Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Rechtsschutzgleichheit · Mutwilligkeit · Verfassungsbeschwerde · Rechtsstaatsprinzip
Sonstiges
Vf. 218-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 5. Februar 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (5 D 59/20).
In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz vom Freistaat Sachsen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz, die Verbescheidung einer von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde. Zugleich beantragte er für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 5. August 2020 (5 K 597/20) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.
Eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2020 zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf).
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 120-IV-20) genügt. Eine mögliche Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom
23. Februar 2017 – Vf. 153-IV-16 m.w.N.) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnte, sondern stellt lediglich die einfachrechtliche Bewertung des Beschwerdeführers gegen die des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl