Das eigenverantwortliche und in privater Initiative unternommene Schwimmen in öffentlichen Schwimmbädern ist …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Das eigenverantwortliche und in privater Initiative unternommene Schwimmen in öffentlichen Schwimmbädern ist kein Heilmittel iS der §§ 27 und 32 Abs 1 SGB V.
2. Das in privater Initiative unternommene Schwimmen in öffentlichen Schwimmbädern gehört nicht zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung iS des § 20 SGB V iVm § 15 der Satzung der Techniker Krankenkasse.