VG Mainz · Rheinland-Pfalz 4. Kammer Beschluss

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs KI-Titel

aufschiebende Wirkung · sofortige Vollziehung · Widerspruch · Verwaltungsverfahren · VwGO § 80

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. März 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. März 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026, Az. 71 23 81/1, wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

2

1. Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. März 2026 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, da die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 der Rahmenvorgabe vom 23. Februar 2026 deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Es liegt zudem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor, insbesondere ist der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig. Denn selbst wenn man die Durchführung des Vorverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die gesetzlich in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelten Fälle hinaus als entbehrlich ansehen würde (vgl. hierzu statt vieler BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32/20 –, BVerwGE 173, 18-29 = juris Rn. 12 m.w.N.), wäre die Durchführung des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs gleichwohl statthaft, auch wenn sie keine Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Juni 2025 – 3 S 1958/23 –, juris Rn. 46). Der am 24. März 2026 erhobene Widerspruch stellt sich mithin als statthafter Rechtsbehelf dar, dessen aufschiebende Wirkung infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen ist.

3

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar nicht in formeller (hierzu nachfolgend a), allerdings in materieller Hinsicht (hierzu nachfolgend b) zu beanstanden.

4

a) Vorliegend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Februar 2026 als formell rechtmäßig.

5

Insbesondere ihre Begründung begegnet keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und darf nicht lediglich formelhaft sein. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 247; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rn. 87, jeweils m.w.N.).

6

Vorliegend enthält die streitgegenständliche Rahmenvorgabe – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – eine diesen Anforderungen entsprechende schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die im Bescheid gesondert vom übrigen Regelungsinhalt der Rahmenvorgabe dargestellte Begründung beschränkt sich nicht auf formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, sondern nimmt Bezug auf die Umstände des konkreten Falles, etwa die angenommene Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung, um eine rechtzeitige Ausschreibung der Leistung zu ermöglichen und so die tatsächliche Durchführbarkeit der Rahmenvorgabe zu gewährleisten. Es komme insbesondere darauf an, dass diese zu Beginn des Leistungszeitraums ab 1. Januar 2027 ihre Wirkung entfalte. Die Antragsgegnerin begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung ferner damit, dass ohne diese ein Zustand ohne Systemfestlegung bzw. Rahmenvorgabe aufrechterhalten werde, was für alle Beteiligten unplanbare Zustände zur Folge hätte und die Entsorgungssicherheit in der Stadt N, der das Gewicht eines besonderen öffentlichen Interesses beigemessen wurde, nicht mehr gewährleistet wäre. So wird ersichtlich, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und warum das Vollziehbarkeitsinteresse als vorrangig angesehen wurde. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Begründung dahingehend, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe tatsächlich zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht (OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 B 11431/20 –, juris Rn. 6).

7

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig.

8

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug einer behördlichen Maßnahme ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 B 11504/20 -, juris Rn. 4).

9

Ob sich die auf § 22 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – Verpackungsgesetz, VerpackG – gestützte Rahmenvorgabe hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweist oder ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen sind, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben.

10

Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts, nur dann rechtmäßig, wenn ein besonderes Vollziehungsinteresse vorliegt. Auch im Falle einer offensichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs kann in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf das Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses nicht verzichtet werden, denn aus der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts folgt nicht automatisch das Bestehen eines öffentlichen Vollzugsinteresses, das das Aufschubinteresse des Betroffenen übersteigt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 17. April 2019 – 7 ME 8/19 –, juris Rn. 26; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 157).

11

Die sofortige Vollziehung darf nur angeordnet werden, wenn daran ein besonderes Interesse besteht. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sieht insoweit eine sofortige Vollziehung im (hier allein in Betracht kommenden) öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse eines Beteiligten vor. Dieses besondere (zusätzliche) öffentliche Interesse ist nicht gleichzusetzen mit dem Interesse am Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsakts; vielmehr muss es über dieses hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, BVerfGK 11, 153-163 = juris Rn. 29 m.w.N.). Es bezieht sich gerade auf den Sofortvollzug und muss so gewichtig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, von der in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage abzuweichen und so aufgrund dieses Interesses den durch die aufschiebende Wirkung ansonsten eintretenden Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2020 – 8 B 10979/20 –, juris Rn. 27). Mithin müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird; es muss eine Eilbedürftigkeit, also eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsakts vorliegen (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rn. 99 m.w.N.). Die sofortige Vollziehung ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn ein das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Bei gleichermaßen gewichtigen Interessen auf beiden Seiten darf die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Wenn die umfassende Interessenabwägung keinen Vorrang des Vollziehungsinteresses ergibt, bleibt es beim gesetzlich vorgesehenen Regelfall, nämlich der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 4 K 786/20 –, juris Rn. 37; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rn. 109). Die Behörde ermittelt das besondere Vollzugsinteresse durch eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles. In die Abwägung einzustellen sind alle Gesichtspunkte, die für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen, sowie alle, die für eine Aufrechterhaltung des in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsschutzes des Betroffenen sprechen. Dieser Rechtsschutzanspruch des Betroffenen hat hierbei ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken. In einem Fall, in dem die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Betroffenen schwere und nicht rückgängig zu machende Folgen hätte, muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug von besonderem Gewicht sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, BVerfGK 11, 153-163 = juris Rn. 29 m.w.N.; Külpmann, in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 36 Rn. 39 ff.). Es ist die Aufgabe des Gerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Behörde zu überprüfen, dabei muss es eine eigene Entscheidung über das Bestehen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO treffen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 B 11357/03 –, juris Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 155).

12

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Die geforderte, über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit ist für die Kammer nicht ersichtlich. Jedenfalls aber überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschubinteresse der Antragstellerin. aa) Die Antragstellerin trägt zur Begründung eines Aufschubinteresses unter anderem vor, die sofortige Umsetzung der Rahmenvorgabe führe dazu, dass die Ausschreibung und Vertragsgestaltung an deren Vorgaben ausgerichtet werden müsste und potentielle Bieter den hierdurch verursachten Mehraufwand in ihre Angebote einpreisen, was zu strukturell erhöhten Kosten und wirtschaftlichen Nachteilen führe, die nachträglich nicht mehr kompensiert werden könnten. Eine nachträgliche Korrektur der so geschaffenen Tatsachen sei zumindest erschwert, da vertragliche Kündigungs- oder Anpassungsmöglichkeiten entweder zeitlich verzögert griffen oder nicht sämtliche Fallkonstellationen erfassten. Zudem sei die Änderung des Sammelsystems „typischerweise“ mit erheblichen Investitionen verbunden, etwa in Fahrzeuge, Behälterinfrastruktur und Personal. Diese Investitionen wären im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache weitgehend entwertet, die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen seien irreversibel.

13

Die Antragstellerin hat zwar nicht hinreichend substantiiert dargetan, welche Investitionen sie und die anderen dualen Systeme im Falle einer Umstellung des Sammelsystems entsprechend der Rahmenvorgabe tatsächlich zu tätigen hätten. Hierunter dürfte auf jeden Fall die Anschaffung der dann benötigten Gelben Tonnen in den verschiedenen Größen fallen. Ob indes auch neue Fahrzeuge angeschafft werden müssen, erscheint fraglich, wenn die Entsorgung durch die nach erfolgter Ausschreibung beauftragten Entsorgungsunternehmen selbst erfolgt. Insofern dürfte es naheliegen, dass die für die Sammlung erforderlichen Fahrzeuge durch die Entsorgungsunternehmen selbst gestellt werden. Dass allerdings eine Ausschreibung und die sich anschließende Vertragsgestaltung unter Einbeziehung der Vorgaben der Rahmenvorgabe, insbesondere die Einführung der Gelben Tonne, gegenüber einer Fortführung der derzeit praktizierten Entsorgung mittels Gelber Säcke, für die Antragstellerin und die übrigen Systeme mit höheren Kosten verbunden sind, ist für die Kammer ungeachtet dessen, dass wirtschaftliche Nachteile bislang nicht konkret beziffert worden sind, plausibel. Dies ergibt sich bereits aus dem mit der Abholung der Gelben Tonnen von den Standplätzen, ihrem Verbringen zu den Müllfahrzeugen, der Schüttung und dem Zurückstellen auf die Standplätze verbundenen zeitlichen und logistischen Mehraufwand, den die beauftragten Entsorgungsunternehmen sicherlich in Rechnung stellen werden. Darüber hinaus entstünden Mehrkosten durch die Erforderlichkeit der Neubeschaffung der erforderlichen Gelben Tonnen, die im Falle der sofortigen Vollziehung der Rahmenvorgabe und bei späterem Obsiegen in der Hauptsache voraussichtlich nicht (zumindest nicht vollständig) durch eine anderweitige Verwendung oder einen Verkauf der Tonnen kompensiert werden könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die angeschafften Tonnen ohne Weiteres bzw. ohne ins Gewicht fallende finanzielle Nachteile durch Wertverlust (etwa wegen notwendiger Reinigung und möglichen Beschädigungen bei der Nutzung) wiederverkäuflich wären. Die durch die Antragsgegnerin vorgeschlagene befristete Anmietung von Gelben Tonnen wäre in jedem Fall mit unwiederbringlichen finanziellen Einbußen verbunden.

14

bb) Die Antragsgegnerin macht geltend, es bestehe ein besonders schützenswertes Interesse daran, das in der Rahmenvorgabe vorgesehene Entsorgungssystem zu Beginn des neuen Ausschreibungszeitraums 1. Januar 2027 umzusetzen und so die Umsetzung des kombinierten Sammelsystems sicherzustellen. Eine Beibehaltung des Status quo – nämlich der Sammlung mittels Gelber Säcke – führe zu einer unmittelbaren Gefährdung der Entsorgungssicherheit und des Umweltschutzes im Entsorgungsgebiet. Umweltverschmutzungen drohten etwa durch aufreißende Säcke, Tierverbiss und Verwehungen. Die angeordneten Maßnahmen bezweckten messbare Verbesserungen dieser Belange. Das derzeitige System führe zu erhöhten Umweltbelastungen und zusätzlichen Kosten für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund der notwendigen Abfuhr des wilden Mülls und defizitärer Sammelquoten. Insofern stiegen der Aufwand und die Kosten für die Straßenreinigung und das Beschwerdemanagement. Die Problematik im Zusammenhang mit der Sacksammlung habe sich insgesamt deutlich verschärft.

15

Die so dargelegten Interessen entsprechen zuvörderst dem allgemeinen Interesse der Antragsgegnerin am Erlass der Rahmenvorgabe, nämlich an einer Änderung des Sammelsystems. Denn die Nachteile der Sammlung mittels Gelber Säcke haben die Antragsgegnerin gerade dazu veranlasst, das Sammelsystem über die Rahmenvorgabe auf Gelbe Tonnen umzustellen. Von diesem Erlassinteresse kann allerdings nicht ohne Weiteres auf das Bestehen eines überwiegenden Interesses an der sofortigen Vollziehung geschlossen werden.

16

Für die Kammer ist nicht erkennbar, warum ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe die Entsorgungssicherheit gefährdet sein soll. Zwar hat die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsorgungssicherheit infrage gestellt würde. Schließlich hat der Gesetzgeber selbst eine Sammlung der restentleerten Verpackungen im Holsystem sowohl mittels Tonnen als auch mittels Säcken anerkannt und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ermöglicht, durch eine Rahmenvorgabe als Art des Sammelsystems gerade auch ein Holsystem mittels Säcken anzuordnen (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 96, S. 110). Darüber hinaus wird im Gebiet der Stadt N – ebenso wie in anderen Kommunen – die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen (LVP) seit Jahren mittels Gelber Säcke praktiziert, ohne dass es zu (ins Gewicht fallenden) Ausfällen in der Entsorgung gekommen wäre.

17

Dass die Einführung der Gelben Tonne den von der Antragsgegnerin geschilderten Problemen der Sacksammlung – namentlich Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit (und damit Möglichkeit einer Zuordnung) der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung – entgegenwirken kann, ist für die Kammer zwar plausibel, belegt aber wiederum nicht hinreichend die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rahmenvorgabe im öffentlichen Interesse. Denn bei den geschilderten Zuständen handelt es sich keineswegs um eine neue Entwicklung. Vielmehr war die Problematik der Beeinträchtigung des Stadtbildes und der Umweltverschmutzungen durch beschädigte Säcke, Tierverbiss oder Verwehungen bereits Veranlassung für den Erlass der Rahmenvorgabe durch die Stadt N im Jahr 2020 und bestand offenkundig bereits zuvor. Das ursprüngliche System der Entsorgung mittels Gelber Säcke wurde nämlich nach dem Auslaufen der früheren Abstimmungsvereinbarung zum 31. Dezember 2012 faktisch aufrechterhalten (vgl. hierzu VG Mainz, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 L 316/20.MZ –, juris Rn. 58). Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, dass sich die Zustände zwischenzeitlich deutlich verschärft hätten; sie hat dies jedoch nicht hinreichend dargetan. Dies gilt ebenfalls für die anfallenden Kosten der Beseitigung unsachgemäß abgestellter bzw. befüllter Gelber Säcke und durch gerissene Säcke entstehende Verschmutzungen – unabhängig davon, dass diese den Entsorgungsbetrieb der Stadt N und nicht unmittelbar die Antragsgegnerin betreffen dürften. Eine Erhebung, inwieweit sich die von der Antragsgegnerin beschriebenen Zustände in den vergangenen Jahren entwickelt haben, existiert offenbar nicht. Ausweislich des Vermerks des Abteilungsleiters Mobile Entsorgung Herrn C vom 18. Juni 2026 erfolgt eine gesonderte statistische Erfassung sämtlicher Einzelfälle, Mengen oder Gewichte derzeit nicht. Herangezogen würden die fortlaufenden Beobachtungen, Feststellungen und Erfahrungswerte der mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Beschäftigten. Damit fehlt es an Vergleichswerten, die eine Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung der unsachgemäßen Entsorgung und Mehraufwände für die Stadtreinigung ermöglicht, was auf die durch die Antragsgegnerin eingeräumte fehlende Erhebung entsprechender Daten zurückzuführen ist. Die Antragsgegnerin hat ferner geschildert, dass im Innenstadtbereich an etwa 15 bekannten Standorten Gelbe Säcke bereits mehrere Tage vor dem vorgesehenen Abfuhrtermin, teilweise bis zu einer Woche im Voraus, im öffentlichen Verkehrsraum bereitgestellt werden und darüber hinaus an sieben bis acht Standorten von Altkleidercontainern regelmäßig widerrechtlich abgestellte Gelbe Säcke vorgefunden werden. Dass einem damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Kontroll- und Reinigungsaufwand (zumindest vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) nicht auch auf anderem Wege als durch eine sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe begegnet werden könnte – etwa durch eine entsprechende Information und Aufforderung der Anwohner an diesen Standorten –, ist für die Kammer indes nicht erkennbar. Zu entsprechenden Bemühungen oder deren Erfolglosigkeit ist nichts vorgetragen worden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin und ihre Rechtsvorgängerin, die Stadt N, die Beseitigung von Verunreinigungen und die damit einhergehenden Kosten, die sie auf die LVP-Sammlung mittels Gelber Säcke zurückführt, über Jahre offenbar weitestgehend hingenommen hat, so dass nicht erkennbar ist, warum dies bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zumutbar sein soll.

18

Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Situation eine andere ist als jene, die dem Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020 (– 4 L 316/20.MZ –) zugrunde gelegen hat. Die dort streitgegenständliche Rahmenvorgabe der Stadt N als damaliger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin vom 10. März 2020 wurde erlassen, nachdem über einen Zeitraum von acht Jahren ein abstimmungsloser Zustand geherrscht hatte und zwischenzeitlich das Verpackungsgesetz in Kraft getreten war. Die durch den Erlass der damaligen Rahmenvorgabe manifestierte Dringlichkeit hat sich indes infolge einer vergleichsweisen Einigung der dualen Systeme mit der Stadt N erledigt; die Rahmenvorgabe wurde zurückgenommen. Am 23. Mai bzw. 20. September 2022 wurde eine Abstimmungsvereinbarung geschlossen und in diesem Zusammenhang schließlich die „Systemfestlegung LVP für das Gebiet der Stadt N“ für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 getroffen. Mithin liegt derzeit noch eine abgestimmte Sammlung vor, mit der sich die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin einverstanden erklärt hatte. Auch wenn sich die Erwartungen der Antragsgegnerin an eine Sammlung mittels verstärkter Gelber Säcke offenbar nicht erfüllt haben, ist nicht erkennbar, dass ihr die faktische Fortführung dieser Sammlung unzumutbar wäre. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit ist mithin zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der LVP – wie auch bisher – gesichert sein wird. Dass dies erkennbar nicht dem Willen der Antragsgegnerin entspricht, ändert nichts an dem Umstand, dass keine maßgebende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Erfassungssystems der LVP zu erwarten ist (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 ME 81/20 –, juris Rn. 17; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 4 K 786/20 –, juris Rn. 38). Ein weiteres Zuwarten bis zu einer Umsetzung der Rahmenvorgabe nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erscheint überdies auch deshalb als zumutbar, weil bereits bezüglich der Rahmenvorgabe aus März 2020 eine gerichtliche Klärung ihrer Rechtmäßigkeit hätte herbeigeführt werden können. Im Rahmen des damaligen Klageverfahrens (Aktenzeichen: 4 K 983/20.MZ) hätte – trotz des anderweitigen Umfangs der damaligen Rahmenvorgabe (etwa mit Blick auf die Anordnung des Vollservice) – Gelegenheit bestanden, die auch für die in der aktuellen Rahmenvorgabe getroffenen Anordnungen vorgreiflichen Rechtsfragen, insbesondere zur Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 VerpackG und zur Einführung der Gelben Tonne gerichtlich überprüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit ist aber schließlich kein Gebrauch gemacht worden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin seitdem über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Anlass (mehr) für den Erlass einer Rahmenvorgabe gesehen. Schließlich wäre es auch denkbar gewesen, die Abstimmungsvereinbarungen und im Falle eines Fehlschlags der Verhandlungen den Erlass einer Rahmenvorgabe vorzuziehen, um noch vor dem Notwendigwerden einer neuerlichen Ausschreibung eine (auch gerichtliche) Klärung im Hauptsacheverfahren herbeiführen zu können.

19

cc) Dies alles spricht dafür, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen hätte, zumal diese Folgen (Umweltbelastungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beeinträchtigung des Stadtbildes) bereits seit Jahren bestehen. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen soll, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Damit stehen den Rechtsschutz- und Aufschubinteressen der Antragstellerin und der übrigen Systeme keine gewichtigen öffentlichen Vollzugsinteressen gegenüber. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung – und dies wäre für die Bejahung eines besonderen Vollziehungsinteresses erforderlich – gegenüber dem privaten Suspensivinteresse kann damit nicht festgestellt werden.

20

Das fehlende überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hat zur Folge, dass die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung für die aufschiebende Wirkung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen kommt, weshalb die aufschiebende Wirkung vorliegend wiederherzustellen ist.

21

Da bereits der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Hauptantrag Erfolg hat, brauchte über den Hilfsantrag, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 20. März 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 erhobenen Klage geltend gemacht wird, nicht mehr entschieden zu werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2025, S. 1457 ff.).