Öffentliche Auftragsvergabe – Öffentlicher Auftraggeber
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Auftragsvergabe – Öffentlicher Auftraggeber – Italienisches Verteidigungsministerium – Dienstleistungsauftrag – Beförderung von Ausrüstungsgegenständen, einschließlich u. a. Militärausrüstung – Richtlinie 2009/81/EG – Art. 3 – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 16 – Gemischte Aufträge mit Verteidigungs- und Sicherheitsaspekten – Bestimmung der einschlägigen Richtlinie – Standardisierte Dienstleistungen – Arbeitsintensive Dienstleistungen – Zuschlagskriterien – Nationalrechtliches Verbot der Anwendung des Kriteriums des niedrigsten Preises
Verfahren
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Rechtssache C-769/23
Mara soc. coop. arl
gegen
Ministero della Difesa,
Gruppo Samir Global Service Srl
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])
I. Einleitung
1. Der vorliegende Fall betrifft ein offenes Ausschreibungsverfahren des Ministero della Difesa (Verteidigungsministerium, Italien) (im Folgenden: Ministerium) zur Vergabe eines Auftrags für die Bereitstellung von Arbeitsleistungen u. a. im Zusammenhang mit Be- und Entladevorgängen und der Materialbeförderung (). Ersichtlich handelt es sich bei diesem Material auch um Munition und Sprengstoff (). Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind arbeitsintensiv () und weisen „standardisierte Merkmale“ () auf. Der Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag wurde nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erteilt. Nach italienischem Recht müssen Aufträge über arbeitsintensive Dienstleistungen jedoch nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, welches auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses () zu ermitteln ist. Dagegen können Aufträge über Dienstleistungen mit „standardisierten Merkmalen“ () auf der Grundlage des Kriteriums des niedrigsten Preises vergeben werden, es sei denn, sie sind arbeitsintensiv ().
2. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) möchte wissen, ob u. a. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU () dem nationalrechtlichen Verbot der Verwendung des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises entgegenstehen, wenn die in Rede stehenden Dienstleistungen sowohl arbeitsintensiv als auch standardisiert sind. Hilfsweise möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob dem öffentlichen Auftraggeber bei der Auswahl des Zuschlagskriteriums ein gewisses Ermessen eingeräumt ist, u. a. im Hinblick darauf, dass im Lastenheft vorgesehen ist, dass die Löhne der danach beschäftigten Personen nach dem einschlägigen nationalen Branchentarifvertrag zu zahlen sind und dass jeglicher Preisnachlass allein aus dem potenziellen Gewinn des Bieters gewährt werden darf, der auf 5 % Prozent des in der Auftragsbekanntmachung genannten Auftragswerts festgesetzt ist ().
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2009/81
3. Art. 1 („Definitionen“) bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen: … 6. ‚Militärausrüstung‘: Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist; …“
4. Art. 2 („Anwendungsbereich“) lautet: „Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich der Artikel 30, 45, 46, 55 und 296 des Vertrags für Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die Folgendes zum Gegenstand haben: a) die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze; b) die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze; c) Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Buchstaben a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus; d) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen.“
5. Art. 3 („Gemischte Aufträge“) bestimmt: „(1) Ein Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie und teilweise unter die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/EG fallen, wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. …“
6. Art. 47 („Zuschlagskriterien“) bestimmt: „(1) Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: a) entweder – wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt – verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Versorgungssicherheit, Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz; oder b) ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises. …“
2. Richtlinie 2014/24
7. Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 bestimmt, dass „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen bezeichnet, bei denen es sich nicht um die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 genannten „öffentlichen Bauaufträge“ handelt.
8. In Art. 15 („Verteidigung und Sicherheit“) heißt es: „(1) Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für die Durchführung von Wettbewerben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge: a) Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen; …“
9. In Art. 16 („Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten“) heißt es: „(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die unter diese Richtlinie fallende Beschaffungen sowie unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallende Beschaffungen zum Gegenstand haben. (2) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten öffentlichen Auftrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. … Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: … b) unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags der Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Auftrag gemäß jener Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Buchstabe berührt nicht die in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen. … (4) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 AEUV Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.“
10. Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) bestimmt: „(1) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. … (2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.“
11. In Art. 67 („Zuschlagskriterien“) heißt es: „(1) Die öffentlichen Auftraggeber erteilen unbeschadet der für den Preis bestimmter Lieferungen oder die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. (2) Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien – unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte – bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien kann u. a. Folgendes gehören: a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen; b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken. … (4) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. …“
12. Art. 70 („Bedingungen für die Auftragsausführung“) lautet: „Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.“
B. Italienisches Recht
13. Art. 50 Abs. 1 des Codice dei contratti pubblici (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) () bestimmt: „Bei der Vergabe von Konzessionsverträgen sowie von Bauaufträgen und Dienstleistungsaufträgen, die nicht geistiger Art sind, insbesondere bei arbeitsintensiven Aufträgen, müssen Ausschreibungen, Bekanntmachungen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe unter Beachtung der Grundsätze der Europäischen Union spezielle Sozialklauseln enthalten, die stabile Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern fördern sollen und die Anwendung der in Art. 51 des Decreto legislativo n. 81 (Gesetzesvertretendes Dekrets Nr. 81) vom 15. Juni 2015 genannten Branchentarifverträge durch den erfolgreichen Bieter vorsehen. Als arbeitsintensive Dienstleistungen sind jene zu verstehen, bei denen die Personalkosten zumindest 50 % des gesamten Vertragswerts betragen.“
14. Art. 95 Abs. 3 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge bestimmt: „Folgende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird: a) Aufträge im Bereich sozialer Dienste, der Verpflegung für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Schulen sowie arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1, …“
15. Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge bestimmt: „Das Kriterium des niedrigsten Preises kann in folgenden Fällen angewendet werden: … b) bei Dienstleistungen und Lieferungen, die standardisierte Merkmale aufweisen oder deren Bedingungen vom Markt bestimmt werden, mit Ausnahme der in Abs. 3 Buchst. a genannten arbeitsintensiven Dienstleistungen.“
III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
16. Am 14. Juli 2022 leitete das Verteidigungsministerium ein offenes EU-Verfahren () für die Bereitstellung von Arbeitsdiensten u. a. im Zusammenhang mit der Güterbeförderung für das Jahr 2023 ein (). Der um drei Jahre verlängerbare Vertrag war in neun Lose aufgeteilt. Das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht betrifft das Los Nr. 6 (). Da der Auftrag für dieses Los standardisierte Dienstleistungen betraf, wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewandt. Die Mara s.c.r.l. („Mara“), die Gruppo SAMIR Global Service s.r.l. („Samir“) und ein weiterer Bieter boten für das Los Nr. 6 einen Preisnachlass von 100 % (). Der Zuschlag wurde per Losverfahren an Mara erteilt.
17. Samir focht diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) an (). Am 11. April 2023 () gab das Gericht Samirs Klage statt und erklärte die Ausschreibung in Bezug auf das Los Nr. 6 für nichtig. Seiner Auffassung nach hätte für die Auftragsvergabe gemäß Art. 95 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis abgestellt werden müssen. Da die in Rede stehenden Dienstleistungen arbeitsintensiv seien, sei Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, der bei standardisierten Dienstleistungen auf das Kriterium des niedrigsten Preises verweise, nicht anwendbar.
18. Gegen dieses Urteil legte Mara Berufung ein, und Samir erhob Anschlussberufung. Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht machte Mara u. a. geltend, dass Art. 95 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er über das hinausgehe, was zur Erreichung der von der Richtlinie 2014/24 vorgegebenen Ziele erforderlich sei. Das Kriterium des niedrigsten Preises könne bei in hohem Maße standardisierten Gütern oder Dienstleistungen wie denen im vorliegenden Fall gebilligt werden, da keine wirkliche Notwendigkeit bestehe, differenzierte technische Angebote einzuholen, welche „das Ausschreibungsverfahren unnötig erschweren und gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der ordnungsgemäßen öffentlichen Verwaltung verstoßen“ würden. Laut Art. 17 des Lastenhefts seien die Löhne der beschäftigten Arbeitnehmer nach dem nationalen Branchentarifvertrag zu zahlen. Etwaige Preisnachlässe könnten deshalb ausschließlich auf das Agio auf den in der Ausschreibung genannten Auftragswert erfolgen. „Daher bleiben die in Art. 50 des [Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge] genannten Ziele, die im Wesentlichen die Gewährleistung des Beschäftigungsniveaus und den Schutz der Arbeitnehmer durch die Anwendung der [nationalen Kollektivverträge] verfolgen, unberührt.“ ()
19. Das Kriterium des niedrigsten Preises könne, so das vorlegende Gericht, gemäß Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge für standardisierte Dienstleistungen angewendet werden. Allerdings seien gemäß Art. 95 Abs. 3 Buchst. a dieses Gesetzbuchs Aufträge über arbeitsintensive Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots () zu vergeben. Nach ständiger nationaler Rechtsprechung würden Aufträge über arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge auf der Grundlage des Kriteriums des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben, selbst wenn es sich dabei um standardisierte Dienstleistungen im Sinne von Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge handele. Dies stehe im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des italienischen Verfassungsrechts und des Unionsrechts, die Arbeitnehmer zu schützen ().
20. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften dazu führen, dass die Ausschreibung für nichtig erklärt würde, weil darin nicht auf „das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots“ abgestellt worden sei. Da jedoch der Arbeitnehmerschutz, der in der Regel durch die Anwendung dieses Kriteriums sichergestellt werde, in der Ausschreibung mittels eines anderen Kriteriums im selben Umfang erzielt worden sei, sei die Verpflichtung zur Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine offenkundig übermäßige, unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Maßnahme ().
21. Der Consiglio di Stato (Staatsrat) hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die in den Art. 49 und 56 AEUV verankerten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 der Anwendung einer nationalen Regelung über die Vergabe öffentlicher Aufträge wie der in Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge sowie in Art. 50 Abs. 1 desselben Gesetzbuchs enthaltenen italienischen Regelung entgegen, wie sie sich auch aus dem Rechtsgrundsatz ergibt, den die Plenarversammlung des Consiglio di Stato (Staatsrat) in ihrem Urteil Nr. 8 vom 21. Mai 2019 aufgestellt hat, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber bei Aufträgen, die standardisierte, arbeitsintensive Dienstleistungen betreffen, untersagt ist, als Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis vorzusehen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Ausschreibungsvorgaben einen Nachlass nur auf das Agio oder auf den potenziellen Gewinn des Unternehmens vorsehen, unbeschadet der Personalkosten?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
22. Mara, Samir, die französische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat den Parteien und Beteiligten schriftliche Fragen () u. a. zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81 und der Richtlinie 2014/24 gestellt. Außerdem hat der Gerichtshof sie gebeten, anzugeben, welche Richtlinie auf den in Rede stehenden Auftrag Anwendung findet und ob das Zuschlagskriterium für den Auftrag ein anderes wäre, je nachdem, welche Richtlinie anwendbar ist. Mara, die italienische Regierung und die Kommission haben die schriftlichen Fragen beantwortet. Sie haben auch in der Sitzung vom 30. April 2025 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
V. Würdigung
Vorbemerkungen – Zu der auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag anwendbaren rechtlichen Regelung
23. In seinem Vorabentscheidungsersuchen nahm der Consiglio di Stato (Staatsrat) auf die Art. 49 und 56 AEUV und die Richtlinie 2014/24 Bezug. Allerdings handelte es sich um eine Ausschreibung des Ministeriums, die ersichtlich auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Munition und Sprengstoff umfasste (). Deshalb ist für die Bestimmung der Zuschlagskriterien zu prüfen, ob die Richtlinie 2009/81 () auf den Auftrag Anwendung findet ().
24. Was die Art. 49 und 56 AEUV angeht, ist nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (). Sowohl die Richtlinie 2009/81 als auch die Richtlinie 2014/24 sehen die abschließende Harmonisierung bezüglich der in ihren Anwendungsbereich fallenden Waren und Dienstleistungen vor. Soweit eine der beiden Richtlinien in Bezug auf das Los Nr. 6 auf die Ausschreibung Anwendung findet, sind die Art. 49 und 56 AEUV folglich im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
25. In ihrer Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofs zur etwaigen Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/81 hat Mara angegeben, dass es bei dem in Rede stehenden Auftrag im Wesentlichen um Be- und Entladevorgänge gehe. Da der Auftrag keine Militärausrüstung wie Munition und Sprengstoff betreffe, falle er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81, so wie dieser in deren Art. 2 festgelegt sei. Die italienische Regierung merkt an, dass die Bestimmung der anwendbaren Richtlinie nicht erforderlich sei. Ungeachtet dessen, ob Art. 47 der Richtlinie 2009/81 oder Art. 67 der Richtlinie 2014/24 auf den in Rede stehenden Auftrag Anwendung finde, sei es nach beiden Richtlinien zulässig, das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots oder das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden. Die Kommission meint, dass die Beschreibung der im Los Nr. 6 zu erbringenden Leistungen möglicherweise in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit „Militärausrüstung“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 und Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/81 stehe und dass der in Rede stehende Auftrag möglicherweise unter diese Richtlinie falle. Was den Fall gemischter Aufträge angehe, die unter Art. 3 der Richtlinie 2009/81 und Art. 16 der Richtlinie 2014/24 fallende Verteidigungsaspekte beinhalteten, sei aus dem 13. Erwägungsgrund der letzteren Richtlinie ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber ein gewisses Ermessen für die Auswahl der von ihm angewandten Richtlinie habe lassen wollen.
26. Gleich zu Beginn ist hervorzuheben, dass der Wert des Loses Nr. 6 die in Art. 8 Buchst. a der Richtlinie 2009/81 () sowie Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 () genannten Schwellenwerte übersteigt.
27. Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/81 ergibt sich nicht allein schon aus dem Umstand, dass das Los Nr. 6 vom Ministerium ausgeschrieben wurde. Da es sich jedoch bei dem Material, das Gegenstand des das Los Nr. 6 betreffenden Auftrags ist, ersichtlich auch um Munition und Sprengstoff () – und somit um Militärausrüstung im Sinne von Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2009/81 – handelt, ist Art. 2 dieser Richtlinie, in dem ihr Anwendungsbereich geregelt ist, zu prüfen.
28. Der in Rede stehende Auftrag betrifft die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Lieferung von Waren oder Ausrüstung. Folglich sind Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/81 über die Lieferung von Militärausrüstung und Art. 2 Buchst. b derselben Richtlinie über die Lieferung von sensibler Ausrüstung () nicht anwendbar. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/81 betrifft Dienstleistungen „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit Militärausrüstung, während Art. 2 Buchst. d derselben Richtlinie Dienstleistungen „speziell für militärische Zwecke“ betrifft (). Im Hinblick darauf, dass bei dem Material, für das die im Los Nr. 6 ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erbringen sind, Munition und Sprengstoff eine eher geringe oder sekundäre Rolle spielen, denke ich, dass das Los Nr. 6 nicht unter Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2009/81 fällt (). Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/81 könnte allerdings anwendbar sein, da die Auftragsausführung u. a. die Beförderung von Militärausrüstung betrifft (). Hinzu kommt, dass für die Erbringung derartiger Dienstleistungen sowohl physischer Zugang zu Militärausrüstung als auch Zugang zu diesbezüglichen sensiblen Informationen () gestattet sein könnte ().
29. Was die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24 angeht, denke ich, dass die Vergabe des Auftrags für das Los Nr. 6 gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie und der Definition des Begriffs „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ in deren Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 grundsätzlich gemäß den Vorschriften der Richtlinie erfolgen muss. Die Richtlinie 2014/24 ist nur in den Fällen unanwendbar, die in ihr selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind ().
30. Ersichtlich handelt es sich beim Gegenstand des Auftrags über das Los Nr. 6 um Dienstleistungen, die zum Teil unter die Richtlinie 2009/81 und zum Teil unter die Richtlinie 2014/24 fallen. Sowohl die Richtlinie 2009/81 als auch die Richtlinie 2014/24 sehen „Kollisionsregeln“ für die Bestimmung der auf gemischte Aufträge anwendbaren rechtlichen Regelung vor. Daher unterliegen gemischte Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sind, die zum Teil unter die Richtlinie 2009/81 und zum Teil u. a. unter die Richtlinie 2014/24 fallen (), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 und Art. 16 der Richtlinie 2014/24 ().
31. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 wird ein solcher gemischter Auftrag gemäß der Richtlinie 2009/81 vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist ().
32. Die Kollisionsregeln in Art. 16 der Richtlinie 2014/24 sind komplizierter und regeln eine Vielzahl von Eventualitäten.
33. Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben (). In Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2014/24 wird klargestellt, dass die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden darf, Aufträge von der Anwendung der Richtlinie 2014/24 oder der Richtlinie 2009/81 auszunehmen. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Vergabe eines einzigen Auftrags, so kann der Auftrag gemäß der Richtlinie 2009/81 vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (). Dies impliziert, dass sich der öffentliche Auftraggeber dafür entscheiden kann, den Auftrag gemäß der Richtlinie 2014/24 zu vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (). Dies impliziert auch, dass der Auftrag gemäß der Richtlinie 2014/24 vergeben werden muss, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist ().
34. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 sieht für den Fall, dass die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar sind, u. a. vor, dass der Auftrag gemäß der Richtlinie 2009/81 vergeben werden kann. Dies impliziert, dass der öffentliche Auftraggeber sich dafür entscheiden kann, den Auftrag gemäß der Richtlinie 2014/24 zu vergeben. Diese Wahlmöglichkeit ist zudem an keinerlei Bedingungen geknüpft ().
35. Die italienische Regierung hat in ihrer Beantwortung der schriftlichen Fragen angegeben, dass, obgleich die Teile des Auftrags für das Los Nr. 6 objektiv trennbar seien, ein einziger Auftrag vergeben worden sei. Nach Angaben der Regierung „erforderte“ die Notwendigkeit der gleichzeitigen Beförderung der unterschiedlichen Materialien die Vergabe des Loses Nr. 6 an einen einzigen Bieter. Mara und die Kommission waren dagegen in der mündlichen Verhandlung der Ansicht, dass die verschiedenen Teile des in Rede stehenden Auftrags objektiv nicht trennbar seien. Letztendlich ist dies eine Tatsachenfrage, deren Prüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist.
36. Für das Los Nr. 6 wurde eine einzige Ausschreibung durchgeführt.
37. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass die verschiedenen Teile des Auftrags für das Los Nr. 6 objektiv trennbar sind, ist hervorzuheben, dass aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nichts hervorgeht, was dafür sprechen würde, dass die Vergabe eines einzigen Auftrags für dieses Los nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt () war oder dass die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, getroffen wurde, um das betreffende Los von der Anwendung der Richtlinie 2009/81 oder der Richtlinie 2014/24 auszunehmen (). Daraus folgt gemäß Art. 16 der Richtlinie 2014/24, dass das Ministerium wählen konnte, den Auftrag für das Los Nr. 6 gemäß der Richtlinie 2014/24 oder gemäß der Richtlinie 2009/81 zu vergeben (). Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die verschiedenen Teile des Auftrags für das Los Nr. 6 objektiv nicht trennbar sind, so kann der Auftrag gemäß der Richtlinie 2014/24 oder der Richtlinie 2009/81 vergeben werden ().
38. Daraus folgt gemäß sowohl Art. 16 Abs. 2 als auch Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24, dass der in Rede stehende Auftrag grundsätzlich gemäß dieser Richtlinie vergeben werden kann.
39. Es besteht also ersichtlich ein Widerspruch zwischen einerseits der Muss-Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 und andererseits der Kann-Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24. Dieser Widerspruch ist insofern besonders „bedauerlich“, als in der Richtlinie 2014/24 das Zusammenspiel mit der älteren Richtlinie 2009/81 ausdrücklich bedacht ist. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 wurde jedoch weder durch die Richtlinie 2014/24 noch durch andere Unionsrechtsakte abgeändert oder aufgehoben. Eine Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften nach dem Wortlaut () vermag die Frage, welche der Richtlinien anwendbar ist, daher nicht zu lösen. Dies ist umso misslicher, als sowohl Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 als auch Art. 16 der Richtlinie 2014/24 genau diesen Zweck erfüllen sollten.
40. Trotz dieses ersichtlichen Konflikts denke ich, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen miteinander vereinbaren lassen, und zwar im Hinblick auf den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, wonach „klargestellt werden [sollte], dass öffentliche Auftraggeber nicht daran gehindert sein sollten, [die Richtlinie 2014/24] anstelle der [Richtlinie 2009/81] auf bestimmte gemischte Aufträge anzuwenden“. Mit der Einführung der Kollisionsregeln in Art. 16 der Richtlinie 2014/24 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, die u. a. in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81 vorgesehenen strengeren Kollisionsregeln zu ergänzen und zu lockern und den öffentlichen Auftraggebern eine Wahlmöglichkeit () hinsichtlich der von ihnen angewandten Richtlinie einzuräumen ().
41. Es ist auch zu beachten, dass dieser Ansatz mit dem Hauptziel der Richtlinie 2009/81 in vollem Umfang in Einklang steht; dieses Ziel ist nämlich, einen europäischen Markt für Verteidigungsgüter aufzubauen () und die Öffnung des Beschaffungswesens im Verteidigungssektor für den Wettbewerb zu garantieren (), soweit erforderlich unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten () im Hinblick auf den sensiblen Charakter () u. a. der Dienstleistungen in diesem Sektor. Öffentliche Auftraggeber sind besser in der Lage, im Einzelfall zu entscheiden, ob bei einem bestimmten Auftrag die Anwendung der Spezialvorschriften in der Richtlinie 2009/81 oder der allgemeineren, flexibleren und wettbewerbsfreundlicheren Vorschriften in der Richtlinie 2014/24 gerechtfertigt ist. In bestimmten Fällen, in denen – so wie es in der vorliegenden Sache wohl der Fall ist () – die verteidigungsbezogenen Elemente eines Auftrags marginal oder unbedeutend sind, mag es im Interesse des öffentlichen Auftraggebers sein, sich für die Anwendung der Vorschriften in der Richtlinie 2014/24 zu entscheiden.
42. Ich bin deshalb der Ansicht, dass das Ministerium die anzuwendenden Vorschriften grundsätzlich frei wählen konnte () und dass es tatsächlich () die in der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Vorschriften angewandt hat. Dies wird deutlich aus der Durchführung des in Art. 27 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen offenen Verfahrens (), da die Richtlinie 2009/81 kein derartiges Verfahren oder diesem gleichwertiges Verfahren vorsieht ().
Zuschlagskriterium für den in Rede stehenden Auftrag – Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24
43. Die Zuschlagskriterien für den in Rede stehenden Auftrag sind u. a. gemäß Art. 47 der Richtlinie 2009/81 oder Art. 67 der Richtlinie 2014/24 zu beurteilen, je nachdem, welche Richtlinie anwendbar ist (). Vor dem Hintergrund meiner Vorbemerkungen zu den anwendbaren Unionsvorschriften werde ich die Frage des vorlegenden Gerichts im Licht der Richtlinie 2014/24 (), insbesondere ihres Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3, und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit prüfen.
44. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt, dass die öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilen müssen. In Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie ist dieser Begriff äußerst weit gefasst. Dort heißt es, dass die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten erfolgt und das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten kann. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis wird auf der Grundlage von Kriterien – unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener () und/oder sozialer () Aspekte – bewertet, die mit dem betreffenden Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (). Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 enthält keine erschöpfende Auflistung der Kriterien für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis (). Im Urteil Concordia Bus Finland () hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Vergabekriterien, die der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot () zu ermitteln, nicht notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein müssen, da sich andere Faktoren auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können.
45. Die Aufnahme zusätzlicher anderer Kriterien als Preis oder Kosten durch die öffentlichen Auftraggeber ist gemäß Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 optional (). Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür, bei der Auftragsvergabe auf zusätzliche Kriterien abzustellen, so müssen diese Kriterien zudem die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Wertes der Angebote und somit einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Daraus folgt, dass öffentlichen Auftraggebern für die Wahl zusätzlicher Kriterien kein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt ist ().
46. Dagegen ist in Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass jeder Mitgliedstaat allen seinen öffentlichen Auftraggebern untersagen kann, dass sie „den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium“ verwenden dürfen (). Die Befugnis zum Erlass eines solchen Verbots besteht unabhängig von den besonderen Merkmalen oder dem Gegenstand des in Rede stehenden Auftrags. Insoweit räumt Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24, da er keinerlei Ausnahme oder Abweichung unterliegt, den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Wahrnehmung der darin vorgesehenen Befugnis ein. Zudem geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass es den Mitgliedstaaten auch möglich ist, ihr Ermessen dahin gehend auszuüben, dass sie die Anwendung des Preis- oder Kostenkriteriums auf bestimmte Kategorien öffentlicher Auftraggeber oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken (). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung des Preis- oder Kostenkriteriums als einziges Zuschlagskriterium in Bezug auf bestimmte öffentliche Auftraggeber oder bestimmte Arten von Aufträgen untersagen können.
47. Trotz ihres weitreichenden Ermessens, das ihnen durch Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 eingeräumt wird, müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie von der in der genannten Bestimmung eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, dennoch die Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit, die sich auch in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 widerspiegeln, beachten ().
48. Der italienische Gesetzgeber machte von der enger gefassten Befugnis Gebrauch, die in Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 vorgesehen ist, als er Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge annahm, die im Wesentlichen vorsehen, dass arbeitsintensive Aufträge – bei denen die Personalkosten zumindest 50 % des gesamten Vertragswerts betragen – auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben werden müssen. Diese Anforderung gilt selbst im Fall standardisierter Dienstleistungen. Das Abstellen auf das Kriterium des niedrigsten Preises ist also in solchen Fällen verboten. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ist ersichtlich, dass Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt ().
49. Der Auftrag über das Los Nr. 6 fällt unter die Vorschriften in Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge. Diesen Vorschriften zuwider wurde das Los Nr. 6 jedoch auf der Grundlage des niedrigsten Preises und nicht auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses vergeben ().
50. Mara ist der Auffassung, dass im Fall arbeitsintensiver, standardisierter Dienstleistungen das im italienischen Recht vorgesehene allgemeine und abstrakte Verbot der Verwendung des Kriteriums des niedrigsten Preises eine offenkundig übermäßige, unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Maßnahme darstelle, da die qualitativen Aspekte bei derartigen Dienstleistungen irrelevant seien. Dieses Ergebnis könne auch nicht zur Sicherung der Löhne oder des Arbeitsschutzes der Beschäftigten in Frage gestellt werden. Im vorliegenden Fall seien Preisnachlässe ausschließlich aus dem potenziellen Gewinn des Bieters (der auf 5 % des Loswerts festgesetzt war) gewährt worden, so dass die Möglichkeit des Lohnverfalls und/oder der Gewährung übermäßiger Preisnachlässe zum Nachteil der Beschäftigten ausgeschlossen gewesen sei. Die Ausschreibungsbedingungen hätten folglich in vollem Umfang mit den Bestimmungen in Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 wie auch mit dem im 98. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Ziel des Arbeitnehmerschutzes in Einklang gestanden. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes werde im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass die zuständigen nationalen Behörden und das nationale Gericht bestätigt hätten, dass Mara die Anforderungen in Bezug auf Löhne und Arbeitsschutz eingehalten habe.
51. Samir (), die französische () und die italienische () Regierung sowie die Kommission () halten das in Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge vorgesehene Verbot, auf den niedrigsten Preis abzustellen, für verhältnismäßig, weil es die Rechte der Beschäftigten schütze und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sicherstelle.
52. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (), der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, dürfen die Regeln, die die Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 aufstellen, wie die Vorschriften, die zur Umsetzung der Bedingungen in deren Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 erlassen werden, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist ().
53. Zunächst ist hervorzuheben, dass es nach Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 nicht gestattet ist, Preis oder Kosten aus den Kriterien für die Auftragsvergabe auszuschließen (). Nach dieser Vorschrift ist es den Mitgliedstaaten lediglich gestattet, zu untersagen, dass diese als einziges Zuschlagskriterium verwendet werden. Den öffentlichen Auftraggebern steht es also frei, für die Auftragsvergabe aus einem nicht erschöpfend aufgeführten Spektrum einschlägiger Kriterien, die notwendigerweise Preis und Kosten umfassen, auszuwählen. Insofern hat das Verbot in Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, das nach Angaben des vorlegenden Gerichts auf den Arbeitnehmerschutz zugeschnitten ist (), einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Dass der italienische Gesetzgeber in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen den niedrigsten Preis als einziges Kriterium für die Auftragsvergabe auf abstrakte und allgemeine Weise ausgeschlossen hat, nimmt den öffentlichen Auftraggebern nicht die Möglichkeit, den Preis oder die Kosten derartiger Aufträge zu berücksichtigen; vielmehr wird lediglich vorgeschrieben, dass sie darüber hinaus die Art und die besonderen Merkmale derartiger Aufträge berücksichtigen müssen, um sicherzustellen, dass das beste Angebot den Zuschlag erhält ().
54. Dass im Fall arbeitsintensiver Dienstleistungen, einschließlich standardisierter Dienstleistungen, sämtliche anderen Kriterien als Preis oder Kosten für die Auftragsvergabe bezüglich derartiger Dienstleistungen völlig überflüssig oder irrelevant wären, ist nicht ersichtlich (). Dafür spräche allenfalls die Annahme, dass die Qualität solcher Dienstleistungen in keiner Weise unterscheidbar sei und dass die Arbeitnehmerrechte und der Arbeitsschutz unter allen Umständen und in vollem Umfang durch nationales Recht und/oder Art. 17 des Lastenhefts der Ausschreibung sichergestellt seien.
55. Dass zusätzliche andere Kriterien als Preis oder Kosten relevant sind, um – konkret in Bezug auf die spezielle Ausschreibung wie auch abstrakt in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge im Allgemeinen – nicht nur das Lohnniveau der Beschäftigten (), sondern auch ihre Gesundheit () und Sicherheit sicherzustellen, liegt für alle arbeitsintensiven Dienstleistungen auf der Hand, einschließlich standardisierter Dienstleistungen, ungeachtet ihres repetitiven Charakters (). So sind beispielsweise zusätzliche andere Zuschlagskriterien als der niedrigste Preis im Fall des Loses Nr. 6, das u. a. die Beförderung von Munition und Sprengstoff betrifft, von besonderer Relevanz für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Hinzu kommt, wie Samir anmerkt, dass die Verwendung des Kriteriums des niedrigsten Preises anstelle des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses dazu verleiten könnte, ungelernte Arbeitskräfte einzusetzen, worunter nicht nur die Qualität der erbrachten Dienstleistungen, sondern auch die Sicherheit litte. Dies könnte auch davon abhalten, in die Schulung des Personals zu investieren ().
56. Auch wenn die in Rede stehenden nationalen Vorschriften nicht speziell zum Schutz der Dienstleistungsqualität vorgesehen zu sein scheinen (), kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des für die Erbringung der standardisierten Dienstleistungen eingesetzten Personals Auswirkungen auf das Leistungsniveau der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert der Angebote haben können (). Dazu heißt es im 93. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, dass „… klargestellt werden [sollte], dass es in den Fällen, in denen die Vergütung für bestimmte Dienstleistungen oder Festpreise für bestimmte Lieferungen durch nationale Vorschriften festgelegt sind, auch weiterhin möglich ist, das Preis-Leistungs-Verhältnis auf der Grundlage anderer Faktoren als ausschließlich des Preises oder der Vergütung zu bewerten“ ().
57. In Maras () Stellungnahme wurde auch das Urteil Tedeschi and Consorzio Stabile Istant Service () angeführt, in dem es um eine nationale Regelung ging, mit der die Möglichkeit, die Preise der an Unterauftragnehmer vergebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen um mehr als 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen zu senken, eingeschränkt wurde (). Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Einschränkung geeignet ist, die Möglichkeit, für die Durchführung eines Auftrags auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, weniger attraktiv zu machen, da sie den eventuellen Wettbewerbsvorteil auf der Kostenseite beschränkt, den die Arbeitnehmer der Unterauftragnehmer für Unternehmen darstellen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Ein solcher Abschreckungseffekt läuft jedoch dem mit den einschlägigen Richtlinien verfolgten Ziel zuwider, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen. Zudem geht die 20%-Grenze u. a. über das hinaus, was erforderlich ist, um den Lohnschutz der Arbeitnehmer der Unterauftragnehmer zu gewährleisten, da sie keinen Raum lässt für eine Einzelfallbeurteilung durch den öffentlichen Auftraggeber und ohne Rücksicht auf den sozialen Schutz gilt, der durch die für die betreffenden Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Vorschriften und Kollektivvereinbarungen gewährleistet wird.
58. Die Feststellungen in dem genannten Fall können jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Durch die in Art. 95 Abs. 3 Buchst. a und Art. 95 Abs. 4 Buchst. b des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge vorgesehene Anforderung, für arbeitsintensive, standardisierte Dienstleistungen auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis abzustellen, wird kein Bieter automatisch ausgeschlossen; vielmehr erfordert sie eine individuelle Prüfung der eingereichten Angebote auf der Grundlage von Kriterien, die u. a. – aber nicht ausschließlich – Preis und Kosten beinhalten.
59. Folglich sind – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, durch die Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 umgesetzt wurde, geeignet, dessen Hauptzweck, den Schutz der Arbeitnehmer, sicherzustellen, wobei sie, da sie nicht über das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche hinausgehen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
VI. Ergebnis
60. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach es öffentlichen Auftraggebern untersagt ist, bei einem öffentlichen Auftrag über Dienstleistungen, die sowohl standardisiert als auch arbeitsintensiv sind, als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis vorzusehen, und zwar auch, wenn im Lastenheft vorgesehen ist, dass den auf der Grundlage des Auftrags beschäftigten Personen die dem einschlägigen nationalen Branchentarifvertrag entsprechenden Löhne zu zahlen sind und dass ein etwaiger Preisnachlass nur auf den potenziellen Gewinn des Bieters gestützt werden darf.