§ 613a BGB betrifft nur den Schutz der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Sozialrecht
Leitsatz
1. § 613a BGB betrifft nur den Schutz der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB kann nicht im Rahmen der Erstattungspflicht des § 128 AFG öffentlich-rechtliche Belastungen des (neuen) Arbeitgebers erschaffen.
3. Das Arbeitsverhältnis iS des § 128 Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a und b AFG wird nicht um Beschäftigungszeiten vor einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB verlängert.