäre. Weder war die Beklagte gehalten, die Zulassung allgemeiner Sportwetten durch Private durch Bundesgesetz zu regeln, noch kam eine isolierte Aufhebung der Strafnorm des § 284 StGB als alleinige Maßnahme in Betracht. Vielmehr lag es im Gestaltungsermessen der Beklagten, eine strafbewehrte Lösung unter Beteiligung der Länder anzustreben, ohne dass eine Schutzlücke entstanden wäre, wie dies bei einer sofortigen Aufhebung des § 284 StGB geschehen wäre. Dies hätte nämlich dazu geführt, dass allgemeine Sportwetten staatlich unkontrolliert, jedenfalls nicht strafbewehrt durch Dritte hätten angeboten werden können, wobei Gesichtspunkte des Vermögensschutzes, der Suchtkontrolle und allgemeine kriminalpolitische Erwägungen wie die Bekämpfung der Geldwäsche hätten zurückstehen müssen. § 284 StGB (bzw. § 286 StGB a.F.) stellt auch die Vermittlung allgemeiner Sportwetten unter Strafe, sofern dies ohne Erlaubnis geschieht. Für die Erlaubnis sind – mangels gesetzlicher Regelung der Vermittlung allgemeinen Sportwetten auf Bundesebene – die Bundesländer zuständig. Es handelt sich bei § 284 StGB mithin um eine Strafnorm mit Verwaltungsakzessorietät. Nicht das Veranstalten usw. öffentlicher Glücksspiele wird sanktioniert, sondern nur ein solches ohne behördliche Erlaubnis. Sinn und Zweck des Gesetzes war in erster Linie die Vermeidung von Vermögensgefährdungen durch Ausnutzung des Spieltriebes. Auch bei allgemeinen Sportwetten ist eine erhebliche Suchtgefahr nicht auszuschließen. Heute wird vorrangig die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes geschützt (siehe Heine in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage, § 284 Rnd. 2). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) weitere Regelungszwecke auf, so den Verbraucherschutz, da wettbewerbswidrige Werbung oder das Insolvenzrisiko bezüglich der vorleistungspflichtigen Kunden in den Blickwinkel zu nehmen sind. Zudem dürfte auf dem Gebiet des Glücksspielmarktes ein erhöhtes Geldwäscherisiko bestehen. Aufgrund dieser Umstände und des der Beklagten einzuräumenden weiten Ermessens ist es nicht zu beanstanden, dass der Betrieb allgemeiner Sportwetten strafbewehrt von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird (so genanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
§ 284 StGB ist somit unter Berücksichtigung seiner Verwaltungsakzessorietät grundsätzlich unbedenklich. Die effektive Durchsetzung des Unionsrechts kann nun nicht dadurch vereitelt werden, dass der Mitgliedstaat seine Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen intern aufteilt. Dann ist aber zur Beseitigung eines als unionsrechtswidrig erkannten Zustands der Gesamtstaat insgesamt verantwortlich, so dass grundsätzlich auch eine Maßnahme denkbar war, in der die Beklagte den Freistaat Bayern dazu bewegt, seine unionsrechtswidrige behördliche Verhaltensweise zu ändern. Führt erst die behördliche Praxis in den Bundesländern zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht, kann es nicht sein, dass der Gesamtstaat zur Herstellung eines mit dem Unionsrecht konformen Zustand einzig und allein zu einer Streichung der Strafvorschrift oder zu einer generellen Erlaubnis der Vermittlung allgemeiner Sportwetten durch Private verpflichtet ist. Es genügt nicht, dass der von einem Unionsrechtsverstoß betroffene Unionsbürger eine derartige Maßnahme als für sich günstig und zutreffend erachtet. Ein (vorübergehendes) partielles Außerkraftsetzen des § 284 StGB im Bereich des Freistaats Bayern, weil dort durch das Staatsmonopol ein unionsrechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, würde zudem ersichtlich gegen Art. 3 GG verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat darauf hingewiesen (Ince, Urteil v. 04.02.2016, C-336/14, Rnr. 92), der nationale Gesetzgeber sei nicht gehalten, den Markt für allgemeine Sportwetten zu liberalisieren, wobei auch eine Aufrechterhaltung eines an das Unionsrecht angepassten staatlichen Monopols denkbar sei. Auch die Klägerin selbst dürfte erkannt haben, dass der Beklagten ein Ermessensspielraum zur effektiven Beseitigung einer unionsrechtswidrigen Lage verblieben ist, sodass ein Schaden jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden wäre, wenn rechtzeitig gehandelt worden wäre. Soweit sie geltend macht, es habe nahe gelegen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer auf jede bundesrechtliche Regelung des Marktes für allgemeine Sportwetten verzichtet und die Strafnorm des § 284 StGB daher aufhebt, so zeigt bereits diese Formulierung der Klägerin, dass dies nicht die einzige denkbare Lösung war. Das Unionsrecht zwang die Beklagte nicht, gerade durch diese Maßnahme die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wieder herzustellen. Es fehlt nach alledem an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang des der Beklagten vorgeworfenen Unionsrechtsverstoßes und dem behaupteten Schaden.
c) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorzuwerfen ist. Ein solcher wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert.
Grundsätzlich könnte zwar daran gedacht werden, dass es die Beklagte unterlassen hat, im streitgegenständlichen Zeitraum einer unionsrechtswidrigen Lage im Bundesland Bayern entgegenzuwirken. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist gegen die Körperschaft zu richten, die nach Art. 34 GG für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger einzustehen hat. Problematisch ist hier, dass die Rechtslage, die das öffentliche Sportwetten-Monopol geschaffen hat, sich aus Bundes- sowie Landesgesetzen gleichermaßen ergibt. So stellt § 284 StGB unter Strafe, wer ohne Erlaubnis Sportwetten anbietet. Gleichermaßen haben die für die Regelung von Sportwetten zuständigen Länder (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, III ZR 196/11, Rnr. 35 bei juris) in Person des Freistaates Bayern weder durch das bis zum 1. Juli 2004 geltende Staatslotteriegesetz noch durch den ab 1. Juli 2004 geltenden Lotteriestaatsvertrag Private, wie die Erblasserin, zur Durchführung bzw. Annahme von Sportwetten ermächtigt.
Für sich alleine betrachtete ist § 284 StGB, was seine Europarechtswidrigkeit anbetrifft, angesichts seiner Verwaltungsakzessorietät unbedenklich. Die kohärente Umsetzung liegt aber dann in den Händen derjenigen Körperschaft, der die Zuständigkeit über die Gesetzgebung zusteht. Das sind hier die Bundesländer. Auch das Anbieten von allgemeinen Sportwetten fällt unter die Grundfreiheit nach Art. 49 EG (nunmehr Art. 56 AEUV). Da der Erblasserin das Vermitteln von allgemeinen Sportwetten an ein in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes Buchmacherunternehmen aufgrund der Strafnorm des § 284 StGB (bzw. § 286 StGB a.F.) faktisch untersagt war, ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts vorliegend eröffnet. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Europäische Union keine Kompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts hat.
Es erscheint der Kammer als mindestens zweifelhaft, ob sich die Beklagte deshalb darauf zurückziehen kann, § 284 StGB sei eigentlich unionsrechtsneutral und erst ein Verhalten der Bundesländer führe zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht. Denn vermittelt durch die Strafnorm des § 284 StGB war der Freistaat Bayern in der Lage, das staatliche Wettmonopol … unter Ausschluss von privaten Anbietern besonders effektiv abzusichern.
Würde man von einem Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht ausgehen, so wäre dieser jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert. Streitgegenständlich ist der Zeitraum Januar bis Ende Juni 2006. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) fällt in diesen Zeitraum. Die Kammer bezieht sich auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 (III ZR 196/11), in dem dieser in einem unter anderem gegen den Freistaat Bayern gerichteten Rechtsstreit entschieden hat, ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht scheide für den Zeitraum vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus, weil insbesondere den Entscheidungen des EuGH in den Sachen Zenatti (EuZW 2000, 153, 154) und Gambelli (NJW 2004, 139) nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen war, dass die Rechtslage in Bayern einen ungerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit darstellte (BGH, a.a.O. Rnr. 24 - 26).
Nach dem Urteil des BGH ist aber auch für den Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein qualifizierter Verstoß zu verneinen, weil die Betroffenen darauf vertrauen durften, dass die Maßgaben eingehalten würden, die das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit angeordnet hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies für die Beklagte anders darstellt. Da in dem vorbenannten Urteil des Bundesgerichtshofs ein Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 streitgegenständlich war, ist für den hier betroffenen früheren Zeitraum unmittelbar vor und direkt nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erst recht vom Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes auszugehen. Die Beklagte durfte unmittelbar nach dem 28. März 2006 darauf vertrauen, dass das Bundesland Bayern die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält. Es ist zutreffend, dass für den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht keine Übergangszeit gilt (vgl. EuGH, Urteil v. 04.02.2016, C-336/14 - Ince, Tz.53). Jedoch betrafen die seitens des Bundesverfassungsgerichts angeordneten Maßnahmen gerade diejenigen Punkte, die die Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als gemeinschaftswidrig erscheinen ließen, so dass die Behörden auch insoweit in vertretbarer Weise von einem Gleichlauf des Verfassungs- und des Europarechts ausgehen durften. Soweit seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (siehe nur C.316/07) anerkannt ist, dass die Unionsrechtswidrigkeit auch aus dem Gesichtspunkt der inkonsistenten Behandlung verschiedener Glücksspielarten bestehen kann, war dies für die Mitgliedstaaten nicht zwingend früher erkennbar und kann somit einen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten für das erste Halbjahr 2006 nicht begründen.
2. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff besteht ebenfalls nicht. Ein enteignungsgleicher Eingriff scheitert daran, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, da Erwerbsaussichten vom Schutz des Art. 14 GG nicht umfasst sind (OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 – 1 U 5279/10 –, juris Rn 67). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, da die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt (zulässigerweise) andere als Pferdesportwetten angeboten hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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