Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung KI-Titel
Untersuchungshaft · Tateinheit · Geiselnahme · gefährliche Körperverletzung · Ermittlungsverfahren
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 32/20 zu 2 Ws 23/20 GenStA zu 5 KLs 120 Js 75726/16 (3/18) LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache gegen: 1. Sabri D., geboren am…, z. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 Bremen, Staatsangehörigkeit: türkisch, Verteidiger: Rechtsanwalt K., Bremen, Rechtsanwalt J., Bremen; 2. Naim B., geboren am…, z. Zt. Klinikum Bremen Ost Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Züricher Str. 40, 28325 Bremen, Staatsangehörigkeit: türkisch, Verteidiger: Rechtsanwalt E., Bremen, Rechtsanwalt H., Bremen, Rechtsanwalt Dr. S., Bremen; 3. Kemal Y.,
2 geboren am , z. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 Bremen, Staatsangehörigkeit: türkisch, Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. W., Bremen, Rechtsanwalt K., Bremen; 4. Cihan A., geboren am…, z. Zt. Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Am Fuchsberg 3, 28239 Bremen, Staatsangehörigkeit: türkisch, Verteidiger: Rechtsanwalt B., Bremen, Rechtsanwalt R., Bremen; w e g e n Geiselnahme hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 02. April 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten Y. vom 25.02.2020 gegen den Beschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Der Angeklagte Y. wendet sich gegen eine erneute Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft. Vor dem Landgericht Bremen wird gegen die Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhandelt.
3 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 12.01.2018 legt den Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 26.04.2016 bis in die frühen Morgenstunden des 28.04.2016 durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich den Zeugen Ö. entführt zu haben, um ihn durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und den Zeugen Ö. gemeinschaftlich mittels eines hinterlistigen Überfalls, unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben. Das Geschehen, das den Angeklagten mit Anklageschrift vom 12.01.2018 im Einzelnen zur Last gelegt wird, hat der Senat im Beschluss vom 28.10.2019 – Az. 1 Ws 131/19 u.a. – dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. Im Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Bremen am 27.06.2017 zunächst gegen die Angeklagten B., D. und A. – neben anderen gesondert Verfolgten – Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gegen den Angeklagten D. ergänzt um den Vorwurf des tateinheitlich begangenen Raubes. Am 13.07.2017 ordnete das Amtsgericht Bremen die Untersuchungshaft auch gegen den Angeklagten Y. wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an. Das Amtsgericht stützte die Haftbefehle jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Die Angeklagten wurden am 24.10.2017 festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Während des Ermittlungsverfahrens wies die Strafkammer 8 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 08.11.2017 – 8 Qs 340/17 – eine Beschwerde des Angeklagten A. gegen den Haftbefehl und mit Beschluss vom 06.12.2017 – 8 Qs 372/17 – eine Beschwerde des Angeklagten D. gegen den Haftbefehl jeweils als unbegründet zurück. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten B. hin ordnete das Amtsgericht Bremen zudem mit Beschluss vom 22.11.2017 – 92a Gs 561/17 – die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe an, dass der Haftbefehl vom 27.06.2017 nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt werde. Die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom 20.03.2018 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde mit diesem Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft für alle vier Angeklagten angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 12.04.2018 begonnen und zunächst bis zum 15.10.2019 an 68 Sitzungstagen stattgefunden. Die Hauptverhandlung dauert weiterhin an.
4 Mit Beschluss vom 24.07.2019 hat die Strafkammer 5 entschieden, die Haftbefehle gegen alle vier Angeklagten aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen. Mit weiterem Beschluss vom 18.09.2019 ordnete die Strafkammer erneut an, dass der Haftbefehl gegen den Angeklagten D. aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden aller vier Angeklagter hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Seither ist die Hauptverhandlung an weiteren 25 Sitzungstagen fortgesetzt worden; sie hat mithin insgesamt an 93 Sitzungstagen stattgefunden. Mit Antrag vom 12.11.2019 hat der Angeklagte Y. die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls beantragt. Nachdem auch der Angeklagte B. am 25.11.2019 sowie dessen Verteidiger E. vom 29.11.2019 die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls beantragt hatte, ordnete die Strafkammer 5 mit Beschluss vom 19.02.2020 an, dass die Haftbefehle gegen die Angeklagten Y. und B. aufrechterhalten und in Vollzug bleiben. Hiergegen wendet sich der Verteidiger des Angeklagten Y. mit seiner Beschwerde, die er in der Hauptverhandlung am 25.02.2020 schriftlich eingelegt und die als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.02.2020 genommen wurde. Die Kammer half nach Beratung der Beschwerde mit Verfügung vom 06.03.2020 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 24.03.2020 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung hat mit Schriftsatz des Verteidigers K. vom 26.03.2020 Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und formgerecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1 StPO). Angesichts der fortdauernden Beschwer des Angeklagten Y. ist die Beschwerde auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. a) Der Angeklagte Y. ist der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig. aa) Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Be-
5 schluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 – StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und inso-
6 weit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Dies setzt aber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Dies bedeutet nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es regelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221;
7 Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die Strafkammer 5 weiterhin nicht zu beanstanden. (1) Auch insoweit ist zunächst auf den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 zu verweisen. Dort hat der Senat bereits ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer des dringenden Tatverdachtes seinerzeit in vertretbarer Weise auf die Angaben des Zeugen Ö. gestützt hat, die durch Vernehmung von Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten Y., D. und B., soweit ihnen die Kammer folgen mochte. Insoweit heißt es in dem Beschluss des Senats: „Die Darstellung der Erkenntnisse, die sich für die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung ergeben haben, ist ausführlich und plausibel. Danach haben die Angeklagten den äußeren Hergang zum Teil eingeräumt. Insbesondere der Angeklagte Y. räumte nach Darstellung der Kammer ein, die Teestube mit dem Angeklagten D. geführt und dort Kartenspiele um Geld veranstaltet zu haben. Außerdem gab er an, dass er mit anderen Personen den Zeugen Ö. wegen dessen vermeintlicher Beteiligung an dem Überfall zur Rede gestellt habe. In der Teestube habe der Angeklagte Y. vor Wut über das, was der Zeuge Ö. daraufhin eingeräumt habe, ein Teeglas gegen dessen Kopf geschlagen. Zu keiner Zeit sei der Zeuge Ö. gefesselt gewesen. Auch anschließend sei er freiwillig zu der Parzelle mitgekommen, wo er geblieben sei, bis er am 28.04.2016 in der Teestube in Walle in Frauenkleidern vorgeführt worden sei. Diese Art des Vorführens, die harmlos sei, habe der Zeuge akzeptiert. Der Angeklagte B. gab an, dass er am 26.04.2016 erst später hinzugekommen sei und dass der Zeuge Ö. freiwillig zur Parzelle des Angeklagten mitgekommen sei. Drohungen, Misshandlungen oder Scheinhinrichtungen habe es nicht gegeben. Der Angeklagte D. schloss sich diesen Darstellungen an. Der Angeklagte A. hat nach Aktenlage lediglich vortragen lassen, dass in seiner Gegenwart alles friedlich verlaufen sei. Die Kammer hat sich ausführlich mit diesen Angaben der Angeklagten befasst, hat deren Widersprüchlichkeiten herausgearbeitet und die Anhaltspunkte aufgezeigt, die weiterhin für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ö. sprächen. Dies seien neben dem Inhalt seiner Angaben selbst zum einen vereinzelte Angaben von anderen Zeugen, die einzelne Details der Darstellung des Ö. bestätigt hätten, aber zum anderen auch der Umstand, dass der Zeuge Ö. sich später in abgehörten Gesprächen konsistent zu den von ihm geschilderten Misshandlungen, Bedrohungen und Demütigungen geäußert habe. Diese Darstellung der Kammer trägt die Annahme des
8 dringenden Tatverdachtes, ist frei von Widersprüchen und auch die Beschwerden zeigen nicht auf, dass insoweit maßgebliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien.“ (2) Seither ist die Beweisaufnahme weiter fortgeschritten. Die Strafkammer 5 hat in dem angegriffenen Fortdauerbeschluss die ergänzenden Einlassungen der Angeklagten Y. und D. dargestellt, wonach insbesondere der Angeklagte D. das Geschehen am 26. und 27.04.2016 weitgehend so wie der Angeklagte Y. geschildert hat. Danach sei der Angeklagte Y. am 26.04.2016 nach 19 oder 20 Uhr u.a. mit dem Angeklagten A. und dem Zeugen Ö. in der Teestube erschienen. Auf den Überfall auf die Teestube zur Rede gestellt habe der Zeuge Ö. seine Beteiligung eingeräumt, woraufhin der Angeklagte Y. ihm mit einem Teeglas an den Kopf geschlagen habe. Weil er sich hierbei verletzt habe, sei der Angeklagte Y. zunächst in das Krankenhaus Diako gefahren. Der Angeklagte D. habe mit dem Zeugen K. die Kopfwunde des Zeugen Ö. versorgt. Nach seiner Rückkehr sei der Zeuge Ö. weiter befragt und vom Angeklagten Y. beschimpft und gegen die Beine getreten worden. Der Angeklagte D. habe den Angeklagten Y. mit dem Vorhaben beruhigen können, den Zeugen Ö. zum nächsten Spielertreff zu bringen und ihn dort den versammelten Spielern vorzuführen. Der Zeuge Ö. habe unter der Bedingung, nicht mehr geschlagen zu werden, eingewilligt, dort von seiner Beteiligung zu berichten. Erst danach seien der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte S. hinzugekommen, der schließlich die Angeklagten D., Y. und B. und den Zeugen Ö. zu dem Gartenhaus, das der Angeklagte B. zur Verfügung gestellt habe, gefahren habe. Dort seien die Angeklagten D. und Y. mit dem Zeugen Ö. über Nacht geblieben. Der Angeklagte A. habe am nächsten Tag das Kleid besorgt, in dem der Zeuge Ö. mit seiner Zustimmung am Abend zu dem Waller Spieletreff gebracht worden sei. Schließlich sei der Zeuge Ö. in die Teestube gebracht worden, wo ihn der gesondert verfolgte B. noch einmal befragt habe, ohne dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Diese Darstellung, die wiederum das vom Zeugen Ö. geschilderte äußere Geschehen bestätigt, aber die vom Zeugen in seinen Vernehmungen dargestellten Misshandlungen weitgehend in Abrede stellt und vor allem betont, dass der Zeuge Ö. freiwillig das Gartenhaus aufgesucht, dort geblieben und sich am Folgetag freiwillig den Spielern in Walle in Frauenkleidern gestellt habe, war der Sache nach bereits Gegenstand der Haftentscheidung der Strafkammer 5 vom 24.07.2019 und der Entscheidung des Senats vom 28.10.2019. Insoweit bleibt es auch bei der Beurteilung des Senats, dass die Strafkammer 5 sich bereits in der Haftentscheidung vom 24.07.2019 in plausibler Weise mit dieser Darstellung befasst und herausgearbeitet hat, weshalb die in der Sache weitgehend ähnliche Darstellung des Angeklagten Y. keine lebensnahe, plausible Er-
9 klärung für das äußere Geschehen biete und die Angaben des Zeugen Ö. in ihrem Kern weiterhin als glaubhaft angesehen werden. (3) Der dringende Tatverdacht entfällt auch nicht deshalb, wie die Beschwerde meint, weil der Zeuge Ö. in seiner Vernehmung vom 17.10.2019 seine Angaben zu den Tatbeiträgen des Angeklagten B. in erheblicher Weise relativiert hat. Hierzu kann auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 24.03.2020 verwiesen werden, wo es heißt: „Die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen legt in ihrem Beschluss vom 18.02.2020 ausführlich dar, warum sie weiterhin vom Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen die Angeklagten ausgeht. Insbesondere schildert die Strafkammer widerspruchsfrei und schlüssig, warum auch der Umstand, dass der Zeuge Ö., der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.10.2019 seine Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten B. relativiert hat, nichts an ihrer Einschätzung zum Bestehen des dringenden Tatverdachts geändert habe. Wie bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in seinem Beschluss vom 28.10.2019 ausführt, kann die Relativierung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. durch den Zeugen Ö. weder den dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten B. entfallen lassen, noch ist die Diskrepanz der Angaben per se geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in Gänze in Zweifel zu ziehen und aus diesem Grund auch den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten Y. zu verneinen (vgl. XXIV 35). Auch die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung nach der inzwischen erfolgten Vernehmung der Vernehmungsbeamten des Zeugen Ö., nämlich der Polizeibeamten G. und Z., zeigen, dass die Strafkammer sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die Diskrepanz zwischen der nunmehr getätigten Aussage des Zeugen Ö. und der im Zuge der polizeilichen Vernehmung zu erklären ist (XXVI 137 ff.). Dass die Strafkammer es durchaus für möglich erachtet, dass der Zeuge sich nach so langer Zeit seit der Tatausführung nicht mehr an eine körperliche Misshandlung durch den Angeklagten B. erinnert, ist durchaus nachvollziehbar. Auch die Begründung der Strafkammer, warum sie jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Falschaussage des Zeugen Ö. ausgeht, ist widerspruchsfrei und schlüssig. Dies gilt – wie auch die Strafkammer ausführt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Ö. in seiner Vernehmung vom 17.10.2019 den Tatbeitrag des Angeklagten B. offenbar weiterhin differenziert beschrieben hat, indem er den Angeklagten B. nicht plötzlich pauschal entlastet, sondern bei seiner Aussage, dass dieser seine Parzelle zur Verfügung gestellt und sich im Auto zwei Tage lang beteiligt habe, geblieben ist (vgl. XXVI 144). Wenn der Verteidiger des Angeklagten Y. nunmehr einwendet, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Zeuge Ö. und dessen Rechtsbeistand entgegen der Aus-
10 führungen des Vorsitzenden der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen im Vermerk vom 06.03.2020 sichtlich überrascht reagiert hätten als der Vorsitzende wegen der Diskrepanz der Angaben des Zeugen einen Vorhalt aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll gemacht habe (XXVI 149 f.), kann im Beschwerdeverfahren weder der Eindruck des Gerichts unmittelbar aus der Hauptverhandlung einer Prüfung unterzogen werden noch erschließt sich, inwieweit dies für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts von unmittelbarere Bedeutung sein soll.“ Dem folgt der Senat. Die Strafkammer 5 hat sich sowohl in der angegriffenen Entscheidung als auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.03.2020 ausführlich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen dieses Aussageverhalten des Zeugen Ö. auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit hat. Es hat dabei auch die weiteren Erkenntnisse aus der inzwischen erfolgten Vernehmung der Staatsanwältin C. und der Polizeibeamten G. und Z. berücksichtigt und geht auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon aus, dass die Vernehmungsbeamten die früheren Angaben des Zeugen Ö. im Ermittlungsverfahren zu den Misshandlungen durch den Angeklagten B. zutreffend protokolliert haben. Auf dieser Grundlage erscheint es gewiss fragwürdig, dass der Zeuge seine früheren Angaben gegenüber der Polizei nunmehr als unrichtig darstellt, vor allem, da er seinerzeit die Darstellung, dass auch der Angeklagte B. ihn am ersten Abend in der Teestube geschlagen habe, durch die Schilderung untermalt hatte, dass der Angeklagte B. hierbei erklärt habe, er wisse, wohin er schlagen müsse, da er Boxer sei. Die Kammer hat sich mit dieser Frage aber ausführlich beschäftigt und in vertretbarer Weise auch in Ansehung des Aussageverhaltens des Zeugen Ö. in seiner Vernehmung durch die Kammer angenommen, dass es sich nicht um eine vorsätzliche unrichtige Belastung des Angeklagten B. gehandelt habe. Hierzu hat die Kammer in nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, dass im Falle einer vorsätzlichen falschen Belastung wenig Anlass für den Zeugen bestanden hätte, insoweit von seiner Entscheidung abzurücken, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und nunmehr diesen Aspekt klarzustellen, ohne zugleich aber den Angeklagten B. pauschal zu entlasten. Dem Umstand, dass er dies erst auf Insistieren des Angeklagten B. getan habe, kommt dabei wenig Aussagekraft zu. Vielmehr bekräftigt dies eher die von der Kammer angeführte Interpretation, dass es dem Zeugen Ö. ein ernstliches Anliegen gewesen sei, den Angeklagten B. nicht übermäßig zu belasten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird zwar die Frage zu berücksichtigen sein, dass der Zeuge Ö. einen Teil seiner Vorwürfe, wie er sie nach den Feststellungen der Kammer in seiner Vernehmung durch die Polizei geäußert hat, relativiert hat. Auch wird der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand zu beachten sein, dass der Zeuge Ö. das ihm angebotene „Schweigegeld“ nach den Feststellungen der Kammer
11 seinerseits auch angenommen hat. Dies allein führt aber nicht dazu, dass der dringende Tatverdacht entfiele. Vielmehr sprechen nach Darstellung der Kammer weitere Indizien dafür, dass die Angaben des Zeugen Ö. dazu, dass er sich ab dem 26.04.2016 unfreiwillig in der Gewalt der Angeklagten befunden habe, bis diese ihn in den frühen Morgenstunden des 28.04.2016 schließlich gehen gelassen hätten und dass er unter dem Eindruck von Misshandlungen gestanden habe, im Kern zutreffend sind. Dies seien insbesondere die Darstellungen der Misshandlungen durch den Zeugen Ö. gegenüber Dritten in den überwachten Telefongesprächen und die körperlichen Verletzungen, die sich aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Attesten ergeben, die gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden sollen. Ausgehend hiervon ist die Würdigung der Kammer, dass der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten Y. fortbesteht, auch in Ansehung der Einlassungen der Angeklagten Y. und D. als vertretbar anzusehen. Soweit die Verteidigung anführt, dass die Übersetzung eines überwachten Telefonates vom 31.10.2017 dafür spreche, dass der Zeuge Ö. seine Darstellungen übertrieben habe, ist dem Senat eine Würdigung dieses Umstandes verwehrt. Nach Darstellung der Verteidigung gebe die angeführte Übersetzung ein Gespräch zwischen dem Zeugen Ö. und dessen Bruder F. vom 31.10.2017 wieder, in dem der Zeuge Ö. geäußert haben soll, dass er seine Aussage niemals zurückziehen werde und hierzu erklärt haben soll: „Ich werde es sogar noch mehr drehen, drehen, drehen“. Diese Äußerungen waren ausweislich der vom Vorsitzenden der Strafkammer 5 übersandten Übersicht über die Verhandlungstermine Gegenstand der Beweisaufnahme der letzten beiden Hauptverhandlungstermine am 10.03.2020 und am 13.03.2020, ohne dass hierzu bereits eine Würdigung der Kammer vorliegt. Darin liegt aber keine Auslassung eines wesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme. Aus der angeführten Übersicht ergibt sich vielmehr, dass die Vorhalte der Kammer gegenüber dem Zeugen Ö., der sich weiterhin auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, noch nicht abgeschlossen sind, da die offenbar streitige Frage, wie weit dieses Auskunftsverweigerungsrecht reicht, noch der Klärung bedarf und die Vernehmung des Zeugen Ö. insoweit noch nicht abgeschlossen ist. Schon deshalb verbietet es sich für den Senat, ohne genaue Kenntnis der Feststellungen der Kammer und ohne die Möglichkeit, diese Feststellungen in dem Kontext der gesamten weiteren Beweisaufnahme zu würdigen, vorab tragende Schlussfolgerungen auf die von der Verteidigung angeführte Übersetzung zu stützen. (4) Soweit die Verteidigung erneut die Auffassung vertritt, dass wegen einer vermeintlichen Verletzung des Konfrontationsrechtes der Verteidigung eine Verwertung der Angaben des Zeugen Ö. im Ermittlungsverfahren, die die Kammer über die Vernehmung von Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt habe, unzulässig sei,
12 so verkennt diese Auffassung die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes, selbst wenn er denn vorgelegen haben sollte. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass eine etwaige Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts der Verteidigung nicht etwa zur Unverwertbarkeit der Angaben der Vernehmungsbeamten führt, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2000 – 1 StR 169/00, juris Rn. 52 ff., BGHSt 46, 93). b) Die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr liegen aus den Gründen, die der Senat im Beschluss vom 28.10.2019 ausgeführt hat, weiterhin vor. Umstände, die eine andere Bewertung tragen könnten, sind in der Zwischenzeit nicht zu Tage getreten. Dies gilt auch für die von der Verteidigung angeführten Erkenntnisse aus der Überwachung von Telefongesprächen des Angeklagten Y., in denen er sich gegen eine Zahlung an den Zeugen Ö. ausgesprochen haben will; dies ließe weder die Fluchtgefahr noch die Verdunkelungsgefahr entfallen, da letztere auch aus den Bedrohungen gegenüber dem Zeugen Ö. – die in den Telefonaten im Übrigen fortwirken – und dem dringenden Verdacht, dass der Angeklagte Y. eine Beeinflussung weiterer Zeugen veranlasst hat, folgt. c) Die weitere Haftfortdauer ist auch verhältnismäßig. aa) Der Senat hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft dem gemäß §§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt, im Beschluss vom 28.10.2019 im Einzelnen dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. Danach bedarf es zusammenfassend zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer einer Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Freiheitsentziehung auf nur vorläufiger Grundlage erfolgt und in deren Rahmen neben der Straferwartung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung sind. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes kommt wachsende Bedeutung zu. Dieser Grundsatz verlangt in Haftsachen von den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen.
13 bb) Ausgehend hiervon erweist sich die Fortdauer der Untersuchungshaft weiter als verhältnismäßig. (1) Der Vorwurf, der mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12.01.2018 gegenüber dem Angeklagten Y. erhoben wird, wiegt schwer; die angeklagte Tat, deren Begehung der Angeklagte dringend verdächtig ist, wird mit einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von 5 Jahren bestraft. Für die Beurteilung der Schwere der den Angeklagten angelasteten Taten wird auch auf den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 verwiesen. Soweit der Zeuge Ö. die Tatbeiträge des Angeklagten B. relativiert hat, führt dies nicht zu einer wesentlichen Änderung der Beurteilung der Schwere des Vorwurfs im Übrigen. Allerdings wiegt auch die Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung schwer; der Angeklagte Y. befindet sich seit dem 24.10.2017 und mithin seit 2 Jahren und 5 Monaten in Untersuchungshaft. Hinzu kommt, dass ein Verfahrensabschluss in weitere Ferne gerückt ist, nachdem diverse Verhandlungstermine aufgehoben werden mussten. Inzwischen bereitet der Vorsitzende der Strafkammer 5 eine Terminplanung vor, die den Zeitraum bis Dezember 2020 in den Blick nimmt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Angeklagte sich für 3 Jahre und 2 Monate in Untersuchungshaft befinden. (2) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei Vornahme der gebotenen Einzelfallbetrachtung weiterhin nicht gegeben; auch insoweit wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 28.10.2019 verwiesen, sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe als auch hinsichtlich der Beurteilung im vorliegenden Fall, dass es im Verlauf der Hauptverhandlung bis zum 16.10.2019 nicht zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gekommen ist. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seit dem 17.10.2019 ist es nicht zu Verzögerungen gekommen, die als Ausdruck für eine unzureichende Verfahrensförderung oder als sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen anzusehen wären. So ist die Terminsdichte weiterhin nicht zu beanstanden. Nimmt man zunächst die Zeit bis zum 17.03.2020 in den Blick, in der das Verfahren unbeeinflusst von der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) geführt werden konnte, so sind von dem kalendarischen Zeitraum, der 22 Wochen umfasst, folgende Zeiten für Erholungsurlaub abzuziehen: 28.10.19 – 01.11.19 (Richterin E.), 04.11.19 – 09.11.19 (Richterin E., Richterin am Landgericht S.), 23.12.2019 – 03.01.2020 (Richterin am Landgericht S.), 17.01.2020 – 03.02.2020 (Schöffin D.). Damit fallen sechs kalendarische Wochen aus der Betrachtung heraus, so dass ein Zeitraum von 16 Wochen verbleibt. In dieser Zeit wurden 25 Verhandlungstermine tatsächlich durchgeführt. Zutreffend hebt die Generalstaatsanwaltschaft hervor, dass die Aufhebung der weiteren
14 Termine vom 05. und 06.02.2020, die aufgrund der Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer 5 erforderlich geworden ist, bei der Berechnung der Terminsdichte nicht in Abzug zu bringen sind. Ausgehend hiervon sind rechnerisch 27 Verhandlungstermine anzusetzen, so dass rechnerisch im Durchschnitt 1,69 Verhandlungstage pro Woche stattgefunden haben. Die einzelnen Verhandlungstermine haben die Dauer des Verhandlungstages zum überwiegenden Teil in ausreichendem Maße ausgeschöpft. Insoweit kann auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.03.2020 verwiesen werden, wo es heißt: „Eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, dass die Hauptverhandlungstermine in zu großer Anzahl nicht die Dauer des Sitzungstages vollständig ausgeschöpft hätten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen kann dann gegeben sein, wenn nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG NJW 2019, 915, 918 Rn. 63; BeckRS 2013, 46594 Rn. 52; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19 –). Soweit an 15 der seit dem 17.10.2019 durchgeführten Hauptverhandlungstermine abzüglich von Pausenzeiten weniger als drei Stunden verhandelt wurde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Dauer der Termine Nr. 69, 83 und 90 der von der Strafkammer 5 übersandten Aufstellung ist insbesondere auf Störungen durch die Angeklagten zurückzuführen (XXVI 192, 206 und 215). Soweit wegen der Erregung einzelner Angeklagter Sitzungstermine abgebrochen oder unterbrochen werden mussten, kann dies nicht als Hinweis auf eine unzureichende Verfahrensförderung verstanden werden. Dies gilt ebenso für den Termin Nr. 70, bei dem die kurze Verhandlungsdauer auf eine Verhinderung der Verteidiger des Angeklagten Y. zurückzuführen ist (XXVI 192 ff.). Auch die Dauer der Termine, die aufgrund notwendiger Beratungen der Strafkammer, wie etwa bei den Terminen Nr. 71 (XXVI 194) und 86 (XXVI 209) oder weil Beratungsbedarf der Verteidiger mit ihren Mandanten bestand, wie bei dem Termin Nr. 74 (XXVI 199), drei Stunden unterschritten haben, beruhen nicht auf einer mangelnden Verfahrensförderung. Ebenfalls ist es der Strafkammer nicht anzulasten, dass bei den Terminen 72, 80 und 87 die Hauptverhandlungstage nicht voll ausgeschöpft wurden. Während die Sitzung am 72. Hauptverhandlungstag aufgrund einer Erkrankung des Angeklagten B. abge-
15 brochen werden musste (XXVI 196), kam es am 80. Sitzungstag zu einem technischen Defekt des Beweismittelnotebooks des Landgerichts (XXVI 203), weshalb erst später mit der Sitzung begonnen werden konnte. Soweit der 87. Hauptverhandlungstag die Dauer von drei Stunden knapp unterschreitet, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass das Beweisprogramm für diesen Tag zügiger als geplant abgeschlossen werden konnte (XXVI 210 f.). In Anbetracht der großen Anzahl von Verfahrensbeteiligten und der damit einzukalkulierenden Zeit für Fragen und Vorhalte, ist dies sicher nicht als Ausdruck mangelnder Verfahrensförderung zu betrachten. Gleiches gilt auch für den Termin Nr. 93, bei dem erst um 13.30 Uhr statt um 9.15 Uhr mit der Sitzung begonnen werden konnte, weil zuvor nicht ausreichend Wachtmeister zur Verfügung standen (XXVI 219). Zwar ist der späte Verhandlungsbeginn der Sphäre der Justiz zuzurechnen, jedoch handelt es sich hierbei offenbar, genauso wie bei dem technischen Problem am 80. Hauptverhandlungstag, nicht um einen Fehler, der im Einflussbereich des Vorsitzenden der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen lag und daher für ihn im Zuge der Terminsvorbereitung vorhersehbar gewesen wäre. Damit verbleiben vier Hauptverhandlungstermine (Termine Nr. 76, 79, 81 und 91), an denen die Sitzungstage nicht voll ausgeschöpft wurden und für die anhand der von der Strafkammer 5 übersandten Aufstellung nicht ohne weiteres die Gründe für die Verhandlungsdauer erklärlich sind. […].“ Bei den Terminen Nr. 76, 79 und 81 handelt es sich um Termine, die entweder erst zur Mittagszeit begonnen wurden oder bereits zur Mittagszeit ohne erkennbaren Grund endeten. Diese vereinzelten kurzen Termine führen bei wertender Betrachtung nicht zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, zumal bei rechnerischer Betrachtung 23 Verhandlungstage für die Dauer von 16 Wochen anzusetzen wären. Auch dann bliebe es bei einer hinreichenden Verhandlungsdichte von durchschnittlich 1,4 Verhandlungstagen pro Woche. In der Gesamtschau zeigt sich demnach, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bis zum 17.03.2020 weiterhin nicht erkennbar ist. (3) Auch soweit der Vorsitzende nach dem 17.03.2020 bisher insgesamt 4 Verhandlungstermine aufgehoben hat, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht erkennbar. Der Vorsitzende hat dieses Vorgehen mit der erhöhten Infektionsgefahr für alle Verfahrensbeteiligten begründet, die mit Ausbruch des Corona-Virus (SARS-CoV-2) entstanden sind. Dieses Vorgehen erweist sich als vertretbar. Bei der Terminplanung ist der Vorsitzende nicht nur gehalten, einerseits den Strafverfolgungsanspruch des Staates und andererseits den Freiheitsanspruch der Angeklagten zu berücksichtigen, der verlangt, die Dauer der vorläufigen Freiheitsentziehung des der
16 Straftat nur Verdächtigen auf das zur Durchführung des Strafverfahrens bei zügiger Verfahrensführung erforderliche und angemessene Maß zu beschränken. Hinzu kommt vielmehr, dass der Vorsitzende bei gegebenem Anlass auch die ihrerseits grundrechtlich geschützten Belange aller Prozessbeteiligten im Zuge der Planung der Hauptverhandlung zu berücksichtigen hat. Das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist als weitere Abwägungsebene einzubeziehen, soweit die Durchführung der Hauptverhandlung oder ihre Ausgestaltung diese Rechte der Prozessbeteiligten nachhaltig berühren kann. Die Pflicht aller Beteiligten, an einer anberaumten Hauptverhandlung, zu der sie geladen wurden, teilzunehmen, kann sich im Einzelfall als Schaffung eines Risikos für grundrechtlich geschützte Belange, insbesondere aus Art 2 Abs. 2 S. 1 GG durch den Staat darstellen, die es mit sich bringt, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften im Lichte des Art. 2 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen (vgl. Sachs-Murwiek/Rixen, 8. Aufl., Art. 2 GG Rn. 161, 193). In der gegebenen Situation, in der von Menschenansammlungen eine erhöhte Gefahr der Infektion mit einem Krankheitserreger ausgeht, die besondere Gefährdungen für die Gesundheit der Betroffenen mit sich bringt, obliegt dem Vorsitzenden bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben, die Hauptverhandlung zu planen und auszugestalten, gegenüber allen Prozessbeteiligten auch eine Schutzpflicht, Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen, im gebotenen Umfang abzuwenden. Dies kann im Einzelfall auch ein einstweiliges Absehen von den entsprechenden Verhandlungsterminen erforderlich machen. Beruht dieses einstweilige Absehen auf unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der Sphäre der Justiz, können die notwendig werdenden Schutzmaßnahmen auch dann Verzögerungen der Hauptverhandlung rechtfertigen, wenn Angeklagte sich in Untersuchungshaft befinden. Ob auf diese Weise schließlich eine übermäßig lange Verfahrensdauer erreicht wird, ist im Wege der Abwägung des Freiheitsanspruches des Betroffenen und des Strafverfolgungsanspruches des Staates zu entscheiden. Ausgehend hiervon erweist sich die Terminsaufhebung nicht als Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts kommt es bei einem Teil der Betroffenen zu schweren und auch tödlichen Verläufen der Erkrankungen an dem SARS-CoV-2-Virus. Das Institut bewertet die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch. und für Risikogruppen als sehr hoch. (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 02.04.2020). Ein höheres Risiko für Übertragungen speziell bei Veranstaltungen kann demnach etwa bei folgenden Kriterien angenommen werden: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dich-
17 te bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstal tungen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 02.04.2020; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.), juris Rn. 16). Ausgehend von dieser Risikobeschreibung ist die Entscheidung des Vorsitzenden, die hier in Rede stehende Hauptverhandlung zu unterbrechen und bereits anberaumte Sitzungstermine aufzuheben, nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die geschilderte Risikoeinschätzung und der Räumlichkeiten des Landgerichts, die dem Senat bekannt sind, ist festzuhalten, dass es vertretbar ist, die hier in Rede stehende Hauptverhandlung mit zahlreichen notwendigen Prozessbeteiligten, insbesondere vier Angeklagten, neun Verteidigern, Dolmetschern für die Angeklagten sowie Staatsanwälten, Schöffen, Richtern und Justizwachtmeister einstweilen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu unterbrechen. Es stellt jedenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes dar, wenn der Vorsitzende offenbar davon ausgeht, dass auch im Schwurgerichtssaal des Landgerichts eine hinreichende räumliche Distanzierung aller Prozessbeteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit in dem Saal nicht zu gewährleisten ist. Dies ist vor allem plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Dolmetscher ihre Tätigkeit für die Angeklagten nur dann ausreichend wahrnehmen können, wenn sie in räumlicher Nähe bei den Angeklagten sitzen. Auch die Anwälte der Angeklagten müssen, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können, im Lauf der Verhandlung zeitweise engen Kontakt mit den Angeklagten halten können. Und schließlich sind Angeklagte und Justizwachtmeister in der Vorführung zwingend in nahem Kontakt, so dass auch hierbei eine wechselseitige Infektionsgefahr für die Betroffenen besteht. Auch wenn auf längere Sicht die Prüfung geboten sein dürfte, ggf. unter medizinischer Beratung durch die zuständigen Behörden, ob die Durchführung der Verhandlung am Landgericht oder an anderen erreichbaren Orten unter vertretbaren Risiken für Prozessbeteiligte und Öffentlichkeit ermöglicht werden kann, so liegt derzeit in der Unterbrechung der Hauptverhandlung im hier gegebenen Rahmen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass der Gesetzgeber jüngst mit der Einfügung von § 10 EGStPO durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl.
18 I. 2020, S. 569) eine Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfristen aus § 229 Abs. 1 und 2 StPO für höchstens 2 Monate geregelt hat für den Fall, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber verlangt auch für die Hemmung demnach keine konkrete Infektionsgefahr, sondern die Feststellung, dass Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus der Hauptverhandlung entgegenstehen. Zwar hat das Landgericht eine Hemmung nach der neuen gesetzlichen Regelung, die erst am Tag nach ihrer Verkündung am 27.03.2020 in Kraft getreten ist, – soweit dem Senat bekannt – bisher noch nicht festgestellt. Mit Blick auf die dem Vorsitzenden obliegenden Schutzpflichten ist es aber nicht zu beanstanden, wenn dieser sogleich die gesetzlichen Möglichkeiten zur Unterbrechung der Hauptverhandlung nutzt, um Schutzmaßnahmen für alle Prozessbeteiligten umzusetzen, die auf Grundlage eigener Einschätzung der Gefährdung unter Berücksichtigung öffentlich verfügbarer sachverständiger Informationen des RKI als akut notwendig erscheinen. (4) In der Gesamtschau bleibt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig. Der langen Dauer der Freiheitsbeschränkung auf nur vorläufiger Grundlage steht entgegen, dass den Angeklagten eine Straftat von erheblicher Schwere vorgeworfen wird. Bereits deren Strafandrohung im Mindestmaß überschreitet die Dauer der bislang erlittenen und weiterhin absehbaren Untersuchungshaft nach wie vor deutlich. Der dringende Tatverdacht wiegt auch nach wie vor so schwer, dass er die vorläufige Freiheitsentziehung über die hier in Rede stehende Dauer trägt. Zwar werden die gebotenen Schutzmaßnahmen zur Abwendung der beschriebenen Infektionsgefahr absehbar über die bisher angeordnete Unterbrechung hinaus zu weiteren Verzögerungen der Hauptverhandlung führen. Auch wenn man dies und den Umstand berücksichtigt, dass die genaue Dauer der Verzögerungen noch nicht sicher abgeschätzt werden kann, bleibt die Fortdauer der Untersuchungshaft im vorliegenden Fall angesichts der Schwere der Tat und der die Dauer der Verhandlung beeinflussenden Faktoren aber weiterhin verhältnismäßig. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28.10.2019 verwiesen, die weiterhin Geltung beanspruchen. Soweit der Senat dort auch berücksichtigt hat, dass das Prozessverhalten der Angeklagten zur Verfahrensdauer beigetragen hat, so hat auch diese Erwägung Bestand. Zwar führt die Verteidigung Ergebnisse der Telefonüberwachung an, aus denen sich ergebe, dass der Angeklagte Y. sich vehement gegen eine Zahlung an den Zeugen Ö. ausgesprochen habe. Mit diesem Einwand des Angeklagten Y., er habe dem Zeugen Ö. gar kein Geld zahlen wollen, hat sich die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss
19 vom 24.07.2019 ausführlich befasst. Auch der Senat ist im Beschluss vom 28.10.2019 auf diese Würdigung eingegangen, worauf weiterhin verwiesen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.