LSG Baden-Württemberg 9. Senat Beschluss LS

Bürgergeld bzw Grundsicherungsgeld

Bürgergeld bzw Grundsicherungsgeld - Unterkunft und Heizung - Karenzzeit - Berechnung - Berücksichtigung später von einem Dritten erstatteter Leistungsmonate - Änderung der Karenzzeitregelung zum 1.7.2026 - Höchstgrenze - Deckelung auf das 1,5-fache der abstrakt angemessenen Aufwendungen - Ablauf der Karenzzeit und sechsmonatige Übergangszeit - Auswirkung der Neuregelung - früherer Bewilligungsbescheid - Fehlen einer Übergangsregelung - kein Vertrauensschutz - Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten - Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle - Klimakomponente - Sicherheitszuschlag - einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Sozialrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Bei der Berechnung der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II zählen auch Monate mit, in denen Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden, diese aber später durch einen Dritten (hier: dem früheren Arbeitgeber des Leistungsbeziehers) erstattet werden. (Rn.25)

2. Die Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft statt nur des 1,5-fachen der angemessenen Aufwendungen, weil die tatsächlichen Aufwendungen unabweisbar sind oder weil Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs 1 S 7 SGB II in der ab dem 1.7.2026 geltenden Fassung), ist auf die Karenzzeit beschränkt. In der bis zu 6-monatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs 1 S 9 SGB II nF) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-fache der angemessenen Kosten vorgesehen, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung von LSG Schleswig vom 11.8.2026 - L 3 AS 224/26 B ER). (Rn.29)

3. Die ohne Übergangsregelung zum 1.7.2026 eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-fache der angemessenen Kosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs 1 S 9 SGB II nF verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. (Rn.30)

4. Sofern für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ein Rückgriff auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zulässig ist, ist dabei auch die "Klimakomponente" nach § 12 Abs 7 WoGG, auch diese um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht, einzubeziehen. (Rn.31)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.07.2026 geändert.

Der Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2026 bis zum 31.01.2027 weiteres Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich € 30,33 für die Kosten der Unterkunft zu gewähren, längstens bis zu einer etwaigen Bestandskraft des Bescheids vom 20.07.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2026.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (ASt.) begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.08.2026 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 1.418,- € statt der vom Antrags- und Beschwerdegegner (AGg.) nur berücksichtigten 844,50 €.

2

Nach mehreren Jahren ohne Leistungsbezug hatte der AGg. der ASt. für Mai bis Oktober 2024 vorläufig Bürgergeld bewilligt (Bescheid vom 16.05.2024). Nachdem die ASt. mitgeteilt hatte, dass sie auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis Ende September 2024 weiterhin beschäftigt sei, hob der AGg. die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 01.07.2024 für die Zeit ab August 2024 wieder auf. Die von Mai bis Juli 2024 gewährten Leistungen von 4.239,00 € erhielt der AGg. im Erstattungswege von dem früheren Arbeitgeber der ASt. zurück.

3

Nach Ende des Leistungsbezugs, am 15.11.2024, schloss die ASt. einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in N1 und zog dort ein. Vereinbart sind eine Kaltmiete von 1.199,- €, Vorauszahlungen für die Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten von 219,- € sowie 85,- € für eine Garage und 60,- € für eine Einbauküche (letztere Zahlung wird auf ein anderes Konto überwiesen als die anderen), damit insgesamt ohne Garage und Küche monatlich 1.418,- €.

4

Am 27.10.2025 stellte die ASt. einen neuen Leistungsantrag. Mit Bescheid vom 18.11.2025 bewilligte der AGg. ihr Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2025 bis 31.07.2026 unter Berücksichtigung der o.g. mietvertraglich geschuldeten KdU (ohne Garagen- und Küchenmiete). Gleichzeitig wies der AGg. darauf hin, dass die KdU unangemessen hoch seien und nach Ablauf der Karenzzeit, die im Falle der ASt. mit dem 31.07.2026 enden werde, zu prüfen sein würden.

5

Auf den Weiterbewilligungsantrag der ASt. vom 15.06.2026 hin gewährte der AGg. mit Bescheid vom 20.07.2026 für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.01.2027 Grundsicherungsgeld in Höhe von insgesamt 1.529,41 € monatlich. Als KdU berücksichtigte er dabei 844,50 €, als Heizkosten 121,91 €. Er führte aus, die KdU seien in 1,5-facher Höhe der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt worden. Er wies darauf hin, dass diese Höhe nur so lange berücksichtigt werde, als es der ASt. nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, die KdU auf das angemessene Maß zu senken. Hierfür werde eine Frist von längstens sechs Monaten eingeräumt. Ab dem 01.02.2027 könne grundsätzlich nur noch eine Bruttokaltmiete in angemessener Höhe von 563,- € berücksichtigt werden.

6

Hiergegen erhob die ASt. Widerspruch, den der AGg. mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2026 zurückwies (am selben Tag in das Online-Postfach der ASt. übermittelt und zur Post gegeben). Zur Begründung führte er aus, dass nach der seit 01.07.2026 neu eingefügten Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 SGB II tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch seien wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Übergangsregelungen gebe es nicht. Die noch angemessene Bruttokaltmiete belaufe sich am Wohnort der ASt. nach den Werten der Anlage 1 zu § 12 WoGG für einen 1-Personen-Haushalt mit der Mietenstufe IV zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % auf 563,- €. Das Anderthalbfache hiervon betrage die derzeit berücksichtigten 844,50 €. Die Heizkosten seien gesondert in angemessener Höhe nach dem bundesweiten Heizspiegel für die angemessene Wohnungsgröße von 45 m² unter Berücksichtigung der teuersten Heizquelle Fernwärme bewilligt worden.

7

Bereits am 20.07.2026 hat die ASt. bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie hat dort vorgetragen, dass der AGg. den Vertrauensschutz des Bewilligungsbescheids vom 18.11.2025 missachtet habe. Darin habe er rechtsverbindlich zugesichert, dass eine Überprüfung erst nach Ablauf der Karenzzeit erfolgen werde. Zudem sei der (angefochtene) Bescheid widersprüchlich, weil darin eine Kostensenkungsfrist eingeräumt werde.

8

Am 23.07.2026 hat die ASt. den Widerspruchsbescheid des AGg. bei dem SG eingereicht. Der AGg. halte darin an der rechtswidrigen Kürzung fest. Ob das SG auf Grund dieses Eingangs ein Klageverfahren angelegt hat, ist der Akte des Eilverfahrens nicht zu entnehmen.

9

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.07.2026 abgelehnt. Die vom AGg. mit Wirkung ab 01.08.2026 vorgenommene Kürzung der KdU sei nicht zu beanstanden. Für die Weiterbewilligung ab 01.08.2026 sei die aktuell geltende Rechtslage maßgeblich, somit § 22 SGB II in der Fassung vom 16.04.2026, die zum 01.07.2026 in Kraft getreten sei. Nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gelte eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit würden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Werde der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängere sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginne, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen bezogen worden seien. Nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 SGB II in der o.g. Neufassung würden abweichend von den Sätzen 1 bis 3 tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch seien, wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Die KdU der ASt. seien unangemessen hoch und daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 SGB II auf den eineinhalbfachen Betrag der angemessenen KdU zu begrenzen. Auf die nachvollziehbare Berechnung des Widerspruchsbescheides werde verwiesen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzgl. der Karenzzeit gelte nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht. Soweit der AGg. im Bescheid vom 20.07.2026 eine Frist für die Kostensenkung einräume, sei dies nicht widersprüchlich. Vielmehr müsse die ASt. nach Ablauf der genannten Frist grundsätzlich mit einer weiteren Kürzung der KdU auf den angemessenen Betrag rechnen, denn auch die ab 01.08.2026 berücksichtigten KdU seien weiterhin unangemessen hoch. Die ASt. könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz oder ähnliche Erwägungen berufen. Die Bewilligung für einen abgelaufenen Zeitraum vermittle keinen Schutz vor späteren Gesetzesänderungen. Selbst eine Anpassung während eines laufenden Bewilligungszeitraums wäre grundsätzlich nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse möglich. Für einen neuen Bewilligungsabschnitt gälten die Einschränkungen des § 48 SGB X ohnehin nicht.

10

Mit einem am 29.07.2026 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zunächst nur per Fax eingegangenen, auf den 28.07.2026 datierten Schreibens der ASt., das wegen unterschiedlicher Daten und der Angabe „PDF24 Fax“ in der Kopfzeile auf eine Übertragung mittels Internetfax hindeutet, hat die ASt. Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.07.2026 eingelegt. Später hat die ASt. (auf Nachfrage des Berichterstatters des Senats) ihre Beschwerde auch schriftlich unter dem Datum 07.08.2026, eingegangen am 11.08.2026, beim LSG eingelegt. In der Sache trägt sie vor, es liege eine akute Existenzbedrohung vor, da sie keinerlei Vermögen besitze, um die Differenz zwischen ihren Wohnkosten und den Leistungen des AGg. zu decken. Die Annahme, die einjährige Karenzzeit seit ab August 2026 bereits abgelaufen, sei mathematisch und rechtlich falsch. Der „vermeintliche“ Bezug von Leistungen vom 01.05. bis zum 31.07.2024 sei nicht zu berücksichtigen, da der AGg. die damaligen Leistungen von ihrem früheren Arbeitgeber zurückerstattet bekommen habe.

11

Auf Nachfrage hat der AGg. am 04.08.2026 erneut die Herleitung der von ihm angenommenen Heizkosten erläutert und ausgeführt, er gehe davon aus, dass die bewilligten 121,91 €, auch wenn sie dem bundesweiten Heizkostenspiegel entnommen seien, nicht unter den tatsächlichen Heizkosten der ASt. lägen. Die ASt. hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.

12

Die ASt. hat mit Schreiben vom 07.08.2026 (auf Anfrage des Berichterstatters des Senats) angegeben, die Julimiete noch vollständig bezahlt zu haben. Erst die im August fällige Miete (1.503,- €) und die Miete für die – gesondert angemietete – Küche (60,- €) habe sie nicht bezahlen können. Ihr aktuelles Guthaben auf dem Konto bei der N2 betrage nur noch 1.170,- €, das sie für unaufschiebbare und unvorhersehbare Sonderaufwendungen (Kfz-Reparaturkosten von ca. 300,- € bis 400,- €, Ende August per Lastschrift einzuziehende Kfz-Steuer 112,- €) sowie laufende Fixkosten (Kommunikation 16,- €) und für Rücklagen für die im Oktober anstehende Hauptuntersuchung ihres PKW benötige. Ihrem Schreiben vom 07.08.2026 hat die ASt. (u.a.) Kontoauszüge folgender Konten für den Zeitraum ab 01.06.2026 beigelegt: N2, PayPal, S1, P1, H1 Konto in UK.

13

Die ASt. beantragt (sachdienlich gefasst),

14

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.07.2026 aufzuheben und den AGg. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.08.2026 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.418 € zu gewähren.

15

Der AGg. beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Die Beteiligten sind unter dem 20.08.2026 darauf hingewiesen worden, dass der Senat bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Tabellen zum WoGG auch die „Klimakomponente“ nach § 12 Abs. 7 WoGG berücksichtige. Der AGg. hat mitgeteilt, insoweit nicht abhelfen zu können.

II.

18

Die statthafte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 172 ff. SGG). Denn jedenfalls mit dem am 11.08.2026 beim LSG eingegangenen unterschriebenen Original des Beschwerdeschreibens vom 28.07.2026 sind die vorgeschriebene Form und Frist gewahrt. Die Beschwerde ist aber nur zu einem kleineren Teil begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

19

Das SG hat den Antrag der ASt. zu Recht als auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gerichtet angesehen. Er ist statthaft und zulässig und zum Teil begründet.

20

1. Dem von der ASt. geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen für ihre KdUH (Anordnungsanspruch) steht nach der in einem Eilverfahren nötigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zunächst keine Bindungswirkung des Bescheids vom 20.07.2026 (§ 77 SGG) entgegen. Es ist (aktuell) nicht davon auszugehen, dass der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 23.07.2026 bestandskräftig geworden ist. Am selben Tage wurde er der ASt. nur über das Online-Postfach des AGg. bekanntgegeben. Ob dies die Klagefrist ausgelöst hat, ist unklar. Parallel wurde er nach Aktenlage zur Post gegeben, sodass von einer Bekanntgabe nach vier Tagen, am 27.07.2026 (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) auszugehen wäre, in diesem Falle könnte noch bis zum 27.08.2026 Klage erhoben werden. Ganz unabhängig davon hat die ASt. den Widerspruchsbescheid noch am 23.07.2026 dem SG vorgelegt. Ob darin eine Klageerhebung zu sehen war, muss ggfs. das SG entscheiden.

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2. Jedoch hat die ASt. einen Anordnungsanspruch auf höheres Grundsicherungsgeld aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur in Höhe weiterer € 30,33 im Monat für die KdU glaubhaft gemacht. Im Übrigen erweist sich der Bescheid des AGg. vom 20.07.2026 als rechtmäßig. Dies gilt für die Kosten der Unterkunft im Übrigen und die Kosten der Heizung insgesamt.

22

a) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der AGg. die Heizkosten der ASt. pauschal mit 121,91 € monatlich (1.462,92 € p.a.) nach den Erfahrungswerten des bundesweiten Heizspiegels berechnet hat, und zwar nach der teuersten Energiequelle Fernwärme. Die jüngsten dem Senat vorliegenden – noch vorläufigen – Werte des Heizspiegels 2025 ergeben sogar nur 1.245,- € p.a. Die Ausführungen des AGg. vom 04.08.2026, dass die tatsächlichen Heizkosten der ASt. nicht höher sein dürften als anerkannt, treffen mit einer für ein Eilverfahren wie hier ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu. Die ASt. ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten, sie hat zu keinem Zeitpunkt höhere Heizkosten geltend gemacht. Daher ist es unerheblich, dass eine Absenkung etwa zu hoher Heizkosten auf das angemessene Maß wahrscheinlich noch nicht zulässig gewesen wäre: Zwar sind die sechs Monate ab Leistungsbeginn, in denen zu hohe Heizkosten übernommen werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II, eine vorherige Karenzzeit gibt es hier nicht), schon mit April 2026 abgelaufen. Insoweit fehlt es jedoch bislang an einer ausdrücklichen Aufforderung des AGg. an die ASt. zur Senkung ihrer Heizkosten.

23

b) Ebenso zu Recht hat der AGg. die Leistungen für die Bruttokaltmiete der ASt. auf das 1,5-fache der in seinem Bezirk angemessenen Kosten der Unterkunft beschränkt.

24

In einem Eilverfahren wie hier ist es nicht zu beanstanden, dass ein (kommunaler) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Angemessenheit den Tabellenwerten aus der Anlage zum WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % entnimmt. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der am Wohnort der ASt. angemessenen Bruttokaltmiete gibt es im Bezirk des AGg. nicht und es kann, zumal in einem Eilverfahren, auch nicht nachträglich erstellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02. 2022 – L 32 AS 139/22 B ER WA –, Rn. 54, juris). In diesem Falle kann auf das 1,1-fach der Tabellenwerte abgestellt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 – L 13 AS 3802/21 –, Rn. 39, juris).

25

Der Absenkung der zuvor anerkannten KdU in tatsächlicher Höhe auf das 1,5-fache der angemessenen KdU stehen keine Regelungen zur Karenzzeit entgegen. Diese ist abgelaufen, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist, denn die Vorschriften zum Beginn, zur Berechnung und zu etwaigen Unterbrechungen der Karenzzeit sind bei dem Übergang vom Bürger- zum Grundsicherungsgeld zum 01.07.2026 nicht geändert worden. Die Karenzzeit beträgt und betrug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Jahr. Dieser 12-Monats-Zeitraum ist im Falle der ASt. seit Juli 2026 abgelaufen: Sie hatte bereits von Mai bis Juli 2024 (drei Monate) und erneut von November 2025 bis Juli 2026 (neun Monate) Bürgergeld, den Vorläufer des jetzt bewilligten Grundsicherungsgeldes (bzw. im Juli bereits Grundsicherungsgeld), bezogen. Dies waren zusammen 12 Monate, wobei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - nur - die Unterbrechung des Leistungsbezugs von August 2024 bis Oktober 2025 unberücksichtigt bleibt. Eine neue einjährige Karenzzeit konnte diese 15-monatige Lücke nicht auslösen, dies wäre erst nach drei Jahren ohne Leistungsbezug der Fall gewesen (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II). An dem Leistungsbezug der ASt. in den Monaten Mai bis Juli 2024 ändert es auch nichts, dass dem AGg. die damals gewährten Leistungen vonseiten des ehemaligen Arbeitgebers der ASt. vollständig erstattet worden sind. Denn der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 knüpft nur an den tatsächlichen Bezug von Leistungen an und nicht an den endgültigen Verbleib dieser Leistungen. Im Übrigen hat hier, wie ausgeführt, auch nur eine Erstattung durch einen Dritten stattgefunden und nicht etwa eine Rückabwicklung des Leistungsbezugs mit einer Erstattung durch die ASt. selbst.

26

Die Frage eines Vertrauensschutzes der ASt. stellt sich vielmehr auf einer anderen rechtlichen Ebene: Nach bisherigem Recht (§ 22 Abs. 1 Satz 7 II a.F.) war in der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach dem Ablauf der Karenzzeit („Schonfrist“) die volle tatsächliche Miete zu übernehmen, solange einem Leistungsberechtigten eine Absenkung seiner Wohnkosten nicht möglich oder zumutbar ist. Nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das Grundsicherungsgesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n.F.) wird auch in diesen bis zu sechs Monaten (wie generell, also auch während der Karenzzeit) höchstens das 1,5-fache der angemessenen Miete übernommen, wenn dem Leistungsempfänger eine Absenkung auf das angemessene Maß nicht möglich oder zumutbar ist. Diese Gesetzesänderung ist am 01.07.2026 ohne Übergangsregelung (§ 65a SGB II) in Kraft getreten und erfasst daher mindestens alle ab diesem Datum beginnenden Bewilligungszeiträume (ob wegen dieser Rechtsänderung auch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in laufende Bewilligungsbescheide eingegriffen werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden).

27

Vor diesem Hintergrund stand der ASt. aber kein Vertrauensschutz auf Grund des vorherigen Bewilligungsbescheids vom 18.11.2025 zu. Dieser Bescheid war nur bis Ende Juli gültig, und der AGg. hat ihn, wie ausgeführt, auch nicht vor Ablauf dieser Zeit aufgehoben. In dem Bescheid war z.B. auch keine bindende Zusage enthalten (§ 34 SGB X), dass der AGg. nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die tatsächlichen Wohnkosten übernehmen werde. Vielmehr war ausdrücklich ausgeführt, dass nach Ablauf des Juli 2026 erneut zu prüfen sein werde, in welcher Höhe KdU übernommen werden könnten, weil sie – dies wurde der ASt. schon damals mitgeteilt – unangemessen hoch seien. Die ASt. musste also schon seit November 2025 damit rechnen, dass die Leistungen für ihre Unterkunft ab August 2026 abgesenkt würden, auch nach altem Recht unter Umständen sogar ganz hinunter bis zur Angemessenheitsgrenze.

28

Auch auf anderer Grundlage sieht der Senat keine Möglichkeit, den AGg. zu verpflichten, für einen weiteren Übergangszeitraum die vollen tatsächlichen KdU der ASt. zu berücksichtigen.

29

Die einzige Ausnahme von der Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten auf das 1,5-fache der angemessenen Kosten ist nach neuem Recht in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n.F. geregelt. Hiernach können während der Karenzzeit „im Einzelfall“ die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang „anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen“. In einem solchen Fall, bei einer Kürzung der KdU auf das 1,5-fache während der noch laufenden Karenzzeit, hat das LSG Schleswig-Holstein diese Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen angewandt und ausgeführt, die weiterhin zu hohen tatsächlichen Kosten seien für einen Leistungsempfänger jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für seine Mietwohnung „unabweisbar“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn er nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und die Höhe der Mehrkosten eine vorübergehende Aufbringung aus den Leistungen für den Regelbedarf nicht zumutbar ermöglicht (Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER –, juris).

30

Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n.F. gilt aber, wie ausgeführt, ausdrücklich nur „während der Karenzzeit“, also nicht in der anschließenden bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist. Eine analoge Anwendung auf diesen weiteren Zeitraum sieht der Senat im Falle der ASt. auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für geboten an. Sie wusste, wie ausgeführt, schon seit November 2025, dass ihre Miete ab August 2026 u.U. nicht mehr voll übernommen werden würde. Soweit sie davon ausgegangen ist, auch nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die volle Miete erstattet zu bekommen, möglicherweise, weil dies der allgemeinen Praxis der Jobcenter entsprach, handelte es sich bei rechtlicher Betrachtung nur um eine bloße Hoffnung, dass sich das Gesetz während der Karenzzeit nicht ändern würde. Eine solche bloße Hoffnung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage begründet aber grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256-362, Rn. 172, juris).

31

c) Jedoch geht der Senat davon aus, dass das 1,5-fache der angemessenen KdU nicht, wie der AGg. angenommen hat, nur 844,50 € monatlich beträgt, sondern 874,83 €, also monatlich € 30,33 mehr. Dieser Betrag war der ASt. vorläufig zuzusprechen. Er ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Rückgriff auf die Tabellenwerte nach dem WoGG auch der Zuschlag nach § 12 Abs. 7 WoGG, die sogenannte Klimakomponente, zu berücksichtigen und um einen Zuschlag von 10 % zu erhöhen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2025 – L 9 AS 2602/25 –, n.v., S. 10 mit Verweis auf SG Stralsund, Beschluss vom 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER –, juris; ebenso schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER –, Rn. 17, juris). Diese „Klimakomponente“ nach § 12 Abs. 7 WoGG beträgt für eine alleinstehende Person wie die ASt. monatlich 19,20 €. Der „Tabellenwert“ aus der Anlage zu § 12 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt in Mietstufe 4, zu der der Wohnort der ASt. gehört, liegt demnach bei 530,20 € (511 € + 19,20 €). Hinzu kommt der Sicherheitszuschlag von 10 %, sodass sich als angemessene KdU monatlich 583,22 € ergeben. Das 1,5-fache hiervon beträgt 874,83 €, Dies sind 30,33 € mehr als bewilligt.

32

d) Angesichts der Höhe des zuerkannten Anordnungsanspruchs stellt der Senat insoweit geringe Anforderungen an die zusätzlich zu fordernde Eilbedürftigkeit, den Anordnungsgrund. Es schadet daher nicht, dass z.B. keine alsbaldige Kündigung durch den Vermieter zu befürchten wäre, wenn monatlich 30,33 € weniger als geschuldet gezahlt würden. Ebenso steht dem Anordnungsgrund in diesem Fall nicht entgegen, dass – voraussichtlich – die ASt. die Wohnung ohnehin nicht wird halten können, solange sie im Leistungsbezug bleibt, weil spätestens ab Februar 2027 die übernommenen KdU noch weiter, auf das angemessene Maß, abgesenkt werden könnten, wenn die ASt. nicht nachweist, dass eine Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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