VerfGH Sachsen Beschluss

Versagung vorzeitiger Entlassung aus Strafhaft KI-Titel

Strafvollstreckung · BtMG · Aussetzung der Strafe · Verfassungsbeschwerde · Haftvollzug

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 43-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dana Schwarz, Am Mühlweg 1,

09429 Wolkenstein,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. Juli 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 13. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 11. März 2021 (6 II StVK 134/21) sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2021 (2 Ws 127/21), der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 13. April 2021, betreffend die Versagung seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Aue vom 13. Juni 2018 (7 Ls 830 Js 43306/16) wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung am

28. November 2018 begann. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zum Halbstrafentermin lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden mit Beschluss vom 26. Juni 2020 als unbegründet ab. Mit Verfügung vom

21. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Chemnitz auf Antrag des Beschwerdeführers die weitere Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG für eine Behandlung in der Fachklinik W. für die Dauer von längstens zwei Jahren zurück. Die am 20. Oktober 2020 begonnene Therapie wurde am 29. Dezember 2020 aus disziplinarischen Gründen beendet und die bewilligte Zurückstellung der Vollstreckung am 12. Januar 2021 durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz widerrufen. Einem Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 7 BtMG half das Amtsgericht Aue-Bad Schlema mit Beschluss vom

27. Januar 2021 nicht ab. Unter dem 8. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des aktuell noch zu vollstreckenden Strafrests zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz trat einer Strafaussetzung entgegen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. März 2021 lehnte es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden ab, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Bei Würdigung aller Umstände bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig werde. Er habe sich seit 1992 wiederholt strafbar gemacht, wobei er zum Teil auch Freiheitsstrafen habe verbüßen müssen. Die stationäre Therapie in der Fachklinik W. sei aus disziplinarischen Gründen beendet worden. Aus Sicht der Klinik habe der Beschwerdeführer weiterhin einen Hang zum Konsum von THC (Tetrahydrocannabinol). Die sozialen Verhältnisse seien prekär. Zwar befinde der Beschwerdeführer sich derzeit in einem Suchtzentrum in S. in Behandlung, jedoch sei noch nicht geklärt, wann er eine ambulante Therapie absolvieren könne. Aufgrund der nicht hinreichend aufgearbeiteten Suchtproblematik und des Therapieabbruches könne dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Sozial- und Kriminalprognose bescheinigt werden.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. April 2021 „aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet. Die unbehandelte Drogenproblematik sei grundsätzlich Gegenstand einer Verfahrensweise nach § 35 BtMG, nicht hingegen nach § 57 StGB. Die Kriminalprognose nach dieser Vorschrift sei angesichts der nach wie vor bestehenden Problematik nicht hinreichend günstig, was nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einer Aussetzung entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Die Aussage des Oberlandesgerichts, § 35 BtMG sei vorrangig zu prüfen, sei mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unter Verweis auf §§ 35, 36 BtMG sei verfassungswidrig. Ferner stellten die Gerichte bei der Verneinung einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose allein auf die nicht hinreichend aufgearbeitete Suchtproblematik und den Therapieabbruch ab. Es finde keine Abwägung der tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung der Entwicklung nach der Entlassung aus der Therapieeinrichtung statt. Es habe zwar während der therapeutischen Behandlung Verstöße gegen die Hausordnungsregeln gegeben, jedoch keinen Drogenrückfall. Auch das Landgericht habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der Therapie in der Suchtberatung betreut werde und eine Fortsetzung der Therapie anstrebe. Die Aussage zu einer „unbehandelten Drogenproblematik“ sei somit nicht korrekt. Weiterhin fänden sich keine Aussagen dazu, inwieweit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine erneute Inhaftierung zur Vollstreckung der Reststrafe notwendig mache. Soweit die Gerichte „Zweifel“ hätten, seien diese weder konkret dargelegt noch sei berücksichtigt worden, dass eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetze. Die Besonderheit des Falles liege gerade darin, dass der Beschwerdeführer seit Haftentlassung im Oktober 2020 ein legales und drogenfreies Leben führe und somit die „Zweifel“ bereits widerlegt seien.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob die Fachgerichte in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen sind oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt haben (vgl. Sächs-VerfGH, Beschluss vom 16. April 2020 – Vf. 127-IV-19 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben zeigt der Beschwerdeführer einen möglichen Verstoß der angefochtenen Entscheidungen gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht hinreichend auf.

Der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt sich bereits nicht entnehmen, dass das Gericht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die Strafaussetzung zur Bewährung unter Verweis auf §§ 35, 36 BtMG versagt habe. Das Oberlandesgericht hat entscheidungstragend vielmehr auf die von ihm in Bezug genommenen Gründe der landgerichtlichen Entscheidung abgestellt und daran anknüpfend im Ergebnis ausgeführt, dass die Kriminalprognose nach § 57 StGB angesichts der nach wie vor bestehenden Drogenproblematik nicht hinreichend günstig sei.

Das Beschwerdevorbingen legt zudem eine die Verfassung verletzende Gewichtung des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers bei der Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht hinreichend dar. Die Gerichte haben sich im Rahmen der Abwägung neben den Vorstrafen, der Suchtproblematik und dem Therapieabbruch auch mit dem für den Beschwerdeführer sprechenden Umstand der Behandlung in einem Suchtzentrum nach Abbruch der Langzeittherapie auseinandergesetzt; ebenso haben sie dessen Lebensumstände in Freiheit in die Abwägung eingestellt, die sie als „prekär“ einstuften. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Fachgerichte von Verfassungs wegen zu einer anderen Prognose hätten gelangen müssen, sondern ersetzt die Abwägungsentscheidung der Gerichte durch seine eigene. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, warum es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll, wenn in den angegriffenen Entscheidungen mit Blick auf die abgebrochene Langzeittherapie davon ausgegangen wird, dass die Suchtproblematik des Beschwerdeführers weiterhin keine ausreichende Bearbeitung erfahren habe, und diesem Umstand eine für die prognostische Gesamtwürdigung erhebliche Bedeutung beigemessen wird.

3. Überdies hat der Beschwerdeführer in der am 13. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde nur aufgezeigt, zu welchem Zeitpunkt der für die Auslösung der Monatsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) maßgebende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2021 der auch im Ausgangsverfahren mandatierten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen ist. Er hat hingegen nicht vorgetragen, wann dem Beschwerdeführer selbst die Entscheidung bekanntgegeben wurde, obwohl ausweislich der beigezogenen Akte der Beschluss am 8. April 2021 sowohl an seine Verfahrensbevollmächtigte als auch an ihn selbst formlos mitgeteilt wurde.

Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.). Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (Sächs-VerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 5-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017

– Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]).

Bei mehreren nach dem einschlägigen Verfahrensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer wirksamen Zustellungen oder formlosen Mitteilungen beginnt der Fristlauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung; die Substantiierungsanforderungen umfassen in diesen Fällen jedenfalls dann die Angabe aller Zugangszeitpunkte, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 – juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV- 17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). Dies ist vorliegend der Fall. Ohne substantiierten Vortrag zu beiden Zugangszeitpunkten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2021 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als die Verfahrensbevollmächtigte erhalten hat.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl