LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 613a BGB betrifft nur den Schutz der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Sozialrecht

Leitsatz

1. § 613a BGB betrifft nur den Schutz der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

2. Der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB kann nicht im Rahmen der Erstattungspflicht des § 128 AFG öffentlich-rechtliche Belastungen des (neuen) Arbeitgebers erschaffen.

3. Das Arbeitsverhältnis iS des § 128 Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a und b AFG wird nicht um Beschäftigungszeiten vor einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB verlängert.