EuG Achte Kammer Urteil

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

Unipreus SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke WALLAPOP – Ältere nationale Bildmarken WALA W – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Für die Beurteilung des Bestehens einer älteren Marke maßgebender Zeitpunkt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Unipreus SL trägt die Kosten.

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Unipreus SL, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. August 2024 (Sache R 167/2021-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 18. September 2014 meldete die Streithelferin, die Wallapop, SL, beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

3

Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4

Am 7. Januar 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 35 ein.

5

Der Widerspruch wurde auf die folgenden älteren Marken gestützt: – die in Spanien am 10. November 2009 unter der Nr. 2874101 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragene, nachstehend wiedergegebene Bildmarke: – die in Spanien am 10. August 2009 unter der Nr. 2863963 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragene, nachstehend wiedergegebene Bildmarke: – die in Spanien am 10. November 2009 unter der Nr. 2874100 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragene, nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

6

Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) gestützt.

7

Am 19. Oktober 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage der ersten der oben in Rn. 5 genannten älteren Marken teilweise statt.

8

Beide Parteien legten gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein, wobei die Beschwerde der Klägerin die Nummer R 2350/2015-5 und die der Streithelferin die Nummer R 2530/2015-5 trug.

9

Mit Entscheidung vom 18. Januar 2017 gab die Fünfte Beschwerdekammer der Beschwerde der Streithelferin teilweise statt und wies die Beschwerde der Klägerin zurück.

10

Am 23. März 2017 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer, soweit diese ihre Beschwerde und ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hatte. Soweit sie die Beschwerde der Streithelferin betrifft, erlangte die Entscheidung somit Bestandskraft.

11

Mit Urteil vom 3. Oktober 2018, Unipreus/EUIPO – Wallapop (wallapop) (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640) hob das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer teilweise auf und stellte in Rn. 54 dieses Urteils fest, dass „zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen zumindest eine geringe Ähnlichkeit besteht und dass die [Fünfte] Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt hat, dass diese Dienstleistungen verschieden seien“. So entschied das Gericht zum einen in Nr. 1 des Tenors dieses Urteils, dass „[d]ie Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2017 … aufgehoben [wird], soweit darin festgestellt wurde, dass die in der Sache R 2350/2015-5 in Rede stehenden Dienstleistungen verschieden seien“, und zum anderen in Nr. 2 des Tenors, dass „die Klage [im Übrigen] abgewiesen [wird]“.

12

Am 5. Dezember 2018 legte die Streithelferin gegen das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640) beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein. Am 31. August 2020 nahm sie ihr Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass die Eintragungen der älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt worden sei, während des Beschwerdeverfahrens mangels Verlängerung durch die Klägerin abgelaufen seien. Mit Beschluss vom 13. November 2020, Wallapop/EUIPO (C-763/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:998), strich der Gerichtshof die Rechtssache im Register.

13

Mit Zustellung vom 3. Februar 2021 wurde die Sache an die Vierte Beschwerdekammer zurückverwiesen.

14

Am 30. März 2021 teilte die Klägerin dem EUIPO mit, dass sie am 25. März 2021 bei der Oficina Española de Patentes y Marcas (OEPM, spanisches Patent- und Markenamt) Rechtsbehelfe eingelegt habe, weil die Eintragungen der älteren Marken aufgrund eines Fehlers der OEPM abgelaufen seien. Daher beantragte sie, das Amt möge sie wieder in ihre Rechte einsetzen (restitutio in integrum). Außerdem beantragte sie beim EUIPO, das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der OEPM und gegebenenfalls des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

15

Mit Zwischenentscheidung vom 20. April 2021 setzte die Vierte Beschwerdekammer das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Ablauf der Eintragungen der älteren Marken aus. Am 3. Januar 2022 wurde die Sache gemäß dem Beschluss Nr. 2021-17 vom 2. Dezember 2021 des Präsidiums der Beschwerdekammern zur Geschäftsverteilung im Kalenderjahr für das Jahr 2022 der Ersten Beschwerdekammer (im Folgenden: Beschwerdekammer) zugewiesen.

16

Am 10. April 2024 teilte die Streithelferin der Beschwerdekammer unter Vorlage von Nachweisen mit, dass die zuständigen Gerichte entschieden hätten, dass die Eintragungen der drei älteren Marken endgültig abgelaufen seien.

17

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde und den Widerspruch zurück. Zunächst berücksichtigte sie die ihr vorgelegten zusätzlichen Unterlagen, mit denen das Erlöschen der älteren Marken nachgewiesen werden sollte. Sodann wies sie darauf hin, dass die Widerspruchsführerin das Bestehen, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marken innerhalb der geltenden Frist nachweisen müsse. Nach der Rechtsprechung müsse die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt werde, nicht nur zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer gültig sein. Durch rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidungen vom 25. Oktober 2023 und vom 7. März 2024 seien jedoch die Eintragungen der älteren Marken für abgelaufen erklärt worden. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegenstandslos geworden sei, da die älteren Marken während des Verfahrens erloschen seien.

Anträge der Parteien

18

Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen dahin abzuändern, dass sie mit dem Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), im Einklang steht; – dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

19

Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Streithelferin beantragt, – die Klage für unzulässig zu erklären oder gegebenenfalls abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum anwendbaren materiellen Recht

21

Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 18. September 2014, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO,C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien,C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

23

Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihren Schriftsätzen auf die Art. 8 und 62 der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 8 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

Zur Zulässigkeit der Klage

24

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht die Streithelferin geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die Anträge der Klägerin gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium verstießen. Die Klägerin habe nämlich zum einen bei der Beschwerdekammer beantragt, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung über das Bestehen der Marken ergangen sei, auf die der Widerspruch gestützt worden sei, und behaupte zum anderen nunmehr im Gegensatz dazu, dass das Ergebnis dieses Verfahrens für die Entscheidung über den Widerspruch unerheblich sei.

25

In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin diesem Vorbringen entgegengetreten. Die Aussetzung des Verfahrens vor dem EUIPO habe sie beantragt, weil das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei, da die Streithelferin gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt habe. Die zum Zeitpunkt der Streichung des Rechtsmittels eingetretene Rechtskraft dieses Urteils sei ein wesentlicher Umstand. Sobald das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640) Rechtskraft erlangt habe, habe sie das EUIPO mehrfach aufgefordert, diesem Urteil nachzukommen. Die Klägerin weist daher jeden Vorwurf eines Widerspruchs zurück und stellt klar, dass selbst ein etwaiger Irrtum ihrerseits die Rechte der Streithelferin nicht beeinträchtigt hätte.

26

Nach dem richterrechtlichen Grundsatz des nemo potest venire contra factum proprium, auch venire contra factum proprium non valet genannt, kann niemand anfechten, was er zuvor anerkannt hat (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO – Hipanema [HIPANEMA], T-435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73 und 74).

27

Im vorliegenden Fall ist das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), infolge des Beschlusses vom 13. November 2020, Wallapop/EUIPO (C-763/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:998), mit dem das Rechtsmittel der Streithelferin gegen dieses Urteil gestrichen wurde, rechtskräftig geworden (siehe oben, Rn. 12). Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin am 10. Dezember 2020, also nach dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), rechtskräftig geworden ist, die Aussetzung des Verfahrens vor dem EUIPO beantragt und diesen Antrag später erneut gestellt hat.

28

Wie oben in Rn. 15 ausgeführt, beschloss die Vierte Beschwerdekammer am 20. April 2021, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der älteren Marken auszusetzen.

29

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das EUIPO bereits bei Einreichung ihres Antrags auf Aussetzung des Verfahrens am 10. Dezember 2020 ersucht hat, das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), umzusetzen, falls das EUIPO beschließen sollte, das Verfahren fortzusetzen. In der Folge und vor der Fortsetzung des Verfahrens hat die Klägerin drei Mal die Fortsetzung dieses Verfahrens und die Umsetzung des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640) beantragt.

30

In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass die Klägerin keine widersprüchlichen Ansprüche erhebt, da sie im Verfahren vor dem EUIPO nach dem Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), beantragt hat, entweder das Verfahren bis zum Ausgang der nationalen Rechtsbehelfe gegen ihre älteren Marken auszusetzen oder das Urteil durchzuführen, und dem EUIPO damit die Wahl gelassen hat, einem dieser Anträge stattzugeben.

31

Der Grundsatz des venire contra factum proprium ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass der von der Streithelferin insoweit geltend gemachte Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

Zur Begründetheit

32

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 121 der Verfahrensordnung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung 2017/1001. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), verstoßen zu haben, indem sie unter Außerachtlassung des Tenors dieses Urteils die Wirkungen des Verfalls der älteren Marken falsch ausgelegt habe.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 121 der Verfahrensordnung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

33

Die Klägerin macht geltend, das EUIPO habe dadurch gegen Art. 121 der Verfahrensordnung verstoßen, dass es die Bindungswirkung des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), verkannt habe, indem es aus späteren, außerhalb dieses Urteils liegenden und völlig „kausalen“ Umständen im gegenteiligen Sinne entschieden habe.

34

Das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), in dem das Gericht abschließend festgestellt habe, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen ähnlich seien, schließe die friedliche Koexistenz der einander gegenüberstehenden Zeichen aus. Dieses Urteil sei von der Einrichtung, an die es sich richte, nicht beachtet worden, was gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Zwar sei die Situation, die durch den Verfall der älteren Marken hervorgerufen worden sei, ungewöhnlich, doch könne eine solche Situation die Nichtbeachtung des Urteils nicht rechtfertigen. Das EUIPO sei verpflichtet, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen, die den in dem Urteil aufgestellten Kriterien entspreche, d. h., die die Eintragung der angemeldeten Marke für die den von den älteren Marken erfassten ähnlichen Dienstleistungen zurückweise.

35

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36

Art. 121 („Wirksamwerden der Urteile und der Beschlüsse“) Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor: „Urteile werden … mit dem Tag ihrer Verkündung wirksam.“

37

Überdies werden nach Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen der Beschwerdekammer erst mit Ablauf der in Art. 72 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.

38

Nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 ergreift das EUIPO die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

39

Nach der Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dieser Rechtsprechung kommt das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und ihn in dem Sinne trägt, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich ist. Diese Begründung benennt zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lässt zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (vgl. Urteile vom 25. März 2009, ARCOL,T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

40

Im vorliegenden Fall wurde, wie oben in den Rn. 9 bis 12 ausgeführt, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer durch das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), aufgehoben, das infolge der mit Beschluss vom 13. November 2020, Wallapop/EUIPO (C-763/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:998) erfolgten Streichung des gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittels Rechtskraft erlangt hat. Damit ist die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde gemäß der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung erneut anhängig geworden, und die Beschwerdekammer hatte eine neue Entscheidung zu erlassen, um ihrer Verpflichtung aus Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 nachzukommen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), ergaben.

41

Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, keine die Gründe des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640) beachtende Entscheidung erlassen zu haben. Ihrer Ansicht nach hätte die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr feststellen und daher die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen ablehnen müssen, die den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen ähnlich seien.

42

Zum Ersten ist festzustellen, dass die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die von der angemeldeten Marke genannten Dienstleistungen und die von der ersten älteren Marke erfassten Dienstleistungen verschieden seien.

43

Hierzu stellte das Gericht in den Rn. 16 und 17 des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), fest, dass die Fünfte Beschwerdekammer ihre Argumentation auf das Fehlen einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr gestützt habe, nämlich auf das Fehlen jeglicher Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen. So entschied das Gericht, dass es in Bezug auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu einer Abänderung der Entscheidung nicht befugt sei, da die Beschwerdekammer für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine solche Beurteilung nicht vorgenommen habe. Außerdem stellte das Gericht in Rn. 54 des Urteils fest, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen zumindest geringfügig ähnlich seien und dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die Dienstleistungen verschieden seien. Aus diesem Grund und in diesem Umfang hob das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer auf.

44

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen für sich genommen jedoch nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr setzt nämlich voraus, dass sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher äußerte sich das Gericht, nachdem es das Vorliegen eines Fehlers festgestellt hatte, der eine der kumulativen Voraussetzungen betraf, nicht zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da diese Beurteilung in erster Linie vom EUIPO vorzunehmen ist.

45

Zum Zweiten hat die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Widerspruch gegenstandslos geworden sei, da die Eintragungen der älteren Marken durch rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidungen vom 25. Oktober 2023 und vom 7. März 2024 für abgelaufen erklärt worden seien.

46

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Widerspruchsabteilungen und die Beschwerdekammern Änderungen der Umstände berücksichtigen müssen, die zwischen der Erhebung des Widerspruchs und der Entscheidung über ihn eintreten, und dass das EUIPO, um beurteilen zu können, ob die ältere Marke ihre Funktion als Herkunftshinweis aufgrund der zeitlichen Koexistenz mit der angemeldeten Marke, mit der sie verwechselbar ist, verlieren kann, die Gültigkeitsdauer der älteren Marke kennen muss (Urteil vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM – Tesco Stores [METRO], T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 34 und 38).

47

Dies war im Übrigen der Grund dafür, dass die Vierte Beschwerdekammer im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf die Anträge der Klägerin hin beschlossen hat, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Gültigkeit der älteren Marken auszusetzen.

48

Daher ist mit dem EUIPO festzustellen, dass der Ablauf der Eintragungen der älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wurde, eine neue Tatsache darstellt, die nach der Verkündung des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), eingetreten ist. Da die Beschwerdekammer aber eine neue Entscheidung unter Vornahme einer neuen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Streitsache treffen musste, war sie verpflichtet, diese neue Tatsache zu berücksichtigen.

49

Zum Dritten ist zu der Frage, ob der Ablauf der Eintragungen der älteren Marken eine neue Tatsache darstellt, die sich auf den Inhalt der von der Beschwerdekammer zu treffenden Entscheidung auswirken kann, festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung auf die Erwägung gestützt hat, dass die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt worden sei, nicht nur zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer gültig sein müsse.

50

Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere (C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 107, 112 und 120), zu einem auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch entschieden, dass das Bestehen eines relativen Eintragungshindernisses, das zur Stützung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke geltend gemacht wird, nicht nur zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch befindet.

51

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die oben in Rn. 50 angeführte Erwägung auch für einen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch gilt, wie dies hier der Fall ist.

52

Erstens ist nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt“; dabei „schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“. Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung sind unter „älteren Marken“ u. a. in einem Mitgliedstaat oder in der Europäischen Union eingetragene Marken sowie mit Wirkung für einen Mitgliedstaat oder die Union international registrierte Marken, jeweils mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.

53

Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Präsens abgefasst. Ebenso ist die Wendung „ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen“, die sich auf die Entscheidung des EUIPO bezieht, mit der dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen wird, ebenfalls im Präsens abgefasst (Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 106). Auch bezieht sich Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung ausdrücklich auf ein zeitliches Kriterium für den Vorrang des Erwerbs von Rechten an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, im Hinblick auf den Anmeldetag der betreffenden Unionsmarke oder gegebenenfalls den für die Anmeldung in Anspruch genommenen Prioritätstag.

54

Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich in Bezug auf Widersprüche, die auf eingetragene ältere Marken gestützt werden, auf die die letztgenannte Bestimmung anwendbar ist, dass der Tag der Anmeldung der Unionsmarke zwar für die Beurteilung des Vorrangs dieser eingetragenen älteren Marken maßgeblich ist, dass diese aber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bestehen müssen, damit dem Widerspruch stattgegeben werden kann. Während Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung „ältere Marken“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 u. a. als „Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der [Unions]marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität“ definiert, sieht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b vor, dass auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn die in dieser letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, weil die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ihr ähnlich ist und die durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 109).

55

Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt.

56

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass, ebenso wie der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009, derjenige von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung, dessen Aufbau vergleichbar ist, nahelegt, dass der Erwerb des älteren Rechts, auf das ein auf diese Bestimmung gestützter Widerspruch gestützt wird, zwar anhand des Anmeldetags oder gegebenenfalls des Prioritätstags der betreffenden Unionsmarke zu beurteilen ist. Jedoch ergibt sich daraus auch, dass diesem Widerspruch nur stattgegeben werden kann, wenn das ältere Recht seinem Inhaber nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch zu dem späteren Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob „die angemeldete Marke … von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“, nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union „das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“ (Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 107 und 109).

57

Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 auch entschieden, dass die Frage, ob noch ein wirksam geschütztes älteres Recht besteht, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch befindet, um zu entscheiden, ob „die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen [ist]“; dies umfasst das Stadium des Beschwerdeverfahrens. Es handelt sich um eine Vorfrage, über die das EUIPO zu entscheiden hat, bevor es prüft, ob der Widersprechende nachgewiesen hat, dass dieses ältere Recht im Übrigen die materiellen Voraussetzungen aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt, insbesondere, dass es seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 112).

58

Drittens wird die oben in Rn. 54 dargelegte Auslegung auch durch die Ziele des Widerspruchsverfahrens gestützt.

59

Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für ältere eingetragene Marken aufgestellten Kriterien für den zeitlichen Vorrang den im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 genannten Prioritätsgrundsatz umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 114).

60

Nach dem Prioritätsgrundsatz steht das ausschließliche Recht, das die Verordnung Nr. 207/2009 und die Verordnung 2017/1001 dem Inhaber der Unionsmarke verleihen, demjenigen zu, der die betreffende Marke zuerst eingetragen oder erworben hat. Daher ist, wie sich aus Art. 46 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, insoweit der Tag der Anmeldung dieser Marke oder gegebenenfalls der Tag der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität maßgeblich. Im Fall einer Kollision zwischen zwei Marken wird vermutet, dass die zuerst erworbene oder eingetragene die Voraussetzungen für den Schutz vor der als zweite eingetragenen Unionsmarke erfüllt (vgl. Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Unter diesem Blickwinkel dient das Widerspruchsverfahren, das zu den im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung von Unionsmarken zur Verfügung stehenden Mechanismen der Vorabkontrolle gehört, einem präventiven Zweck, der darin besteht, die Eintragung von Unionsmarken zu verhindern, die mit anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Marken kollidieren könnten, indem dem Inhaber einer älteren Marke ermöglicht wird, die Eintragung eines Zeichens, das diese Marke verletzen könnte, zu verhindern, unbeschadet der Möglichkeit dieses Inhabers, gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verletzungsklage wegen der Benutzung einer jüngeren Marke zu erheben oder einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke zu stellen, sobald diese eingetragen ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Außerdem besteht das allgemeine Ziel der Verordnung Nr. 207/2009 darin, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, und dem Interesse anderer Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Daher hat die Auslegung, nach der das EUIPO den Umstand, dass eine ältere Marke im relevanten Gebiet zu einem Zeitpunkt nach Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke – also u. a. auch vor einer Entscheidung des EUIPO über den Widerspruch – nicht mehr geschützt ist, außer Betracht lassen müsste, zwangsläufig zur Folge, dass das EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke wegen eines potenziellen Konflikts mit einer älteren Marke ablehnen müsste, obwohl die letztgenannte Marke zum Zeitpunkt dieser Ablehnung in diesem Gebiet nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften oder Übereinkünften nicht mehr geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 120).

64

In einer Situation, in der die ältere Marke keinen solchen Schutz mehr genießt, kann die Hauptfunktion dieser Marke jedoch durch die Eintragung der Unionsmarke nicht mehr beeinträchtigt werden, da eine solche ältere Marke nicht mehr geeignet ist, diese Hauptfunktion zu erfüllen. Folglich läuft die Auslegung, nach der es nicht erforderlich ist, dass die ältere Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Widerspruch getroffen wird, noch gültig ist, dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zuwider, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer älteren Marke und dem Interesse Dritter an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 121).

65

Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Prämisse, dass bei der Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis gegeben ist, auf das ein Widerspruch gestützt wird, auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke abzustellen ist, ohne dass sich der Verlust des Status der älteren Marke als eingetragene oder geschützte Marke nach diesem Zeitpunkt auf den Ausgang des Widerspruchs auswirkt, weder in Wortlaut und Kontext von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch allgemeiner in den Zielen des Widerspruchsverfahrens eine Grundlage findet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere,C-337/22 P, EU:C:2026:71, Rn. 101 und 102).

66

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt wurde, nicht nur zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gültig sein müssen, und insofern die nationalen Gerichtsentscheidungen vom 25. Oktober 2023 und vom 7. März 2024 berücksichtigt, mit denen endgültig festgestellt wurde, dass die Eintragungen der älteren Marken abgelaufen waren, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Widerspruch wegen des während des Verfahrens eingetretenen Erlöschens dieser Marken gegenstandslos geworden war.

67

Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist der Umstand, dass das Urteil vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere (C-337/22 P, EU:C:2026:71), den Verlust des Schutzes der älteren Marke aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, für die Übertragung der in jenem Urteil entwickelten Lösung auf den vorliegenden Fall unerheblich.

68

Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 140 des Urteils vom 5. Februar 2026, EUIPO/Nowhere (C-337/22 P, EU:C:2026:71) klargestellt, dass die Frage, ob es für die Prüfung eines Widerspruchs relevant ist, dass das ältere Recht aufgrund eines vom Willen seines Inhabers unabhängigen Umstands – wie des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, im Unterschied zur Nichtverlängerung einer älteren Marke wie im vorliegenden Fall – nicht mehr in den Genuss des ihm durch das Unionsrecht gewährten Schutzes kommt, nicht entscheidend ist, da in einem solchen Fall die Hauptfunktion dieses älteren Rechts durch die Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls nicht mehr gefährdet werden kann.

69

Nach alledem durfte die Beschwerdekammer die die Gültigkeit der älteren Marken betreffende neue Tatsache berücksichtigen, ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass die Berücksichtigung dieses Umstands die rechtskräftigen Gründe des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), missachte, die neue Tatsache erst nach diesem Urteil eingetreten, so dass ihre Berücksichtigung weder die Rechtskraft dieses Urteils noch – aus den oben genannten Gründen – den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

70

Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 55 der Verordnung Nr. 207/2009

71

Die Klägerin macht unter Berufung auf Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zum einen geltend, dass der Verfall einer Marke von dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erklärung des Verfalls oder der Erhebung der Widerklage an als wirksam gelte, und zum anderen, dass der Verfall, da sein Zeitpunkt nach der Verkündung des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), liege, den Tenor dieses Urteils nicht berühren könne.

72

Wie sich aus Rn. 11 des Beschlusses vom 13. November 2020, Wallapop/EUIPO (C-763/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:998), ergebe, habe das EUIPO vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass der Verfall der älteren Marken am 30. Oktober 2019 bzw. am 3. Februar 2020 Wirkungen ex nunc entfaltet habe, so dass der Verfall weder die Rechtmäßigkeit der ersten Entscheidung der Beschwerdekammer noch die des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), beeinträchtige. In der angefochtenen Entscheidung vertrete das EUIPO jedoch das Gegenteil, indem es angebe, es könne den Anträgen der Klägerin wegen des Verfalls ihrer Marken, auf die der Widerspruch gestützt sei, nicht stattgeben. Solch widersprüchliche Standpunkte zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens ergäben sich aus einer fehlerhaften Auslegung des Verfallsbegriffs und führten zu Rechtsunsicherheit.

73

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74

Art. 55 („Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor: „(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden. … (3) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Markeninhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind; b) vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.“

75

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der Klägerin angeführten älteren Marken um nationale Marken. Daher kann die Klägerin sich in Bezug auf diese Marken nicht mit Erfolg auf Art. 55 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen, der, wie sich aus dem Titel der Verordnung ergibt, nur für Unionsmarken gilt.

76

Außerdem ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, der Verfall der älteren Marken könne sich nicht auf den Tenor des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), auswirken, zum einen zwischen den Parteien unstreitig, dass die OEPM am 30. Oktober 2019 und am 3. Februar 2020 den Verfall der älteren Marken mangels Verlängerung der Rechte durch die Klägerin festgestellt hat. Ebenso steht fest, dass der Verfall nach dem Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), eingetreten ist, ex nunc ohne Rückwirkung gilt und durch die nationalen Gerichtsentscheidungen vom 25. Oktober 2023 und vom 7. März 2024 bestätigt wurde.

77

Zum anderen hatte, wie sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin oben aus Rn. 40 ergibt, die ohne Abänderung durch das Gericht erfolgte Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer durch das Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), zur Folge, dass die Beschwerde der Klägerin im Umfang der ausgesprochenen Aufhebung erneut vor der Beschwerdekammer anhängig wurde und dass die Beschwerdekammer eine neue Entscheidung zu erlassen hatte, um im Licht des Urteils vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), über die Beschwerde zu entscheiden.

78

Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung die zwischen der Einlegung des Widerspruchs und ihrer Entscheidung eingetretenen Änderungen der Umstände berücksichtigen muss. Wie sich jedoch oben aus den Rn. 66 und 69 ergibt, musste die Beschwerdekammer neben den Erwägungen im Urteil vom 3. Oktober 2018, wallapop (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640), neue Umstände wie den Verfall der älteren Marken während des Verfahrens berücksichtigen, da sich die Gültigkeit dieser Marken zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung entscheidend auf den Inhalt ihrer Entscheidung auswirkte.

79

Daraus folgt, dass auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

80

Nach alledem ist, da keiner der von der Klägerin für ihre Anträge geltend gemachten Klagegründe durchgreift, die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

81

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

82

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind dieser gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-551/24,

Unipreus SL mit Sitz in Lérida (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt C. Rivadulla Oliva,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Wallapop, SL mit Sitz in Barcelona (Spanien), vertreten durch Rechtsanwältin I. Pi Amorós, Rechtsanwalt J. M. Martínez Gimeno sowie Rechtsanwältinnen C. Manrique Lopez Rey, M. Pastor Delgado und L. De Sousa Amorim,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea (Berichterstatter) sowie der Richterinnen B. Ricziová und L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: J. Čuboň, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2026

folgendes