EuGH Generalanwalt A. Rantos Schlussanträge

Wettbewerb – Art. 102 AEUV

Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Datenmarkt – Verwaltungsverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 18 Abs. 3 – Beschluss über ein Auskunftsverlangen – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Verhältnismäßigkeit – Recht auf Achtung des Privatlebens – Virtueller Datenraum – Grundsatz der guten Verwaltung – Berufsgeheimnis

Europarecht Rechtsmittel

Gründe

Einleitung

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Meta Platforms Ireland Ltd (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T-452/20, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:277), und Meta Platforms Ireland/Kommission (T-451/20, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2023:276), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2) abgewiesen hat, die die Übermittlung interner Dokumente der Rechtsmittelführerin betrafen, die sich im Besitz von Verantwortlichen der Rechtsmittelführerin befanden, über mehrere Jahre erstellt worden waren und auf der Grundlage von in den streitigen Beschlüssen angegebenen Suchbegriffen identifiziert wurden (im Folgenden: streitige Beschlüsse)(3).

2

Die vorliegenden Rechtsmittel geben dem Gerichtshof Anlass, zu präzisieren, in welchem Umfang die Kommission befugt ist, mittels elektronischer Suchen auf der Grundlage einer Kombination von Suchbegriffen von Unternehmen Auskünfte zu verlangen, einschließlich vertraulicher persönlicher Informationen oder vertraulicher Geschäftsinformationen.

Rechtlicher Rahmen

3

In Art. 18 („Auskunftsverlangen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es:

„(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

(2) Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

(3) Wenn die Kommission durch Entscheidung … Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof [der Europäischen Union] gegen die Entscheidung Klage zu erheben.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Urteile

4

Im Anschluss an zwei erste Runden von Auskunftsverlangen, auf die die Rechtsmittelführerin in mehreren Etappen geantwortet hatte(4), erließ die Kommission am 4. Mai 2020 die beiden ursprünglichen Facebook Marketplace- und Facebook Data-Beschlüsse, mit denen sie die Rechtsmittelführerin aufforderte, ihr die verlangten Auskünfte zu erteilen, und für den Fall, dass die Auskünfte nicht vollständig und richtig erteilt würden, ein Zwangsgeld androhte(5).

5

Am 15. Juli 2020 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klagen gegen diese Beschlüsse und stellte mit gesonderten Schriftsätzen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, woraufhin der Präsident des Gerichts, nachdem er die Aussetzung der Vollziehung dieser Beschlüsse bis zum Erlass der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlüsse angeordnet hatte, mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2020 u. a. die Aussetzung des Vollzugs der ursprünglichen Facebook Marketplace- und Facebook Data-Beschlüsse anordnete, soweit die darin formulierte Verpflichtung Dokumente erfasste, die keine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin aufwiesen und sensible personenbezogene Daten enthielten (im Folgenden: geschützte Dokumente), solange das in diesen Beschlüssen dargelegte Verfahren des virtuellen Datenraums nicht eingerichtet wurde(6).

6

Am 11. Dezember 2020 erließ die Kommission die Facebook Marketplace- und Facebook Data-Änderungsbeschlüsse, die neben der Aufforderung der Rechtsmittelführerin zur Erteilung der verlangten Auskünfte unter Androhung eines Zwangsgelds auch das in den Beschlüssen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehene Verfahren des virtuellen Datenraums für die Vorlage der geschützten Dokumente umfassten.

7

Am 8. Februar 2021 passte die Rechtsmittelführerin ihre Klageschriften auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um dem Erlass dieser Beschlüsse Rechnung zu tragen.

8

Mit den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerin insgesamt ab und wies damit die drei von ihr angeführten Klagegründe zurück, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003, die Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Ermessensmissbrauch, sowie drittens Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf eine gute Verwaltung geltend gemacht hatte.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9

Am 3. August 2023 hat die Rechtsmittelführerin Rechtsmittel gegen die angefochtenen Urteile eingelegt. Sie beantragt zunächst, die angefochtenen Urteile aufzuheben, sodann, die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen, und schließlich, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10

Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

11

In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

Würdigung

12

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es erstens entschieden habe, dass bestimmte Suchbegriffe mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar seien, zweitens die unterlassene globale Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit durch die Kommission nicht beanstandet habe, und drittens entschieden habe, dass die Kommission Dokumente, die sowohl personenbezogene als auch mit den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin in Zusammenhang stehende Informationen enthielten (im Folgenden: gemischte Dokumente), verlangen konnte, ohne Garantien oder Filter für die personenbezogenen Informationen vorzusehen(7).

Vorbemerkungen

13

Als Erstes erinnere ich daran, dass Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission erlaubt, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung zu verlangen, dass sie zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte erteilen(8). Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung sieht u. a. vor, dass die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte angibt und die Frist für die Erteilung der Auskünfte festlegt.

14

Konkret bedeutet die Pflicht, den Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben, die einen für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskünfte entscheidenden Aspekt darstellt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission den Gegenstand ihrer Untersuchung und somit die mutmaßliche Verletzung der Wettbewerbsregeln in ihrem Auskunftsverlangen konkret nennen muss. Die Kommission braucht jedoch weder dem Adressaten eines solchen Verlangens alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt(9).

15

Insofern darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können(10). Allerdings ist es in Anbetracht der weiten Untersuchungsbefugnis, die ihr die Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt hat, ihre Sache, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorliegt(11).

16

Als Zweites weise ich darauf hin, dass die Kontrolle, die die Unionsgerichte über die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens durch die Kommission ausüben, anhand des darin angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, d. h. den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt. Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass diese Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können(12).

17

Konkret soll der Gerichtshof zum einen im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit beurteilen, ob der Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und den verlangten Informationen eng genug ist, um das Auskunftsverlangen der Kommission zu rechtfertigen, und zum anderen muss er anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes feststellen, ob der einem Unternehmen abverlangte Aufwand im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und nicht übermäßig ist(13). Insbesondere sind zu diesem Zweck auf der einen Seite das öffentliche Interesse, das die Untersuchung der Kommission rechtfertigt, und die Notwendigkeit, dass dieses Organ Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, die ihm durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und auf der anderen Seite der Arbeitsaufwand, der einem Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen entsteht, gegeneinander abzuwägen(14).

18

Als Drittes und Letztes weise ich darauf hin, dass die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden(15), was der Rechtsmittelführer nachweisen muss, indem er genau angibt, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegt, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben(16).

19

Im Licht dieser Rechtsprechung werde ich die Begründetheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin prüfen.

Zum jeweils ersten Rechtsmittelgrund: Beurteilung der Erforderlichkeit der von der Kommission mit den streitigen Beschlüssen verlangten Auskünfte

20

Mit dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(17) wird geltend gemacht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die in den angefochtenen Urteilen genannten Suchbegriffe als mit dem in Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar angesehen habe(18). Diese Rechtsmittelgründe bestehen aus drei bzw. vier Teilen(19).

Zur Relevanz der von der Kommission verwendeten Suchbegriffe

21

Mit dem ersten und zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-496/23 P sowie dem ersten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass alle Dokumente, die die in der Rechtsmittelschrift als „zur Alltagssprache gehörend“ identifizierten Suchbegriffe enthielten, als für die Untersuchungen, die zum Erlass der streitigen Beschlüsse geführt hätten (im Folgenden: streitige Untersuchungen) erforderlich erachtet werden könnten(20).

22

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht im Wesentlichen den in dem Auskunftsverlangen genannten Zweck geprüft, d. h. mutmaßliche Zuwiderhandlungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigte(21), und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission in Anbetracht der von ihr angeführten und von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Umstände, als sie von der Rechtsmittelführerin die Vorlage der sich aus der Anwendung der geprüften Suchbegriffe ergebenden Dokumente verlangte, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass diese Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob die genannten Verhaltensweisen tatsächlich vorliegen, nützlich sein könnten(22). Das Gericht hat ferner ausgeschlossen, dass die geprüften Suchbegriffe aufgrund der hohen Zahl der durch die Anwendung dieser Begriffe identifizierten Dokumente mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit unvereinbar sein könnten(23).

23

Insoweit weise ich vorab darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens keine Rechtsfrage im Sinne der in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsmittelführerin vorgetragen – geschweige denn nachgewiesen – hätte, dass das Gericht die Tatsachen oder Beweise verfälscht habe, als es festgestellt hat, dass zum einen die Suchbegriffe von der Kommission unter Berücksichtigung der Informationen festgelegt worden seien, über die sie verfügt habe, und die im Zusammenhang mit den vermuteten Zuwiderhandlungen stünden, die Gegenstand der streitigen Untersuchung seien, und zum anderen die bloße Tatsache, dass die Anwendung der geprüften Suchbegriffe zur Identifizierung zahlreicher irrelevanter Dokumente führe, die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse nicht in Frage stelle.

24

Jedenfalls halte ich es, obschon das Vorbringen der Rechtsmittelführerin allein auf dieser Grundlage als unzulässig zurückgewiesen werden könnte, für zweckmäßig, seine Begründetheit zu prüfen, um dem Gerichtshof Klarheit zu verschaffen.

25

Was als Erstes die Erforderlichkeit der geprüften Suchbegriffe anbelangt, weise ich darauf hin, dass zwar, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, nach der in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine bloße Beziehung zwischen einem Schriftstück und der vermuteten Zuwiderhandlung nicht genügen würde, um die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens festzustellen, sich aus dieser Rechtsprechung jedoch auch ergibt, dass eine solche Beziehung nachgewiesen ist, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Schriftstücke, die den in Rede stehenden Suchbegriffen entsprechen, ihr bei der Prüfung, ob die vermutete Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können, worauf das Gericht im vorliegenden Fall hingewiesen hat und was die Rechtsmittelführerin nicht beanstandet hat(24).

26

Als Zweites stelle ich fest, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen darauf stützt, dass die Suchbegriffe aufgrund ihrer Allgemeinheit zwangsläufig zur Identifizierung einer erheblichen Zahl von Dokumenten führten, die für die streitigen Untersuchungen irrelevant seien, was sie für mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar hält(25).

27

Insoweit weise ich erstens darauf hin, dass es, damit ein Auskunftsverlangen, das auf Suchbegriffen basiert, die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien erfüllt, nicht erforderlich ist, dass alle identifizierten Dokumente – auch nicht eine erhebliche Anzahl von ihnen – sich als für die Zwecke der Untersuchung nützlich erweisen(26). Im Gegenteil genügt der Umstand, dass bestimmte oder sogar die Mehrheit der identifizierten Dokumente sich möglicherweise als für die Untersuchung irrelevant erweisen, für sich genommen nicht für die Annahme, dass die in Rede stehenden Suchbegriffe keinen Zusammenhang mit der von der Kommission vermuteten Zuwiderhandlung aufweisen(27). Die Prüfung der Erforderlichkeit (und der Verhältnismäßigkeit) des Auskunftsverlangens kann nämlich nicht auf einem rein quantitativen oder statistischen Kriterium beruhen(28).

28

Zweitens ist angesichts der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge getroffenen Feststellung das auf konkrete Beispiele gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach bestimmte von der Kommission verwendete Suchbegriffe zu einer Reihe für die Untersuchung irrelevanter Dokumente geführt hätten(29), als ins Leere gehend zurückzuweisen; diese Feststellung wird von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten, genügt jedoch nicht, um die Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen(30).

29

Drittens vermag der Umstand, dass die Kommission spezifischere oder verhältnismäßigere Suchbegriffe (oder Kombinationen von Suchbegriffen) hätte verwenden können, oder auch ihre Auskunftsverlangen so hätte formulieren können, dass sie bei vernünftiger Betrachtung relevante Dokumente zielgerichtet erfassen, oder dass sie Filter oder andere Garantien hätte vorsehen können, dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. In Anbetracht der in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich Sache der Kommission, ihre Untersuchungsmethoden festzulegen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Indizien zu entscheiden, wie sie für ihre Untersuchung nützliche Informationen erhält. Unabhängig von der Möglichkeit, Auskunftsverlangen stärker einzuschränken, ist, wenn festgestellt wird, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die verlangten Informationen ihr bei der Untersuchung der vermuteten Zuwiderhandlung nützlich sein könnten, ihr Auskunftsverlangen daher nicht zu beanstanden(31).

30

Ebenso weise ich darauf hin, dass in den angefochtenen Urteilen, wie von der Kommission geltend gemacht und von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet, auf die Garantien eingegangen wird, die zunächst gemäß den Änderungsbeschlüssen(32), sodann aufgrund der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses(33) und schließlich im Rahmen der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant sowie gemäß den bewährten Vorgehensweisen der Kommission(34) auf das Auskunftsverlangen Anwendung finden.

31

Im Ergebnis ist es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von der Kommission verwendeten Suchbegriffe nicht geeignet waren, für die Untersuchung relevante Dokumente hervorzubringen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung darstellt. Diese Begriffe erfüllen mithin die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Voraussetzungen, ungeachtet der Tatsache, dass sie eine große Zahl für die Untersuchung irrelevanter Dokumente generieren können, was nicht genügt, um das oben genannte Ergebnis in Frage zu stellen(35).

32

Folglich schlage ich vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beider Rechtsmittel sowie den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-496/23 P und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.

Zum Begründungsmangel hinsichtlich der Notwendigkeit, den Umfang des Auskunftsverlangens zu beschränken

33

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, als es das Vorbringen, die Kommission hätte den Umfang ihres Auskunftsverlangens beschränken müssen, zurückgewiesen hat(36).

34

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin scheint mir Rn. 136 des zweiten angefochtenen Urteils nicht entscheidend zu sein. Die Begründung des Gerichts wird nämlich in den Rn. 137 und 138 dieses Urteils dargelegt, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Kommission den Umfang ihres Auskunftsverlangens hätte einschränken müssen, da dieses zum einen bereits auf zwei Verwahrer beschränkt gewesen sei und der Zeitraum dem von der Untersuchung umfassten entsprochen habe, und die Kommission zum anderen zum Zeitpunkt des Facebook-Data-Beschlusses vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die verlangten Auskünfte für die Untersuchung nützlich sein könnten(37).

35

Folglich schlage ich vor, den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Fehlen von Garantien, die den für Nachprüfungen vorgesehenen gleichwertig sind

36

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-496/23 P und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den angefochtenen Urteilen ihr Vorbringen zurückgewiesen zu haben, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen habe, indem sie die Vorlage von Dokumenten verlangt habe, ohne Filter oder Garantien einzurichten, die denjenigen, die Unternehmen im Rahmen der Nachprüfungen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 gewährt würden, zumindest gleichwertig seien(38).

37

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über ein Auskunftsverlangen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses anhand des Rechtsrahmens zu überprüfen, der für Beschlüsse gelte, die nach Maßgabe anderer Rechtsgrundlagen erlassen würden, wie etwa Nachprüfungsbeschlüsse. Es hat auch die Garantien genannt, die es für ein auf Suchbegriffen basierendes Auskunftsverlangen wie das des vorliegenden Falles als angemessen erachtet(39).

38

Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Angemessenheit der vom Gericht angeführten Garantien(40) nicht, und ihr gelingt auch nicht der Nachweis, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden hat, nicht verpflichtet zu sein, zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall angewandten Garantien den bei Nachprüfungen vorgesehenen gleichwertig seien.

39

Zwischen einem Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 und einer Nachprüfung auf der Grundlage von Art. 20 dieser Verordnung bestehen nämlich erhebliche Unterschiede. Bei Durchführung einer Nachprüfung, die der Natur der Sache nach als eingriffsintensiver zu betrachten ist als ein Auskunftsverlangen(41), kommen den betroffenen Unternehmen zwar bestimmte Verfahrensgarantien zugute(42), jedoch sind diese Garantien nicht notwendigerweise mit den auf ein Auskunftsverlangen anwendbaren Garantien identisch.

40

Insbesondere verfügt der Adressat im Rahmen eines auf Suchbegriffen basierenden Auskunftsverlangens über ausreichend Zeit, um die identifizierten Dokumente zu erfassen und sie mit Hilfe seiner Anwälte zu prüfen, bevor er sie der Kommission übermittelt(43). Diesem Auskunftsverlangen gehen im Allgemeinen informelle Kontakte zwischen der Kommission und dem Unternehmen, an das sich das Auskunftsverlangen richtet, oder seinen externen Anwälten voraus(44). Die Kommission kann darüber hinaus für bestimmte sensible Dokumente zusätzliche Garantien einrichten, etwa das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren des virtuellen Datenraums, oder vorsehen, dass diese Dokumente in einer bereinigten Form übermittelt werden, in der die Namen der betroffenen Personen und jegliche Angaben, die deren Identifizierung ermöglichen könnten, unkenntlich gemacht sind. Ferner kann der Adressat zwischen der Zustellung des Auskunftsverlangens und dem Ende der Frist für die Übermittlung der Dokumente das Auskunftsverlangen beim Gericht anfechten und rechtzeitig vorläufige Maßnahmen beantragen, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Schließlich kann das Unternehmen, gegen das sich die Untersuchung richtet, nicht nur die Übermittlung von Dokumenten, die durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sind, verweigern, sondern auch einen mit Gründen versehenen Antrag auf Rückgabe irrelevanter Dokumente an die Kommission richten und die Entscheidung im Fall der Verweigerung anfechten.

41

Folglich schlage ich vor, den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-496/23 P sowie den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-497/23 P als unbegründet zurückzuweisen und folglich den jeweils ersten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum jeweils zweiten Rechtsmittelgrund: globale Prüfung des Grundsatzes der Erforderlichkeit

42

Mit dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(45) wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, zwei Rechtsfehler begangen zu haben, indem es davon ausgegangen sei, dass zum einen eine globale Prüfung der Frage, ob die Kommission den Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten habe, falls überhaupt möglich, nicht angezeigt sei, ohne die Durchführbarkeit einer solchen Prüfung in irgendeiner Art zu begründen(46), und dass zum anderen nur die von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich beanstandeten Suchbegriffe vom Gericht daraufhin geprüft werden könnten, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit beachtet worden sei. In der Rechtssache C-497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht als dritten Rechtsfehler auch vor, die Erforderlichkeit bestimmter in der erstinstanzlichen Klageschrift genannten Suchbegriffe nicht geprüft zu haben.

43

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eine globale Prüfung der Frage, ob die Kommission den Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten habe, falls überhaupt möglich, nicht angezeigt sei, und dass nur die von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich beanstandeten Suchbegriffe vom Gericht daraufhin geprüft werden könnten, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit beachtet worden sei(47).

44

Hierzu weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin nur einige wenige der von der Kommission verwendeten Suchbegriffe beanstandet hat, d. h. ca. 130 bzw. 250 aus beiden Runden, die fast 590 bzw. 2 500 Kombinationen ergeben haben(48). Es erscheint mir jedoch schwer vertretbar, dass das Gericht auf der Grundlage dieser wenigen Begriffe die von der Rechtsmittelführerin geforderte globale Prüfung der Erforderlichkeit hätte vornehmen können(49). Mit anderen Worten ließe sich, selbst wenn die wenigen von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Suchbegriffe als zu allgemein oder nicht hinreichend zielgerichtet betrachtet würden, was vorliegend nicht der Fall ist(50), nicht vermuten, dass sämtliche Begriffe, einschließlich der nicht beanstandeten, gleich zu beurteilen gewesen wären(51).

45

Dieses Ergebnis wird nicht durch die von der Rechtsmittelführerin hervorgehobene Tatsache in Frage gestellt, dass die Kommission die ausnahmslose Offenlegung aller Dokumente im Besitz von fünf bzw. drei Verwahrern sowie ihren Vorgängern und Nachfolgern über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren verlangt hatte, die mittels Suchen anhand einer bestimmten Anzahl angeblich alltäglicher oder weit verbreiteter Begriffe identifiziert wurden. Soweit die Kommission nämlich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die auf den geprüften Suchbegriffen beruhenden Auskünfte ihr bei Prüfung, ob die verfolgte Zuwiderhandlung tatsächlich vorliege, nützlich sein könnten(52), scheinen sich mir die (überdies begrenzte) Anzahl der Verwahrer sowie der maßgebliche Zeitraum (der nicht außer Verhältnis zur durchschnittlichen Dauer von Untersuchungen im Bereich des Wettbewerbsrechts steht) unter Berücksichtigung der eingerichteten Garantien, insbesondere des Verfahrens des virtuellen Datenraums, nicht auf die Erforderlichkeit des Verlangens auszuwirken(53).

46

Was ferner das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe im zweiten angefochtenen Urteil die Erforderlichkeit bestimmter Suchbegriffe nicht geprüft(54), scheint sich mir aus der erstinstanzlichen Klageschrift zu ergeben, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht hat, dass die Suchbegriffe zu allgemein und nicht zielgerichtet seien, sondern lediglich hervorgehoben hat, dass sie bestimmte irrelevante Dokumente identifizierten, was im Licht meiner Analyse in den Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge nicht genügen kann, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Urteile in Frage zu stellen.

47

Folglich schlage ich vor, den jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Zum jeweils dritten Rechtsmittelgrund: Behandlung der gemischten Dokumente

48

Mit dem jeweils dritten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(55) macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Kommission gemischte Dokumente anfordern könne, ohne Garantien oder Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Informationen vorzusehen(56). Diese Rechtsmittelgründe bestehen aus drei Teilen(57).

49

Vorab weise ich darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission notwendig und ihrer Tätigkeit inhärent ist, wenn sie die Aufgaben wahrnimmt, die ihr als für die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union zuständige Behörde übertragen sind. In dieser Hinsicht sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EU-DSVO vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Organ oder der Einrichtung der Union übertragen wurde(58).

Zur Beschränkung der Würdigung des Gerichts auf Art. 9 DSGVO und Art. 10 EU-DSVO

50

Mit dem ersten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Ausschluss der gemischten Dokumente vom virtuellen Datenraum für erforderlich und verhältnismäßig gehalten, seine Prüfung auf die beispielhaft genannten gemischten Dokumente und auf die bloße Frage beschränkt habe, ob diese Dokumente unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO fallende „sensible“ personenbezogene Daten enthielten, und indem es befunden habe, dass sie keine solchen Daten enthielten(59), ohne seine Prüfung auf die angebliche Verletzung der in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Grundrechte auf Schutz des Privatlebens zu erstrecken(60).

51

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht, um festzustellen, ob die angefochtenen Beschlüsse mit Art. 7 der Charta vereinbar sind, geprüft, ob diese Beschlüsse die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 der Charta erfüllen, darunter die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben(61). Zu diesem Zweck hat das Gericht die Erforderlichkeit des Eingriffs insbesondere mit Blick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von Dokumenten vom Verfahren des virtuellen Datenraums geprüft(62). Im Anschluss an die Feststellung, dass die Frage, ob ein Dokument, das sensible personenbezogene Daten enthalte, eine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin aufweise, von der Rechtsmittelführerin zu beurteilen sei, hat das Gericht ausgeschlossen, dass die in der Klageschrift genannten Dokumente sensible personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten, bevor es ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht allein aus dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ableiten könne, dass die Vorlage nicht im virtuellen Datenraum geprüfter Dokumente sowohl ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletze als auch jenes der betroffenen Personen(63).

52

In dieser Hinsicht weise ich zunächst darauf hin, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht angenommen hat, dass mit Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO eine „abschließende Regelung zum Schutz der Rechte auf Achtung des Privatlebens“ geschaffen worden sei, sondern lediglich, dass diese Bestimmungen für die Beurteilung der Frage relevant seien, ob die angefochtenen Beschlüsse dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta genügten(64).

53

Sodann erinnere ich daran, dass das Gericht geprüft hat, ob die in den Klageschriften beispielhaft genannten gemischten Dokumente sensible personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten, und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Dokumente nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums gemäß den Beschlüssen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu unterwerfen seien(65), was von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer beiden Rechtsmittel nicht beanstandet wurde(66).

54

Schließlich bedeutet der Umstand, dass ein Dokument keine unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO fallenden sensiblen personenbezogenen Daten enthält und nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums unterliegt, meines Erachtens nicht, dass dieses Dokument keinen angemessenen Schutz genießt(67). Außerdem scheint mir, auch wenn dies in den Beschlüssen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich dargelegt wird, das Verfahren des virtuellen Datenraums nur für die Dokumente gerechtfertigt zu sein, die nach der DSGVO und der EU-DSVO grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürften, also für Dokumente, die sensible personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnungen enthalten. Es ist hingegen unvermeidlich, dass die Kommission trotz der „höchst intimen und privaten Natur personenbezogener Informationen“, die die gemischten Dokumente laut der Rechtsmittelführerin enthalten, Zugang zu diesen Dokumenten erhält, soweit davon auszugehen ist, dass diese Dokumente auch für die Untersuchung nützliche Informationen enthalten, und unter der Voraussetzung, dass ihre Verarbeitung unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erfolgt(68).

55

Dieses Ergebnis vermögen weder das Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten)(69) noch die beiden Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen Imagens Médicas Integradas u. a.(70), auf die sich die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, in Frage zu stellen. Zum einen scheinen mir nämlich die aus diesem Urteil – das die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Straftaten auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen, außer in hinreichend begründeten Eilfällen von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig macht – gewonnenen Erkenntnisse nicht auf Untersuchungen im Bereich des Wettbewerbsrechts übertragbar zu sein(71). Zum anderen bestätigen die genannten Schlussanträge die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von E-Mails zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane und Mitarbeitern eines Unternehmens auf der Grundlage eines im Rahmen einer Untersuchung wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergangenen Nachprüfungsbeschlusses, da dieser Beschluss insbesondere gewährleistet, dass die Erhebung personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen, selbst wenn es sich dabei um einen Nebenaspekt bei der Suche nach Geschäftsinformationen handelt, auf das für den Gegenstand der Untersuchung unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und ausschließlich den Zwecken der Untersuchung dienen(72).

56

Folglich schlage ich vor, den ersten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Vorliegen gemischter Dokumente, die geschützte Daten enthalten

57

Mit dem zweiten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium angewandt habe, als es ausgeschlossen habe, dass die in den angefochtenen Urteilen geprüften gemischten Dokumente möglicherweise durch Art. 7 der Charta sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte personenbezogene Informationen enthalten hätten(73).

58

Das Gericht hat in den angefochtenen Urteilen zwar nicht die Auffassung vertreten, dass die geprüften Dokumente keine personenbezogenen Daten im Sinne der von der Rechtsmittelführerin genannten Bestimmungen enthielten. Es war jedoch der Ansicht, dass diese Dokumente keine sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten und dass sie aus diesem Grund vom Verfahren des virtuellen Datenraums ausgeschlossen waren.

59

Ferner erscheint es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin offensichtlich, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung, die gemischten Dokumente zu übermitteln, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellte (oder zumindest darstellen konnte), was das Gericht dazu veranlasst hat, zu prüfen, ob die streitigen Beschlüsse mit Art. 7 der Charta vereinbar waren und die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen erfüllten(74).

60

Daher schlage ich vor, den zweiten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Fehlen von Garantien in Bezug auf die gemischten Dokumente

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Mit dem dritten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die streitigen Beschlüsse keine angemessenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Informationen böten, die in den in den Rn. 181 bis 183 bzw. 229 bis 237 der angefochtenen Urteile geprüften Dokumenten enthalten seien, und dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens weder verhältnismäßig noch zu irgendeinem legitimen Zweck erforderlich sei(75).

62

In dieser Hinsicht erinnere ich daran, dass sich zum einen der Umstand, dass die Kommission das Verfahren des virtuellen Datenraums in größerem Umfang hätte anwenden können (oder dass das Gericht ihr eine solche weiter gehende Anwendung dieses Verfahrens hätte auferlegen können), nicht auf die Angemessenheit des Schutzes auswirkt, der gemischten Dokumente zukommt(76), und zum anderen der Umstand, dass bestimmte, wenn nicht sogar die Mehrheit der auf der Grundlage des Auskunftsverlangens der Kommission identifizierten Dokumente sich als für die streitigen Untersuchungen irrelevant erweisen können, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieses Auskunftsverlangens unberührt lässt(77).

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Folglich schlage ich vor, den dritten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und daher den jeweils dritten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Ergebnis

64

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 26. Februar 2026(1)

Rechtssachen C-496/23 P und C-497/23 P

Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd

gegen

Europäische Kommission