OVG NRW 15. Senat Beschluss

Zulässigkeit der Klage wegen mangelnder Erfolgsaussicht KI-Titel

VwGO § 166 · ZPO § 114 · Rechtsverfolgung · Erfolgsaussicht · Beschwerde zurückgewiesen

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, deren Richtigkeit durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).