VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2. Zur Verweisung durch Urteil gem. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Zivilgericht.

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