VG Schleswig-Holstein 11. Kammer Beschluss

Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · aufschiebende Wirkung · Widerspruchsbescheid · § 80 VwGO · Abschiebung

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. November 2021 wird gegenüber der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2026 erlassenen Abschiebungsandrohung sowie dem erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zu 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der am 4. Mai 2026 gestellte Antrag,

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gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

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hat ausschließlich im tenorierten Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er gegen die Ausreiseaufforderung in Ziff. 2 des Bescheides vom 11. November 2021 gerichtet ist. Die Ausreiseaufforderung aufgrund einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist kein Verwaltungsakt, weil sie keine eigenständige Regelung enthält. Die Ausreiseaufforderung stellt lediglich einen Hinweis auf die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG dar (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993 – 1 B 149.92 –, juris Rn. 6) und ist als solche nicht anfechtbar (vgl. Beschl. der Kammer v. 18.10.2024 – 11 B 33/24 –, juris Rn. 4 m.V.a. Urt. der Kammer v. 21.09.2022 – 11 A 200/19 –, juris Rn. 30; Beschl. der Kammer v. 10.11.2017 – 11 B 58/17 –, juris Rn. 45 m.w.N.).

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In Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung des Antragstellers in Ziff. 1 des Bescheides vom 11. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2026 ist der Antrag in entsprechender Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. November 2021 (vgl. zum Widerspruch als durchgängigem „Träger“ des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

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Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Armenien sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziff. 3 und 4 ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. November 2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziff. 3 des Bescheides vom 11. November 2021 ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4 des Ausgangsbescheides) keine aufschiebende Wirkung.

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Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist teilweise begründet.

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1. In Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung des Antragstellers ist der Antrag unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

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Zunächst ist zu konstatieren, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 ausgesprochenen Ausweisung in Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2026 (noch) dem formellen Begründungserfordernis genügt. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht. Er hat unter anderem dargelegt, dass diese der weiteren Abwehr von Gefährdungen Dritter diene. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit erhebliche Straftaten begangen und stehe im Verdacht, weiterhin erhebliche Straftaten zu begehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Anklage wegen der neuen Straftaten sei zwar erst am 26. März 2026 erhoben worden, gleichwohl setze die Anklageerhebung einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller weiterhin in kriminellen Strukturen bewege. Damit hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist. Die Frage, ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.09.2023 – 4 B 362/23 –, juris Rn. 2 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24 –, juris Rn. 38 m.w.N.).

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Ausweisung nach summarischer Prüfung offensichtlich Bestand. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).

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Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber in nicht abschließenden Katalogen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.

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Zunächst ist festzustellen, dass das infolge der Anklageerhebung vom 19. Februar 2026 (Az. 304 Js 19022/25) nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … mit Schreiben vom 9. April 2026 erteilt wurde (Bl. 714 BA).

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Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend nach summarischer Prüfung gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr unter anderem dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16 ff. und v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur.

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Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben kann im Falle des Antragstellers ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht angenommen werden. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall, der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 6. April 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt (Az. 6 KLs 17/19). Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82.89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer – wie hier im Falle der körperlichen Unversehrtheit – hervorgehobenen Bedeutung gelten demgemäß eher geringere Anforderungen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.03.2024 – 2 B 151/23 –, juris Rn. 38 zu § 6 FreizügG/EU). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (VG Bremen, Urt. v. 04.09.2023 – 4 K 238/22 –, juris Rn. 23 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14 und v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 36 ff.).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die ausländerbehördliche Prüfung der Wiederholungsgefahr vor allem eine etwaige strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 – I C 91.76 –, juris Rn. 14). Allerdings besteht für die Ausländerbehörde unbeschadet dessen, dass sie in der Regel von der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung ausgehen darf, keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters. Das gilt auch bezüglich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Trotzdem ist diese für die Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht. Sie stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar. Die Ausländerbehörde wird zwar berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Sie muss aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und wird von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 – I C 91.76 –, juris Rn. 14) oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 24; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 36; VGH München, Beschl. v. 03.02.2023 – 19 ZB 21.1371 –, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 27; Hailbronner, in: Kommentar Ausländerrecht, 01.11.2023, § 53 AufenthG, Rn. 172). Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 36).

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Im Falle des Antragstellers hat das Landgericht … mit Beschluss vom 28. Juli 2022 (Az. 2 StVK 5/22) die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von Zweidritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt (Bl. 531 ff. BA). Dies wurde damit begründet, dass es sich bei der zugrundeliegenden Verurteilung um die einzige Vorstrafe und mithin um die erste Haftstrafe des Antragstellers handele. Als Erstverbüßer spreche für ihn die Vermutung, dass er sich den Strafvollzug als Warnung dienen lasse und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen werde. Diese Vermutung habe sich im Rahmen der persönlichen Anhörung bestätigt. Das Vollzugsverhalten sei gut, der Strafvollzug sei bereits maximal gelockert. Die strafrichterliche Prognose stellt dabei auch auf die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen Dipl.-Psych. … … ab. Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ein Abweichen von der Einschätzung der strafgerichtlichen Prognose rechtfertigen, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner ein umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das hinreichend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Hinreichend konkrete Umstände, die dem Strafgericht bei seiner Einschätzung unbekannt waren oder etwa erst nach dessen Entscheidung hinzugetreten sind, sind dem beschließenden Gericht ebenso nicht bekannt. Derartiges ergibt sich nicht aus der am 19. Februar 2026 erhobenen Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Bl. 698 BA). Insbesondere ist für die Kammer nicht nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) ersichtlich, ob insoweit bereits das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht … – Strafrichter – eröffnet wurde.

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Vorliegend ist jedoch ein Ausweisungsinteresse aus Gründen der Generalprävention zu bejahen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urt. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17–, juris Rn. 16 f.; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.04.2025, AufenthG § 53 Rn. 31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 64 f.). Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.04.2025, AufenthG § 53 Rn. 32 m.w.N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie diese noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 35).

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Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben liegt aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Bei den vom Antragsteller begangenen Taten (räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchte Nötigung, Körperverletzung in zwei Fällen) handelt es sich unter anderem um Verbrechenstatbestände und damit um schwerwiegende Straftaten, die mit der körperlichen Unversehrtheit Dritter auch hochrangige Rechtsgüter betreffen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Fall des Antragstellers auch noch hinreichend aktuell. Tilgungsreife gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vor.

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Die Ausweisung stellt sich nach summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig dar, da das Ausweisungsinteresse im Rahmen der Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Antragstellers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sog. Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50).

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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im streitgegenständlichen Falle des Antragstellers das Ausweisungsinteresse. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers ist nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung vorliegend insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren muss auf einem einzigen Urteil beruhen. Gleichgültig ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB) von mindestens zwei Jahren handelt. Es muss allerdings eine einzige Strafe gebildet worden sein, gegebenenfalls als Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Stand: 01.08.2024, Rn. 17-19). Dies ist hier der Fall. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Antragstellers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt die Tat keinesfalls so weit in der Vergangenheit, dass das Ausweisungsinteresse durch bloßen Zeitablauf eine Milderung erfahren könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe, welches nach der Wertung des Gesetzgebers bereits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, vorliegend mit dem Urteil des Landgericht … vom 6. April 2020 signifikant überschritten worden ist. Mildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass das bestehende Ausweisungsinteresse ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird, eine Wiederholungsgefahr durch den Antragsteller selbst nach summarischer Prüfung also gerade nicht angenommen werden kann. Dem Interesse an einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen muss ein geringeres Gewicht zukommen als dem Interesse an einer Ausweisung (auch) aus spezialpräventiven Gründen (vgl. Urt. der Kammer v. 19.10.2022 – 11 A 10/20 –, juris Rn. 43 und v. 11.12.2025 – 11 A 308/22 –, n.v.).

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Auch die Bleibeinteressen des Antragstellers sind vorliegend als besonders schwerwiegend einzustufen. Der Antragsteller war bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hielt sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zwar nicht mehr. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind Ausweisungsentscheidungen trotz Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage wirksam, sodass die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen ist. Im Rahmen von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird jedoch auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung abgestellt (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 36; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2024 – 18 A 810/23 –, juris Rn. 25-27; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 55 Rn. 13; Cziersky-Reis, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 55 Rn. 7).

22

Diese Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Denn auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinem hiesigen Aufenthalt erweist sich die Ausweisung trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Antragstellers voraussichtlich insbesondere als verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das vorliegend unter anderem betroffene Schutzgut der körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang einnimmt und auch staatliche Schutzpflichten auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 15; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.01.2013 – 2 BvR 1645/10 –, Rn. 4). Gerade vor diesem Hintergrund ist neben der strafrechtlichen Sanktion eine effektive ausländerrechtliche Reaktion geboten, um andere Ausländer während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wirksam von der Begehung vergleichbarer Straftaten – die nach den Feststellungen des Landgerichts … von einer „massiven Gewalteinwirkung“ auf die Opfer gekennzeichnet waren (vgl. etwa Bl. 419 d. BA) – abzuhalten.

23

Demgegenüber hat im Rahmen der Gesamtabwägung in dem hier zu beurteilenden Fall das Bleibeinteresse des Antragstellers zurückzutreten, zumal hinsichtlich des Antragstellers auch das Verfassungs- und Konventionsrecht keine abweichende Beurteilung gebieten. Insbesondere steht nicht Art. 6 GG einer Ausweisung entgegen, weil sich volljährige Familienangehörige des Antragstellers in der Bundesrepublik aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Dies wiederum setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 20 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15/12 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Dass eine solche geleistete Lebenshilfe des Antragstellers in Bezug auf seinen Bruder oder seine Eltern bzw. sonstige volljährige Familienangehörige – oder umgekehrt – vorliegt, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig für die Kammer ersichtlich.

24

Auch aus den Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK folgt nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann (sog. „faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Sie verbindet dann nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 01.01.2026, § 53 AufenthG Rn. 87; Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, § 25 AufenthG Rn. 58, jeweils m.w.N.). Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 – 1638/03 –, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Art. 8 EMRK Rn. 21), verletzt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; Beschl. v. 10.01.2024 2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65).

25

Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und v. 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45; vgl. hingegen zur Berücksichtigung auf Ebene der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK: OVG Schleswig, Beschl. v. 27.02.2025 – 6 MB 5/25 –, juris Rn. 39). Für faktische Inländer besteht dabei kein generelles Verbot der Ausweisung und Abschiebung (dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65). Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können.

26

Nach diesem Maßstab kann jedoch bereits nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik integriert wäre. Vorliegend lässt sich schon eine hinreichende Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht feststellen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich der Antragsteller seit dem 19. Januar 2001 und somit seit seinem achten Lebensjahr in der Bundesrepublik aufhält und die deutsche Sprache beherrscht. Eine wirtschaftliche, soziale und rechtliche Integration ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) lediglich ansatzweise feststellbar. Zugunsten des Antragstellers spricht insoweit, dass er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolvierte und das Fachabitur erwarb. In der Folge, auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, war der Antragsteller berufstätig. Inwieweit dies im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall ist, ist der Kammer nicht bekannt. Die bis zum 1. Juni 2026 gültige Duldung des Antragstellers enthielt die Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ (Bl. 702 BA). Auch familiäre Bindungen bestehen – soweit für die Kammer ersichtlich – im Wesentlichen zu armenischen Staatsangehörigen, Kontakte über die Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) hinausgehend wurden nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller infolge der strafrechtlichen Delinquenz in der Bundesrepublik seine Missachtung der deutschen Rechtsordnung bewiesen und gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an die in der Bundesrepublik geltenden Gesetze und Regeln zu halten.

27

Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, in dem Land seiner Staatsangehörigkeit leben zu können. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in Armenien, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls ist der Antragsteller bei aus dem Herkunftsland stammenden Eltern aufgewachsen. Es ist deshalb auch anzunehmen, dass der Antragsteller, der in einem kulturell (zumindest auch) durch das Herkunftsland geprägten familiären Umfeld aufgewachsen ist, mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist, auf die er prognostisch aufbauen können wird.

28

Es besteht vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Das Gericht teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass aus dem weiteren Abwarten bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. Dabei kann das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers auch aus allein generalpräventiven Gründen bestehen. Denn auch der Zweck, dass durch die Abschreckungswirkung der Ausweisung des Antragstellers andere Ausländer von der Begehung schwerwiegender Straftaten abgehalten werden können, lässt sich vorliegend zur Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung heranziehen (vgl. dazu auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.10.2023 – 2 M 96/23 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Angesichts der Bedeutung der körperlichen Unversehrtheit als hochrangiges Rechtsgut würde die generalpräventive Zielsetzung gegenüber anderen Ausländern erheblich an Wirksamkeit verlieren, wenn der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben könnte.

29

2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, hat der Antrag Erfolg. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Abschiebungsandrohung genügt bereits den formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG nicht. Zwar entspricht die Bezeichnung von … als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, den Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dem Antragsteller wurde jedoch keine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Es liegt auch kein Fall des § 59 Abs. 5 AufenthG vor. Danach bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung befindet sich der Antragsteller nicht mehr in Haft. Der Antragsgegner hat auch nicht bei Erlass des Widerspruchsbescheides diese unterbliebene Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nachgeholt. Aufgrund der erkennbaren Rechtswidrigkeit der gesetzten Ausreisefrist ist die Abschiebungsandrohung, da der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABL. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) eröffnet ist, insgesamt als rechtswidrig zu qualifizieren und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (vgl. näher hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 ⎯ 6 MB 30/25 ⎯, juris Rn. 22).

30

3. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre nach erfolgter Ausreise erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gleichermaßen als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Unabhängig davon, dass sich aus der in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115 angelegten Differenzierung im Falle einer rein generalpräventiven Ausweisungsentscheidung ergibt, dass die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf (Urt. der Kammer v. 11.12.2025 – 11 A 308/22 –, n.v. m.w.N.), kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden, wenn es an eine Rückkehrentscheidung ⎯ also eine Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 ⎯ 1 C 6.21 ⎯, juris Rn. 56) ⎯ anknüpft (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 07.09.2023 ⎯ 10 L 704/23 ⎯, juris Rn. 75 m.V.a. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 ⎯ C-546/19 ⎯, juris sowie m. w. N.). Dies folgt aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG, wonach ein Einreiseverbot „mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Stellt sich die Rückkehrentscheidung also ⎯ so wie im vorliegenden Fall ⎯ als rechtswidrig dar, kann auch das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit keinen Bestand haben (vgl. entsprechend VG Arnsberg, Beschl. v. 07.09.2023 ⎯ 10 L 704/23 ⎯, juris Rn. 76). Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot allein nach nationalem Recht besteht derzeit keine Grundlage. Unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es daher keinen Raum für ein nach nationalem Recht erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung (Beschl. der Kammer v. 30.07.2025 ⎯ 11 B 49/25 ⎯, n.v.; VG B-Stadt, Beschl. v. 22.05.2025 ⎯ 14 E 1259/25 ⎯, juris Rn. 41 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 ⎯ 1 C 15.23 ⎯, juris Rn. 29 ff.; VG Kassel, Urt. v. 13.03.2025 ⎯ 4 K 931/23.KS ⎯, juris Rn. 85).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Ausweisungsverfügung sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot) zu entscheiden war. Die Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2025 ⎯ 6 O 11/25 ⎯, n. v.). Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 ⎯ 6 MB 4/24 ⎯, n. v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 ⎯ 11 B 88/25 ⎯, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 ⎯ 11 B 110/23 ⎯, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 ⎯ 6 O 6/25 ⎯, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 ⎯ 4 MB 42/21 ⎯, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 ⎯ 4 O 17/21 ⎯, juris Rn. 6).

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