Wohnungsstatus vs. Heimstatus bei betreutem Wohnen in Pflegefamilie KI-Titel
Betreuungsrecht · Heimstatus · Wohnungsstatus · Betreutes Wohnen · Vergütungsfestsetzung
Tenor
1. Der Beschluss des Notariats I Ravensburg - Vormundschaftsgericht - vom 10.10.2006 wird in Ziff. 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass bei der Betroffenen ab 5.7.2006 Heimstatus vorliegt.
Es wird festgestellt, dass über den 4.7.2006 hinaus Wohnungsstatus vorliegt.
2. Der Beschluss des Notariats I Ravensburg - Vormundschaftsgericht - vom 10.10.2006 wird in Ziff. 2 insoweit aufgehoben, als darin die Vergütung der Betreuerin für die Zeit ab 5.7.2006 nach Heimstatus festgesetzt ist; das Vormundschaftsgericht wird angewiesen, über die Vergütungsfestsetzung erneut unter Beachtung der Feststellung in Ziff. 1 dieses Beschlusses zu entscheiden.
Gründe
| I.
Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 18.5.2006 (Bl. 25) wurde für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beschwerdeführerin, eine Berufsbetreuerin, zur Betreuerin bestellt.
Die Betroffene, die bis 31.3.2006 bei ihrer Schwester wohnte und dann vorübergehend im ZfP W. untergebracht war, wohnt seit 4.7.2006 bei einer Pflegefamilie. Dem liegt zugrunde ein dreiseitiger Vertrag zwischen der Betroffenen, der „Gastfamilie“ und dem Verein A. e.V. in R. (Bl. 41ff). Die Aufgaben der Gastfamilie sind in Ziff. 2 dieses Vertrags u.a. wie folgt geregelt:
Dem Bewohner wird ein eigenes möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt. Ein Mietverhältnis wird dadurch nicht begründet.
Die Aufnahme der Betroffenen bei der Pflegefamilie erfolgte im Rahmen des Modells „Betreutes Wohnen in Familien“, dessen Träger der Verein A. e.V. ist. Die Pflegefamilien erhalten für die geleistete Betreuung ein monatliches Entgelt; sie werden durch Fachkräfte des Vereins (Krankenpfleger und Sozialarbeiter) unterstützt.
Wie lange der Aufenthalt einer Person bei der Pflegefamilie dauert, bestimmen im wesentlichen Familie und Gast; die Betreuungsverhältnisse können über Jahre andauern oder auch nach relativ kurzer Zeit wieder beendet sein. Manche Pflegefamilien haben bereits mehrfach Personen bei sich aufgenommen (wobei es bei Wiederbelegungen häufig zu längeren Pausen kommt), andere beteiligen sich am Modell „Betreutes Wohnen in Familien“ nur einmalig. Eine Bereitschaft der Pflegefamilie, ggf. erneut eine Person aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Mitwirkung.
Wegen der Einzelheiten zur Struktur des Modells wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die vom Trägerverein erstellte „Konzeption“ und den Kurzprospekt (Unterlagenkonvolut Bl. 64) und das Schreiben des Trägervereins vom 9.1.2007 (Bl. 65) auf die Anfrage des Gerichts vom 20.12.2006 (Bl. 62).
Die Pflegefamilie, bei welcher die Betroffene wohnt, nahm erstmals im Oktober 2005 eine Person auf; die Betroffene wurde dann im Juli 2006 als zweite Person aufgenommen (was nach den Richtlinien des Trägervereins in Ausnahmefällen möglich ist).
Mit Vergütungsantrag vom 25.8.2006 begehrte die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 19.5.-18.8.2006. Als Statusmerkmale gab sie an „vermögend / Wohnung“. Nach Anhörung der Betreuerin und der Betroffenen stellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 50) für die Vergütungsabrechnung fest, dass seit 4.7.2006 das Merkmal Heimstatus vorliege, und setzte die Vergütung entsprechend fest. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Heimbegriff des § 1 Abs. 1 HeimG nicht einschlägig sei, und unter ausführlicher Würdigung der vertraglichen Gestaltung dargelegt, dass die Wohnform des „Betreuten Wohnens in Familien“ über das übliche „betreute Wohnen“ hinausgehe und deshalb als Heimunterbringung i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt, der das Vormundschaftsgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass wegen der Ausgestaltung der Arbeit der Pflegefamilien eine dortige Unterbringung nicht als Heimunterbringung anzusehen sei (vgl. im einzelnen das Beschwerdeschreiben vom 23.11.2006, Bl. 59).
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Grundelemente der Überlassung von Wohnraum und der tatsächlichen Betreuung und Verpflegung der Bewohner (vom OLG München, Beschl. v. 13.4.2006 - 33 Wx 42/06 -, NJW-RR 2006, 1016, dahingehend auf den Punkt gebracht, dass die Bewohner jeweils eine „Rundumversorgung aus einer Hand“ erhalten) sind beim „Betreuten Wohnen in Familien“ in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung ohne weiteres vorhanden. Da die Gastfamilien nicht etwa nur auf Nachweis Auslagenersatz erhalten, sondern feste Vergütungssätze, ist auch das Merkmal der Entgeltlichkeit erfüllt.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Personenwechsel jederzeit zuzulassen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.5.2006 - 5 W 48/06, FamRZ 2006, 1710 mit Nachw.). Nach Jürgens (in: ders., Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2005, Rn. 9 zu § 5 VBVB) zeichnet sich eine als Heim zu qualifizierende Einrichtung dadurch aus, dass für wechselnde Bewohner Zimmer bzw. Betten vorgehalten werden.
Für das hier zu beurteilende Modell gilt nun: Nach der Mitteilung des Trägervereins muss eine Familie, um als Pflegefamilie im Modell mitwirken zu können, keineswegs von vornherein erklären, dass sie wiederholt immer wieder neue Pflegepersonen bei sich aufzunehmen bereit ist; es wird danach nicht einmal gefragt. Vielmehr steht es jeder Pflegefamilie frei, nach Beendigung des einen Pflegeverhältnisses erneut jemanden aufzunehmen oder nicht. Häufig kommen auch nur einmalige Pflegeverhältnisse zustande. Allein der Umstand, dass ein Probewohnen vorgesehen ist und bei Schwierigkeiten ein Austausch der kranken Personen zwischen Pflegefamilien u.U. möglich ist (auf derartige Umstände stellen OLG Oldenburg a.a.O. und die Vorinstanz LG Aurich, Beschl. v. 30.11.2005 - 4 T 457/05, BtPrax 2006, 77 [Ls.] - juris-Dok, maßgeblich ab) ändert daran nichts. Es werden also von den Pflegefamilien keine Zimmer „vorgehalten“; die Absicht, einen Personenwechsel jederzeit zuzulassen, ist nicht generell festzustellen.
Nach alledem liegt deshalb jedenfalls dann, wenn eine Pflegefamilie erstmalig eine oder (während des Laufs des erstbegründeten Pflegeverhältnisses) eine zweite Person bei sich aufnimmt, ohne von vornherein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu erklären, eine „in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige“ Einrichtung noch nicht vor.
Ob von einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG dann gesprochen werden kann, wenn eine Pflegefamilie schon mehrfach in Folge im Rahmen dieses Modells eine Person bei sich aufgenommen hat, oder ob dann die Einstufung als Heim an der geringen Zahl von höchstens zwei Bewohnern scheitert (nach OLG Oldenburg a.a.O. ist, weil es eine gesetzliche Bestimmung über eine Mindestbewohnerzahl nicht gibt, die Bewohnerzahl für die Einstufung einer Einrichtung als Heim generell unbeachtlich), bedarf hier keiner Entscheidung.
Das System der pauschalen Vergütung der Betreuer, wie es durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführt wurde, soll einfach, streitvermeidend, realitätsbezogen und für die Berufsbetreuer auskömmlich sein (BT-Drs. 15/2494, S. 31). Nach der rechtstatsächlichen Untersuchung, auf welcher das System basiert, ist es für den Betreuungsaufwand von erheblicher Bedeutung, ob der Betroffene zu Hause oder in einer Einrichtung lebt; der Betreuungsaufwand eines zu Hause wohnenden Betreuten wurde als signifikant höher festgestellt. Der zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien in der rechtstatsächlichen Untersuchung die Zuordnung einer Betreuungssituation zu Heim- oder Wohnungsunterbringung vorgenommen wurde; nach Deinert , Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung, FamRZ 2005, 954 (S. 955 li.Sp.) waren nicht spezielle Heimformen gemeint, sondern es wurde auf ein Leben „außerhalb des eigenen Zuhauses“ abgestellt. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Umschreibung wie in § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG gewählt als geeignet angesehen, um diesen typischen Unterschied im Betreuungsaufwand für die Zwecke einer letztlich auskömmlichen Mischkalkulation pauschalierend, aber doch angemessen zu erfassen.
Im Rahmen des hier zu beurteilenden Modells „Betreutes Wohnen in Familien“ erhalten die jeweils Betroffenen in ihrer jeweiligen Pflegefamilie eine „Rundumversorgung aus einer Hand“, das Entgelt der Pflegefamilie wiederum richtet sich nach festgelegten Vergütungssätzen, und bei verschiedensten Problemsituationen bekommen die Pflegefamilien vom Fachpersonal des Trägervereins Hilfe. Deshalb spricht alles dafür, dass der vom rechtlichen Betreuer zu betreibende Aufwand hier ähnlich niedrig liegt wie bei einer klassischen Heimunterbringung, jedenfalls deutlich niedriger als bei Wohnen in der eigenen Wohnung im herkömmlichen Sinn. Mit Blick auf den Zweck der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung läge es deshalb nahe, das Modell insgesamt als Heimunterbringung einzustufen.
Der Gesetzgeber hat jedoch nicht den vom Betreuer zu betreibenden Aufwand unmittelbar als gesetzliches Differenzierungskriterium gewählt, sondern - wie dargelegt - den von ihm näher bestimmten, im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten und auch gesetzlich bereits verwendeten Begriff des Heims als ausreichend angesehen, um die von ihm bezweckte Differenzierung zu erreichen. Wollte man nun, wenn bei der hier vorliegenden Wohnform die Verwendung der gesetzlich vorgesehenen Kriterien den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck verfehlt, unter Berufung auf den Gesetzeszweck von der einzelnen Pflegefamilie abstrahieren und auf den Gesamtzusammenhang des vom Trägerverein betriebenen Modells abstellen, wäre dies mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr zu vereinen (ebenso LG Flensburg, Beschl. vom 22.2.2006 - 5 T 399/05 - juris-Dok.).