Der Kläger ist im Masterstudiengang Informatik an der RWTH Aachen eingeschrieben
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist im Masterstudiengang Informatik an der RWTH Aachen eingeschrieben. Er wendet sich gegen ein von dem Rektor der Beklagten - nach Anhörung des Klägers - mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenes, für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids (Zustellung: 11. Januar 2018) befristetes Hausverbot für das Gelände der Zentralbibliothek der RWTH Aachen, Templergraben 61, einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen. Anlass für das Hausverbot war nach den Gründen des angefochtenen Bescheids ein Vorfall in einem Schließfachraum der Zentralbibliothek am 7. August 2017, bei dem der Kläger von der Zeugin A dabei beobachtet worden sei, wie er seinen entblößten erigierten Penis mit der Hand manipuliert („masturbiert“) habe.
Wegen des Vorfalls ist gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlung (§ 183 StGB) eingeleitet worden. Da ein Tatnachweis nicht zu führen gewesen sei, ist dieses bereits im September 2017 von der Staatsanwaltschaft Aachen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Der Kläger hat am 5. Februar 2018 gegen das Hausverbot Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Er sei von der Zeugin A zu Unrecht einer exhibitionistischen Handlung bezichtigt worden. Er habe an seinem Schließfach gestanden und etwas zu essen herausgeholt. Dabei habe er wohl einen sexuellen Tagtraum gehabt und eine Hand habe sich in einer Hosentasche an seinem Bein befunden, in der anderen Hand habe er Tomaten gehalten. Dies habe wohl zu einer optischen Täuschung auf Seiten der Zeugin geführt. Seine Hose habe er in keinem Fall heruntergezogen gehabt.
Zudem werde er durch das Hausverbot in seinem Studium unverhältnismäßig eingeschränkt. Das Bibliotheks-Benutzerkonto sei gesperrt worden, so dass weder eine Ausleihe an Institutsbibliotheken noch eine Fernleihe möglich seien.
Schließlich verstoße das Hausverbot gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Der Kläger beantragt,
das unter dem 22. Dezember 2017 angeordnete Hausverbot aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine für andere Studenten wahrnehmbare Masturbation in einer öffentlichen Bibliothek sei geeignet, den geordneten Studienbetrieb zu beeinträchtigen. Das Hausverbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger sei es allein verwehrt, die Zentralbibliothek zu betreten. Alle anderen Gebäude der RWTH seien nicht betroffen. Sowohl eine Fernleihe als auch der Besuch von Institutsbibliotheken seien möglich. Die Dauer des Hausverbots sei auch angesichts der vom Kläger gezeigten Uneinsichtigkeit nicht unverhältnismäßig.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018 sind die Zeugen A und B zu dem streitigen Vorfall 7. August 2017 vernommen worden. Wegen der von den Zeugen gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das von der Beklagten unter dem 22. Dezember 2017 angeordnete, noch bis zum 11. Juli 2018 geltende Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Hausverbots ist § 18 Abs. 1 S. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG), wonach der Rektor das Hausrecht ausübt. Er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen (§ 18 Abs. 1 S. 5 HG). § 5 S. 1 der Hausordnung der Beklagten vom 13. November 2007 regelt weiter, dass die zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten befugt sind, bei Verstößen gegen die Hausordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 2 der Hausordnung alle Handlungen, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Universität, insbesondere den geordneten Studienbetrieb oder die ordnungsgemäße Verwaltung zu beeinträchtigen.
Der Ausspruch eines solchen Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Studienbetriebs in der Universität zu vermeiden und dient zugleich dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Studienbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Studienbetriebs dient darüber hinaus der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der Studierenden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach.
Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2017 - 4 K 1138/16, S. 8 des amtlichen Umdrucks, m.w.N.
Eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, etwa in Form von Bedrohungen und Beleidigungen, des Einsatzes körperlicher Gewalt oder auch durch ein gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter gerichtetes Verhalten (§§ 174 ff. StGB), bedarf es für den Erlass eines Hausverbots nicht notwendigerweise. Auch die Verletzung einer Hausordnung und/oder von - auch für Dritte ohne weiteres erkennbaren - Verhaltensweisen, die den Studienbetrieb an einer Universität erheblich stören, können dafür ausreichend sein.
Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2017 - 4 K 1138/16, S. 8 des amtlichen Umdrucks, m.w.N.
Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Darüber hinaus ist aufgrund des präventiven Charakters der Hausverbots erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings ist ein Hausverbot als eine für den Studierenden einschneidende Maßnahme erst dann zulässig, wenn der Studienbetrieb nachhaltig gestört wird.
Nach diesen rechtlichen Vorgaben konnte der Rektor gegen den Kläger wegen des Vorfalls vom 7. August 2017 zur Gewährleistung eines geordneten Studienbetriebs ein Hausverbot für die Zentralbibliothek für die Dauer von sechs Monaten anordnen.
Aufgrund der gerichtlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Zeugin A, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger am 7. August 2017 in einem öffentlich zugänglichen Schließfachraum der Zentralbibliothek der RWTH mit (zumindest) einer Hand an seinem entblößten und erigierten Penis stimulierende Handlungen vorgenommen („masturbiert“) hat. Die Zeugin A hat dies so in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Dass sich die Zeugin an weitere Einzelheiten - etwa ob der Kläger im Intimbereich rasiert und mit Piercings „geschmückt“ war oder ob er auch seine Unterhose heruntergezogen hatte bzw. wie weit die Hose genau heruntergezogen war - nicht mehr konkret und im Detail erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht entgegen. Die Zeugin hat nämlich angegeben, dass sie sich nach Bemerken der von dem Kläger an sich selbst vorgenommenen sexuellen Handlung so erschreckt habe, dass sie umgehend weggeschaut und den Schließfachraum schnellstmöglich verlassen habe. Eine solche Reaktion ist gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zeugin um eine junge Frau aus einem anderen Kulturkreis (Fernost/China) handelt, in dem das Ausleben sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit wohl noch in einem deutlich höheren Maße gesellschaftlich missbilligt wird bzw. undenkbar ist als in Deutschland, ohne Weiteres nachvollziehbar. Für das Gericht erscheint es zudem völlig abwegig, dass die Zeugin den entblößten Penis des Klägers mit (fleischfarbenen) Tomaten verwechselt hat. Die Zeugin A stand dem Kläger in dem Schließfachraum unmittelbar - bei einer Entfernung von max. 4-5 m - gegenüber. Selbst wenn die Zeugin nur 1 - 2 Sekunden zu dem Kläger hinübergesehen hat, reicht dieser Zeitraum zur (optischen/gedanklichen) Verarbeitung dieses - für die Zeugin so abstoßenden - Sachverhalts ohne Weiteres aus.
Der Zeuge B hat das Verhalten des Klägers im Schließfachraum zwar nicht unmittelbar wahrgenommen. Seine Angaben bestärken aber die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A. Er gab nämlich an, dass die Zeugin ihm gegenüber bei Meldung des Vorfalls durch Worte und Handbewegungen klar zu verstehen gegeben habe, dass sie gesehen habe, wie der Kläger masturbiert habe. Zudem habe die Zeugin einen sehr verstörten bzw. aufgebrachten Eindruck gemacht.
Dieses Verhalten des Klägers stellt auch eine erhebliche Störung des Studienbetriebs dar. Dass sich vor allem - aber nicht nur - weibliche Studierende und Hochschulmitarbeiter durch die Vornahme einer autosexuellen Handlung - Masturbation an einem entblößten Penis - in einem öffentlich zugänglichen Raum in der Hochschulbibliothek derartig in ihrem persönlichen Scham- und/oder sogar auch Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen könnten, dass sie derartige Örtlichkeiten zukünftig nicht mehr oder nicht mehr angstfrei aufsuchen, steht außer Frage. Zudem widerspricht die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit - vor allem mit entblößten Geschlechtsteilen - ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Damit hat der Kläger durch sein Verhalten gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und wohl auch den Bußgeldtatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG verwirklicht.
Das ausgesprochene Hausverbot ist auch zur Verhinderung zukünftiger Verstöße notwendig. Der Kläger hat sein (Fehl-)Verhalten bis zuletzt bestritten und im Ermittlungsverfahren sogar angegeben, er masturbiere (wenn auch nicht entblößt) „tatsächlich öfters“ in der Öffentlichkeit. Auch wenn er diese Aussage später relativiert hat, verbleibt es doch bei einer fehlenden Einsicht und damit auch bei der Gefahr eines zukünftigen ähnlichen bzw. vergleichbaren Verhaltens des Klägers. Im Übrigen ist die mit dem Verhalten des Klägers verbundene Störung des Studienbetriebs als so erheblich anzusehen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren vergleichbaren Fehlerverhaltens in der Zukunft eher geringe Anforderungen zu stellen sind.
Das streitige Hausverbot ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtmäßig. Es ist erforderlich, da nicht ersichtlich ist, dass eine andere Maßnahme in ähnlicher Weise die Aufrechterhaltung des Vorlesungs-, Prüfungs- und Studienbetriebes, die im Interesse aller anderen Hochschulangehörigen liegt, gewährleisten könnte. Dass das Hausverbot zu Einschränkungen des Studiums des Klägers insoweit führt, als er - bis zum 11. Juli 2018 - nicht mehr in der Zentralbibliothek arbeiten und dort vor Ort keine Bücher mehr ausleihen darf, ist angesichts der von ihm verursachten erheblichen Störung des Studienbetriebs zumutbar. Im Übrigen hat die Beklagte letztlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger sowohl Institutsbibliotheken aufsuchen als auch die Fernleihe nutzen kann.
Hinsichtlich der Dauer des ausgesprochenen Hausverbots bestehen für das Gericht jedenfalls nach Vernehmung der Zeugin A in der mündlichen Verhandlung und auch wegen der von dem Kläger nicht ansatzweise gezeigten Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft keine Bedenken mehr. Vor allem ist erst durch die eindrückliche Schilderung der Zeugin die Schwere des Fehlverhaltens des Klägers deutlich geworden.
Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist nicht erkennbar. Das Hausverbot knüpft nicht an das Geschlecht des Klägers an, sondern an die Vornahme eines bestimmten Verhaltens in der Öffentlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.