OVG Sachsen Beschluss

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Ausländerrecht KI-Titel

Rechtschutzbedürfnis · Vorverfahren · Ausländerrecht · Kostenfestsetzung · Rechtsmittelzulässigkeit

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 E 19/22

6 K 287/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Ausländerrechts hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Rechtsanwalts im Vorverfahren hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 10. Mai 2022 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2022 - 6 K 287/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2022, mit dem dieses seinen Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), da es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht um eine allein durch den Berichterstatter zu treffende Entscheidung über Kosten (§ 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO), sondern eine Entscheidung zum Umfang der vom Pflichtigen zu erstattenden Kosten, mithin eine Kostenfestsetzungsentscheidung handelt, die wegen § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausnahmsweise vom Gericht zu treffen ist (SächsOVG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, juris Rn. 2). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht deshalb auch nicht der in § 158 VwGO geregelte Rechtsmittelausschluss entgegen, da es sich nicht um eine „Entscheidung über die Kosten“ im Sinne des § 158 VwGO handelt. Allerdings ist die Beschwerde des Klägers nicht begründet, da das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war, zu Recht als unzulässig wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf abgestellt, dass der Kläger der Inanspruchnahme des Gerichts nicht bedürfe, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Denn die Beklagte habe mit Bescheid vom 28. Juni 1 2 3 4 2021 ihren Abhilfebescheid vom 4. Juni 2021 dahingehend ergänzt, dass festgestellt worden sei, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Der Kläger könne die Kosten seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren daher außergerichtlich von der Beklagten einfordern, die bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 erklärt habe, keine Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zu erheben. Es gäbe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten im Wege der Vollstreckung bei der Beklagten beigetrieben werden müssten. Die hiergegen mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. März 2022 vorgebrachten Gründe führen nicht zu deren Erfolg. Danach ist der Kläger der Auffassung, für die von ihm begehrte Feststellung bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Verfahrenskosten durch die neutrale gerichtliche Kostenstelle in Form eines Kostenbeschlusses eine rechtsmittelfähige und vollstreckbare Entscheidung vorliege. Es gäbe zahlreiche Behörden, die grundsätzlich erst auf eine gerichtliche Kostenfestsetzung die Kosten ausglichen. Zudem bestehe hier ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger deutlich gemacht habe, nicht zum Ausgleich der ihm auferlegten Kosten bereit zu sein, da ihn die Kostenentscheidung des Gerichts vom 5. November 2021 nicht überzeugt habe. Damit sei auch die gerichtliche Festsetzung der Verfahrenskosten gegen den Kläger erforderlich, wofür die begehrte Feststellung der Hinzuziehung Voraussetzung sei. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Unzulässigkeit seines Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu erschüttern. Auch der Senat vermag ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Klägers nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung vom 25. April 2022 mitgeteilt hat, die ihr am 9. März 2022 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte Kostenrechnung, in der auch Gebühren für das Vorverfahren enthalten waren, umgehend zur Zahlung angewiesen zu haben. Hieran ändern auch die vom Kläger vorgetragenen Erwägungen nichts, wonach die gerichtliche Kostenfestsetzung „Klarheit, Neutralität, (Fach-)Kompetenz, Überprüfbarkeit und Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung“ gewähre. Denn es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile die begehrte Entscheidung noch bringen kann oder wie sich durch eine stattgebende Entscheidung seine Rechtsstellung noch verbessern ließe. Auch handelt es sich bei der Beklagten offensichtlich nicht um eine der von ihm beschriebenen zahlreichen Behörden, die grundsätzlich erst auf eine gerichtliche Kostenfestsetzung die Kosten ausgleichen. 5 6 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Vorverfahren als Voraussetzung für die gerichtliche Festsetzung der Verfahrenskosten gegen den Kläger bezeichnet, ist - worauf das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21. März 2022 hingewiesen hat - diese Argumentation nicht verständlich, da nach dem aus der Akte ersichtlichen bisherigen Stand des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht ersichtlich ist, dass ein Kostenausgleichsanspruch der Beklagten gegen den Kläger besteht. Sollte der Prozessbevollmächtigte mit seinen Ausführungen hingegen seinen Vergütungsanspruch gegen den Kläger meint, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur die Kostentragungspflicht zwischen den Beteiligten betrifft und sich die Kostentragungspflicht zwischen einem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten allein nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis richtet (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 162 Rn. 17). Insoweit unterscheidet sich das Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG vom Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO, das die Erstattungsfähigkeit lediglich der notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung zum Gegenstand hat. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch die Gebühren und Auslagen eines nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens, soweit sich dem Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, wobei dies nicht voraussetzt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO für notwendig erklärt wurde (HessVGH, Beschl. v. 9. Juli 2010 - 5 E 1048/10 -, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 66 € anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum 7 8 9 10 11