Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für langjährig geduldete Person KI-Titel
Aufenthaltserlaubnis · humanitäre Gründe · Altfallregelung · Duldung · Identitätsfeststellung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG.: 1 A 184/10 (VG: 4 K 1878/08) verkündet am 05.07.2011 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Richter Göbel, den Richter Prof. Alexy und den Richter Traub sowie die ehrenamtliche Richterin Pereira da Silva und den ehrenamtlicher Richter Rathjen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige; ihr genaues Geburtsdatum ist unbekannt. Unter dem Namen E.F., geboren am 15.02.1983 in Beirut, reiste sie zusammen mit ihren Eltern und fünf weiteren Geschwistern im Oktober 1989 nach Deutschland ein. Die Eltern gaben sich und ihre Kinder als staatenlose Kurden aus dem Libanon aus und beantragten politisches Asyl. Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war (Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.10.1990, Gerichtsbescheid des VG Bremen vom 09.03.1992), wurde die Klägerin zunächst geduldet, vom 14.07.1994 bis zum 11.07.2002 erhielt sie Aufenthaltsbefugnisse. Der Verlängerungsantrag vom 10.07.2002 wurde zunächst nicht beschieden, nachdem die Kriminalpolizei im Juni 2002 die wahre Identität der Klägerin festgestellt hatte. Seit dem 10.07.2002 erhielt die Klägerin fortlaufend Fiktionsbescheinigungen. Sie war seit 2007 im Besitz eines türkischen Personalausweises, am 06.10.2008 wurde ihr ein für fünf Jahre gültiger türkischer Reisepass ausgestellt. In diesen Dokumenten wurde ihr Geburtsdatum mit „01.08.1987“ angegeben. Wie aus einem Vermerk in der Behördenakte vom 19.06.2008
- 3 - - 2 - hervorgeht, beantragte die Klägerin mehrmals auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung. Am 04.12.2000 heiratete die Klägerin in A-Stadt den türkischen Staatsangehörigen F.A., geboren am 02.08.1973 in Ückavak. Dieser hatte sich bei seiner Einreise im Mai 1996 als libanesischer Staatsangehöriger V.F., geb. am 13.05.1979, ausgegeben. Nachdem sein Asylantrag mit Entscheidung vom 04.07.1996 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, wurde er, weil die libanesische Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers verweigerte, von der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke geduldet. Nach der Eheschließung mit der Klägerin wurde ihm der Zuzug nach A-Stadt erlaubt. Für die Zeit vom 19.02.2001 bis zum 11.07.2002 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltsbefugnis. Sein Antrag auf Verlängerung vom 10.07.2002 wurde nicht beschieden, nachdem im Dezember 2002 seine wahre Identität bekannt geworden war. Seitdem erhält er Fiktionsbescheinigungen. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, der Sohn H. (* 08.06.2001) und die Töchter N. (*18.11.2003), A. (*15.12.2006) und K. (* 20.06.2009). Die Klägerin besuchte nach eigenen Angaben zehn Jahre die Schule an der X-straße in A-Stadt, ohne einen Abschluss zu erwerben. Auf Anfrage hat sie ein Abgangzeugnis der Schule an der Y-straße vom 07.07.2000 vorgelegt. Danach verließ sie die Schule aus der Jahrgangsstufe 10; ihre Leistungen wurden nicht benotet, weil sie überwiegend nicht am Unterricht teilgenommen hatte. Am 10.04.2007 erteilte die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung für die Klägerin und ihren Ehemann. Der Ehemann hat zum 01.07.2011 eine Tätigkeit als gewerbliche Reinigungskraft im Umfang von sieben Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 9,00 Euro aufgenommen. Die Klägerin selbst übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Familie bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 19.06.2008 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Die Beklagte bot daraufhin an, für den Fall der Klagrücknahme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Altfallregelung bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und unter der Voraussetzung, dass keine Rechtsverstöße der Klägerin bekannt würden, zuzusichern. Die Klägerin lehnte dies als nicht sachgerecht ab. Mit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und § 25 Abs. 4 AufenthG ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25.02.2010 schlossen die Beteiligten auf Empfehlung des Gerichts einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt. Danach hob die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid auf und anerkannte das Ausreisehindernis der Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; sie verpflichtete sich, über den Aufenthaltserlaubnisantrag nach Ablauf eines Jahres erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden und dabei auch zwischenzeitliche Bemühungen der Klägerin und ihres Ehemannes um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berücksichtigen. Die Klägerin und ihr Ehemann verpflichteten sich, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und diese Bemühungen gegenüber der Beklagten nachzuweisen; außerdem sollten sie Belege vorlegen, die die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Integrationsmerkmale untermauerten. Für den Fall des Widerrufs beantragte die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2010 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nachdem die Beklagte den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen hatte, stellte das Verwaltungsgericht den Beteiligten das Urteil vom 25.01.2010 zu. Darin verpflichtete es die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2010, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. In der Begründung führte es aus: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, weil ihrer Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Beendigung ihres Aufenthalts greife in ihr Recht auf Privatleben nach Art 8 Abs. 1 EMRK ein. Die Klägerin habe fast ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht, spreche sehr gut Deutsch und sei im sozialen Leben in der Bundesrepublik integriert. Zwar gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach, das sei aber der Betreuung ihrer vier Kinder geschuldet. Zur Türkei habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Mit ihrem Herkunftsland verbinde sie – außer ihren Kenntnissen der dort von einer Minderheit gesprochenen arabischen
- 4 - - 3 - Sprache – nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis greife auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthalts möglicherweise nicht habe entwickeln können, weil ihre Eltern über ihre Identität getäuscht hätten, unverhältnismäßig in das Recht auf Privatleben ein. Zwar setze auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei; davon könne aber abgesehen werden, und eine entsprechende Ermessensentscheidung der Beklagten stehe noch aus. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung. Sie trägt vor: Die Klägerin könne kein Ausreisehindernis nach Art 8 Abs. 1 EMRK geltend machen. Allein die Tatsache, dass sie sich über längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, hier der Schulpflicht genügt habe und ihre Kinder in einem deutschen Umfeld aufwüchsen, mache sie nicht zu einer faktischen Inländerin, deren Recht auf Privatleben gegen aufenthaltsrechtliche Eingriffe geschützt sei. Die Klägerin sei nicht wirtschaftlich integriert, weil weder sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe noch ihr Ehemann bis vor kurzem eine solche ausgeübt habe. Die Integration der Klägerin sei nicht als gelungen anzusehen, weil keine Integration vorliege, die über den Normalfall einer ordnungsgemäßen Integration deutlich hinausgehe. Die Klägerin sei nicht derart in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt, dass das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern zurücktreten müsse. Der Erlass des Senators für Inneres und Sport führe zu keinem anderen Ergebnis, weil das älteste Kind der Klägerin erst im nächsten Jahr die Voraussetzung eines mindestens vierjährigen Schulbesuchs erfüllt haben werde. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.01.2010 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und trägt ergänzend vor: Zur Dokumentation ihrer Schullaufbahn könne sie nur das Abgangszeugnis vorlegen, weil die anderen Zeugnisse verloren gegangen seien und auch bei der Schulbehörde nicht mehr aufbewahrt würden. Sie sei seinerzeit nicht mehr zur Schule geschickt worden, weil sie nach der Tradition ihrer Familie als „versprochen“ gegolten habe und ihre Eltern damals der Ansicht gewesen seien, in einem solchen Falle gehe man nicht mehr zur Schule. Sobald sie einen Krippenplatz für ihr jüngstes Kind gefunden habe, wolle sie den Hauptschulabschluss nachholen, um dann eine Berufsausbildung beginnen zu können. Gegenwärtig versorge sie die Kinder; sie sei Elternsprecherin in der Klasse der Tochter N.. Ihr Ehemann besuche zur Zeit einen Deutschkurs, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Klägerin legt Schulzeugnisse ihrer Kinder und weitere Bescheinigungen vor, auf die verwiesen wird. Dem Oberverwaltungsgericht haben die Ausländerakten der Klägerin und ihres Ehemannes vorgelegen; ihr Inhalt war, soweit das Urteil auf ihm beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erneut unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. I.
- 5 - - 4 - Die Klägerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Das ist hier der Fall, da die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2010 gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Dass die vollziehbare Ausreisepflicht erst durch die Ablehnung des Aufenthaltstitels begründet worden ist, für dessen Erteilung sie das Gesetz voraussetzt, ist unschädlich. Zum Einen ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht maßgeblich, und zum Andern ist § 25 Abs. 5 AufenthG zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnisse auch auf solche Ausländer anzuwenden, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil ihr Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt gilt (Beschluss des Senats vom 22.11.2010 – 1 B 154/10 -, EZAR NF 33 Nr. 27 m.w.Nwn.; für die vergleichbare Problematik nach § 104a AufenthG vgl. jetzt auch BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22.09 -, InfAuslR 2011, 240, Rn 27). II. Die Ausreise der Klägerin ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine solche Unmöglichkeit besteht auch dann, wenn die freiwillige Ausreise unzumutbar ist, weil ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, Rn 17; Beschl. v. 14.12.2010 – 1 B 30.10). Das ist hier der Fall. 1. Eine behördlich veranlasste Beendigung des Aufenthalts der Klägerin würde in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen. Das dort verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (vgl. zuletzt Urt. v. 14.06.2011 – 38058/09 – Osman gegen Dänemark , Rn 55), der sich auch das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946 <947>, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. 1. 2009 – 1 C 40/07 -, BVerw-GE 133, 72, Rn 21) und der beschließende Senat (vgl. zuletzt den zitierten Beschluss vom 22.11.2010 sowie das Urteil vom 10.05.2011 – 1 A 306 und 307/10) angeschlossen haben, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Lebensführung eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Diese Bindungen können insbesondere bei hier geborenen oder in ihrer Kindheit zugezogenen Ausländern zu einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Hineinwachsen in die hiesigen Lebensverhältnisse mit einer gleichzeitigen Entfremdung vom Heimatland einhergeht, so dass die Ausländer mit diesem im Wesentlichen nur noch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden und faktisch zu Inländern geworden sind (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>). a. Die Klägerin ist in Deutschland verwurzelt und hat außer dem formalen Band der Staatsangehörigkeit keine Beziehungen mehr zur Türkei. Sie ist als kleines Kind mit ihren Eltern nach Deutschland gekommen und hat seitdem ununterbrochen hier gelebt. Ihre gesamte Familie lebt hier; verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei bestehen nicht. Sie verfügt über keine Kenntnisse der türkischen Sprache; ihre Muttersprache Arabisch kann sie sprechen, aber nicht schreiben. Die deutsche Sprache dagegen beherrscht sie, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, uneingeschränkt. Sie hat ihre gesamte schulische Ausbildung in Deutschland erfahren. Zwar ist sie in der zehnten Klasse der Schule ferngeblieben und hat deshalb keinen Abschluss erworben. Allein das Fehlen eines Schulabschlusses und einer daran anschließenden Berufsausbildung reicht aber nicht ohne Weiteres, eine Verwurzelung in Deutschland zu verneinen (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2010 – 1 B 25.09 -, NVwZ 2010, 707, Rn 4; OVG Bremen; Beschl. v. 22.11.2010, a. a. O.). Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls können aus diesem Defizit keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der Klägerin gezogen werden. Wie sie in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und überzeugend geschildert hat, ist sie seinerzeit von ihren in der Heimat traditionell geprägten Eltern zur Heirat gezwungen und wegen der bevorstehenden Eheschließung nicht zur Schule geschickt worden. Inzwischen haben nicht nur ihre Eltern ihre Einstellung geändert und sich ihren jüngeren Töchtern gegenüber anders verhalten; auch die Klägerin selbst hat sich kritisch mit den damaligen Geschehnissen auseinandergesetzt und sich von der Tradition gelöst, der ihre Eltern verhaftet waren. Wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, will sie zwar an der damals nicht von ihr gewollten Ehe festhalten, weil sie ihren Ehemann inzwischen schätzen gelernt habe, sie ist aber fest entschlossen, die abgebrochene Schulausbildung nachzuholen, sobald ihre Be-
- 6 - - 5 - mühungen, einen Betreuungsplatz für ihr jüngstes Kind zu finden, erfolgreich seien, und anschließend eine Berufsausbildung zu beginnen. Der Senat hat nach dem Bild, das er in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit zu zweifeln, mit der sie diese Absicht verfolgt. Die Klägerin hat den Eindruck einer Persönlichkeit hinterlassen, die in der deutschen Gesellschaft fest verankert, hinreichend selbstbewusst und aktiv genug ist, ihre Absichten auch erfolgreich zu verwirklichen, sobald sie die Gelegenheit dazu hat. Besondere Beachtung im Hinblick auf das Ausmaß der Verwurzelung der Klägerin verdient in diesem Zusammenhang ihr Engagement in Schule und Kindergarten ihrer Kinder. Die Klägerin zeigt ein überdurchschnittliches Engagement nicht nur für ihre Kinder, sondern auch für die von ihnen besuchten Einrichtungen insgesamt. Sie erbringt damit eine bemerkenswerte Integrationsleistung in einem gerichtsbekannt schwierigen sozialen Umfeld. Ihr Einsatz wird durch die Erklärungen der von ihren Kindern besuchten Einrichtungen unter Beweis gestellt. So heißt es in einer Bescheinigung des Kinder- und Familienzentrums K.T. vom 12.04.2011: Die Klägerin bringe seit 2004 ihre drei ältesten Kinder in das Zentrum. Sie habe stets mit dem Kindergarten zusammengearbeitet, sei seit Jahren im Elternbeirat als Gruppenelternsprecherin aktiv und habe sich, als das Kindergartengebäude abgebrannt sei, bei Gesprächen mit Politikern, bei Festen und Versammlungen für den Bau einer neuen Gebäudes eingesetzt. In einer von der Schule an der Z-Straße am 04.07.2011 erstellten Zusammenfassung über die schulische Entwicklung ihres Sohnes H. wird u. a. ausgeführt Die Klägerin sei eine sehr engagierte Mutter, die immer zu allen Elternabenden sowie Elternsprechtagen erscheine. Die Zusammenarbeit mit ihr sei hervorragend. Bei allen anderen Veranstaltungen der Schule arbeite sie aktiv mit. So komme sie zu allen Kinderversammlungen, Atelierpräsentationen und Sommerfesten, bei denen sie sich immer mit selbstgefertigten Speisen am Büffet beteilige. Besonders beeindruckt habe sie die Schule zum Ende des ersten Schuljahres von H.. Sie sei hochschwanger zum Elternsprechtag erschienen, habe ein paar Tage später ihre jüngste Tochter geboren und sei zwei oder drei Tage später mit selbstgebackenen Keksen und Kuchen zum Sommerfest gekommen. In diesem Jahr sei sie zum Geburtstag ihres Sohnes im Schullandheim erschienen und habe für alle Kinder eine Werder-Torte und Süßigkeiten mitgebracht. b. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bislang offenbar ausschließlich von öffentlichen Sozialleistungen gelebt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, ihre Verwurzelung in Deutschland zu verneinen (BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 B 25.09 -, NVwZ 2010, 707, Rn 4; OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2010, a. a. O.). Zwar ist grundsätzlich auch die wirtschaftliche Existenzsicherung ein wichtiges Integrationsmerkmal; geboten ist aber auch insoweit eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dazu gehört hier, dass die Klägerin noch vor Beendigung ihrer Schulpflicht – je nach Geburtsdatum im Alter von 13 oder 17 Jahren - verheiratet worden ist und dann nacheinander vier Kinder bekommen hat, von denen das älteste inzwischen zehn Jahre, das jüngste gerade zwei Jahre alt geworden ist und noch keinen Kindergartenplatz gefunden hat. Dass die Klägerin unter diesen Umständen bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern sich um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert hat, ist nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde man ein entsprechendes Verhalten einer deutschen Mutter, die sich in einer ähnlichen Situation befände, nicht als Merkmal für eine fehlende Integration werten. Für eine ausländische Mutter kann nichts anderes gelten. An dem erklärten Willen der Klägerin und ihrer Fähigkeit, die fehlende Ausbildung nachzuholen, sobald sie für ihr jüngstes Kind einen Kindergartenplatz gefunden hat, um sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, hat der Senat, wie dargelegt, keinen Zweifel. Er ist auch der Frage nachgegangen, ob von der Klägerin die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht im Hinblick darauf erwartet werden konnte, dass auch ihr Ehemann keiner Beschäftigung nachging. Zwar gilt grundsätzlich, dass nicht beide Elternteile auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder verzichten können, wenn sie den Lebensunterhalt der Familie nicht auf andere Weise sichern können, sondern nach Mitteln und Wegen suchen müssen, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Dazu gehört auch, dass die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und der Ehemann die Kinder betreut, wenn dieser keine Erwerbstätigkeit findet. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls muss sich die Klägerin hier aber nicht auf eine solche Arbeitsteilung verweisen lassen. Ihr Ehemann ist nämlich offensichtlich nicht in der Lage, die gemeinsamen Kinder mehr als nur bei gelegentlicher Verhinderung der Klägerin zu beaufsichtigen. Er ist, obwohl seit nunmehr 15 Jahren in Deutschland, der deutschen Sprache nicht mächtig. Er hat erst in allerjüngster Vergangenheit mit einem Sprachkurs begonnen. Er war deshalb bisher nicht fähig, sich um die Belange der Kinder in Schule und Kindergarten zu kümmern und die sozialen Kontakte wahrzunehmen, die für ein erfolgreiches Hineinwachsen der Kinder in die Gesellschaft erforderlich sind. Ange-
- 7 - - 6 - sichts dieser Defizite entsprach es dem Kindeswohl, dass die Klägerin die Betreuung der Kinder übernahm. Die Defizite ihres Ehemannes können der Klägerin – im Rahmen der Frage, ob sie in Deutschland verwurzelt ist – auch nicht zugerechnet werden. Ihre Möglichkeiten, auf den Ehemann einzuwirken, damit dieser zur wirtschaftlichen Existenzsicherung der Familie beiträgt, sind begrenzt. Im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) kann ihr auch nicht angesonnen werden, sich von ihrem Ehemann zu trennen, um Bedenken gegen die wirtschaftliche Integration auszuräumen, die allein aus dem Verhalten ihres Ehemannes resultieren. c. Der Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bislang nur über einen Aufenthaltstitel verfügte, dessen Erteilung durch die Identitätstäuschung ihrer Eltern veranlasst war. Die Aufenthaltsbefugnisse, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat, sind, nachdem die Täuschung der Eltern bekannt geworden war, nicht von der Beklagten zurückgenommen worden. Sie sind daher bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer wirksam geblieben, so dass der Aufenthalt der Klägerin in den entsprechenden Zeiträumen rechtmäßig war. Dementsprechend hat die Beklagte den Aufenthalt der Klägerin vom Ablauf der letzten Aufenthaltsbefugnis bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht geduldet; sie ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel als fortbestehend galt (§ 81 Abs. 4 AufenthG), und hat der Klägerin entsprechende Fiktionsbescheinigungen erteilt. Auf die Frage, ob sich ein Ausländer auch dann auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, wenn er nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, sondern nur einen prekären Aufenthaltsstatus etwa in Form einer Duldung (§ 60a AufenthG) hat, kommt es im Fall der Klägerin daher nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den schon mehrfach zitierten Beschluss vom 22.10.2010) ist der rechtmäßige Aufenthalt im Übrigen keine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. auch EGMR, Urteil vom 14.06.2011 – 38058/09 – Osman gegen Dänemark , Rn 65); der aufenthaltsrechtliche Status, den ein Ausländer bislang besessen hat, ist lediglich ein Kriterium, das für das Ausmaß seiner Verwurzelung und damit für die Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von Bedeutung ist. 2. Der Eingriff in das geschützte Privatleben der Klägerin ist nach Art 8 Abs. 2 EMRK nur zulässig, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig, ist. a. Dabei ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insbesondere das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker die Klägerin in Deutschland integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und noch bestehenden Kontakten in dieses Land. Wegen der Auswirkungen der Entscheidung auf die Kinder der Klägerin ist schließlich auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) von Bedeutung; danach ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (zur Bedeutung dieser Vorschrift für das Aufenthaltsrecht der Mutter vgl. jetzt auch EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 55597/09 – Nunez gegen Norwegen , Rn 84). b. Das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern spricht insoweit gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen die Klägerin, als ihr Zuzug und Aufenthalt nur deshalb möglich waren, weil ihre Eltern über ihre Identität und Herkunft getäuscht und damit das gesetzliche Steuerungssystem unterlaufen haben (vgl. auch dazu EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 55597/09 –
- 8 - - 7 - Nunez gegen Norwegen , Rn 71). Das Gewicht des öffentlichen Sanktionsinteresses wird jedoch dadurch relativiert, dass die Täuschung nicht der Klägerin persönlich vorgeworfen werden kann, weil sie damals noch ein Kind war. Die Begründung des durch Täuschung erlangten Aufenthalts liegt zudem 22 Jahre zurück. Von der Aufdeckung der Täuschung im Jahre 2002 bis zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2010 sind fast acht Jahre vergangen, in denen die Beklagte untätig geblieben ist. Eine Aufenthaltsbeendigung zum jetzigen Zeitpunkt ist daher wenig geeignet, die Notwendigkeit der Beachtung der Einreisevorschriften zu verdeutlichen (vgl. abermals das Urt. des EGMR v. 28.06.2011 – 55597/09 – Nunez gegen Norwegen , Rn 82). Auch das Interesse, Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu vermeiden, ist grundsätzlich geeignet, einen Eingriff in den Schutz des Privatlebens zu rechtfertigen. Die bisher angefallenen öffentlichen Unterstützungsleistungen sind beträchtlich. Sie sind aber zumindest auch darin begründet, dass die Klägerin vier kleine Kinder zu betreuen hat. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, ist die Klägerin bereit und in der Lage, die Initiative zu ergreifen, um die Voraussetzungen für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu schaffen, sobald ihr jüngstes Kind einen Kindergartenplatz erhält. Es besteht daher die begründete Erwartung, dass die Klägerin, nachdem sie eine Ausbildung nachgeholt hat und ihre Kinder größer geworden sind, von öffentlichen Kassen unabhängig wird. Im Übrigen verschafft die zeitliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Beklagten die Gelegenheit, die Bereitschaft der Klägerin, sich die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Sicherung ihrer Existenz zu verschaffen, zu überwachen und ggf. auf sie einzuwirken. c. Demgegenüber wiegt das private Interesse der Klägerin am Schutz ihrer in Deutschland begründeten Bindungen schwer. Sie ist, wie ihr oben beschriebenes starkes Engagement in Kindergarten und Schule zeigt, fest in ihrem sozialen Umfeld verankert. Die bisher erbrachten Integrationsleistungen sind – gemessen an den Startbedingungen – außerordentlich und geben begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin zukünftig auch wirtschaftlich Fuß fasst. Ihre Kinder sind in ein deutsches Umfeld hineingewachsen. Zu ihrem Heimatland hat die Klägerin, wie dargelegt, außer dem rein formalen Band der Staatsangehörigkeit, keine Bindungen. Sie würde, weil sie Türkisch überhaupt nicht und Arabisch nur mündlich versteht, wie eine Analphabetin in die Türkei zurückkehren müssen. Angesichts dieser Umstände wäre es ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht der Klägerin, wenn sie Deutschland verlassen müsste. Ihre Ausreise ist daher in absehbarer Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich. III. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 - InfAuslR 2011, 182, Rn 15) ist dabei nicht auf die Person des Ausländers allein abzustellen; lebt er mit seiner Familie zusammen, gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig nicht erfüllt. Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gilt aber nur „in der Regel“. Von dem Regelerfordernis ist dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 248, Rn 27; Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, Rn 13; vgl. auch Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 -, InfAuslR 2011, 144, Rn 28). Die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung; der Ausländerbehörde steht insoweit kein Ermessensspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, Rn 14). Erst wenn ein Ausnahmefall zu verneinen ist, stellt sich – in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG - die Frage, ob im Wege des der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden soll.
- 9 - - 8 - Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht geprüft und stillschweigend einen Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG angenommen. Es hat sodann festgestellt, dass die Beklagte von dem ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und sie verpflichtet, eine solche Ermessensentscheidung nachzuholen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Da nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten hat, ist das Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden. Insoweit ist für eine Entscheidung des Berufungsgerichts daher kein Raum. Das Oberverwaltungsgericht kann nur noch über die von der Beklagten aufgeworfenen Frage befinden, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch ohne Ermessensentscheidung der Beklagten abgelehnt werden darf. Diese Frage ist zu verneinen, denn für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten der Klägerin ist hier nichts erkennbar. IV. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Auch wenn das Verwaltungsgerichts, dessen Rechtsauffassung die Reichweite des Neubescheidungsanspruchs bestimmt, der Beklagten über die Feststellung eines Ausreisehindernisses nach Art. 8 EMRK und die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung hinaus keine inhaltlichen Vorgaben gemacht hat, ist das Ermessen der Beklagten nicht ungebunden. Materielle Grenzen für die Ausübung des Ermessens, die die Beklagte zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits wird beachten müssen, ergeben sich insbesondere aus der Verpflichtung der Beklagten, dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zur Wirksamkeit zu verhelfen sowie Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten, der darin besteht, bei dauerhaften Abschiebungs- und Ausreisehindernissen den durch aneinandergereihte Duldungen bewirkten prekären Aufenthaltsstatus möglichst zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
- 10 - - 9 - gez. Göbel gez. Prof. Alexy gez. Traub
- 10 - Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Bremen, den 18. Juli 2011 Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – gez. Göbel gez. Prof. Alexy gez. Traub