Anwaltsvergütung und Drittwiderklage im Verkehrsunfallverfahren KI-Titel
Anwaltsvergütung · Drittwiderklage · Verfassungsrechtlicher Schutz der Anwaltschaft · Mandatskonflikt · Art. 78 SächsVerf
Sonstiges
Vf. 63-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts K.,
Verfahrensbevollmächtigte: K. Rechtsanwälte,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 12. Mai 2022
beschlossen:
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juni 2021 (7 S 227/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner am 26. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. August 2021 und 30. März 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juni 2021 (7 S 227/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Juni 2021 zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er hatte in einem Verkehrsunfallprozess in zwei Instanzen vor dem Amtsgericht Leipzig und dem Landgericht Leipzig die bei der A. Versicherungs-AG (künftig: Klägerin) rechtsschutzversicherte Geschädigte bei der Geltendmachung von Ersatzforderungen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer vertreten. Die damaligen Beklagten hatten Widerklage gegen die Geschädigte sowie Drittwiderklage gegen die Klägerin erhoben, die auch Haftpflichtversicherer der Geschädigten war, um ihrerseits Ersatzforderungen geltend zu machen; die Klägerin hatte den Beschwerdeführer sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren mit der Wahrnehmung ihrer – der Klägerin – Interessen im Drittwiderklageverhältnis mandatiert. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.
Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde nahm die Klägerin den Beschwerdeführer zuletzt auf Zahlung der von ihr errechneten Differenz aus den vom Beschwerdeführer im Vorprozess vereinnahmten Zahlungen und dessen Vergütungsansprüchen gegen die Geschädigte in Höhe von 1.287,15 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Der Beschwerdeführer bestritt den Eingang einer Zahlung und erklärte die Aufrechnung mit seiner Ansicht nach verbleibenden Vergütungsansprüchen gegen die Klägerin aus den Mandatsverhältnissen bezüglich Klage und (Dritt-)Widerklage. Mit Urteil vom 10. Juli 2020 verurteilte das Amtsgericht Leipzig (117 C 7541/18) den Beschwerdeführer zur Zahlung von 1.215,17 EUR nebst Zinsen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erlangten Beträge zu. Dieser sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil es bereits an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehle. Die behaupteten Gebührenansprüche des Beschwerdeführers richteten sich allenfalls gegen die Geschädigte (Versicherungsnehmerin) bzw. – aus der Widerklage – gegen den Kraftfahrthaftpflicht-Versicherer, nicht gegen die Klägerin als Rechtsschutzversicherer. Die von der Klägerin abgegebene Deckungszusage habe ein Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer, insbesondere einen Direktanspruch des Beschwerdeführers gegen die Klägerin auf Anwaltsvergütung, nicht begründet. Auch habe die Klägerin den Beklagten nicht mit ihrer Vertretung im Rahmen der Widerklage beauftragt; der Beschwerdeführer sei insofern allein vom Kraftfahrthaftpflicht-Versicherer beauftragt worden.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Landgericht Leipzig wies durch Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2020 (7 S 227/20) darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer stehe kein weiterer aufrechenbarer Gebührenanspruch gegen die Geschädigte, seine vormalige Mandantin, zu. Auch die Aufrechnung mit dem Gebührenanspruch aus dem Mandat der Klägerin zur Vertretung im Widerklageverfahren habe die Klageforderung nicht zum Erlöschen gebracht. Dieser richte sich gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherer, nicht aber gegen die Klägerin als Rechtsschutzversicherer. Die Aufrechnung gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft sei ebenso ausgeschlossen wie eine Aufrechnung, wenn für die einander gegenüberstehenden Forderungen verschiedene Kassen zuständig seien. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass in den Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Konzernverrechnungsklausel enthalten sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wandte der Beschwerdeführer hiergegen ein, Letzteres gelte lediglich für den Spezialfall der Aufrechnung gegenüber der öffentlichen Hand. Zugleich wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen bereits zuvor erst- und zweitinstanzlich erfolgten Vortrag, die Versicherungssparten Kraftfahrt-Haftpflicht und Rechtsschutz der Klägerin seien nicht in verschiedenen Konzerngesellschaften organisiert, sondern rechtlich unselbständige Teile ein und desselben Unternehmens; insofern bestünden keine Aufrechnungsbeschränkungen.
Nach mündlicher Verhandlung wies das Landgericht durch die erkennende Einzelrichterin die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Juni 2021 zurück. Die Begründung entsprach derjenigen des vorangegangenen Hinweisbeschlusses nahezu wörtlich.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2021 wies das Landgericht durch Beschluss vom 8. März 2022 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 31, 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Die Unterstellung des Landgerichts, die einzelnen Versicherungssparten der Klägerin seien verschiedene Konzerngesellschaften, sei rechtlich unvertretbar und überschreite die Grenze zur Rechtsbeugung. Sie widerspreche § 15 ff. AktG, weil es sich lediglich um rechtlich unselbständige Unterabteilungen desselben Unternehmens handele. Entsprechenden unbestrittenen Tatsachenvortrag zur rechtlichen Identität des Rechtsträgers, bei dem es sich um wesentliches Kernvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe das Gericht entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen; der Entscheidung sei dazu keine Begründung zu entnehmen. Die vom Gericht angeführten Fundstellen in den Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Staudinger und Münchener Kommentar) seien reine Scheinzitate. Jedenfalls hätte das Landgericht den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis durch Zeugenvernehmung erheben müssen. Schließlich habe es den Vortrag des Beschwerdeführers übergangen, dass beide Abteilungen der Klägerin eine identische Kontoverbindung und damit dieselbe „Kasse“ verwendeten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Klägerin als Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat Stellung genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 31 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf rügt, ist die Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu nur SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20 m.w.N.). Der Beschwerdeführer benennt diese Rechte zwar, geht in der Beschwerdebegründung aber nicht näher auf sie ein.
2. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und auch begründet.
a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).
Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. Sächs-VerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne weitere Erwägungen das Gegenteil des Vorgebrachten zugrunde legt oder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145f.]; Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
b) Diesen Anforderungen hält das Urteil des Landgerichts Leipzig nicht stand. Die Verneinung der Aufrechnungslage hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zur Aufrechnung gestellten Gebührenanspruchs aus dem Mandat zur Vertretung der Klägerin bezüglich der Drittwiderklage ist nicht in einer Weise begründet worden, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerecht wird.
Der Beschwerdeführer hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 4. März 2020 auf den Einwand der Klägerseite zur gesetzlich vorgesehenen Auslagerung der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung auf Schadensabwicklungsunternehmen gemäß § 164 Abs. 1 VAG hin vorgetragen, dass die Klägerin hinsichtlich der Versicherungssparten Rechtsschutz und Kraftfahrt-Haftpflicht – unabhängig von einer etwaigen internen Aufspaltung – im Außenverhältnis einheitlich als A. Versicherungs-AG auftrete, den Beschwerdeführer unter dieser Firma in ihrer eigenen Sache als Haftpflichtversicherer beauftragt habe und als Rechtsschutzversicherer trotz Einschaltung der A. Rechtsschutz-Service GmbH als Schadensabwicklungsunternehmen für die Schäden ihrer Versicherungsnehmerin materiell-rechtlich eintrittspflichtig sei, so dass seine Gebührenansprüche gegenüber der Klägerin im Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. § 387 BGB zu den eingeklagten Erstattungsansprüchen stünden. Diese Ausführungen, die den Kern seines Tatsachenvortrages ausmachen, wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2020 und nochmals im Schriftsatz vom 12. Januar 2021; darin legte der Beschwerdeführer zudem in Erwiderung auf Andeutungen des Landgerichts im Hinweisbeschluss vom
9. Dezember 2020 unter Beweisantritt dar, dass hinsichtlich der verschiedenen Versicherungssparten weder unterschiedliche Konzerngesellschaften noch verschiedene Kassen betroffen seien. Gleichwohl erschöpft sich die Begründung des angegriffenen Urteils in Bezug auf die Aufrechnung des Beschwerdeführers mit Gebührenansprüchen wegen der Vertretung der Klägerin im Widerklageverhältnis in der – nahezu wortgleichen – Wiederholung des Hinweisbeschlusses, ohne dass eine Kenntnisnahme oder inhaltliche Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen wie rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers oder dessen Beweisangebot hierzu erkennbar wird. Dem steht auch nicht die Behauptung im Beschluss über die Anhörungsrüge entgegen, das Gericht habe sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Versicherungssparten intensiv auseinandergesetzt; dies hätte sich jedenfalls ansatzweise im Urteil niederschlagen müssen, nachdem der Beschwerdeführer gerade auch auf die im Hinweisbeschluss mitgeteilte Auffassung des Gerichts hin ergänzend vorgetragen hat. Dieser Vortrag des Beschwerdeführers war nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch erheblich, weil dieses die Aufrechnungslage unter Hinweis auf eine – vermeintlich – fehlende Gegenseitigkeit deshalb verneint, weil es die verschiedenen Versicherungssparten der Klägerin offensichtlich unterschiedlichen Konzerngesellschaften und verschiedenen Kassen zuordnet und dem Beschwerdeführer fehlenden Vortrag zu etwaigen Konzernverrechnungsklauseln vorhält. Da das Gericht insoweit ohne jegliche Erwägungen das Gegenteil des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten zugrunde legt, liegen besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass es seinen Vortrag schlicht übergangen hat.
Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den Vortrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegt oder den angebotenen Beweis hierzu erhoben hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, weil es dann die zur Aufrechnung gestellten Gebührenforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach hätte prüfen müssen.
3. Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kann dahinstehen, ob die Entscheidung zudem gegen das vom Beschwerdeführer der Sache nach angedeutete Willkürverbot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verstoßen hat.
III.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juni 2021 wird gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe