Wird eine Straße nach § 8 NStrG (StrG ND ) (teil-)eingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wird eine Straße nach § 8 NStrG (StrG ND ) (teil-)eingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen zur Folge, so werden die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straße angrenzen, in die der Verkehr abgedrängt wird, durch die (Teil-)Einziehung nicht in der Regel in eigenen Rechten iS des § 42 Abs 2 VwGO verletzt.