SG Fulda · Hessen 4. Kammer Beschluss LS

Die Aufzählung der gesondert zu vergütenden Leistungen in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist abschließend …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die Aufzählung der gesondert zu vergütenden Leistungen in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist abschließend; werden diese in einer Pauschalvereinbarung gem. § 14 JVEG explizit in Bezug genommen, ist auch vertraglich eine analoge Vergütung anderer Untersuchungsmethoden ausgeschlossen.2. Ein Sachverständiger kann im Falle der Übermittlung von Dateien neben der dateibezogenen Pauschale gem. § 7 Abs. 3 JVEG auch gem. § 7 Abs. 1 JVEG Ersatz der Aufwendungen für die Anschaffung eines von ihm genutzten Datenträgers verlangen; dieser Anspruch kann jedoch durch eine Pauschalvereinbarung (§ 14 JVEG) ausgeschlossen sein.

Tenor

1. Die Vergütung des Antragstellers für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens im Verfahren S 11 KR 7/24 wird auf

1.088,69 EUR

festgesetzt.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren S 11 KR 7/24 (im Folgenden nur: Ausgangsverfahren) für die Erstattung des Gutachtens vom 4. Juni 2025 zusteht.

Mit Rechnung ebenfalls vom 4. Juni 2025 machte der Antragsteller die Vergütung für seine vorbezeichnete Tätigkeit geltend. Darin bezifferte er einerseits seine Pauschalvergütung entsprechend seinem mit Wirkung vom 1. Januar 2021 mit dem Land Hessen gem. § 14 JVEG geschlossenen Vertrag (im Folgenden nur: Pauschalvereinbarung), zuzüglich Schreibgebühren und Porto, die sämtlich zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehen.

Darüber hinaus berechnete er jedoch zwei weitere Beträge wie folgt:

Videoanalyse GOÄ A 842und29,14 EUR
SD-Karte10,99 EUR.

Den Rechnungsposten für die Videoanalyse ließ die Kostenbeamtin außen vor mit der Begründung, dass diese bereits mit der (pauschalen) Vergütung für den Zeitaufwand abgegolten sei. Die Vergütung für die SD-Karte beschränkte sie auf den maximalen Betrag von 5,00 EUR nach § 7 Abs. 3 JVEG.

Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 7. Juli 2025 Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und verfolgt sein Begehren auf Vergütung der streitigen Rechnungsposten weiter. Zur Begründung führt aus, dass es sich bei der Videodokumentation und Analyse des Gangbildes nicht um eine Untersuchung handele, die dem Umfang der Pauschalvergütung entspreche. Diese sei vielmehr analog zu Nr. 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu bewerten und hier entsprechend der Nr. 842 der GOÄ, wobei er versehentlich den 1-fachen Satz der hier zulässigen Gebühr zugrundegelegt habe, so dass sich anstelle des Betrages von 29,14 EUR ein solcher von 67,03 EUR ergebe.

Bei der Untersuchung nach Nr. 842 der GOÄ handele sich um eine Untersuchung, die im Kapitel Neurologie am Ende der elektrophysiologischen Untersuchungen aufgeführt, aber keine solche im engeren Sinne sei. Es sei im Rahmen der Begutachtung nach vorheriger Planung mit einer „Action Cam“ im Hochgeschwindigkeitsmodus das Gehen des Klägers des Ausgangsverfahren teils in Einzelbildschaltung analysiert worden. Der Aufwand sei ähnlich wie bei Nr. 842 GÖA, für die Videoanalyse werde eine analoge Abrechnung empfohlen. Dabei stelle sich zudem grundsätzlich die Frage, ob die Auflistung in der Anlage zu § 10 JVEG (Nr. 304) nur beispielhaft oder abschließend sei.

Im Hinblick auf die SD-Karte habe die Kostenbeamtin den Betrag für Kopien von Textdokumenten vorgesehen, tatsächlich erscheine es aber sinnvoll, die Original-SD-Karte, wie sie dem Gericht zur Verfügung gestellt worden sei, nach deren Kaufpreis zu vergüten.

Der Antragsteller beantragt,

die Vergütung für seine Tätigkeit im Ausgangsverfahren auf insgesamt 1.166,71 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Vergütung entsprechend der Bezifferung durch die Kostenbeamtin auf 1.088,69 Euro festzusetzen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass auch der Antragsteller mitgeteilt habe, dass es sich bei der von ihm in Rechnung gestellten Videoanalyse nicht um eine elektrophysiologische Untersuchung im engeren Sinne handele; daher scheide eine diesbezügliche zusätzliche Vergütung neben der Pauschale aus.

II.

Die Vergütung des Antragstellers ist der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe entsprechend der Bestimmung der Kostenbeamtin festzusetzen; der Antragsteller kann darüber hinaus keine Entschädigung für die Anschaffung der zur Dateienübermittlung genutzten SD-Karte (nachfolgend 2.) oder die von ihm vorgenommene Videoanalyse (sogleich 1.) verlangen.

1. Ausweislich der zwischen den Beteiligten geschlossenen Pauschalvereinbarung erhält der Antragsteller im Falle der Erstattung eines neurologischen Sachverständigengutachtens für ein hessisches Sozialgericht ein Pauschalhonorar in Höhe 1.015 EUR. Nach Nr. 2 der Vereinbarung ist damit sowohl die körperliche Untersuchung wie auch die Auswertung, Beurteilung und Zusammenfassung aller für die Beantwortung des Beweisthemas erheblichen Befunde abgegolten.

In Abschnitt 3. der Pauschalvereinbarung sind sodann die gesondert berechenbaren Leistungen und Aufwendungen im Einzelnen aufgeführt (zusätzlich im Anhang zur Pauschalvereinbarung entsprechend dem Wortlaut des JVEG); diese Aufzählung der gesonderten Vergütung ist nach dem Vertragstext abschließend, so dass hier lediglich Buchstabe b) in Betracht kommt, wenn es sich bei der streitigen Videoanalyse um eine Leistung im Sinne der Nrn. 300 bis 318 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG gehandelt hätte. Insofern ist auch dieser Verweis auf die konkreten Nummern dieser Anlage als abschließende Aufzählung zu werten, wobei hier in der Tat nur die Nr. 304 in Betracht kommt, die allerdings nur „Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen“ erfasst. Angesichts der spezifischen Verweisung auf die konkreten Nummern der vorbezeichneten Anlage ist auch unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB kein Raum für eine erweiternde Auslegung dahingehend der Pauschalvereinbarung, dass auch andere Untersuchungen zusätzlich zum Pauschalhonorar vergütungsfähig sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine separate Vergütung nach Nr. 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind vorliegend nicht erfüllt, da – wie auch der Antragsteller einräumt – eine elektrophysiologische Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur gelangen, wenn man eine analoge Anwendung der Nr. 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG auf andere Untersuchungsmethoden vornähme oder die Aufzählung in dieser Anlage 2 nicht für abschließend hielte; dies könnte dann entsprechend auf die parallelen Regelungen in der Pauschalvereinbarungen übertragen werden. Beides ist jedoch zu verneinen.

Zunächst bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die für eine Gesetzesanalogie erforderliche Regelungslücke im JVEG besteht, denn der Gesetzgeber weiß natürlich um die Vielzahl möglicher diagnostischer Untersuchungen der medizinischen Wissenschaft. Wenn er dann eine ganz konkrete Methode, nämlich die „Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen“ ausdrücklich als solche aufgeführt, bedeutet dies im Umkehrschluss zwingend, dass andere Untersuchungsmethoden gerade nicht besonders vergütet werden sollen. Insofern ist die Wortlautauslegung eindeutig, ohne dass sich in systematischer oder teleologischer Hinsicht andere Auslegungsgesichtspunkte ergeben würden. Die historische Auslegung ist unergiebig, da im „Vorgängergesetz“ zum JVEG, dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zwar mit Nr. 6a der Anlage zu § 5 ZSEG a.F. mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 der Begriff der „elektrophysiologischen Untersuchung“ eingefügt wurde (BGBl. I, 745 [747]), dieser Begriff dabei aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung bloß verwendet, doch in keiner Weise näher bestimmt wurde (s. BT-Drs. IV/875, S. 3, 10). In das JVEG wurde er dann schlicht ohne weitere Erläuterung übernommen.

Dementsprechend hat auch das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 21. Juni 2018 (L 10 KO 1935/18 –BeckRS 2018, 18333) den Begriff der elektrophysiologischen Untersuchung (i.S.d. Nr. 305 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG a.F., nunmehr Nr. 304) eng am begrifflichen Wortlaut orientiert ausgelegt und darunter (nur) die direkte, unmittelbare Messung elektrischer Potentiale durch deren Ableitung subsumiert, nicht aber etwa Untersuchungen, bei denen das Vorhandensein elektrischer Körperströme lediglich indirekt nachgewiesen wird, oder gar wie hier nur visuelle Diagnostik.

Daher scheidet eine analoge Anwendung Nr. 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG auf technisch andersartige Verfahren nach Überzeugung der Kammer aus. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller letztlich eine doppelte Analogie geltend macht, nämlich einerseits die von ihm vorgenommene Untersuchung wie eine solche nach Nr. 842 GOÄ zu behandeln – obwohl es keine solche ist – und sie dann noch entsprechend Nr. 304 interpretieren. Eine solch weitgehende Interpretation lässt die juristische Methodik der Gesetzesauslegung oder der Pauschalvereinbarung als Vertragsrecht schlicht nicht zu.

Aus den gleichen Gründen ist die Kammer auch gehindert, die Aufzählung separat zu vergütender Untersuchungen in Abschnitt 3 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG als nicht abschließend zu werten. Wenn der Gesetzgeber konkrete Untersuchungsmethoden derart kleinteilig definiert, wie er es in diesem Abschnitt getan hat, ist ohne Weiteres zu unterstellen, dass dies bewusst erfolgt ist. Dies wiederum verbietet es im Umkehrschluss, zusätzliche Vergütungstatbestände zuzulassen.

Da die streitgegenständliche Untersuchungsmethode auch nicht im Abschnitt O der GOÄ aufgeführt ist, scheidet eine Vergütung auch nach § 10 Abs. 2 JVEG aus, so dass nur eine Honorierung gemäß § 9 JVEG in Betracht kommt (vgl. Schneider, JVEG, 5. Aufl. 2025, Anlage 2 Rn. 26), die im Falle des Antragstellers infolge der Pauschalvereinbarung pauschaliert ist und damit auch die vorgenommene Untersuchung erfasst und eine zusätzliche Vergütung ausschließt. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung, ob der Antragsteller im hiesigen Antragsverfahren ggf. einen höheren Gebührenfaktor als den ursprünglich in Rechnung gestellten verlangen könnte, zumal nach der Anlage zur Pauschalvereinbarung grundsätzlich die einfachen GOÄ-Sätze heranzuziehen sind.

2. Im Hinblick auf die zur Datenübermittlung genutzte SD-Karte scheidet eine Erstattung der diesbezüglichen Anschaffungskosten ebenfalls aus.

a) Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 7 Abs. 3 JVEG, denn die hier bezifferte Vergütung betrifft allein die Dateien als solche, erfasst aber nicht auch den genutzten Datenträger selbst. Denn mit der Pauschale von 1,50 EUR bis maximal 5,00 EUR wird die Übermittlung von bloßen Dateien abgegolten und fällt damit auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Schon dies legt es nahe, dass dann, wenn ein Sachverständiger ein Übertragungsmedium (DVD, SD-Karte, USB-Stick) nutzt, die dafür notwendigen Aufwendungen zusätzlich zu ersetzen sind. Denn andernfalls ginge die ohne Weiteres freistehende Nutzung von Speichermedien anstelle einer rein elektronischen Übermittlung z.B. über einen sicheren Übermittlungsweg entschädigungslos zulasten des jeweiligen Sachverständigen.

Allerdings wird diese Kostenlast des Sachverständigen in der Literatur teils ohne nähere Begründung vertreten (BeckOK KostR/Bleutge, 53. Ed. 1. Juni 2026, JVEG § 7 Rn. 33) oder jedenfalls grundsätzlich so vertreten, da die Pauschale nach § 7 Abs. 3 JVEG sämtliche Kosten auch für das Versenden der Dateien umfasse und daher für die Beschaffungskosten des Datenträgers keine gesonderte Erstattung verlangt werden könne (es sei denn, dass das Gericht ausdrücklich um Überlassung der Dateien auf einem bestimmten Speichermedium gebeten hab, so Schneider, JVEG, 5. Aufl. 2025, § 7 Rn. 71).

Eine gesetzessystematische Auslegung führt allerdings dazu, dass ein Sachverständiger auch die Erstattung der Kosten für den Erwerb des von ihm genutzten Datenträgers in Gestalt der SD-Karte neben der Dateienpauschale nach § 7 Abs. 3 JVEG verlangen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die jetzige Fassung erhielt § 7 Abs. 3 JVEG durch Art. 7 Nr. 5 lit. b des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 2586 [2682]). Dadurch wurde zum einen in Satz 1 die dateibezogene Pauschale von 2,50 EUR auf 1,50 EUR reduziert und in Satz 2 die Höchstpauschale je Datenträger auf max. 5,00 EUR festgelegt – unabhängig der Anzahl der übermittelten Dateien, sofern eben mehr als deren drei übermittelt werden.

Dies lässt sich nur dahingehend interpretieren, dass diese dateibezogene Vergütung unabhängig vom genutzten Speichermedium bestimmt werden soll, denn anderenfalls machte es keinen Sinn, die Entschädigung nach der Anzahl der Dateien zu bestimmen, denn Dateien als solche erzeugen – anders als Kopien oder Ausdrucke, als deren Pendant der Gesetzgeber ausweislich des Wortlauts von § 7 Abs. 3 S. 1 JVEG ebenjene Dateien ansieht – jenseits des praktisch nicht bezifferbaren Vorhaltens eigener Speicher-/Serverkapazitäten keine Kosten (die im Übrigen als übliche Gemeinkosten nach § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG abgegolten sind, vgl. HLSG, Beschl. v. 17. Januar 2025 – L 2 SF 45/24 K –, MEDSACH 2026, S. 168 ff., s. dazu erläuternd H. Müller, RDi 2025, S. 276 ff.). Jedenfalls werden diese Kosten nicht nachvollziehbar erhöht, wenn mehrere Dateien übermittelt werden. Die Kosten des Speichermediums ändern sich aber auch nicht dadurch, dass auf ihm mehrere Dateien anstelle einer einzigen abgespeichert werden. Kostenunterschiede könnten nur durch erhöhte notwendige Speicherkapazität des jeweiligen Mediums entstehen, für die aber nicht die Anzahl von Dateien, sondern nur die (kumulative) Dateigröße relevant ist, auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Entschädigung aber gerade nicht abgestellt hat.

Weiterhin nimmt der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 S. 2 JVEG für die Anwendung der Höchstpauschale von 5,00 EUR nicht auf die bloße Anzahl der Dateien Bezug, sondern auch darauf, dass diese „in einem Arbeitsgang“ auf denselben Datenträger übertragen werden – auch dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass bei der Übermittlung von Dateien der (Arbeits-)Aufwand für deren Abspeichern/Absenden entschädigt werden soll. Dies gilt umso mehr, als nicht nur das Übertragen auf den(selben) Datenträger eine höhere Einzel-Entschädigung ausschließt, sondern auch das bloße Überlassen, womit insbesondere auch die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemeint ist, wozu es aber gar keiner Nutzung eines Speichermediums bedarf.

Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig. Die Entwurfsbegründung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes verweist in Bezug auf die noch heute geltende Fassung des § 7 Abs. 3 JVEG auf „die Begründung zu Artikel 1 Teil 3 Hauptabschnitt 1 KV GNotKG“ (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 259). Hier findet sich in der Tat eine Parallelregelung, die wie folgt legitimiert wird (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 235):

„Die derzeit in § 136 Absatz 3 KostO geregelte Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien soll von 2,50 Euro je Datei auf 1,50 Euro herabgesetzt (Nummer 31000 Nummer 2 KV GNotKG-E) werden. Auf diese Weise soll ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die elektronische Versendung von Dokumenten zu beantragen.“

Ziel dieser Regelung ist es also, einen Anreiz für gegenüber der Staatskasse Kostenpflichtige zu schaffen, bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Leistungen – hier Überlassung von Akteninhalten – die elektronische Überlassung zu wählen anstelle derjenigen in Papier. Dies vermag im Anwendungsbereich des JVEG, bei dem es gerade umgekehrt um Ansprüche gegen die Staatskasse geht, nicht zum Ziel zu führen: Wer eine geringere Entschädigung für Dateien anstelle von Ausdrucken und Kopien erhält, wird kaum einen Anreiz empfinden, die elektronische Form zu wählen. Der Verweis in der Gesetzesbegründung von der JVEG-Regelung auf diejenige des GNotKG ist daher letztlich nicht schlüssig; aus ihr kann für die hier diskutierte Zweifelsfrage somit nichts abgeleitet werden.

Eine zusätzliche Entschädigung des Erwerbs eines Speichermediums wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG als abschließende Regelung dahingehend zu verstehen wäre, dass mit der Regelung, den Aufwand für die Überlassung oder das Abspeichern einer Datei mit darin genannten Pauschalen zu vergüten, zugleich eine Entscheidung des Gesetzgebers getroffen worden wäre, sämtliche weiteren Aufwendungen, die mit der Überlassung oder Übersendung von elektronischen Dateien verbunden sind, also insbesondere den Erwerb eines Speichermediums, von der Erstattung auszuschließen. Hierfür fehlen angesichts der dargelegten systematischen Erwägungen und insbesondere der insoweit nicht validen Erwägungen in der Gesetzesbegründung die notwendigen Anhaltspunkte.

Nach alledem wird eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Datenträgers zur Dateienübermittlung durch § 7 Abs. 3 JVEG nicht ausgeschlossen.

b) Allerdings bedarf es gleichwohl einer Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Antragsteller diese Kostenerstattung geltend machen kann. Als solche könnte zwar § 7 Abs. 1 JVEG herangezogen werden, da ein Speichermedium zur Übertragung einer Videodatei ohne Weiteres als notwendig anzusehen ist; und der Kaufpreis für das Speichermedium, hier die genutzte SD-Karte, stellt eine bare Auslage i.S.d. Norm dar, die neben die Pauschale für Dateienpauschale gem. § 7 Abs. 3 JVEG tritt.

Jedoch kann sich der Antragsteller auf § 7 Abs. 1 JVEG nicht berufen, da dieser Anspruch durch die Pauschalvereinbarung abbedungen worden ist. Denn darin werden als gesondert berechenbare Aufwendungen solche Auslagen gerade nicht erwähnt: Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 und 3 JVEG wird dessen Absatz 1 an keiner Stelle in Bezug genommen, während ansonsten sehr kleinteilig zahlreiche Vorschriften des JVEG in die Pauschalvereinbarung einbezogen und teils (insbesondere in der Anlage zur Pauschalvereinbarung) gar wörtlich zitiert werden. Dies ist nur dahingehend zu interpretieren, dass der Auffangtatbestand für sämtliche übrigen baren Auslagen, wie er sich in § 7 Abs. 1 JVEG findet, zwischen den Vertragsparteien gerade nicht zur Geltung kommen soll. Vergütet wird nur das, was ausdrücklich in der Pauschalvereinbarung nebst ihrer Anlage ausdrücklich aufgeführt ist. Ein Rückgriff auf das JVEG im Übrigen scheidet aus.

Damit haben die Beteiligten durch ihre Vereinbarung Ansprüche nach § 7 Abs. 1 JVEG ausgeschlossen, sofern sie nicht anderweitig erfasst werden (wie dies für die Dateienpauschale entsprechend § 7 Abs. 3 JVEG der Fall ist). In Betracht käme insoweit alleine § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, dessen Anspruchsinhalt gem. Nr. 3 lit. g) der Pauschalvereinbarung auch dem Antragsteller zusteht. Allerdings lässt sich der Kaufpreis für einen Datenträger zur Übermittlung von Dateien an das Gericht nicht unter diejenigen Kosten subsumieren, die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig sind. Die hier streitgegenständliche SD-Karte ist schlicht ein „Transportmittel“ für die angefertigten Dateien. Somit taugt auch dies nicht für einen Anspruch des Antragstellers.

3. Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Beschwerde ist wegen der – soweit ersichtlich durch das HLSG nicht entschiedenen – grundsätzlich bedeutsamen Frage

·einer abschließenden Aufzählung der besonderen Vergütung der Leistungen nach Abschnitt 3 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG einschließlich des Begriffsverständnisses der elektrophysiologischen Untersuchung auch in der parallelen Regelung der hessischen Pauschalvereinbarungen und
·des Ausschlusses des Auffanganspruches gem. 7 Abs. 1 JVEG bei Geltung der hessischen Pauschalvereinbarung

zuzulassen.

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