OVG NRW 12. Senat Beschluss

Feststellungsinteresse bei Prozesskostenhilfe verneint KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Feststellungsinteresse · Rehabilitationsinteresse · Zulässigkeit der Klage · Art. 3 GG

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die in Aussicht genommenen Feststellungsanträge zu Recht als unzulässig angesehen. Der Antragstellerin fehlt für beide Anträge gegenwärtig jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Senat nimmt Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Soweit die Beschwerde ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation herzuleiten versucht, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar könnte ein Rehabilitationsinteresse möglicherweise dann bestehen, wenn das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit durch bestimmte (rechtswidrige) Maßnahmen eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin beeinträchtigt worden wäre. Darauf beziehen sich die beiden Feststellungsanträge jedoch nicht. Die beantragten Feststellungen, die auf die allgemeine Eignung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin zielen, sind nicht geeignet, zu einer (unterstellt) erforderlichen Rehabilitation der Antragstellerin beizutragen.

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Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum (feststellungsfähigen) konkreten Rechtsverhältnis führen ebenfalls nicht auf ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin. Unabhängig davon, ob die vormalige Tätigkeit der Antragsgegnerin über das Ende ihrer Zuständigkeit hinaus fortwirkt, wie es die Beschwerde annimmt, gäbe das allein noch nichts für ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin her. Der insoweit möglicherweise in Betracht kommende Gesichtspunkt der Rehabilitation greift nach den vorstehenden Ausführungen in Ansehung des Gegenstands der beantragten Feststellungen nicht.

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Schließlich folgt aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu § 72 SGB VIII kein Feststellungsinteresse (gerade) der Antragstellerin. Selbst wenn der Beschwerdebegründung dahin gefolgt wird, dass der Bürger die Möglichkeit haben müsse, sich gegen den Einsatz ungeeigneten Personals zur Wehr setzen, und im Weiteren außer Acht gelassen wird, dass insoweit eine Feststellungsklage gegenüber eine Leistungsklage subsidiär sein dürfte, erschließt sich das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Antragstellerin nicht. Denn diese ist nach ihrem Umzug und dem dadurch ausgelösten Übergang der Zuständigkeit von der Antragsgegnerin zur Stadt I. von einer angeblich unzureichenden Fortbildung der Bediensteten der Antragsgegnerin (§ 72 Abs. 3 SGB VIII) nicht mehr betroffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).