Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verbundentscheidung nach § 113 SGG KI-Titel
Beschwerde · § 113 SGG · § 172 Abs. 2 SGG · Unanfechtbarkeit · Verbundverfahren
Sozialrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
2
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.
3
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.