Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren insbesondere darüber, ob der Nachprüfungsantrag der …
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2026, VK 4/26, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 7. Juli 2026 zu erklären, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren insbesondere darüber, ob der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin die Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB wahrt.
Die Antragsgegnerin schrieb als Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Mai 2025 die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen zur Realisierung der Ausbaustufe 1 eines sogenannten Betriebshofkonzepts im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Die Antragstellerin war zuvor mit der Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für diese Ausbaustufe und mit der Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung beauftragt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen einer etwaigen wettbewerbsverzerrenden Vorbefassung an. Nach Stellungnahme der Antragstellerin vom 22. Januar 2026 (Anlage ASt 12) schloss die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Januar 2026 (Anlage ASt 13) von der weiteren Beteiligung am Vergabeverfahren aus. Das hiergegen gerichtete anwaltliche Rügeschreiben der Antragstellerin vom 30. Januar 2026 wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2026 gegenüber der Antragstellerin zurück (Anlage ASt 16).
Mit anwaltlichem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Februar 2026 hat die Antragstellerin der Vergabekammer des Landes Brandenburg um 13.35 Uhr per einfacher E-Mail einen Nachprüfungsantrag übermittelt. Die E-Mail ist vom Account eines ihrer verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte versandt worden. Der Antrag ist ihr als pdf-Dokument beigefügt gewesen. Das pdf-Dokument trägt keine Unterschrift. Unterhalb des Antragstextes sind in der Unterschriftenzeile lediglich die Namen und Funktionsbezeichnungen der dort genannten Rechtsanwälte maschinenschriftlich wiedergegeben. Nach Eingang der E-Mail hat die Vorsitzende der Vergabekammer einen der dort genannten Rechtsanwälte fernmündlich darauf hingewiesen, dass der Antrag per Telefax oder Briefpost einzureichen sei, weil die Übermittlung per E-Mail den Anforderungen des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht genüge und der Vergabekammer - wie unstreitig ist - kein besonderes elektronisches Behördenpostfach zur Verfügung stehe. Um 14.04 Uhr ist der Nachprüfungsantrag daraufhin nochmals per Telefax bei der Vergabekammer eingegangen. Auch dieses Schreiben ist nicht unterschrieben. Die Vergabekammer hat den Antrag der Antragsgegnerin noch am selben Tag übermittelt.
Auf den weiteren fernmündlichen Hinweis der Vorsitzenden vom 23. Februar 2026, beide Antragsschreiben seien nicht unterschrieben, hat die Antragstellerin mit - nunmehr erstmals unterschriebenem - Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Februar 2026 dazu dahingehend Stellung genommen, dass eine Unterschrift nicht erforderlich sei.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, einer eigenhändigen Unterschrift habe es zur Wahrung der Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht bedurft. Der Begriff „schriftlich“ sei nicht mit der Schriftform des § 126 BGB gleichzusetzen, denn § 161 GWB verweise weder auf diese Vorschrift noch auf § 130 Nr. 6 ZPO oder § 173 VwGO. Maßgeblich sei allein, ob die Identität des Urhebers und seine Verantwortungsübernahme zweifelsfrei feststünden. Das sei hier der Fall, weil der Nachprüfungsantrag vom eindeutig zuordenbaren E-Mail-Account eines ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte übermittelt, der Eingang fernmündlich bestätigt und der Antrag von der Vergabekammer entsprechend § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB als verfahrenseinleitend behandelt und an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sei. Eine fehlende Unterschrift sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich, wenn aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei die Verantwortungsübernahme hervorgehe. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung dürften an den Zugang zum Nachprüfungsverfahren keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, denn der unionsrechtliche Schriftlichkeitsbegriff sei technologieoffen.
Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer beantragt,
die Auftraggeberin zu verpflichten, das Schreiben vom 27. Januar 2026 für gegenstandslos zu erklären und den Ausschluss der Antragstellerin zurückzunehmen; ihr Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren; der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen; die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Nachprüfungsantrag sei mangels Unterschrift der Bevollmächtigten nicht formgerecht erhoben und überdies inzwischen verfristet. Die Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB erfordere die eigenhändige Unterschrift; bei elektronisch übermittelten Schriftsätzen sei zumindest eine eingescannte Unterschrift erforderlich, eine computerschriftliche Wiedergabe genüge nicht. Die Anforderungen ließen sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 130 ZPO sowie aus § 3a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ableiten. Die einfache Übermittlung per E-Mail erfülle das Formerfordernis danach jedenfalls nicht. Der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes betreffe allein die Beglaubigung durch Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und setze einen Beglaubigungsvermerk voraus, woran es hier fehle. Die Antragstellerin sei zudem keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Auch die fernmündliche Eingangsbestätigung des Nachprüfungsantrags durch die Vorsitzende der Vergabekammer und dessen Weiterleitung an die Antragsgegnerin ersetzten die Form nicht. Europarechtliche Vorgaben geböten keine Abschwächung der Schriftform, weil § 161 GWB auf keine unionsrechtliche Formvorschrift zurückgehe.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 21. Mai 2026 als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Nachprüfungsantrag genüge dem Formerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB in der derzeit geltenden Fassung nicht, weil die am 6. Februar 2026 per E-Mail und per Telefax übermittelten Antragsschreiben jeweils nicht von einem Verfasser unterschrieben gewesen seien. Das GWB enthalte in der aktuellen Fassung keine Vorschrift dazu, inwieweit die Schriftform durch elektronische Einreichung ersetzt werden könne. Eine solche Regelung sei erst Gegenstand der zum 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Novellierung. Die Einhaltung der Form hänge daher gegenwärtig maßgeblich vom gewählten Übermittlungsweg ab. Die Schriftform werde bei elektronischer Einreichung - wie vorliegend per E-Mail - nur gewahrt, wenn der Antrag in entsprechender Anwendung des § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO über den sicheren Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes elektronisches Behördenpostfach übersandt werde, was obergerichtlich bestätigt sei. Daran fehle es, weil der Vergabekammer derzeit kein besonderes elektronisches Behördenpostfach zur Verfügung stehe. Die bloße Übersendung auf das gewöhnliche E-Mail-Postfach sei demgegenüber kein anerkannter sicherer Übertragungsweg und könne unabhängig davon die nach § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB erforderliche Schriftform auch nicht dahingehend ersetzen, dass das beigefügte pdf-Dokument als unterschrieben anzusehen sei. Die fernmündliche Eingangsbestätigung des Nachprüfungsantrags sei nicht geeignet, die fehlenden technischen Voraussetzungen zu heilen; der Anruf der Vorsitzenden habe allein dem Hinweis auf den richtigen Übermittlungsweg gedient. Auch das anschließend übersandte Telefax wahre die Schriftform nicht, weil das ihm zugrunde liegende Originaldokument nicht entsprechend § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen und auch nicht als Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt worden sei. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Einreichung bestimmender Schriftsätze mittels Telefax seien seit langem geklärt und zu den bestimmenden Schriftsätzen zähle die Einleitung des gerichtsähnlich ausgestalteten Nachprüfungsverfahrens.
Gegen den ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10. Juni 2026 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie zugleich die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Sie macht geltend, die Vergabekammer habe den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Bewertung beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB, einer zu engen Orientierung an § 126 Abs. 1 BGB und einer nicht unionsrechtskonformen Beschränkung des Zugangs zum Nachprüfungsverfahren. Bereits der Wortlaut des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB spreche für einen eigenständigen, verfahrensrechtlich geprägten Schriftlichkeitsbegriff, der nicht mit der zivilrechtlichen Schriftform gleichzusetzen sei. Eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheide mangels vergleichbarer Interessenlage aus. Sinn und Zweck der Schriftlichkeit erschöpften sich darin, die Identität des Urhebers und seine Verantwortungsübernahme zu dokumentieren. Beides habe hier festgestanden. Die zusätzlich verlangte handschriftliche oder eingescannte Unterschrift trage zu diesen Zwecken nichts bei. Der unionsrechtliche Schriftlichkeitsbegriff sei technologieoffen und das Effektivitätsgebot der Rechtsmittelrichtlinie verbiete rein formale Zugangshürden. Die zum 1. Juli 2026 in Kraft tretende Zulassung der elektronischen Einreichung belege insoweit nur die Systemwidrigkeit der bisherigen Handhabung. Eine Frage der Heilung stelle sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht, weil die Form von Anfang an als gewahrt anzusehen sei. Jedenfalls sei es aber unverhältnismäßig, die fehlende Unterschrift als unheilbar zu behandeln. Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei auch in der Sache begründet, weil ihr Ausschluss wegen Vorbefassung rechtswidrig sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin zur Begründetheit wird auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 haben sich neue Verfahrensbevollmächtigte für die Antragstellerin legitimiert und die Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge sowie weiteren Vortrag zur Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens und der Begründetheit der Beschwerde angekündigt (Bl. 33 f. eA). Mit Senatsverfügung vom 19. Juni 2026 ist ihnen mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung über die beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hier spätestens am 23. Juni 2026 ergehen muss, weil die aufschiebende Wirkung bereits am 24. Juni 2026 endet. Ferner sind sie hinsichtlich des wiederholten Antrags auf Akteneinsicht darauf hingewiesen worden, dass die in elektronischer Form vorliegende Verfahrensakte zum Beschwerdeverfahren per beA sofort übermittelt wird, die Verfahrensakte der Vergabekammer zum Nachprüfungsverfahren - mit der darin insbesondere enthaltenen Antragserwiderung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 - hier jedoch nur in Papierform vorliegt und für einen elektronischen Versand zunächst digitalisiert werden muss (Bl. 137 eA). Jeweils mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2026 haben die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Niederlegung ihres Mandats mitgeteilt (Bl. 138 eA) und haben die neuen Verfahrensbevollmächtigten wie angekündigt weiter zur Sache vorgetragen (Bl. 140 ff. eA).
Mit ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2026 vertieft die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Verwerfung des Nachprüfungsantrags als unzulässig sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Vergabekammer ihre prozessuale Fürsorgepflicht und das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt habe. Die Vergabekammer habe trotz Kenntnis auch des Telefaxes nicht zeitnah auf die fehlende Unterschrift hingewiesen, sondern den maßgeblichen rechtlichen Hinweis erst mit Schreiben vom 31. März 2026 und damit lange nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB erteilt. Dadurch sei ihr eine fristwahrende Heilung des Formmangels treuwidrig abgeschnitten worden. Unabhängig davon seien auf das Nachprüfungsverfahren weder § 130a und § 130 Nr. 6 ZPO noch § 3a VwVfG anwendbar, sodass es einer Unterschrift von vornherein nicht bedurft habe, jedenfalls aber sei das Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB mit Rücksicht auf die demnächst in Kraft tretende Gesetzesänderung teleologisch zu reduzieren.
Die Antragstellerin beantragt (weiterhin),
den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2026, Az. VK 4/26, aufzuheben; festzustellen, dass ihr Nachprüfungsantrag vom 6. Februar 2026 zulässig ist; die Sache zur erneuten Entscheidung über die Begründetheit des Nachprüfungsantrags an die Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückzuverweisen, hilfsweise eine eigene Sachentscheidung zu treffen; die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde anzuordnen (§ 173 Abs. 1 Satz 3 GWB); ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren (§ 165 Abs. 4 GWB); die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin der Antragsgegnerin aufzuerlegen; die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren für notwendig im Sinne des § 182 Abs. 4 GWB zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen; die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2026, Az.: VK 4/26, vollumfänglich zurückzuweisen; der Antragstellerin Akteneinsicht zu versagen, soweit sie - die Antragsgegnerin - der Akteneinsicht nicht ausdrücklich zugestimmt hat; der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.
Mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18. Juni 2026 verteidigt die Auftraggeberin die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres Vorbringens gegenüber der Vergabekammer. Sie meint, die sofortige Beschwerde habe schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Nachprüfungsantrag die Schriftform des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht wahre und mithin unzulässig sei. Auch die nach § 173 Abs. 2 GWB gebotene Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Sie hält den Nachprüfungsantrag überdies weiterhin für unbegründet, weil der Ausschluss der Antragstellerin wegen wettbewerbsverzerrender Vorbefassung rechtmäßig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten ihres weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18. Juni 2026 Bezug genommen (Bl. 39 ff. eA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Der nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB statthafte Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 171 Abs. 1, § 172 GWB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg, so dass ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht besteht und dem Interesse der Antragsgegnerin als Auftraggeberin an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens der Vorrang gebührt, § 173 Abs. 2 GWB.
1. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern, § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB. Der Antrag ist abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen, § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei sind nach § 173 Abs. 2 Satz 4 GWB auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde in die Abwägung einzubeziehen. Die Ablehnung des Antrags auf Nachprüfung im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB umfasst sowohl die Zurückweisung als unbegründet als auch die hier erfolgte Verwerfung als unzulässig.
2. Nach diesem gesetzlichen Beurteilungsmaßstab ist dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil die sofortige Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg ist.
a) Die sofortige Beschwerde ist allerdings zulässig. Sie ist nach § 171 Abs. 1 GWB statthaft, durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 172 Abs. 3 GWB) und innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB eingelegt worden, denn die Zweiwochenfrist lief mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27. Mai 2026 an und war folglich bei Eingang der Beschwerde am 10. Juni 2026 gewahrt.
b) Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Recht als unzulässig verworfen, weil er die nach § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB erforderliche Schriftform nicht wahrt.
aa) Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung ist der Nachprüfungsantrag schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen.
(1) Bei dem verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz (Horn/Hofmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Auflage, § 161 GWB Rn. 6). Die Schriftform verlangt hier deshalb grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Verfahrensbevollmächtigten; ohne diese Unterschrift ist der Antrag unzulässig (Jaeger in MünchKommWettbewerbsR, 4. Auflage, § 161 GWB Rn. 2; Dicks/Schnabel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage, § 161 GWB Rn. 2; Horn/Hofmann, aaO, Rn. 6; Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 161 GWB Rn. 3 f.; Nowak in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage, § 161 GWB Rn. 5, 8; jeweils mwN). Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, und sie soll sicherstellen, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 692/08, NJW 2009, 3596 Rn. 17). Soweit das Verfahren vor der Vergabekammer in den §§ 160 ff. GWB nicht erschöpfend geregelt ist, sind nach wohl überwiegend vertretener Meinung ergänzend in erster Linie die Verwaltungsverfahrensgesetze und nicht die gerichtlichen Prozessordnungen heranzuziehen (vgl. Nowak, aaO, Rn. 6 zur Entsprechung des § 161 GWB mit § 64 VwVfG; ferner Jaeger, aaO, Rn. 2; Fett in BeckOK Vergaberecht, 40. Edition, Stand 15. Mai 2026, § 161 GWB Rn. 2; jeweils mwN). Zum letztlich gleichen Unterschriftserfordernis gelangt indes auch die andere Auffassung, die eine analoge Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO und des § 130 Nr. 6 ZPO befürwortet (Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2 mwN).
(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es vor diesem Hintergrund auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage, ob „schriftlich“ im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB mit der im materiellen Zivilrecht normierten Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist oder ob ergänzend Vorschriften der Zivilprozessordnung respektive des Verwaltungsverfahrensgesetzes heranzuziehen sind, jedenfalls nicht maßgeblich an, denn gerade auch der eigenständige, technischen Entwicklungen gegenüber offenere verfahrensrechtliche Schriftlichkeitsbegriff setzt voraus, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig zu entnehmen sind und dass es der zuständigen Stelle - hier der Vergabekammer - mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet worden ist. Gewahrt wird er entweder durch die eigenhändige Unterschrift, durch einen die Schriftform wahrenden Übertragungsweg oder durch ein anerkanntes Surrogat (Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2a mwN).
bb) An sämtlichen dieser Voraussetzungen fehlt es hier. Der am 6. Februar 2026 per E-Mail übermittelte Antrag hat die Schriftform nach keiner verfahrensrechtlichen Vorschrift gewahrt.
(1) Die Übersendung eines Nachprüfungsantrags durch eine einfache Textnachricht per E-Mail genügt dem Formerfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB von vornherein nicht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. November 2022 - 11 Verg 5/22, BeckRS 2022, 38371 Rn. 27; VK Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - VK 22/18, BeckRS 2019, 3322; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2a; Fett, aaO, Rn. 2; Jaeger, aaO, Rn. 2; jeweils mwN). Die Schriftform kann bei elektronischer Einreichung in entsprechender Anwendung des § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO gewahrt werden, wenn der Antrag als elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert über den sicheren Übertragungsweg vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf ein besonderes elektronisches Behördenpostfach der Vergabekammer übersandt wird (VK Südbayern, Beschluss vom 21. September 2020 - 3194.Z3-3_01-20-11, BeckRS 2020, 27067; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2023 - Verg 48/22, BeckRS 2023, 55973 Rn. 24; BayObLG, Beschluss vom 11. September 2024 - Verg 1/24e, NZBau 2026, 359; Fett, aaO, Rn. 2; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2a). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der in Rede stehende Nachprüfungsantrag nicht auf einem besonderen elektronischen Behördenpostfach eingehen konnte (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG) und die den Antrag übermittelnde E-Mail überdies nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, die auch zur Wahrung der Schriftform in einem reinen Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen wäre (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG; näher dazu Jaeger, aaO, Rn. 2; Nowak, aaO, Rn. 6). Die Übersendung an das allgemeine E-Mail-Postfach der Vergabekammer war daher mit Blick auf das geltende nationale Verfahrensrecht weder ein anerkannter sicherer Übertragungsweg, noch vermochte sie die gesetzlich angeordnete Schriftform zu ersetzen.
(2) Auf die weitere Frage, ob die Schriftform alternativ durch einen Ausdruck der dem Antrag beigefügten pdf-Datei hätte gewahrt werden können, kommt es im Streitfall nicht entscheidend an, denn ein solcher Weg setzte jedenfalls voraus, dass das eingescannte Originaldokument eine eigenhändige Unterschrift trüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 mwN). Daran fehlt es vorliegend, weil das der E-Mail angehängte pdf-Dokument vor seiner Umwandlung in ein digitales Format nicht unterzeichnet worden ist.
cc) Auch das am 6. Februar 2026 nachfolgend übersandte Telefax wahrte die Schriftform nicht. Zwar kann die Übersendung eines Antrags per Telefax den geltenden Formerfordernissen grundsätzlich genügen (Jaeger, aaO, Rn. 2; Horn/Hofmann, aaO, Rn. 6; Dreher, aaO, Rn. 3; Nowak, aaO, Rn. 6; Fett, aaO, Rn. 2; jeweils mwN). Die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax wahrt das Formerfordernis aber ebenfalls nur, wenn die Faxvorlage eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnet ist oder - bei einem Computerfax - ein eingescannter handschriftlicher Namenszug verwendet wird; allein die Wiedergabe des Verfassernamens in Maschinenschrift reicht nicht aus (GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160; ebenso BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087 und BAG, aaO, Rn. 21; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2; VK Südbayern, aaO; jeweils mwN). Das insoweit in Rede stehende Telefax ist jedoch an der Unterschriftenzeile ebenfalls nur mit den maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen und Funktionsbezeichnungen der Verfahrensbevollmächtigten versehen. Eine eigenhändige oder zumindest eingescannt wiedergegebene Unterschrift fehlt.
dd) Das Fehlen einer Unterschrift ist unter den gegebenen Umständen auch nicht ausnahmsweise als unschädlich anzusehen.
(1) Richtig ist zwar, worauf die Antragstellerin abstellt, dass eine fehlende Unterschrift im Einzelfall unbeachtlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2). Die anerkannten Ausnahmen setzen jedoch voraus, dass dem nicht unterzeichneten Schriftsatz ein vom Bevollmächtigten eigenhändig unterschriebenes Begleitschreiben fest verbunden beigefügt ist oder die eingereichten Abschriften einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk tragen, das Schriftstück also jedenfalls in irgendeiner Form eine Unterschrift oder eine sonst verbindliche handschriftliche Erklärung enthält (Jaeger, aaO, Rn. 2; Nowak, aaO, Rn. 5; Dreher, aaO, Rn. 3). Daran fehlt es vorliegend. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172) folgt nichts anderes, denn danach wahrt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers die Schriftform bei Schriftsätzen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde und in diesen Fällen auch nur, wenn sie mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sind. Die Antragstellerin ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch ein Beglaubigungsvermerk liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor.
(2) Die fernmündliche Bestätigung des Eingangs durch die Vorsitzende und die Weiterleitung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin ersetzen die Schriftform ebenfalls nicht. Zwar darf die Unterrichtung des Auftraggebers über den Nachprüfungsantrag gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB nur erfolgen, wenn die Erstprüfung nach § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB ergeben hat, dass der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Vorschrift vermag aber bei einem Verstoß dagegen weder einen Formmangel zu heilen noch ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in die Zulässigkeit seines Antrags zu begründen. Zum einen dient die Vorschrift von vornherein nicht den Interessen des Antragstellers, sondern dem Ziel, Vergabeverfahren nicht wegen offensichtlich erfolgloser Nachprüfungsanträge zu behindern (vgl. Jaeger, aaO, § 163 GWB Rn. 3 mwN). Zum anderen lässt die Unterrichtung des Auftraggebers hier lediglich darauf schließen, dass die Vergabekammer den Antrag nicht für „offensichtlich aussichtslos“ hält, was typischerweise Fragen einer bereits eingetretenen Fristversäumung oder der materiell-rechtlichen Begründung betrifft. Nicht offensichtlich aussichtslos ist aber ein Nachprüfungsantrag mit einem zum Zeitpunkt der Einlegung grundsätzlich noch in offener Frist heilbaren Formmangel. Vorliegend diente der Anruf der Vergabekammervorsitzenden daher erkennbar gerade nur dem an die Antragstellerin gerichteten Hinweis auf einen bisher nicht gesetzmäßig sicheren respektive formgerecht gewählten Übermittlungsweg.
ee) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage einer rechtlich möglichen Nachholung der Schriftform/Unterschrift kommt es im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidend an.
(1) Früher wurde in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen, dass eine fehlende Unterschrift des Antragstellers bis zur Entscheidung der Vergabekammer nachgeholt werden könne, sofern diese das Verfahren trotz des Unterschriftsmangels faktisch durchgeführt hatte (vgl. OLG Dresden, VergabeR 2002, 142, 144 mwN). Diese Ansicht wurde infolge der durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 eingeführten Antragsfrist (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) nicht mehr aufrechterhalten. Mit Rücksicht auf diese Vorschrift kann die Unterschrift nur bis zum Ablauf dieser Frist wirksam nachgeholt werden, denn ein solcher (Nachholungs-)Akt wirkt nach den allgemeinen Regeln ohne gesetzliche Anordnung (vgl. etwa § 142 Abs. 1 BGB) nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags selbst - ex tunc - zurück, sondern entfaltet Wirkung erst ab seiner Vornahme und kann einen Formmangel hier deshalb nur bis zum Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB beheben (OLG Dresden, aaO; Jaeger, aaO, § 161 Rn. 2; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2; Dreher, aaO, Rn. 4; Fett, aaO, Rn. 2; jeweils mwN). Diese Frist war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 erstmals einen unterschriebenen Schriftsatz einreichte, denn sie endete fünfzehn Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung der Auftraggeberin vom 3. Februar 2026 (Anlage ASt 16), auf den die Antragstellerin mit einem per E-Mail und Fax angebrachten Nachprüfungsantrag vom 6. Februar 2026 reagierte. Selbst bei Unterstellung eines spätestmöglichen Zugangs am 6. Februar 2026 (dem Tag der verfahrenseinleitenden E-Mail) endete die Frist bereits am 21. Februar 2026 und damit lange vor dem 26. Februar 2026. Ein formwahrender Nachprüfungsantrag lag zu keinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums vor.
(2) Soweit eine Heilung des Formmangels ohne Nachholung der Unterschrift durch eine Bezugnahme des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer hätte in Betracht kommen können (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 28; Dicks/Schnabel, aaO, Rn. 2), scheidet dies hier schon deshalb aus, weil die Vergabekammer nach Lage der Akten im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB) und eine mündliche Verhandlung zuvor nicht stattgefunden hat. Darauf, dass diese Auffassung nach dem Vorstehenden auch insofern Bedenken begegnet, als sie ohne gesetzliche Rechtfertigung zur rückwirkenden Behebung des bei Ablauf der Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässigen Antrages führen kann, wenn die mündliche Verhandlung nach Ablauf dieser Frist stattfindet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
ff) Die gesetzmäßige Anwendung des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Unionsrecht oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
(1) Eine konkrete unionsrechtliche Vorgabe für die Form des Nachprüfungsantrags besteht nicht; § 161 GWB geht auf keine unionsrechtliche Formvorschrift zurück und dient lediglich dazu, den Anforderungen der Koordinierungs- und der Rechtsmittelrichtlinien an einen effektiven Bieterrechtsschutz und dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen (Horn/Hofmann, aaO, Rn. 4 mwN). Die Ausgestaltung des Verfahrens und seiner Formerfordernisse obliegt nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG den Mitgliedstaaten. Der von der Antragstellerin herangezogene Begriff „schriftlich“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 18 der Richtlinie 2014/24/EU betrifft zudem nicht das Nachprüfungsverfahren respektive den nationalen Rechtsschutz.
(2) Auch das sogenannte unionsrechtliche Effektivitätsgebot ist nicht verletzt, weil der Antragstellerin insbesondere mit der Übermittlung eines von ihren Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Telefaxschreibens ein formwahrender und - nicht zuletzt mit Blick auf das ohne Unterschrift versandte Telefax vom 6. Februar 2026 - unzweifelhaft zumutbarer Weg für die formgerechte Anbringung des Nachprüfungsantrags offenstand. Die nach dem derzeit geltenden nationalen Recht erforderliche Wahrung der Schriftform erschwert ihr den Zugang zum Nachprüfungsverfahren daher nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen war den Bevollmächtigten der Antragstellerin von der Vorsitzenden der Vergabekammer unmittelbar nach Eingang der betreffenden E-Mail, nämlich noch am 6. Februar 2026, ein grundsätzlich formwahrender Übermittlungsweg aufgezeigt worden.
gg) Schließlich verhilft der Antragstellerin ihr mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 vertiefter Einwand nicht zum Erfolg, die Verwerfung ihres Nachprüfungsantrags sei wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht der Vergabekammer und des Gebots eines fairen Verfahrens rechtswidrig.
(1) Die Versäumung der Schriftform beruht nicht auf einer der Vergabekammer zuzurechnenden Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten. Bei der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, deren Wahrung allein der anwaltlich vertretenen Antragstellerin oblag und die durch ein Verhalten der Vergabekammer weder verlängert noch wiedereröffnet werden konnte. Die formgerechte Anbringung des Antrags einschließlich der Beifügung einer Unterschrift gehört zu den Grundförmlichkeiten, die der einreichende Verfahrensbevollmächtigte eigenverantwortlich zu beachten hat, und nicht zu den Aufgaben der Vergabekammer. Eine allgemeine Pflicht der Vergabekammer, einen noch innerhalb laufender Frist eingehenden Antrag auf sämtliche denkbaren Formmängel so rechtzeitig zu prüfen, dass dem Antragsteller eine fristwahrende Nachholung verbleibt, besteht nicht. Vor dem von der Antragstellerin angeführten schriftlichen Hinweis vom 31. März 2026 hat die Vorsitzende der Vergabekammer zudem bereits am 23. Februar 2026 einen entsprechenden fernmündlichen Hinweis erteilt. Dass auch zu dieser Zeit die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits knapp - nämlich wie oben unter ee) ausgeführt, spätestens am 21. Februar 2026 - abgelaufen war, ist nicht der Vergabekammer anzulasten.
(2) Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens oder gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine prozessuale Fürsorgepflicht der Vergabekammer unterstellte, wäre sie nicht verletzt, weil schon mit Rücksicht auf den fernmündlich am 6. Februar 2026 aufgezeigten Übermittlungsweg der gleichwohl eingetretene Formmangel allein der Sphäre der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zuzuordnen ist. Ein fairer und zumutbarer Weg zur formgerechten Anbringung des Nachprüfungsantrags, namentlich die Übermittlung eines von den Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Telefaxschreibens, stand der Antragstellerin innerhalb der Frist offen.
hh) Aus der demnächst in Kraft tretenden Neuregelung des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin ebenfalls kein anderes Ergebnis.
(1) Nach Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Juli 2026 (Art. 15 des Gesetzes) dahin neu gefasst, dass der Antrag „schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen“ ist, und durch einen Absatz 3 ergänzt, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Diese Fassung ist auf den am 6. Februar 2026 gestellten Antrag nicht anwendbar.
(2) Die Motive der Gesetzesnovellierung bestätigen zudem die hier zugrunde gelegte Rechtslage, denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 21/1934, S. 63 zu Nummer 23) ist ausdrücklich festgehalten:
„Das bisher vorgesehene Schriftformerfordernis für die Einreichung eines Nachprüfungsantrags steht einer digitalen Verfahrensabwicklung entgegen. Nach bisheriger Praxis erfolgte die Einreichung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte häufig noch per Faxgerät. Nach der Neuregelung genügt sowohl für die Einreichung als auch für die Begründung des Nachprüfungsantrags eine Einreichung in schriftlicher oder einfacher elektronischer Form. Für die Einreichung kann damit die Übermittlung des Nachprüfungsantrags per einfacher E-Mail genügen. Hintergrund der Änderung ist, dass die bislang vorgesehene Schriftform nach § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG nur ersetzt werden kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, Abgabe in einem elektronischen Formular oder die Nutzung von weiteren elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten, welche jeweils ebenfalls eine elektronisch signierte Erklärung vorsehen. Daher bestehen bei den meisten Vergabekammern praktische Hindernisse für die elektronische Antragseinreichung: Die elektronische Signatur ist in der Bevölkerung kaum verbreitet und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist - anders als im Gerichtsverfahren (siehe § 130a Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 55a Absatz 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) - bisher nicht als „sonstiges sicheres Verfahren“ zugelassen. Deshalb müssten Anwälte ihre über das besondere Anwaltspostfach (beA) eingereichten Anträge zur Vergabekammer mit elektronischer Signatur versehen, zum Gericht hingegen nicht. (…). Angesichts der dargestellten hohen Hürden bei der Ersetzung der bislang in § 161 Absatz 1 vorgesehenen Schriftform wurde ein großer Teil der Nachprüfungsanträge bislang auf dem Papierweg bei den Vergabekammern eingereicht und sodann unter Medienbruch elektronisch weitergeleitet. Diese Vorgehensweise erzeugt einen hohen Verfahrensaufwand und hindert die Digitalisierung. Die mit der Neuregelung vorgesehene Einreichungsmöglichkeit auch in einfach elektronischer Form, welche keiner qualifizierten Signaturerfordernisse bedarf, hilft insofern ab.“
Zufolge dieser Gesetzesbegründung setzt ein Nachprüfungsantrag für einen nicht elektronischen Antragseingang mithin grundsätzlich einen unterschriebenen (oder zumindest beglaubigten) Papierausdruck voraus. Gerade weil die einfache elektronische Einreichung - de lege lata - nicht genügt, hat der Gesetzgeber sie nunmehr für die Zukunft erstmals zugelassen; dies allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung nicht einer erkannten Systemwidrigkeit oder eines Konflikts mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen wegen, sondern zur weiteren Förderung des in Vergabeverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzes. Demgegenüber hält die geltende und für den Streitfall allein beachtliche Fassung des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB am Erfordernis der herkömmlichen Schriftform fest (vgl. Fett, aaO, Rn. 2).
c) Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem Hintergrund zurückzuweisen. Hat die sofortige Beschwerde aus diesen Gründen keine Aussicht auf Erfolg, überwiegen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe das Interesse der Antragstellerin an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage, ob der Ausschluss der Antragstellerin wegen Vorbefassung rechtswidrig ist, kommt es dafür nicht entscheidend an. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Recht als bereits unzulässig verworfen, weshalb seine Begründetheit hier offenbleiben kann.
Eine Entscheidung über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund gegenwärtig ebenfalls nicht geboten. Das betrifft insbesondere das Akteneinsichtsgesuch, soweit es neben den Verfahrensakten auch die beigezogenen Vergabeakten betrifft, denn einer weitergehenden Einsicht in die Vergabeakten bedarf die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB unter Bezug auf den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens derzeit objektiv nicht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; sie ergeht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung.