VG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss LS

Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplanes kommt vorbeugender Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO im Wege eines …

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Leitsatz

Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplanes kommt vorbeugender Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO im Wege eines einstweiligen Unterlassungsantrags in Bezug auf die Fortführung einer Bauleitplanung regelmäßig nicht in Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als in Fällen, in denen vor Bekanntgabe eines Bebauungsplans ein Normenkontrollantrag gestellt wird. Das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis folgt insbesondere nicht aus der Befürchtung, dass während des Planaufstellungsverfahrens eine auf § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung erteilt werden könnte und nicht gesichert sei, ob sich die Antragstellerin im Fall eines Nachbarantrags gegen die Baugenehmigung auf die Verletzung eines drittschützenden subjektiven Rechts berufen könnte.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Unterlassung einer weiteren Bauleitplanung durch die Antragsgegnerin im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks H., I. (Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung J.), das sie nach ihren Angaben an einen großflächigen Einzelhandel ("K."-Verbrauchermarkt) vermietet, der eine Verkaufsfläche von 1.000 m2 aufweise.

Die Antragsgegnerin betreibt vor dem Hintergrund ihres Einzelhandelskonzeptes derzeit ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 "L." zwecks Errichtung eines Nahversorgungsmarktes auf einer einige hundert Meter nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Fläche.

Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zum aktuellen Planungsstand hat zuletzt zwischen dem 20. Juli und 25. August 2026 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Die eingegangenen Stellungnahmen würden derzeit ausgewertet.

Auf dieser Grundlage werde ein Abwägungsvorschlag für die Beratung und Beschlussfassung vorbereitet. Der Bauausschuss werde voraussichtlich am 22. September 2026 eine Empfehlung abgeben. Der Verwaltungsausschuss tage am 1. Oktober 2026 und bereite die abschließende Beschlussfassung durch den Rat vor, die für den 8. Oktober 2026 vorgesehen sei.

Die Antragstellerin hat am 15. September 2026 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt vor: Es handele sich um eine rechtswidrige Verdrängungsplanung. Die Planungen der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Verwirklichung des neuen Marktstandortes würden zur Schließung des Bestandsmarktes am bisherigen Standort und zur Unvermietbarkeit ihres Grundstücks führen sowie durch eine krasse wirtschaftliche Entwertung zu einer Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht habe die Rechtsprechung nicht nur aus den Grundrechten, sondern auch aus § 1 Abs. 3 BauGB hergeleitet. Zugleich würde ein zentraler Versorgungsbereich durch die Schließung erheblich beeinträchtigt. Die Planung der Antragsgegnerin sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei die statthafte Antragsart. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Fortführung der laufenden Planung sei zulässig, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könne. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sich der Planaufstellungsvorgang in den letzten Zügen befinde. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin "mit der Brechstange" eine rechtswidrige Planung durchsetze. Der Erlass einer Baugenehmigung im laufenden Planverfahren stehe unmittelbar bevor bzw. könne jederzeit erfolgen. Ob sie sich erfolgreich gegen eine Baugenehmigung wehren könne, sei ungeklärt, weshalb insoweit kein effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet werden könne. Es bestehe ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Der Einwand der Verdrängungsplanung könne nur im hiesigen Verfahren oder im Rahmen einer Normenkontrolle dargelegt werden. Ob dies auch im Rahmen einer Nachbarklage im Wege des Drittschutzes geltend gemacht werden könne, sei ungeklärt. Selbst wenn die Planung z.B. mangels Planreife rechtswidrig sei und somit auch eine nach § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung rechtswidrig wäre, so würde allein dieser Umstand nicht die Verletzung subjektiver Rechte begründen. Weitergehenden Rechtsschutz wegen eines Abwägungsfehlers, wie er im Rahmen des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden könnte, gebe es im Fall einer Nachbarklage gegen eine nach § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung nicht. Es gleiche einer Lotterie, die Fortsetzung der Planung abzuwarten und später nur gegen den Bebauungsplan und eine Baugenehmigung zu klagen, um dort auf eine Klagebefugnis bloß zu hoffen. Ihr drohe vollständige Rechtsvereitelung und sie könne nicht auf derartige Verfahren verwiesen werden. Gleiches gelte für ein vorbeugendes vorläufiges Normenkontrollverfahren, da ein solches nach der herrschenden Meinung gegen noch nicht in Kraft gesetzte Satzungen nicht zulässig sei. Auch könne ihr gegen das Betreiben eines vorläufigen Normenkontrollantrags mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden, weil ein rechtswidriger Bebauungsplan bereits erteilte Baugenehmigungen nicht unwirksam machen würde. Sie habe auch einen Anordnungsanspruch, weil durch die nicht hinreichende Berücksichtigung der Interessen eines anderen Unternehmens der im Planungsrecht geltende Konkurrenzschutz und die gem. Art. 1 und 12 GG gewährleistete Wettbewerbsfreiheit verletzt würden. Die Wettbewerbslage werde verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmens in unerträglichem Maße unzumutbar geschädigt. Die Bauleitplanung verstoße mangels städtebaulicher Erforderlichkeit gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Plananlass sei widersprüchlich. Einerseits wolle die Antragsgegnerin den Standort und den Bestandsmarkt erhalten, andererseits prognostiziere sie selbst dessen Schließung. Der Standortverlust trete auch unabhängig von der Firmenidentität ein. Es handele sich um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines privaten Betriebs, damit dieser sich an einem anderen Standort erweitern könne. Die Prüfung einer Alternativplanung sei in rechtswidriger Weise unterblieben. Es bleibe offen, wieso der Bestandsmarkt nicht erweitert werden könne. Die Annahmen zum Bevölkerungsanstieg und zum Versorgungsbedarf seien fehlerhaft. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB sowie gegen das geltende Raumordnungsrecht des Landes Niedersachsen, weil danach die zentrums- und verbrauchernahe Versorgung nicht durch neue Einzelhandelsgroßprojekte beeinträchtigt werden dürfe. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten seien. Die dargelegten Rechtsverstöße würden zugleich einen erheblichen Abwägungsfehler gem. § 1 Abs. 7 BauGB begründen. Die Antragsgegnerin verfolge letztlich eine unsachgemäße betriebsbezogene Planung, obwohl das Bauplanungsrecht städtebaulichen - und nicht betrieblichen - Erwägungen zu folgen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 € zu unterlassen, das Normsetzungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 68 "F." fortzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr derzeit kein Bauantrag vorliege und sie auch keine Kenntnis davon habe, dass bei dem Landkreis Vechta als Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingegangen sei. Die für die Erschließung des neuen Marktstandortes erforderliche Linksabbiegerspur sei noch nicht hergestellt, zudem sei noch der Abriss diverser Bestandsgebäude nötig. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes sei bereits unzulässig. Es würden keine vollendeten Tatsachen drohen. Die Antragstellerin sei auf nachgängigen Rechtsschutz zu verweisen. Sie sei auch nicht antragsbefugt, da die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte nicht bestehe. Es liege keine rechtswidrige Verdrängungsplanung vor. Der Umstand, dass der Bestandsmarkt voraussichtlich weichen müsse, habe in der Abwägung Berücksichtigung gefunden. Es handele sich um rein städtebauliche Belange, auf die sich die Antragstellerin nicht berufen könne. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Markt- bzw. Wettbewerbssituation gebe es nicht. Ein besonderer Vertrauenstatbestand sei nicht gesetzt worden. Von der Planungshoheit sei auch nicht missbräuchlich Gebrauch gemacht worden. Es gehe um die langfristige Sicherung der Nahversorgung im Gemeindegebiet. Eine Erweiterung des Bestandsmarktes komme mangels Flächenverfügbarkeit nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Betreffenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Wird - wie hier - vorbeugender Rechtsschutz begehrt, so ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - gegebenenfalls einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - und gegebenenfalls Eilanträge - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes setzt mithin ein qualifiziertes, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. März 2025 - 10 VR 1.25 - juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss v. 24. Juni 2026 - 2 CE 26.1150 - juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss v. 27. Mai 2025 - 8 ME 132/24 - juris, Rn. 26 m.w.N).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an dem für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin ist auf nachgängigen (ggf. vorläufigen) Rechtsschutz zu verweisen.

Der Sache nach begehrt die Antragstellerin eine vorweggenommene abstrakte Normenkontrolle in Bezug auf die Bauleitplanung der Antragsgegnerin, wenn auch im Gewand eines bei dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine vorbeugende Normenkontrolle gegen noch nicht in Kraft gesetzte Regelungen nicht kennt (BVerwG, Beschluss v. 23. Dezember 2009 - 8 BN 1.09 - juris, Rn. 9). Dies gilt auch für den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits Planreife i.S.v. § 33 BauGB erlangt haben und unter den dort im Einzelnen angeführten Voraussetzungen Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sein können, die den Planungsvorstellungen entsprechen. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde. Von einer solchen Fallgestaltung ist aber nicht schon deshalb auszugehen, weil aufgrund der fortgeschrittenen Planreife auf Grundlage von § 33 BauGB Baugenehmigungen erteilt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 - juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss v. 16. Dezember 2022 - 9 NE 22.2256 - juris, Rn. 11-12; OVG NRW, Beschluss v. 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE - juris, Rn. 7 f.).

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf eine Rechtsprechung verweist, wonach Planungsarbeiten im Vorfeld eines Antrags auf Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens nur vorbereitenden Charakter haben und keinen vorbeugenden Rechtsschutz begründen (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 9. Juli 2020 - 7 A 1.20 - juris, Rn. 11), so dürfte die dort entschiedene Fallgestaltung zwar wohl nicht in jeder Hinsicht mit dem hier zu beurteilenden fortgeschrittenen Planungsstand vergleichbar sein. Durchaus lässt sich aber auch aus dieser Entscheidung der allgemeine Grundsatz ableiten, dass im Zusammenhang mit nicht abgeschlossenen, d.h. vorbereitenden Planungen mangels Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugender Rechtsschutz in der Regel nicht statthaft ist.

Die Antragstellerin erkennt selbst, dass ein vorbeugender Rechtsschutz im Wege eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 (Abs. 6) VwGO gegen noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne nach der Rechtsprechung unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Satzungsbeschluss gefasst wurde. Ihren Antrag, die weitere Planung vorläufig zu untersagen, stützt die Antragstellerin indes mit Einwänden, deren Überprüfung auf eine vergleichbare vorweggenommene abstrakte Normenkontrolle hinausliefen.

Dass sich ohne die Gewährung einstweiligen vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde, kann das Gericht hier nicht erkennen. Es erschließt sich nicht, wieso ein nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreichen sollte, um die verfassungsgemäß verbürgten Rechte der Antragstellerin zu wahren. Die Rechtsordnung stellt der Antragstellerin vielmehr mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Würde eine Baugenehmigung auf Grundlage von § 33 BauGB erteilt und diese drittschützende Rechte der Antragstellerin verletzten, so könnte sie mit Erfolg eine Nachbarklage erheben. Auch wenn - worauf die Antragstellerin verweist - der Rechtsschutz durch ein Normenkontrollverfahren im Einzelfall möglicherweise weiter reichen kann als der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage, so steht dem Nachbarn doch zumindest im Regelfall auch über das Institut der Nachbarklage effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 - juris, Rn. 5). Im Rahmen einer Klage gegen eine auf § 33 BauGB gestützte Baugenehmigung könnte u.a. eine fehlende materielle Planreife gerügt werden, wodurch dem betroffenen Nachbarn durch die vorgezogene Kontrolle des Planentwurfs voller, d.h. effektiver Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt wird (Hamb. OVG, Beschluss v. 9. Februar 2021 - 2 Bs 231/20 - juris, Rn. 12).

Im Vergleich zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist die Antragstellerin ebenfalls nicht unzumutbar schlechter gestellt. Im Rahmen einer etwaigen Drittanfechtungsklage gegen eine auf Grundlage von § 30 BauGB erteilte Baugenehmigung kommt ebenfalls eine inzidente Kontrolle des Bebauungsplans in Betracht. In allen Fällen ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Rechtsschutz die Verletzung subjektiver drittschützender Rechte der Antragstellerin. Selbst wenn man das Vorhaben eines Konkurrenten auf Grundlage von §§ 34 oder 35 BauGB zu beurteilen hätte - d.h. in einer gedachten Situation außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans -, etwa weil ein Bebauungsplan nicht zu Stande kommt oder die Antragstellerin sich erfolgreich gegen einen solchen zur Wehr gesetzt hat, so gäbe es ebenfalls keinen von subjektiven (drittschützenden) Rechten losgelösten Anspruch der Antragstellerin auf objektives Einfügen eines Vorhabens in die Umgebung oder auf Freihaltung des Außenbereichs. Ein pauschales Recht darauf, dass sich die Umgebung nicht verändert, gewährleistet das öffentliche Baurecht im Übrigen ebenfalls nicht.

Soweit die Antragstellerin eine ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bemüht (Urteil v. 8. September 1972 - IV C 17.71 - juris), so rechtfertigt diese für das vorliegende Verfahren keine abweichende Entscheidung. Vorbeugender Rechtsschutz während eines laufenden Planaufstellungsverfahren wurde dort einer Gemeinde zugesprochen, die sich auf eine bereits eingetretene Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen konnte; zudem wurde anders als hier (s.o.) ein zumutbarer nachgängiger Rechtsschutz (abgesehen von einem Normenkontrollverfahren mit zweifelhaften Erfolgsaussichten) nicht gesehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. September 1972 - IV C 17.71 - juris, Rn. 26 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Im Übrigen folgt das Gericht der hier sonst zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Allein die Befürchtung der Antragstellerin, dass es im Fall einer Nachbarklage oder eines Nachbarantrags möglicherweise an einem drittschützenden subjektiven Recht der Antragstellerin (d.h. ggf. schon an der Antrags- oder Klagebefugnis) fehlen könnte, rechtfertigt die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes zur Auffassung der Kammer nicht. Hätte ein solches Verfahren mangels Drittschutzes keinen Erfolg, so wäre dies nicht Folge eines versagten vorbeugenden Rechtsschutzes, sondern Ausfluss des Grundsatzes, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Konfliktschlichtungsprogramms durch das einfache Recht ein Spielraum zukommt und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht abzuleiten ist, dass sich ein Nachbar gegen jedweden objektiven Rechtsverstoß durchsetzen kann (vgl. Burzynska/Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 26 f.). Warum der Antragstellerin im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes ein "Mehr" zugestanden werden sollte, erschließt sich nicht. Eine Verletzung verfassungsmäßig verbürgter Rechte ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Überdies käme im Fall eines erfolgreichen Normenkontrollantrags die Rücknahme einer auf § 30 BauGB gestützten Baugenehmigung gem. § 48 VwVfG von Amts wegen zumindest in Betracht.

Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplanes steht neben dem regulären Normenkontrollverfahren zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO zur Verfügung. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung, d.h. bei vorläufiger Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes, wäre die Erteilung von Baugenehmigungen auf Grundlage von § 30 BauGB nicht möglich.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr ggf. das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag mit dem Verweis auf bereits erteilte Baugenehmigungen abgesprochen werden könnte, so ist dies zwar zutreffend (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 30. Mai 2025 - 1 MN 50/25 - juris, Rn. 9 m.w.N.). Dieser Umstand ist aber dadurch begründet, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt und nicht zur Unwirksamkeit einer bereits erteilten Baugenehmigung führt. Vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigt die Befürchtung, dass ihr das Rechtsschutzinteresse im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens abgesprochen werden könnte, weil bereits Genehmigungen erteilt oder Vorhaben verwirklicht sind, nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE - juris, Rn. 11). Grundsätzlich stünde der Antragstellerin weiterhin die Möglichkeit offen, den Bebauungsplan - die Antragsbefugnis vorausgesetzt - im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache einer gerichtlichen Vollprüfung unterziehen (Nds. OVG, Beschluss v. 30. Mai 2025 - 1 MN 50/25 - juris, Rn. 12); jedenfalls solange der Bebauungsplan nicht voll ausgenutzt wurde, d.h. nicht unanfechtbare Genehmigungen vorliegen und nicht mit weiteren zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28. Juni 2023 - 4 BN 39.22 - juris, Rn. 5). Parallel kann sie - wie dargelegt - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und in der Hauptsache im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung vorgehen. Selbst wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich geführt werden könnte, so wäre ein Bebauungsplan - die Entscheidungserheblichkeit vorausgesetzt - im Rahmen der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung inzident überprüfbar (s.o.).

Der weitere Zeitablauf und die Fortführung der Planungen trügen die Antragstellerin letztlich lediglich in "reguläres Fahrwasser" mit den skizzierten mannigfaltigen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Unabhängig vom Vorstehenden mangelt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. einer besonderen Eilbedürftigkeit. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht selbst bei Zugrundelegung der Argumentation der Antragstellerin jedenfalls der Umstand, dass Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Antragstellerin bisher nicht bekannt sind, d.h. nichts dafürspricht, dass derartige Anträge zeitnah (positiv) beschieden werden könnten (vgl. auch § 69 Abs. 1 NBauO).

Soweit die Antragsgegnerin bekundet hat, dass die für die Erschließung eines neuen Verbrauchermarktes erforderliche Linksabbiegerspur noch nicht hergestellt sei, so steht im Übrigen die gesicherte Erschließung, die gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung während des Planaufstellungsverfahrens ist, zumindest in Zweifel. Ob die Erschließung gesichert ist, weil regelmäßig die Erwartung genügt, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des Vorhabens hergestellt sind, konnte aber offenbleiben.

Ob die Antragstellerin im Übrigen antragsbefugt ist oder auch ob ein für die Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch (die Verletzung eines materiellen Rechts) glaubhaft gemacht worden ist, konnte dahinstehen.

Das Gericht weist daher nur ergänzend auf Folgendes hin: Hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs dürfte der Antrag ebenfalls voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil für eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin wenig sprechen dürfte. Anders als die Antragstellerin meint, dürfte der Plananlass zumindest nicht widersprüchlich sein. Unterstellt, die Annahmen der Antragsgegnerin treffen zu, so scheitert die Erweiterung des Bestandsmarktes auf dem Grundstück der Antragstellerin an der Flächenverfügbarkeit; zugleich ist ein größerer Markt zur Sicherstellung der langfristigen Nahversorgung erforderlich. Zumindest eine missbräuchliche Verdrängungsplanung dürfte vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen sein. Ein Fall, in dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eventuell ausnahmsweise Drittschutz vermitteln könnte, soll gerade nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein eigenes Grundstück so überplant, dass dieses für eine Nutzung in Anspruch genommen werden kann, die zu anderen Anbietern in Konkurrenz tritt. Erforderlich wäre dann vielmehr, dass sie - ohne dass nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar wären - gerade durch günstige Festsetzungen, die sie den Mitbewerbern unter vergleichbaren Rahmenbedingungen versagt, die Wettbewerbsposition des Nutzers dieses Grundstücks gegenüber den Konkurrenten zu verbessern trachtet (Nds. OVG, Beschluss v. 15. August 2017 - 1 MN 95/17 - juris, Rn. 17)

Unabhängig davon kann zum jetzigen Zeitpunkt schwerlich ein Mangel der Abwägung gerügt werden, solange das Abwägungsergebnis - wie im vorliegenden Stadium - noch nicht abschließend feststeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Nds. Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (NordÖR 2026, 137), dort in Anlehnung an Nr. 9 c) und Nr. 8 d). Die Antragstellerin rügt mit ihrem Vortrag eine atypisch schwerwiegende Beeinträchtigung ("Verlust der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Standortes" bzw. "Entwertung des Grundstücks") und macht der Sache nach einen Totalverlust ihrer Mieteinnahmen geltend, so dass die Heranziehung des Rahmenwertes nach Nr. 8 d) angemessen erscheint. Im Übrigen würde zur Auffassung des Gerichts auch eine Orientierung an Nr. 8 Satz 1 i.V.m. Nr. 3 des Streitwertkatalogs angesichts des geschätzten Jahresnutzwertes (Jahresnettomiete) eine vergleichbare Streitwertfestsetzung rechtfertigen. Eine Halbierung des so gefundenen Wertes war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 18 b) des Streitwertkatalogs).