EuGH Generalanwalt N. Emiliou Schlussanträge

EGFL und ELER

Rechtsmittel – EGFL und ELER – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 9 Abs. 2 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getätigte Ausgaben – Begriff ‚aktiver Betriebsinhaber‘

Europarecht Rechtsmittel

Gründe

1

Mit seinem Rechtsmittel ersucht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts(2) aufzuheben, mit dem das Gericht eine Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs(3) gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission abgewiesen hat, wonach bestimmte vom Vereinigten Königreich getätigte Ausgaben zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durch die Europäische Union ausgeschlossen werden(4).

2

Bei dem EGFL und dem ELER handelt es sich um die Finanzierunginstrumente der durch den AEU-Vertrag festgelegten Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden: GAP)(5). Im Rahmen der GAP erhalten Landwirte, deren Einkommen im Vergleich zu den anderen Wirtschaftszweigen unter dem Durchschnitt liegen und Unwägbarkeiten wie dem Wetter und dem Klima ausgesetzt sind, als Sicherheitsnetz Einkommensbeihilfen in Form von Direktzahlungen(6). Außerdem sollen diese Direktzahlungen Ernährungssicherheit in der Union gewährleisten und Landwirte für die Pflege von Land und Umwelt entlohnen, die sie durch ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erbringen(7).

3

Die Rechtsgrundlage für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der GAP im Zeitraum von 2014 bis 2022 war die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(8). Die Gewährung von Direktzahlungen erfolgt durch die Kommission und die nationalen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung(9). Innerhalb dieses Systems bearbeiten die nationalen Behörden die Anträge auf Direktzahlungen, führen Zahlungen durch und nehmen unter Überwachung durch die Kommission bestimmte Kontrollen vor(10).

4

Landwirte, die solche Direktzahlungen in Anspruch nehmen möchten, müssen jedes Jahr einen Antrag einreichen und bestimmte Anforderungen erfüllen(11). Nach der Verordnung Nr. 1307/2013 mussten sie beispielsweise „aktive Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 9 dieser Verordnung sein.

5

Das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 durch das Gericht. Diese Vorschrift beruht auf der Vermutung, dass ein Antragsteller, der eine Direktzahlung beantragt (im Folgenden: Beihilfeantragsteller) und der Flughäfen, Wasserwerke oder dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreibt oder Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringt (im Folgenden: Negativliste), nicht berechtigt ist, im Rahmen der GAP Beihilfe zu erhalten. Daraus folgt, dass derartige Beihilfeantragsteller nicht als aktive Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung gelten. Sie können diese Vermutung allerdings widerlegen, indem sie nachweisen, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht unwesentlich sind, auch wenn sie eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausüben(12). In dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht, dass, um zu bestimmen, ob ein Beihilfeantragsteller (sei es eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen) eine Tätigkeit auf der Negativliste ausübe, wodurch die Vermutungswirkung ausgelöst würde, die von einem „verbundenen Unternehmen“ des Beihilfeantragstellers ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, auch wenn diese „verbundenen Unternehmen“ selbst keine Direktzahlung beantragten. Das Gericht stützte seine Auslegung auf den Hinweis in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf „Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“, die nach seiner Auffassung neben dem eigentlichen Antragsteller auf Direktzahlung auch „verbundene Unternehmen“ einschlössen.

6

Das Vereinigte Königreich wendet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung und macht geltend, dass nur die vom Beihilfeantragsteller selbst ausgeübten Tätigkeiten und nicht die von einem anderen „verbundenen Unternehmen“ ausgeübten Tätigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zu prüfen seien.

II. Rechtlicher Rahmen

7

Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 heißt es:

„Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewonnen wurden, haben gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche oder juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. …“

8

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a („Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert den Begriff „Betriebsinhaber“ als „eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.

9

Art. 9 („Aktiver Betriebsinhaber“) der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht in seinen Abs. 1 und 2 Folgendes vor:

„(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurück[zu]nehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr[e] Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.“

III. Sachverhalt

10

Der Sachverhalt in dieser Rechtssache ergibt sich aus Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils und lässt sich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge wie folgt zusammenfassen.

11

Im Jahr 2018 leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um zu prüfen, ob das Vereinigte Königreich bei der Gewährung von Direktzahlungen an Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2017 dem Unionsrecht entsprach.

12

Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer betreffenden Vor-Ort-Kontrollen mit. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass das vom Vereinigten Königreich eingerichtete Kontrollsystem zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen im Rahmen der GAP, die durch den EGFL und den ELER finanziert würden, nicht den unionsrechtlichen Vorschriften entspreche. Des Weiteren forderte sie die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, eine detaillierte Beschreibung der von ihnen umgesetzten Korrekturmaßnahmen vorzulegen.

13

Nach Mitteilung der endgültigen Schlussfolgerungen ihrer Untersuchung übersandte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 18. Mai 2021 einen zusammenfassenden Bericht. Sie machte insbesondere geltend, dass das Vereinigte Königreich gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 verstoßen habe, indem es bei der Überprüfung, ob es sich bei den Beihilfeantragstellern um aktive Betriebsinhaber handele, die mit den betreffenden Beihilfeantragstellern verbundenen Einheiten nicht als Teil einer Vereinigung (im Folgenden: verbundene Unternehmen(13)) berücksichtigt habe, und schlug die Festsetzung einer finanziellen Berichtigung in Höhe von 2 686 358,72 Euro vor.

14

Am 17. November 2021 verabschiedete die Kommission den streitigen Beschluss. Die Kommission stellte u. a. fest, dass das Vereinigte Königreich gegen Vorschriften verstoßen habe, die im Jahr 2017 für die Stellung als aktiver Betriebsinhaber galten, und entschied, eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 686 358,72 Euro zu verhängen. Dementsprechend entschied sie, dass die Europäische Union dem Vereinigten Königreich aus diesem Grund nicht die Ausgaben erstatten würde, die es in Form von Direktzahlungen in dieser Höhe im Rahmen der GAP an Betriebsinhaber geleistet hatte.

IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit Antrag, der am 26. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Vereinigte Königreich Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit dieser das Vereinigte Königreich von der Finanzierung bestimmter Ausgaben, die es im Jahr 2017 in Höhe von 2 686 358,72 Euro getätigt hatte, durch die Union ausschließt.

16

Vor dem Gericht machte das Vereinigte Königreich mit Unterstützung der Tschechischen Republik als einzigen Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass die Kommission Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 falsch ausgelegt habe. Diese Vorschrift verbiete lediglich Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten selbst ausübten. Die Kommission hätte die durch das Vereinigte Königreich geleisteten Direktzahlungen an Betriebsinhaber daher nicht mit der Begründung von der Finanzierung durch die Union ausschließen dürfen, dass es die mit einem Beihilfeantragsteller – der rein theoretisch eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausüben könnte – verbundenen Einheiten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zur Stützung seiner Klage führte das Vereinigte Königreich eine Reihe von Argumenten in Bezug auf Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zweck von Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung an.

17

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage ab. Im Wesentlichen entschied es, dass nach allgemeinem Verständnis die Formulierung „Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“ in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 auch „verbundene Unternehmen“ umfasse. Daraus schloss es, dass der Beihilfeantragsteller auch eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten über eines seiner verbundenen Unternehmen ausüben könne; dies sei daher bei der Prüfung, ob es sich bei dem Beihilfeantragsteller um einen aktiven Betriebsinhaber handele, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts steht der Regelungszusammenhang von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Im Übrigen werde sie durch den Zweck dieser Vorschrift gestützt.

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

18

Am 28. März 2024 legte das Vereinigte Königreich Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Das Vereinigte Königreich beantragt, (i) den Tenor des angefochtenen Urteils aufzuheben und (ii) den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm bestimmte von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des EGFL und des ELER getätigte Ausgaben in Höhe von 2 686 358,72 Euro ausgeschlossen werden, und (iii) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Kommission reichte ihre Erwiderung am 13. Juni 2024 ein und beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Tschechische Republik, die im ersten Rechtszug als Streithelferin aufgetreten war, reichte ihre Erwiderung am 18. Juni 2024 ein und beantragte, dem Rechtsmittel stattzugeben.

21

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 2024 wurde Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung des Vereinigten Königreichs zugelassen und reichte am 30. August 2024 seinen Streithilfeschriftsatz ein.

VI. Würdigung

22

Das Vereinigte Königreich stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich die geltend gemachte fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 durch das Gericht. Wie bereits ausgeführt, beruht der erste Unterabsatz dieser Vorschrift auf der Vermutung, dass ein Beihilfeantragsteller, der eine in der Negativliste genannte Tätigkeit ausübt, nicht als aktiver Betriebsinhaber gilt und daher keinen Anspruch auf Direktzahlungen hat.

A. Vorbringen der Parteien

23

Das Vereinigte Königreich macht geltend, das Gericht habe unzutreffenderweise entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 die Gewährung von Direktzahlungen an Betriebsinhaber untersage, die zwar nicht selbst die in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausübten, aber zu einer größeren Vereinigung von Einheiten gehörten, von denen eine Einheit einer dieser Tätigkeiten nachgehe.

24

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 schließe lediglich Direktzahlungen an Betriebsinhaber aus, die unmittelbar, also selbst, eine der in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausübten. Insofern habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass verbundene Unternehmen des betreffenden Beihilfeantragstellers bei der Bestimmung, ob es sich bei diesem um einen aktiven Betriebsinhaber handele, zu berücksichtigen seien. Das Vereinigte Königreich stützt seinen Rechtsmittelgrund auf fünf Argumente. Diese Argumente fallen in drei Kategorien, die sich jeweils auf den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und den Zweck von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 beziehen.

25

Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 trägt das Vereinigte Königreich als Erstes vor, dass diese Vorschrift nach normalem Verständnis nur Direktzahlungen an drei verschiedene Arten von Beihilfeantragstellern verbiete: entweder „natürliche Personen“ oder „juristische Personen“, die selbst unmittelbar eine in der Negativliste aufgeführte Tätigkeit ausübten, oder eine „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“, die als Ganzes betrachtet unmittelbar eine solche Tätigkeit ausübe. Wenn ein einzelnes Unternehmen einen Zahlungsantrag stelle – unabhängig von der Vereinigung, der es angehöre – und selbst keine der in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausübe, sei die bloße Tatsache, dass ein anderes zu dieser Vereinigung gehörendes Unternehmen diese Tätigkeit ausübe, daher unerheblich.

26

Zur Erhärtung dieses Arguments bezieht sich das Vereinigte Königreich als Zweites auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der den Begriff „Betriebsinhaber“ definiert. Es trägt vor, dass dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 der Wortlaut ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. a spiegelbildlich gegenüberstehe, der den Begriff des Betriebsinhabers unter Bezugnahme auf dieselben drei Kategorien („natürliche Person“, „juristische Person“ und „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“) definiere. In allen Fällen würden Direktzahlungen nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1307/2013 an einen „Betriebsinhaber“ geleistet. Daraus folge, dass es stets der die Zahlung beantragende Betriebsinhaber sei, der – ob als „natürliche oder juristische Person“ oder als „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ – keine der in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausüben dürfe. Mit anderen Worten: Bei der Prüfung ist nur die Einheit (sei es eine „natürliche oder juristische Person“ oder eine „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“) zu berücksichtigen, die als Beihilfeantragsteller bezeichnet ist.

27

Mit seinem dritten Argument, das sich ebenfalls auf den Wortlaut der Vorschrift bezieht, hebt das Vereinigte Königreich hervor, dass die von der Kommission vertretene Auslegung die Bezugnahme in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 auf „Vereinigungen natürlicher … Personen“ überflüssig mache, da eine natürliche Person nicht im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person stehen könne und mit diesen auch nicht auf eine Weise verbunden sein könne, wie dies bei Unternehmen der Fall sei. Falls die Absicht des Unionsgesetzgebers darin bestanden hätte, durch die Bezugnahme auf „Vereinigungen“ bei der Prüfung der Stellung des Beihilfeantragstellers als „aktiver Betriebsinhaber“ auch dessen verbundene Unternehmen zu erfassen, hätte es genügt, lediglich auf „Vereinigungen juristischer Personen“ Bezug zu nehmen.

28

Mit seinem vierten und seinem fünften Argument verweist das Vereinigte Königreich auf die Ziele der Verordnung Nr. 1307/2013 und trägt vor, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass der wesentliche Zweck von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 darin bestehe, „das Risiko einer betrügerischen Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zu vermeiden“. Wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 und ihrem Art. 9 Abs. 2 letzter Unterabsatz ergebe, bestehe der Zweck dieser Vorschrift vielmehr darin, sicherzustellen, dass Zahlungen nicht an Personen erfolgten, deren landwirtschaftliche Tätigkeit nur marginal sei (viertes Argument). Überdies würde das Ziel, das Risiko einer betrügerischen Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zu vermeiden, entgegen der Feststellung des Gerichts nicht erfordern, einem Unternehmen, das wirklich einer nicht marginalen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, Zahlungen mit der Begründung zu verweigern, dass es Teil einer größeren Vereinigung von Unternehmen sei, von denen einige Tätigkeiten ausübten, die auf der Negativliste stünden (fünftes Argument).

29

Die Kommission merkt zunächst an, der Gegenstand des Rechtsmittels sei nur schwerlich zu erkennen, da die vom Vereinigten Königreich zur Stützung seines einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente nicht das angefochtene Urteil beanstandeten, sondern vielmehr den streitigen Beschluss. Zudem bezögen sich einige Argumente nicht konkret auf Rechtsfehler des Gerichts und seien daher unzulässig.

30

Hinsichtlich der Begründetheit macht die Kommission geltend, dass das Gericht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht fehlerhaft ausgelegt habe. Die von ihm vorgenommene Auslegung werde durch den eigentlichen Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 gestützt: Zum einen schließe die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Vereinigung“ in dieser Vorschrift eine Vielzahl von Einheiten ein, und zum anderen gebe es keinen Hinweis darauf, dass sich der Verweis auf „Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“ in derselben Vorschrift auf den die Direktzahlungen beantragenden Antragsteller beziehe und nicht auf andere mit diesem Antragsteller verbundene Unternehmen.

31

Was den Regelungszusammenhang von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 betrifft und die diesbezügliche Berufung des Vereinigten Königreichs auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, so räumt die Kommission ein, dass beide Vorschriften dieselben Begriffe verwenden, nämlich „natürliche Person oder juristische Person oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“. Nach Auffassung der Kommission bedeutet dies jedoch nicht, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 nur auf den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung definierten „Betriebsinhaber“ beziehe. Selbst wenn die Bezugnahme auf eine „natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ in diesen beiden Vorschriften auf dieselbe Weise verstanden würde (nämlich als Bezugnahme auf einen „Betriebsinhaber“), so impliziere das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Agrarmarkt Austria(14) (auf das ich später eingehen werde), dass im Hinblick auf die Ausübung von Tätigkeiten auf der Negativliste auch die Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, die von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen ausgeübt würden.

32

Unter Verweis auf den historischen Kontext der Verordnung Nr. 1307/2013 und insbesondere auf die Gründe für den Erlass ihres Art. 9 Abs. 2 macht die Kommission geltend, dass das im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel einer gezielteren Vergabe der Stützung von Betriebsinhabern durch Direktzahlungen notwendigerweise weiter auszulegen sei. Berücksichtigte man nicht die verbundenen Unternehmen eines Antragstellers, so riskierte man, dass die gewährte Unterstützung tatsächlich nicht diesem Antragsteller zugutekomme, sondern verbundenen Unternehmen, die in der Negativliste aufgeführte Tätigkeiten ausübten.

33

Würde man Einheiten, die mit dem Antragsteller in Form einer Vereinigung verbunden seien und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, nicht berücksichtigen, so bestünde zudem ein Umgehungsrisiko sowie das Risiko einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Beihilfeantragsteller, da landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten auf verschiedene Einheiten innerhalb derselben Vereinigung verteilt werden könnten, um die Anwendung der Vermutungsregel in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1, die den Ausschluss von Beihilfeantragstellern von Direktzahlungen vorsehe, zu vermeiden.

34

Die Tschechische Republik schließt sich vollumfänglich den vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argumenten an. Ferner weist sie darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 „widersinnige praktische Konsequenzen“ hätte, weil es bedeutungslos würde, ob der Antragsteller ein aktiver Betriebsinhaber sei. Stattdessen käme es maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller Mitglied einer überwiegend landwirtschaftlichen Vereinigung sei. Die Tschechische Republik führt weiter an, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig hervorgehe, welcher Grad der Verbindung zwischen dem Beihilfeantragsteller und seinen verbundenen Unternehmen bestehen müsse. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung würde daher zur Auferlegung einer Verpflichtung führen – nämlich die Berücksichtigung nicht nur des Beihilfeantragstellers bei der Prüfung seiner Stellung als „aktiver Betriebsinhaber“, sondern auch der mit ihm verbundenen Unternehmen –, die weder klar noch bestimmt oder vorhersehbar sei und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

35

Ungarn unterstützt die vom Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik vorgebrachten Argumente und weist ferner darauf hin, dass der Beihilfeantragsteller im Rahmen der Verordnung Nr. 1307/2013 jemand sein müsse, der Rechte über den betreffenden Betrieb(15) ausübe, also über die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten. Das sei bei mit dem Betriebsinhaber verbundenen Unternehmen nicht der Fall, die daher bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung nicht berücksichtigt werden sollten.

36

Was schließlich die vom Gericht im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Bedenken angeht, dass eine Nichtberücksichtigung verbundener Unternehmen dazu führen könnte, dass die einschlägigen Regeln missbräuchlich umgangen würden, so weist Ungarn darauf hin, dass, sofern die Ausübung einer in der Negativliste genannten Tätigkeit durch ein verbundenes Unternehmen nicht durch vorsätzlichen Missbrauch bedingt sei, eine Verbindung zwischen Unternehmen nicht den Zweck der Verordnung gefährden würde.

B. Würdigung

37

Meiner Auffassung nach ist das Rechtsmittel des Vereinigten Königreichs zulässig und begründet. Im Rahmen meiner Analyse werde ich zunächst kurz den Gegenstand des Rechtsmittels untersuchen und sodann die (Un-)Zulässigkeit bestimmter Argumente (1), bevor ich mich der Bedeutung der Bezugnahme auf den Begriff „Vereinigung“ in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zuwende (2). Anhand einer Analyse dieses Begriffs werde ich darlegen, dass er – wie das Vereinigte Königreich vorgetragen hat – die Bezugnahme auf eine Kategorie von Beihilfeantragstellern bedeutet und mit dem Beihilfeantragsteller verbundene Unternehmen, die nicht selbst Direktzahlungen beantragen, nicht einschließt. Schließlich werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob es dennoch gerechtfertigt ist, bei der Prüfung, ob es sich bei einer einzigen natürlichen oder juristischen Person, die Direktzahlung beantragt, um einen „aktiven Betriebsinhaber“ handelt, auch mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen zu berücksichtigen (3).

1. Gegenstand des Rechtsmittels und (Un-)Zulässigkeit bestimmter Argumente

38

Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Die Art. 168 und 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs schreiben insoweit vor, dass die Rechtsmittelschrift u. a. die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente enthalten muss und die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen muss. Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorbringen, das schwer verständlich und unklar ist, als offenkundig unzulässig zurückzuweisen, da es dem Gerichtshof dadurch nicht ermöglicht wird, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des ersten Rechtszugs zu überprüfen(16).

39

Im vorliegenden Verfahren stützt sich das Vereinigte Königreich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der sich auf die rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 durch das Gericht bezieht. Der Gegenstand des Rechtsmittels selbst – nämlich die geltend gemachte Fehlinterpretation von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 durch das Gericht – ist daher ohne Weiteres erkennbar.

40

Was die Zulässigkeit bestimmter Argumente betrifft, stimme ich mit der Kommission überein, dass aus dem dritten und dem fünften Argument, die vom Vereinigten Königreich vorgebracht wurden, nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Zusammenhang sie mit dem angefochtenen Urteil stehen, da sie keine Verweise auf dessen Randnummern enthalten. Aus meiner Sicht beeinträchtigt der fehlende Bezug zu konkreten Absätzen des angefochtenen Urteils jedoch nicht das Verständnis des fünften Arguments und dessen Beziehung zum angefochtenen Urteil. Dieses Argument stützt die Schlussfolgerungen im letzten Teil des vierten Arguments, das sich zwar nicht ausdrücklich auf Rn. 105 des angefochtenen Urteils bezieht, aber ein wörtliches Zitat aus diesem Urteil enthält(17). Nach meinem Verständnis beruft sich das Vereinigte Königreich ferner auf das fünfte Argument, um hervorzuheben, dass der einzige Zweck von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 darin besteht, sicherzustellen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Beihilfeantragstellers nicht unwesentlich sind, wie auch im vierten Argument angeführt. Dies gilt jedoch nicht für das dritte Argument, das nicht nur auf keine konkreten Absätze des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, sondern auch nicht mit anderen Argumenten des Rechtsmittels, die dieses Erfordernis erfüllen, in Verbindung gebracht werden kann und sich daher dem Verständnis entzieht. Insofern stimme ich der Kommission zu, dass dieses Argument eindeutig unzulässig ist.

41

Nach alledem halte ich das Rechtsmittel für zulässig, werde das dritte Argument jedoch aus den oben genannten Gründen von meiner Analyse ausnehmen.

2. Bezugnahme auf „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ als Sonderkategorie von Beihilfeantragstellern

42

Wie das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat, enthält Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 keine Bezugnahme auf den Begriff „verbundene Unternehmen“. Dieser Artikel bezieht sich nur auf „natürliche oder juristische Personen“ und „Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“.

43

Zur Erläuterung des Anwendungsbereichs dieses Begriffs hat das Gericht weiter ausgeführt, dass eine „,Vereinigung‘ ihrem Wesen nach eine Gruppe von Einheiten bezeichnet, die innerhalb derselben Organisation miteinander in Beziehung stehen. Der Begriff ,Vereinigung‘ muss daher als dem Begriff ,Gruppierung‘ vergleichbar verstanden und als Bezugnahme auf einen Verbund natürlicher oder juristischer Personen ausgelegt werden, die innerhalb einer einzigen, mehr oder weniger strukturierten Organisation miteinander in Beziehung stehen. Folglich schließt eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen verbundene Unternehmen ein“.

44

Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass es in der vorliegenden Rechtssache – entgegen dem, was dem angefochtenen Urteil und der von der Kommission offenbar vertretenen Argumentation entnommen werden könnte – in erster Linie nicht um die Auslegung des Begriffs „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ geht. Es geht vielmehr um die Frage, was die Bezugnahme auf diesen Begriff beinhaltet und folglich wer als „aktiver Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 eingestuft werden kann. Im folgenden Abschnitt werde ich kurz darlegen, dass der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 verwendete Begriff „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ eine Kategorie von Antragstellern beschreibt, die sich – wie aus dem Kontext hervorgeht – von den Kategorien „natürliche Personen“ und „juristische Personen“ unterscheidet.

45

Die Kommission macht geltend, dass es in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 keinen Hinweis darauf gebe, dass der Verweis auf „Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“ auf den die Direktzahlungen beantragenden Antragsteller beschränkt sei und andere mit ihm verbundene Einheiten nicht ebenfalls einschließe. Nach Ansicht der Kommission ist der Begriff „Vereinigung“ daher nicht auf den Antragsteller selbst in Form einer „Vereinigung“ beschränkt, sondern erfasst auch eine Reihe verbundener Unternehmen. Dieses Argument lässt jedoch offenkundig den eindeutigen Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und der Definition des Begriffs „Betriebsinhaber“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 außer Acht.

46

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht drei verschiedene Kategorien von Betriebsinhabern vor: natürliche Personen, juristische Personen und Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen. Wie alle Verfahrensbeteiligten festgestellt haben, werden dieselben Kategorien in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannt. Nach der Verordnung Nr. 1307/2013 werden Direktzahlungen nur Betriebsinhabern gewährt(18). Daraus folgt selbstverständlich, dass diese Vorschrift sich auf dieselben drei Kategorien von Betriebsinhabern – und damit Beihilfeantragstellern – nach der Verordnung Nr. 1307/2013 bezieht. Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem oben genannten Regelungszusammenhang, in dem Art. 9 Abs. 2 steht, unvereinbar, schriebe man dem Begriff „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ eine gesonderte Bedeutung zu, wonach dieser Begriff auch Nichtantragsteller einschließt.

47

Ich stimme daher mit dem vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argument überein, dass der Begriff „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 auszulegen ist und dass er neben einer natürlichen und einer juristischen Person eine dritte mögliche Kategorie von Betriebsinhabern und folglich Beihilfeantragstellern darstellt.

48

Die Kommission macht geltend, dass die Verwendung derselben Wortwahl in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 und in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung nicht von Belang sei. Wie der Gerichtshof jedoch bereits im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013(19) entschieden hat, ist die Einstufung als „Betriebsinhaber“ Voraussetzung für die Anerkennung als „aktiver Betriebsinhaber“(20). Dieselbe Argumentation gilt für die hier in Rede stehende Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013. Beide Vorschriften behandeln die Einstufung als „aktiver Betriebsinhaber“ und beziehen sich insofern auf „natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“. Das von der Kommission hierzu vorgebrachte Argument überzeugt daher nicht.

49

Ich teile auch nicht die Auffassung der Kommission, dass – da Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 und ihr Art. 9 Abs. 2 unterschiedliche Regelungsgegenstände beträfen (einerseits die Definition von „Betriebsinhaber“ und andererseits die Einstufung als „aktiver Betriebsinhaber“) – der in diesen beiden Vorschriften verwendete identische Wortlaut unterschiedlich auszulegen sei. Es ist klar, dass Art. 9 Abs. 2 vor allem die Einstufung von Personen als aktive Betriebsinhaber regelt. Auf dieses zusätzliche Kriterium des „aktiven“ Betriebsinhabers wird in der Negativliste Bezug genommen, um zu präzisieren, welche Kategorien von Betriebsinhabern nicht für Direktzahlungen in Frage kommen.

50

Daraus folgt, dass sich der Begriff „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 auf eine dritte Kategorie von Beihilfeantragstellern bezieht. Mithin sollte dieser Begriff keine anderen Unternehmen einschließen, die zwar mit dem Beihilfeantragsteller verbunden sind, selbst aber keine Direktzahlungen beantragen. Im Übrigen lässt nichts in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 den Schluss zu, dass mit dem Beihilfeantragsteller verbundene Unternehmen bei der Prüfung, ob es sich bei ihm um einen „aktiven Betriebsinhaber“ handelt, berücksichtigt werden können oder gar müssen. Darauf werde ich nunmehr ausführlicher eingehen.

3. Berücksichtigung „verbundener Unternehmen“ bei der Prüfung der Stellung als „aktiver Betriebsinhaber“ – Stellung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013

51

Nachdem es den Begriff „Vereinigung“ ausgelegt hatte, gelangte das Gericht in einem zweiten Schritt seiner Ausführungen zu dem Schluss, dass hinsichtlich des Ausschlusses von Direktzahlungen „aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 folgt, dass der Beihilfeantragsteller, bei dem es sich um eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen handeln kann, die in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen ausüben kann, das Teil derselben Vereinigung ist, die Beihilfe beantragt“(21). Für den Fall, dass der Beihilfeantragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die Teil einer Vereinigung ist, hat das Gericht entschieden, dass „diese Person die in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen, das Teil derselben Vereinigung ist, ausüben kann“(22) und demzufolge von Direktzahlungen ausgeschlossen werden könne.

52

Der erste Teil jener Ausführungen betraf eine Situation, in der der Antragsteller selbst aus einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen bestand, darunter auch verbundene Unternehmen, und wird vom Vereinigten Königreich nicht angegriffen. Tatsächlich folgt aus der vorstehenden Erläuterung, dass, falls der Beihilfeantragsteller aus einer „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ besteht, die gesamte Vereinigung keine der in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausüben darf.

53

Das Vereinigte Königreich führt jedoch an, dass das Gericht im zweiten Teil seiner Schlussfolgerung einen Rechtsfehler begangen habe, als es dort dieselbe Argumentation auf Situationen ausgeweitet habe, in denen der Beihilfeantragsteller eine einzelne natürliche oder juristische Person sei, die einer Vereinigung angehöre, indem es verlangt habe, dass von anderen Einheiten innerhalb der Vereinigung (die selbst nicht Antragsteller auf Direktzahlungen seien) ausgeübte Tätigkeiten berücksichtigt würden.

54

Nach meinem Dafürhalten lassen weder der Wortlaut oder der Regelungszusammenhang (a) noch der Zweck (b) von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 eine solche Schlussfolgerung zu.

a) Analyse des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs

55

Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 („Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.“(23)) geht eindeutig hervor, dass die Ausübung der in der Negativliste genannten Tätigkeiten in Bezug auf den jeweiligen Beihilfeantragsteller zu prüfen ist(24).

56

Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Beihilfeantragsteller (natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen) und der Ausübung einer der in der Negativliste aufgezählten Tätigkeiten. Der Wortlaut lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, dass solche Tätigkeiten indirekt durch verbundene Unternehmen ausgeübt werden können und somit für die Prüfung der Stellung als „aktiver Betriebsinhaber“ relevant werden können. Wie das Vereinigte Königreich auch hervorgehoben hat, käme eine solche Auslegung faktisch einer Neufassung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 gleich. Wenn der Unionsgesetzgeber gewollt hätte, dass verbundene Unternehmen des Antragstellers, die keine Direktzahlungen beantragen, im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 ebenfalls berücksichtigt werden, sähe diese Vorschrift dies vermutlich ausdrücklich vor.

57

Hinsichtlich des Regelungszusammenhangs, in dem Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 steht, erkannte das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang zwischen dem in dieser Vorschrift definierten Begriff „aktiver Betriebsinhaber“ und dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung definierten Begriff „Betriebsinhaber“ an. Dabei stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach, wie oben ausgeführt, zuerst die Kriterien für die Einstufung als „Betriebsinhaber“ erfüllt werden müssen, um als „aktiver Betriebsinhaber“ in Betracht zu kommen(25). Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorschriften nicht den Schluss zulasse, dass der Ausschluss von Direktzahlungen nur dann zum Tragen käme, wenn der Beihilfeantragsteller selbst die in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausübe. Ein solcher Ausschluss könne auch darauf beruhen, dass die mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen diese Tätigkeiten ausübten(26).

58

Ich halte diese Argumentation des Gerichts insofern für problematisch, als sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass ein Erfordernis besteht, wonach eine der in der Negativliste genannten Tätigkeiten unmittelbar von dem Antragsteller ausgeübt werden muss (unabhängig davon, ob es sich dabei um eine juristische Person, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen handelt), und – wie die Tschechische Republik geltend macht – so zu Ergebnissen führen könnte, die die Funktionsweise der in Rede stehenden Regelungen beeinträchtigen. Dies würde bedeuten, dass ein Beihilfeantragsteller, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, allein deshalb von Zahlungen ausgeschlossen würde, weil er einer Vereinigung angehört, deren Mitglieder überwiegend Tätigkeiten nachgehen, die in der Negativliste aufgeführt sind(27). Damit wären die Geschäftstätigkeiten der Vereinigung in ihrer Gesamtheit der alleinige entscheidende Faktor und nicht die Geschäftstätigkeiten des Beihilfeantragstellers selbst. Dies steht eindeutig im Widerspruch zum zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013, in dem es ausdrücklich heißt, dass eines der Ziele dieser Verordnung darin besteht, eine gezieltere Vergabe der Stützung an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu erreichen, die nicht nur marginal einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Ich stimme daher mit dem vom Vereinigten Königreich in seinem Rechtsmittel vorgebrachten Argument überein, dass diese Auslegung des Gerichts zurückzuweisen ist.

59

Die Kommission beruft sich des Weiteren zur Untermauerung des Arguments, dass verbundene Unternehmen, die keine Direktzahlungen beantragten, bei der Prüfung, ob eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werde und einem bestimmten Antragsteller demzufolge die Stellung als „aktiver Betriebsinhaber“ versagt werden könne, zu berücksichtigen seien, auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Agrarmarkt Austria(28).

60

In diesem Urteil hatte der Gerichtshof den Begriff des von einem Betriebsinhaber verwalteten Betriebs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1307/2013 sowie den Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung „zur Verfügung stehen muss“, im Zusammenhang mit dem Empfang von Direktzahlungen nach dieser Verordnung zu prüfen. Der Gerichtshof musste sich dort mit diesen Begriffen im Rahmen eines Sachverhalts befassen, in dem die Parzellen eines im Eigentum der betreffenden Betriebsinhaberin stehenden Grundstücks von dieser gegen ein fixes Entgelt an von ihr ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben worden waren. Die Betriebsinhaberin übernahm die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und bei Abwesenheit der Nutzer sogar die Pflege der Parzellen.

61

Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Umstände der Einstufung als von dem Betriebsinhaber „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht entgegenstehen, und stellte dabei auf die Gesamtverantwortung ab, die die Betriebsinhaberin nach wie vor für die betreffenden Parzellen trug(29).

62

Die Kommission schließt aus dem Urteil Agrarmarkt Austria, dass ein Beihilfeantragsteller eine landwirtschaftliche Tätigkeit durch andere (in jenem Fall durch die Nutzer der Parzellen) ausüben und als „Betriebsinhaber“ eingestuft werden könne. Folglich müsse dies auch für die Ausübung der in der Negativliste in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgeführten Tätigkeiten gelten, die ebenfalls durch andere ausgeübt werden könnten (nämlich die mit dem Beihilfeantragsteller verbundenen Unternehmen, die zwar keine Direktzahlungen beantragten, aber derselben Vereinigung wie der Beihilfeantragsteller angehörten).

63

Diese Auslegung ist nach meinem Dafürhalten irrig und missdeutet das Urteil Agrarmarkt Austria. Wie die Tschechische Republik zutreffend feststellt, unterscheiden sich die Rechtsfragen in jenem Urteil von denen im vorliegenden Verfahren. In jener Rechtssache standen die Begriffe vom Betriebsinhaber „verwalteter Betrieb“ und diesem Betriebsinhaber „zur Verfügung stehend“ im Mittelpunkt des Rechtsstreits und nicht etwa die Frage der Ausübung einer der Tätigkeiten in der Negativliste. Die Betriebsinhaberin war selbst die Antragstellerin auf Direktzahlungen(30).

64

Überdies unterscheidet sich die Fallgestaltung in jener Rechtssache erheblich vom Sachverhalt im vorliegenden Fall. In jenem Fall ergab sich klar aus den Umständen, dass die betreffende Landwirtin die Gesamtverantwortung für Bodenbearbeitung und Anbau behielt und weiterhin über wesentliche Rechte an ihrem Betrieb verfügte(31). Diese Situation ist nicht mit einer Fallkonstellation vergleichbar, in der ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen eine Tätigkeit ausübt, die in der Negativliste aufgeführt ist.

65

Schließlich stimme ich mit dem Argument der Tschechischen Republik überein, dass das Urteil Agrarmarkt Austria wohl eher die Auslegung des Vereinigten Königreichs von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 bestätigt. In jenem Urteil stufte der Gerichtshof die Antragstellerin bei der Prüfung, ob sie als aktive Betriebsinhaberin eingeordnet werden und als solche Direktzahlungen empfangen könne, als Betriebsinhaberin ein. Aufgrund der konkreten Umstände in jenem Fall gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass diese Betriebsinhaberin das Grundstück immer noch hielt und verwaltete, obgleich es für einen bestimmten Zeitraum an Nutzer überlassen worden war. Daher folgt aus jenem Urteil, dass bei der Prüfung, ob ein Betriebsinhaber als „aktiver Betriebsinhaber“ eingestuft werden kann, allein auf den Beihilfeantragsteller abgestellt wird und nicht auf andere verbundene Einheiten.

b) Teleologische Auslegung

66

Das Vereinigte Königreich macht ferner geltend, dass seine Auffassung durch weitergehende teleologische Erwägungen gestützt werde.

67

Es trägt vor, dass das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise festgestellt habe, dass der wesentliche Zweck von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 darin bestehe, „das Risiko einer betrügerischen Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zu vermeiden“. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe laut dem zehnten Erwägungsgrund vielmehr darin, sicherzustellen, dass Zahlungen nicht an Personen erfolgten, deren landwirtschaftliche Tätigkeit nur marginal sei. Es trägt weiter vor, das Gericht habe nicht erläutert, warum es ein Problem sei, wenn – entsprechend der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auslegung – der „Antragsteller seine Tätigkeiten auf verschiedene verbundene Einheiten verteilen könnte, um die durch diese Vorschrift auferlegten Beschränkungen hinsichtlich seiner Anerkennung als ‚aktiver Betriebsinhaber‘ zu umgehen“(32), da der Antragsteller selbst doch weiterhin nicht marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben müsse.

68

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass das Vereinigte Königreich das angefochtene Urteil offenbar teilweise missversteht. In Rn. 104 des angefochtenen Urteils, auf die sich das Vereinigte Königreich bezieht, hat das Gericht eben gerade ausgeführt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 auch darin bestehe, „Zahlungen im Rahmen der [GAP] auf jene Betriebsinhaber zu beschränken, die tatsächlich eine nicht marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben“(33).

69

Ich stimme jedenfalls dem Vereinigten Königreich zu, dass auch diese beiden Ziele – die Wahrung der Betrugsprävention und die Sicherung einer gezielteren Vergabe der gewährten Direktzahlungen – nicht die Berücksichtigung der Tätigkeiten von Unternehmen, die mit dem Beihilfeantragsteller verbunden sind, rechtfertigen. Diese beiden Ziele reichen nicht aus, um den Wortlaut und den Regelungszusammenhang von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 außer Acht zu lassen, zumal der Wahrung dieser Ziele, wie ich unten erläutern werde, anders gedient wird.

70

Das ergibt sich erstens aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 eigens eine Regelung geschaffen hat, um der Umgehung der Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen und damit betrügerischen Nutzungen Rechnung zu tragen. Zweitens verbietet die Verordnung Nr. 1307/2013 als solches nicht die Ausübung der in der Negativliste genannten Tätigkeiten durch den Beihilfeantragsteller und schließt ihn unter solchen Umständen nicht von Direktzahlungen aus, solange der Antragsteller eine nicht marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Ziel der gezielteren Vergabe der Stützung nicht notwendig, auch die von verbundenen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

71

Hinsichtlich des ersten der beiden oben genannten Gesichtspunkte, nämlich der Betrugsprävention, sieht Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 vor, dass „natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt [wird], wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben“.

72

Diese Vorschrift verdeutlicht zwei Aspekte: Zum einen hatte der Unionsgesetzgeber die künstliche Schaffung von Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften im Sinn und schuf dafür mit Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 eigens eine Regelung, und zum anderen tat er dies für Fälle, in denen die künstliche Schaffung der Voraussetzungen und damit die Umgehung der von den anwendbaren Vorschriften aufgestellten Grenzen festgestellt wurde. Das bloße Risiko einer solchen Umgehung reicht daher nach dem Willen des Unionsgesetzgebers nicht aus.

73

Das Argument der Kommission hinsichtlich des Risikos einer betrügerischen Verwendung von Unionshaushaltsmitteln beruht jedoch auf zwei lediglich hypothetischen Szenarien. Erstens befürchtet die Kommission, dass der Antragsteller von den Einkünften seiner verbundenen Unternehmen, die die in der Negativliste genannten Tätigkeiten ausüben, profitieren könnte. Die (mittelbare) Herkunft seiner eigenen Einkünfte aus diesen nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten würde die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers dann als nur marginal qualifizieren(34). Zweitens könnten die jeweiligen Tätigkeiten auf verschiedene verbundene Einheiten verteilt werden, um die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zu umgehen. Diese potenziellen Risiken müssen tatsächlich jedoch nicht in allen Fällen eintreten. Daher rechtfertigt ihr Bestehen nach meinem Dafürhalten nicht die Berücksichtigung aller mit dem Beihilfeantragsteller verbundenen Unternehmen bei der Prüfung seiner Stellung als „aktiver Betriebsinhaber“ gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013.

74

Ich stimme der Tschechischen Republik und Ungarn zu, dass das Argument des Gerichts, Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 sei unzureichend, um das Risiko der betrügerischen Verwendung von Unionshaushaltsmitteln abzuwenden(35), und dass verbundene Unternehmen daher bei Prüfungen nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 zu berücksichtigen seien, nicht überzeugt. Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs(36) würde die bloße Verteilung von Tätigkeiten auf verschiedene Unternehmen nicht zwangsläufig eine Situation schaffen, die unter Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 fällt. Neben dem Zusammentreffen bestimmter objektiver Umstände, die darauf hindeuten, dass trotz formeller Einhaltung der in den betreffenden Regelungen festgelegten Bedingungen der Zweck dieser Regelungen nicht erreicht wurde(37), verlangt diese Vorschrift auch ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich durch die Unionsvorschriften einen Vorteil zu verschaffen, indem die erforderlichen Voraussetzungen dafür künstlich geschaffen werden(38). Meiner Ansicht nach lässt sich jedoch dem Anwendungsbereich von Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 und insbesondere dem Erfordernis eines subjektiven Elements vielmehr der Wille des Unionsgesetzgebers entnehmen, dass nicht jede Verteilung von Tätigkeiten auf verschiedene Unternehmen sanktioniert werden und den Antragsteller von Direktzahlungen ausschließen sollte. Die Regelung über die Umgehung der Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen nach Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 lässt daher keinen Raum für eine weite Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013.

75

Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, nämlich das Ziel der gezielteren Vergabe der Stützung, ist im Licht des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1307/2013 klar(39), dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, Direktzahlungen an Betriebsinhaber zu untersagen, die auch Tätigkeiten nachgehen, die in der Negativliste aufgeführt sind. Er wollte lediglich sicherstellen, dass diese anderen Tätigkeiten nicht den Hauptteil der von dem Beihilfeantragsteller ausgeübten Tätigkeiten ausmachen.

76

Dies folgt auch aus Art. 9 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1307/2013, wie das Vereinigte Königreich zutreffend hervorgehoben hat. Dieser Unterabsatz sieht in seinen Buchst. a bis c die Möglichkeit vor, dass ein Beihilfeantragsteller, der einer der in der Negativliste genannten Tätigkeiten nachgeht, die Vermutung widerlegen und nachweisen kann, dass er nicht nur marginal eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Buchst. b und c sind insofern von besonderem Interesse, da sie dem Beihilfeantragsteller die Möglichkeit geben, nachzuweisen, dass „[seine] landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich [sind]“ bzw. dass „[seine] Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit [bestehen]“. Diese Vorschrift belegt abermals, dass die bloße Ausübung einer in der Negativliste aufgeführten Tätigkeit den Beihilfeantragsteller nicht zwangsläufig vom Empfang von Direktzahlungen ausschließt. Der einzige Gesichtspunkt, auf den es insoweit ankommt, ist, dass seine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit nicht nur marginal ist.

77

Vor diesem Hintergrund erschiene es widersprüchlich, dass die bloße Ausübung einer der in der Negativliste genannten Tätigkeiten durch ein verbundenes Unternehmen den Beihilfeantragsteller selbst von den Zahlungen ausschließen sollte. Der Umstand, dass verbundene Unternehmen eine der in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausüben, hat keinen Einfluss auf die Bewertung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Beihilfeantragstellers als erheblich bzw. marginal.

78

Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass die Ziele, auf die sich das Gericht gestützt hat, nicht die einzigen sind, die für die Feststellung der richtigen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 relevant sind. Laut dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ist „[e]ine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform [zu der die in Rede stehende Verordnung gehört] … die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies sollte bei der Gestaltung der einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt berücksichtigt werden“. Die Berücksichtigung aller mit dem Beihilfeantragsteller verbundenen Unternehmen würde meines Erachtens diesem Ziel zuwiderlaufen.

79

Im Übrigen stimme ich mit der Tschechischen Republik und Ungarn überein, dass ein gegenteiliger Schluss im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu gewissen Problemen führen würde.

80

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können(40). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn negative finanzielle Konsequenzen drohen(41).

81

Wie die Tschechische Republik hervorhebt, hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht präzisiert, welcher Grad der Verbindung zwischen den jeweiligen Unternehmen bestehen muss, welche körperschaftliche Struktur für die Bildung einer Vereinigung erforderlich ist oder ob und wie die Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern geregelt werden sollen.

82

In diesem Licht ist es aus meiner Sicht nur schwerlich mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, auf der Grundlage einer recht unklaren und vagen Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift Zahlungen, die von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geleistet wurden, von der Finanzierung durch die Union auszunehmen.

83

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013, der Regelungszusammenhang dieser Vorschrift und die mit ihr verfolgten Ziele der Berücksichtigung verbundener Unternehmen des Beihilfeantragstellers bei der Prüfung der Stellung als aktiver Betriebsinhaber entgegenstehen. Dem Rechtsmittel ist mithin stattzugeben, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin ausgelegt hat, dass die Vorschrift die Gewährung von Direktzahlungen an Betriebsinhaber untersage, die nicht selbst die in der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausübten, wohl aber die mit ihnen verbundenen Unternehmen, und solchermaßen die von der Kommission vorgenommene Auslegung derselben Vorschrift im streitigen Beschluss gebilligt hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

VII. Keine Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

84

Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, sofern das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

85

Wie oben ausgeführt, beruht der Erfolg des Rechtsmittels auf dem Rechtsfehler, den das Gericht bei seiner Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 begangen hat. Das Vereinigte Königreich ersuchte im ersten Rechtszug wegen eben dieser Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 durch die Kommission um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und machte geltend, dass die Kommission bestimmte von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des EGFL und des ELER getätigte Ausgaben daher fälschlicherweise von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen habe. Der streitige Beschluss ist demzufolge ebenfalls nichtig, da er auf derselben irrigen Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 beruht. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Sache zu erneuter Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen.

VIII. Kosten

86

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

87

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88

Im vorliegenden Fall hat das Vereinigte Königreich die Auferlegung der Kosten beantragt. Da dem Rechtsmittel stattzugeben und die Klage abzuweisen ist, sind der Kommission sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

IX. Ergebnis

89

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– das Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission (T-56/22, EU:T:2024:51), aufzuheben;

– den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2019 der Kommission, mit dem bestimmte vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, wegen des angeführten Mangels bei der Definition des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“ für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 23. April 2026(1)

Rechtssache C-237/24 P

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

gegen

Europäische Kommission

I. Einführung