Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2. Zur Verweisung durch Urteil gem. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Zivilgericht.
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