OVG Niedersachsen Beschluss LS

Im gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Im gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch mit Blick auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 29. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt. Bei Klagen, bei denen - wie vorliegend - gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und die Prozessführung daher zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zwar kann unter Umständen auch bei Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch mit Blick auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ-RR 1989, 665, 666; NdsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 4 PA 158/20 -, V.n.b. und Beschl. v. 20.6.2016 - 4 PA 177/16 -, juris Rn. 1; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 15.4.2015 - 6 M 135.14 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 13.2.2002 - 7 S 887.01 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2000 - 12 ZC 00.3319 -, juris Rn. 5; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 166 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist weder anwaltlich vertreten noch hat sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Klägerin hierzu auch mit Blick auf § 121 Abs. 5 ZPO vor Erlass des ablehnenden Beschlusses hätte anhören müssen und ob die Benennung eines Rechtsanwaltes noch während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist erfolgen muss. Denn die Klägerin hat auch mit ihrer Beschwerde keinen Rechtsanwalt benannt, obwohl hierfür nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses Anlass bestand (vgl. OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 15.4.2015 - 6 M 135.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ist ferner nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte und ihr deshalb - bei Erfüllung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen insbesondere nach § 114 ZPO - gemäß § 121 Abs. 5 ZPO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts beizuordnen gewesen wäre.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).