Haftfortdauer bei schwerem Raub und Körperverletzung KI-Titel
Haftgrund · Fluchtgefahr · Wiederholungsgefahr · Untersuchungshaft · Tateinheit
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 44/19 3 Ws 49/19 GenStA 5 KLs 200 Js 68589/17 (4/18) LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache gegen: …, geb. am …, z.Zt. JVA … Verteidiger: Rechtsanwalt ... w e g e n schweren Raubes hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte am 24. April 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten vom 18.03.2019 gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Vor dem Landgericht Bremen wird gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verhandelt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer 5 des Landgerichts hat am 07.05.2018 begonnen. Dem Angeklagten werden mit der Anklageschrift vom 29.01.2018 die folgenden Vorwürfe zur Last gelegt: […] Das Amtsgericht Bremen erließ am 23.11.2017 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts eines schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung. Das Amtsgericht bejahte das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr, weil der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner 18 Vorverurteilungen, darunter eine zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes, mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, aus der sich ein erheblicher Fluchtanreiz ergebe, und zugleich er von seiner Ehefrau getrennt und örtlich mobil sei und auch keine weiteren stabilisierenden Faktoren aus seinem Umfeld bekannt seien. Im Übrigen komme subsidiär auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht. Der Angeklagte wurde am 27.11.2017 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft, wobei im Zeitraum vom 26.01.2018 bis 27.05.2018 anderweitige Ersatz- und Rest-Ersatzfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten vollstreckt wurden. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat mit Anklageschrift vom 29.01.2018 Anklage gegen den Angeklagten zum Landgericht Bremen wegen des Tatvorwurfs des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung erhoben. Die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom 22.03.2018 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde mit diesem Beschluss der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Die Hauptverhandlung begann am 07.05.2018. Es fanden bis zum 08.04.2019 bisher 36 Hauptverhandlungstage statt und die Hauptverhandlung dauert weiterhin an. Im Hauptverhandlungstermin vom 17.10.2018 stellte der Angeklagte durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom
3 23.11.2017 in Gestalt der mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 22.03.2018. Am 06.02.2019 erklärte der Angeklagte durch seinen Verteidiger ein gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer 5 gerichtetes Ablehnungsgesuch, welches er unter anderem mit der bis dahin nicht erfolgten Entscheidung über den Haftbefehlsaufhebungsantrag vom 17.10.2018 begründete. Nach Einholung dienstlicher Erklärungen der drei abgelehnten Richter vom 06.02.2019, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Haftentscheidung für diesen Tag vorbereitet war, hat die Strafkammer 5 in Vertreterbesetzung mit Beschluss vom 15.02.2019 das Ablehnungsgesuch des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 18.02.2019 entschied sodann die Strafkammer 5 in der ursprünglichen Besetzung, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 in der Fassung der mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 22.03.2018 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Zur Begründung dieses Beschlusses hat die Kammer im Einzelnen zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten ausgeführt und im Übrigen das weitere Fortbestehen von Fluchtgefahr im Hinblick auf die drohende Verurteilung zu einer deutlich oberhalb von fünf Jahren zu verortenden Gesamtfreiheitsstrafe angenommen. Am 18.03.2019 reichte der Angeklagte durch seinen Verteidiger einen als „Haftbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er beantragte, den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 22.03.2018 aufzuheben, wobei er in der Begründung seines Antrags auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.02.2019 Bezug nahm und im Übrigen weiter beantragte, für den Fall der Nichtabhilfe die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte der Verteidiger des Angeklagten aus, dass schon der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht weiter aufrechtzuerhalten sei; im Übrigen sei im Hinblick auf eine ungenügende Verhandlungsdichte und eine wiederholt nicht den Sitzungstag ausschöpfende Verhandlungstagsdauer das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden, so dass schon aus diesem Grund der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter dem 20.03.2019 zu diesem Antrag Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht vorliege. Die Dauer der Hauptverhandlung sei auf verschiedene, von der Staatsanwaltschaft im Einzelnen benannte, Gründe zurückzuführen, die zu einem ganz wesentlichen Anteil von der Strafkammer nicht zu beeinflussen gewesen seien.
4 Am 08.04.2019 hat die Strafkammer 5 nach Beratung entschieden, nicht abzuhelfen und an den Haftfortdauerentscheidungen vom 22.03.2018 und 18.02.2019 festzuhalten. Die Strafkammer stützte sich zur Begründung dieser Nichtabhilfeentscheidung zum einen darauf, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten im Verlaufe der Beweisaufnahme weiter erhärtet habe. Zum anderen legte die Strafkammer dar, welche Gründe nach ihrer Auffassung zur Dauer der Hauptverhandlung von mittlerweile elf Monaten geführt hätten und aus welchen Gründen einzelne Hauptverhandlungstermine teils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Mit Stellungnahme vom 15.04.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt, auf die Beschwerde des Angeklagten den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 aufzuheben und die unverzügliche Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft besteht zwar ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten und es ist auch das Vorliegen des Haftbefehls der Fluchtgefahr zu bejahen; die Generalstaatsanwaltschaft erachtet aber die weitere Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft gegen den Angeklagten als unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass aufgrund einer unzureichenden Hauptverhandlungsdichte und einer wiederholt nur kurzen Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden sei. Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 hat der Verteidiger des Angeklagten zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Mit Verfügung vom 16.04.2019 hat der Vorsitzende der Strafkammer weitere neun Verhandlungstermine im Zeitraum vom 27.05.2019 bis zum 04.07.2019 anberaumt; hierzu hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 23.04.2019 weiter Stellung genommen. II. Der Antrag des Angeklagten vom 18.03.2019 ist statthaft und formgerecht eingelegt als Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2019 und erweist sich infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Nach den insoweit für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben ist die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts durch das Landgericht nicht zu beanstanden (siehe unter 1.) und dasselbe gilt für das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr (siehe unter 2.). Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftent-
5 scheidungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (siehe unter 3.). Zudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 StPO vorliegend nicht in Betracht (siehe unter 4.). 1. Es ist nach den für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei laufender Hauptverhandlung geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorliegen des nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat als gegeben angesehen hat und es genügt insoweit auch die Begründung der Haftfortdauerentscheidung vom 18.02.2019 zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 den hierzu bestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. a. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23). b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 – StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der
6 Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dies setzt aber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Nur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden. Nach diesen Grundsätzen unterliegen Haftfortdauerentscheidungen der Notwendigkeit einer erhöhten Begründungstiefe, da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung
7 zu bewirken ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass in der Regel in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit enthalten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238). Unterbleibt eine entsprechende Abwägung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zur Folge. Gleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist oder einzelne Belange fehlgewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 33, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 22, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 16, BVerfGK 10, 544). c. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere hinsichtlich der Begründung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts Folgendes: Ist die Beweiserhebung bereits fort-
8 geschritten, so genügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfortdauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und lediglich festhält, dass der dort beschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden sei. Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19). Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es deshalb einer – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt hat und welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es regelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).
9 d. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung vom 18.02.2019 in Verbindung mit der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zunächst im Haftfortdauerbeschluss vom 18.02.2019 den Gegenstand der gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfe, hinsichtlich derer sie einen dringenden Tatverdacht angenommen hat, wiedergegeben, wobei die Beschreibung dieser Tatvorwürfe derjenigen in der Anklageschrift vom 29.01.2018 und im Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 entspricht. Die Strafkammer hat sodann unter Bezugnahme auf die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen den sich hieraus ergebenden dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten nachvollziehbar begründet. Im Einzelnen: […] Es ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer bei alldem eine nicht vertretbare Würdigung vorgenommen hat, noch dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden oder ihr Stellenwert verkannt worden ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erscheint plausibel und setzt sich auch mit den Einlassungen des Angeklagten und seinem Vorbringen im Haftbeschwerdeschriftsatz vom 18.03.2019 auseinander. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten mithin dringend verdächtig. 2. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 – 1 Ws 55/16; Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Zu berücksichtigen sind dabei die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen. Allerdings kann die hohe Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Vielmehr ist die hohe Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstiger Umstände so erheblich ist, dass der Schluss gerechtfertigt ist, ein Angeklagter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Fluchtgefahr ist jedoch bei Erwartung einer hohen Freiheitsstrafe dann anzunehmen, wenn unter Würdigung aller Umstände sonst ungünstige Verhältnisse in der Person des Angeklagten vorliegen. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die für die Fluchtgefahr von Bedeutung sein können. Mit „ungünstigen Verhältnissen" sind nur solche Verhältnisse gemeint, die die Befürchtung verstärken können, dass sich der Angeklagte angesichts ihres Vor-
10 liegens dem Strafverfahren umso eher entziehen werde (siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, hat der Angeklagte mit einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die die Strafkammer angesichts der Strafandrohung in § 250 StGB jedenfalls deutlich über fünf Jahren verortet. Zudem hat die Strafkammer zur Indikation einer Maßregel nach § 66 Abs. 1 StGB ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. am 19.03.2019 vorgelegt hat und das die juristische Bewertung zulässt, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 StGB besteht. Der Angeklagte ist zudem, wie schon im Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 ausgeführt wurde, ungebunden: […] Daher erscheint es vor dem Hintergrund einer drohenden langen Freiheitsstrafe und möglicherweise sogar anschließenden Sicherungsverwahrung und nur lockeren sozialen Bindungen in Deutschland bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller hier relevanten Umstände wahrscheinlicher, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm weiterhin stellen wird. 3. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO), dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentscheidungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. a. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR
11 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 – Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23). b. In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 – 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Neben der Straferwartung sind dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Gleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten vorzunehmenden Abwägung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR
12 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217). c. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich dann das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 – Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dabei findet das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist, da auch die Überhaft wegen der sich aus Gründen des Haftrechts ergebenden Einschränkungen als Grundrechtseingriff auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 36). d. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt im Besonderen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorge-
13 worfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 41 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 21, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13, StRR 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, StV 2014, 35; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 58, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). e. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 – StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Ist bei bereits langer Hauptverhandlungsdauer ein Ende des Strafverfahrens weiterhin – noch – nicht abzusehen, betont dies die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes weiter (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 87, 102, BVerfGK 7, 21; vgl. zur Bedeutung der Absehbarkeit des Verfahrensabschlusses auch BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – StB 1/19, juris Rn. 10). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013
14 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 11). Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 56 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 68 ff., NJW 2019, 915). f. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 13). Insbesondere kann dies Fälle betreffen, in denen ein Verfahren symptomatisch dadurch gekennzeichnet ist, dass Sitzungen bei Abweichungen vom gedachten Idealverlauf sofort geschlossen werden, ohne dass ein Alternativkonzept für solche Fälle zur Verfügung stünde, in denen jederzeit mit einem solchen Abweichen zu rechnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 92, BVerfGK 7, 21). Kommt hierin das generelle Fehlen eines Bemühens um eine effiziente Ladung von Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans zum Ausdruck, so kann dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 102). Dagegen begründet es keine unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durchgreifenden Bedenken, wenn einzelne Sitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwartet erfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren nicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 13). g. Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 27, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 43, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915). Zu würdigen sind auch die
15 voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10). Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 – 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 – 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 28, OLGSt StPO § 112 Nr 23). Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 23, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, 915; siehe hierzu auch die Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824). Anderes gilt – auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen Terminsdichte – bei einer erst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar eingetretenen und auch bei Ergreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren Überlastung des Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 68 ff., NJW 2019, 915). Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte Ereignisse können dagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv feststehender Verzögerung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 27, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915). Schließlich ist noch zwischen der Dauer der Verzögerung zu unterscheiden: Bei kleineren Verfahrensverzögerungen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft noch durch
16 das Gewicht der zu ahndenden Straftat gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, 73, 76, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.)). Dagegen kann die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 26, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915). Maßgeblich kommt es für diese Unterscheidung nicht auf die Dauer der einzelnen Verzögerung durch eine bestimmte Verfahrenshandlung an, sondern darauf, ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 32, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474). Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 26 ff., BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff., zuletzt Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; siehe hierzu ferner die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). h. Nach diesen Maßstäben ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten nicht unverhältnismäßig und es sind insbesondere auch nicht die Anforderungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen verletzt. aa. Zur Dauer der Untersuchungshaft insgesamt ist festzustellen, dass die Fortdauer der Haft über einen Zeitraum von nunmehr 18 Monaten (wobei aus den obigen Gründen die Zeiträume der Vollstreckung anderweitiger Strafhaft, in denen wegen des ge-
17 genständlichen Untersuchungshaftbefehls lediglich Überhaft notiert war, nicht herauszurechnen sind) im Hinblick auf die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe, aufgrund derer die Strafkammer eine Straferwartung von jedenfalls deutlich über fünf Jahren annimmt, noch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Wie die Strafkammer in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gesamtdauer des laufenden Verfahrens nicht zuletzt auch im Einlassungs- und sonstigen Prozessverhalten des Angeklagten begründet: Namentlich ist hier anzuführen, dass seitens der Verteidigung erst im September 2018 erstmals eine Erwähnung der Frau B. als möglicher Entlastungszeugin erfolgte, welche die Strafkammer sodann vergeblich zum Termin vom 01.11.2018 zu laden versuchte, wobei der Angeklagte der Strafkammer nicht mitgeteilt hatte, dass sie zwischenzeitlich verstorben war. Ferner ermöglichte der Angeklagte auch die Auslesung seines Mobiltelefons, die der Bestätigung einer entlastenden Einlassung dienen sollte, nur verzögert und vor allem erklärte er sich erst nach einer bereits halbjährigen Dauer der Hauptverhandlung im November 2018 bereit, sich durch die Sachverständige Frau Dr. A. explorieren zu lassen. Wird in dieser Weise eine Verzögerung maßgeblich durch den Angeklagten selbst verursacht, ist dies nach den vorstehenden Maßstäben als ein Umstand zu berücksichtigen, der der Annahme der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haftfortdauer entgegensteht. Soweit der Verteidiger des Angeklagten in der Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 06.02.2019 noch auf eine verzögerte Bearbeitung der bis dahin nicht erfolgten Entscheidung über seinen Haftbefehlsaufhebungsantrag vom 17.10.2018 Bezug genommen hatte, hat er sich in seinem Antrag vom 18.03.2019 hierauf nicht länger gestützt, nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Erklärung vom 06.02.2019 ausgeführt hatte, dass es auf einem ausdrücklichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten beruhte, dass die Entscheidung über die Haftprüfung erst zeitlich verzögert erfolgen sollte, um unter anderem noch in Aussicht gestellte Erklärungen des Angeklagten zu seiner Entlastung berücksichtigen und ihm Gelegenheit zu Äußerungen zu Nachermittlungen geben zu können. bb. Auch hinsichtlich der besonderen Anforderungen in Bezug auf die gebotene Terminsdichte bei umfangreichen Verfahren ist für das vorliegende Strafverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht festzustellen. Abzustellen ist nach den vorstehenden Grundsätzen insoweit auf die durchschnittliche Zahl von Hauptverhandlungsterminen pro verstrichener Woche der Hauptverhandlungsdauer, wobei Urlaubs- und Fortbildungszeiten nach den obigen Maßstäben ebenso herauszurechnen sind wie das unerwartete, insbesondere krankheitsbedingte Ausfallen einzelner Hauptverhandlungstermine. Danach sind seit dem Beginn der Hauptverhandlung
18 am 07.05.2018 bisher 41 Hauptverhandlungstermine anzurechnen unter Einschluss von fünf aufgrund von Erkrankungen und anderen unvorhergesehenen Verhinderungen ausgefallenen Hauptverhandlungsterminen. Hinzu kommen fünf weitere Sitzungstage bis zum 24.05.2019 sowie die mit Verfügung vom 16.04.2019 zusätzlich anberaumten neun Verhandlungstermine im Zeitraum vom 27.05.2019 bis zum 04.07.2019, wobei für diesen Termin die Verkündung einer abschließenden Entscheidung beabsichtigt ist, woraus sich eine Gesamtzahl von 55 Hauptverhandlungsterminen ergibt. Der Zeitraum vom 07.05.2018 bis zum 04.07.2019 entspricht 61 Wochen, wovon abzuziehen sind eine vierwöchige Sommerpause im Juli 2018, Urlaubs- und Fortbildungszeiten der Kammermitglieder von eineinhalb Wochen im September 2018, einer Woche im April 2019 sowie jeweils einer Woche im Mai und Juni 2019. Ferner ist abzuziehen ein angemessener Zeitraum über die Jahreswende, wobei auf den Zeitraum vom 24.12.2018 bis zum 06.01.2019 ohnehin lediglich fünf Arbeitstage entfallen wären (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 32, OLGSt StPO § 112 Nr 23; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2018 – (4) 121 HEs 48/18 (40/18), juris Rn. 45). Es verbleibt nach Abzug dieser Zeiten eine Zeitdauer von 50,5 Wochen, so dass mit der Gesamtzahl von 55 Hauptverhandlungsterminen bei einem beabsichtigten Verfahrensabschluss vom 04.07.2019 das gebotene Maß von mehr als einem durchschnittlichen Sitzungstag pro Woche nicht unterschritten wird. cc. Eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren eine Anzahl von Hauptverhandlungsterminen nicht die Dauer des Sitzungstages vollständig ausschöpften. Dabei ist nicht zu verkennen, dass den äußeren Zahlen nach die Dauer der Termine, wie sie in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 dargestellt werden, insgesamt vielfach hinter dem gebotenen Maß zurückbleibt, wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019 wie folgt zusammengefasst worden ist: „14 Sitzungen dauerten unter einer Stunde; oftmals deutlich weniger. An 6 Tagen wurde zwischen ein und zwei Stunden verhandelt und an 5 Tagen zwischen zwei und drei Stunden. Unter drei Stunden wurde folglich an über der Hälfte aller Sitzungstage verhandelt; an einem Drittel aller Sitzungstage sogar unter einer Stunden, wobei die fünf Verhandlungstage, die gar nicht stattgefunden haben, aber wegen ihres Ausfalls aus unvorhergesehenen Gründen für diese Berechnung als Sitzungstage gezählt wurden, so gezählt wurden, als sei an ihnen mehr als drei Stunden verhandelt worden.“
19 (a) Auf der Grundlage der gebotenen Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs ergibt sich aber, dass diese kurze Verhandlungsdauer an einer Vielzahl der Verhandlungstermine nicht als Ausdruck eines generellen Fehlens eines Bemühens um eine effiziente Ladung von Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans anzusehen ist, sondern vielfach mit Unvorhersehbarkeiten des Ablaufs des konkreten Verhandlungstags zu erklären ist bzw. aus anderen Gründen gerade nicht zu einer mangelnden Verfahrensförderung führte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wie auch der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019 ist daher hieraus keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes begründet. Im Einzelnen sind dabei wie nachfolgend die Besonderheiten des Verfahrensablaufs zu berücksichtigen: - Neun Verhandlungstage mit (vorgesehenen) Zeugenvernehmungen erreichten nicht die Dauer von drei Stunden. Dies ist als vorliegend (noch) als Folge des bei schwierigen Verfahren nicht ungewöhnlichen Umstands einer früher als erwartet beendeten Zeugenvernehmung anzusehen und nicht als genereller Mangel der Verfahrensförderung, wie nicht zuletzt dadurch bestätigt wird, dass an den weiteren zehn Verhandlungstagen mit Zeugenvernehmungen die Dauer von drei Stunden in teils erheblichem Ausmaß überschritten wurde. Auch hat die Kammer mehrfach an einem Hauptverhandlungstag vier bis fünf Zeugen vernommen und damit das Vorhandensein eines straffen Verhandlungsplans belegt, dies insbesondere auch dann noch, nachdem die Hauptverhandlung über die ursprünglich bis 26.06.2018 vorgesehenen Termine hinausdauerte. - An insgesamt sechs Verhandlungstagen bestanden Verhinderungen für den Verteidiger, so dass dieser gänzlich nicht teilnehmen konnte und daher nur Kurztermine stattfanden (zwei Verhandlungstage) bzw. die Verhandlung nur verkürzt erfolgen konnte (vier Verhandlungstage). Damit ist noch nicht ein Umfang der Verhinderung der Verteidigung erreicht, der es hätte geboten lassen erscheinen können, einen weiteren Verteidiger zu bestellen. - Die Strafkammer hat in besonderem Maße einen Bemühen erkennen lassen, die Sachverständige Frau Dr. A. an wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung teilnehmen zu lassen und hat daher an den Tagen ihrer Verhinderung vielfach nur kürzere Termine mit der Verlesung von Urkunden u.ä. durchgeführt. Dies trifft insbesondere für den Zeitraum vor der Exploration des Angeklagten auf vier Verhandlungstage zu (unter Herausrechnung solcher Tage, an denen ohnehin bereits wegen einer Verhinderung des Verteidigers hier eine kürzere Verhandlungsdauer erfolgte). Darin ist keine mangelnde Verfahrensförderung zu erkennen, da eine längere Verhandlungsdauer an diesen Tagen zu Lasten der Begutachtung gegangen wäre. Dabei ist insbesondere darauf
20 hinzuweisen, dass die Strafkammer die Sachverständige Frau Dr. A. gerade deswegen anstelle des zunächst bestimmten Sachverständigen bestellt hatte, weil dieser in noch geringerem Maße für eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden hätte. Besondere Schwierigkeiten haben sich, ohne dass dies der Strafkammer zuzurechnen wäre, dann dadurch ergeben, dass die Hauptverhandlung deutlich über die ursprünglich bis 26.06.2018 vorgesehenen Termine hinausdauerte, was aus den oben dargelegten Gründen nicht zuletzt auch im Einlassungs- und sonstigen Prozessverhalten des Angeklagten begründet ist: Es mussten daher wiederholt kurzfristig weitere Termine unter Beteiligung der Sachverständigen anberaumt werden, die bei einer so kurzfristig erforderlichen weiteren Terminierung naturgemäß in noch geringerem Maße zur Verfügung stehen konnte, als dies bei einer langfristigeren Terminsplanung hätte ermöglicht werden können. - Nach der Exploration des Angeklagten durch die Sachverständige Frau Dr. A. erfolgte eine größere Zahl (sieben) von Terminen im Zeitraum bis zum 04.04.2019, in denen ohne Teilnahme der Sachverständigen nur für kürzere Zeit verhandelt wurde: Auch dies ist nicht als Ausdruck eines Fehlens eines Bemühens um eine effiziente Ladung von Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans anzusehen, sondern erklärt sich daraus, dass bis in der Zeit bis zum 21.03.2019 der Eingang des Sachverständigengutachtens abzuwarten war, nachdem – wie bereits dargelegt – der Angeklagte sich erst nach einer halbjährigen Dauer der Hauptverhandlung zur Exploration durch die Sachverständige bereit erklärt hätte. Auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder der Verteidigung ist nicht dargelegt, dass und wie die Strafkammer in diesem Zeitraum anderweitig das Verfahren hätte fördern sollen, nachdem wesentliche weitere Inhalte der Beweisaufnahme bereits vor der Exploration des Angeklagten durchgeführt worden waren. - Für einen weiteren Verhandlungstermin erklärt sich die Kürze der Verhandlungsdauer schließlich mit dem an diesem Tag gestellten Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit. (b) Soweit dagegen die Strafkammer in Bezug auf insgesamt fünf Verhandlungstage (dies betrifft den 22.08.2018, 29.08.2018, 17.09.2018, 06.11.2018, 07.01.2019) darauf verweist, dass an diesen Tagen deswegen nur halbtägig zu terminieren war, weil die Kammermitglieder an Anhörungen der Großen Strafvollstreckungskammer bzw. an Verhandlungen in anderen Strafsachen teilgenommen haben, begründet dies keinen Umstand, der eine nicht ausschöpfende Verhandlungsdauer rechtfertigt. Soweit an dreien dieser Tage im Ergebnis nur weniger als drei Stunden verhandelt wurde und dies auch nicht (wie in Bezug auf die bereits nach zweieinhalb Stunden beendete Zeugenvernehmung am 29.08.2018) mit Unvorhersehbarkeiten des Ablaufs des konkreten Verhandlungstags zu erklären ist, kann hierin mithin eine dem Gericht zuzurechnende
21 Verfahrensverzögerung erkannt werden. Insoweit gilt wie für die Terminsdichte selbst, dass auch bei der Frage der Terminsdauer die anderweitige Belastung bzw. auch Überlastung eines Gerichts eine Verzögerung grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Allerdings ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine lediglich kleinere Verfahrensverzögerung handelt. Es sind auch keine weiteren beachtlichen Verfahrensverzögerungen erkennbar, aus denen sich insgesamt das Überschreiten dieser Schwelle ergeben würde (insbesondere ist mit dem Zeitraum von nur knapp über drei Monaten seit dem Anklageeingang bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch in diesem Verfahrensstadium das Verfahren adäquat gefördert worden, siehe hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW 2018, 2948). Vor diesem Hintergrund kann unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Tatschwere und der sich daraus ergebenden Straferwartung, der Gesamtdauer der bislang erlittenen Untersuchungshaft, der im Übrigen nicht zu beanstanden und über die Mindestanforderungen hinausgehenden Terminsdichte von 55 Hauptverhandlungsterminen in 50,5 Wochen und des Umstands eines in absehbarer Zeit erwarteten Verfahrensabschlusses die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft trotz dieser kleineren Verzögerung als gerechtfertigt angesehen werden. (c) Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten in dessen Schriftsatz vom 23.04.2019 ergibt sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter dem Gesichtspunkt einer nicht den Sitzungstag ausschöpfenden Dauer des einzelnen Hauptverhandlungstermins auch nicht im Hinblick auf die mit Verfügung vom 16.04.2019 durch den Vorsitzenden der Strafkammer anberaumten weiteren neun Verhandlungstermine im Zeitraum vom 27.05.2019 bis zum 04.07.2019. Vielmehr gelten auch hierzu die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Soweit die Strafkammer an sechs dieser neuen Verhandlungstermine ohne die Anwesenheit der Sachverständigen Frau Dr. A. verhandeln wird, ist dies – wie auch in der Verfügung vom 16.04.2019 ausgeführt wird – mit der nur geringen zeitlichen Verfügbarkeit der Sachverständigen gerade bei der hier erforderlich gewordenen kurzfristigen Terminsfindung begründet und dagegen nicht ein Ausdruck mangelnder Verfahrensförderung und Beschleunigung durch das Gericht. Soweit der Verteidiger des Angeklagten in Bezug auf mehrere neu der neu anberaumten Termine rügt, dass nicht ersichtlich sei, dass für das verbleibende Beweisprogramm Hauptverhandlungstage in diesem Umfang benötigt würden, weswegen dies darauf hindeute, dass die betreffenden Hauptverhandlungstage nur stundenweise stattfinden würden, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt eine bloße Spekulation und es liegt hier keine bereits jetzt hinreichend deutlich absehbare zukünftige Verfahrensverzöge-
22 rung vor, die einer bereits eingetretenen gleichstünde. Es bleibt abzuwarten, welche Dauer diese Termine haben werden, aus welchen Gründen sich gegebenenfalls eine kürzere Dauer ergeben wird und ob sich diese als erwartbar erweisen wird. Im Übrigen ist unter den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens festzustellen, dass im Hinblick auf die nur geringe zeitliche Verfügbarkeit der Sachverständigen die Durchführung von Kurzterminen in ihrer Abwesenheit nicht Ausdruck einer mangelnden Verfahrensförderung ist, sondern vielmehr der Zielsetzung geschuldet ist, dass die Sachverständige an wesentlichen Inhalten der Hauptverhandlung teilnehmen können soll. Dagegen ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn der Verteidiger des Angeklagten in Bezug auf die Hauptverhandlungstage am 27.05.2019, 03.06.2019, 17.06.2019 und 01.07.2019 rügt, dass sich hier zeitliche (Ober-) Grenzen der Dauer dieser Hauptverhandlungstage wiederum daraus ergeben, dass die Mitglieder der Strafkammer an diesen Tagen jeweils halbtägig aufgrund von Teilnahmen an anderen Sitzungen verhindert sind. Auch hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen wäre, die der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen würde. Zum einen bleibt auch in Bezug auf diese Termine abzuwarten, ob ungeachtet der nach derzeitiger Terminplanung bestehenden anderweitigen Termine der Kammermitglieder am selben Tag nicht tatsächlich doch noch eine nicht zu beanstandende Terminsdauer erreicht werden wird. Zudem gilt auch hier, dass es sich überwiegend um Termine in Abwesenheit der Sachverständigen handelt, so dass aus den vorstehenden Gründen es auch hier nicht zu beanstanden wäre, wenn die Strafkammer weiterhin ihrer Zielsetzung folgen sollte, wesentliche Inhalte der Hauptverhandlung auf solche Verhandlungstage zu konzentrieren, an denen die Sachverständige anwesend ist. Diese Rechtfertigung gilt allerdings nicht für den 17.06.2019, an dem in Anwesenheit der Sachverständigen erst ab dem Nachmittag verhandelt werden wird: Bei diesem einzelnen Fall, sofern denn tatsächlich an diesem Tag nur kurz verhandelt werden sollte, handelt es sich aber auch in Zusammenschau mit den weiteren bereits vorstehend benannten nicht gerechtfertigten Verzögerungen weiterhin lediglich um eine lediglich kleinere Verfahrensverzögerung, so dass weiterhin in der Gesamtabwägung unter Heranziehung der Tatschwere und der weiteren vorstehend genannten Umstände die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft als gerechtfertigt angesehen werden kann. 4. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob der Zweck der Haft auch ohne den Haftvollzug erreicht werden kann, sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Vollzug des Haftbefehls sprechen, als auch alle den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden Umstände, namentlich persönliche (familiäre oder berufliche) Ver-
23 hältnisse, Straf- oder Strafaussetzungserwartung, die Folgen der Straftaten, das bisherige Verhalten des Verurteilten und die Möglichkeit und voraussichtliche Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen (siehe LR/Hilger, 26. Aufl., § 116 StPO Rn. 15 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall sind keine milderen Maßnahmen oder Auflagen ersichtlich, durch die der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls sicher erreicht werden könnte. Auch bei Erteilung einer Meldeauflage und einer Abgabe seines Passes wäre es dem Angeklagten möglich, sich einer für den Fall der Verurteilung drohenden Strafvollstreckung beispielsweise durch Untertauchen und Verborgenhalten innerhalb der Bundesrepublik oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in den er ggf. auch ohne Passkontrolle ausreisen könnte, zu entziehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer gez. Dr. Kunte