Tarifvertragliche Übernahmepflicht eines Auszubildenden
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.04.2025 - 5 Ca 532/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zuletzt der Kläger und die Beklagte, C, streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach bestandener Ausbildung.
Der Kläger, mit einem GdB von 80 % schwerbehindert, wurde seit dem 30.8.2021 als Auszubildender gemäß Ausbildungsvertrag vom 26.08.2021 (Bl. 8 der Akte erster Instanz) bei der E. als Fachkraft für Lagerlogistik für das C C-Stadt ausgebildet. Am 11.06.2024 hat der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf bestanden (vgl. Bl. 9 d.A. erster Instanz).
Schon am 07.06.2024 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass er nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Ursprünglich bildeten die Geschäftsbereiche der E in C-Stadt (Cars & Vans) und Z (Trucks & Buses) einen einheitlichen Betrieb. Die Personalabteilung in Z betreute alle Auszubildenden, sowohl in Z als auch in C-Stadt.
Nachfolgend hat die E ihr gesamtes operatives Geschäft auf die Beklagte und die E. ausgegliedert und die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ihrer Geschäftsbereiche „Cars & Vans“ und „Trucks & Buses“ im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz aufgeteilt, indem sie auf die Beklagte den Geschäftsbereich „Cars & Vans“ und auf die E. den Geschäftsbereich „Trucks & Buses“ übertragen hat.
Das operative (Lager-)Geschäft des Betriebsteils Y (zugehörig zu dem Geschäftsbereich „Cars & Vans“) wurde auf die Beklagte ausgegliedert. Die Ausgliederung auf die Beklagte ist mit Eintragung ins Handelsregister am 31.10.2019 wirksam geworden.
Zunächst wurde der Betrieb „Werk Z & Y C-Stadt“ als Gemeinschaftsbetrieb unter Beteiligung der E, der Beklagten und der E. weitergeführt. Die Betriebsstruktur blieb zunächst unverändert und der (einheitliche) Betriebsrat ist im Amt. Zum 01.12.2021 wurde die Abspaltung der E. vom E-Konzern (jetzt C Group-Konzern) abgeschlossen.
Der Gemeinschaftsbetrieb „Werk Z & Y C-Stadt“ wurde aufgelöst in zwei eigenständige Betriebe, das Werk Z, das dem E Konzern zugehörig und das Y C-Stadt, das dem C Group-Konzern zugehörig ist.
Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Auszubildenden-Jahrgänge, zu denen auch der Kläger gehört, schlossen keine neuen Ausbildungsverträge. Es verblieb bei dem E-Truck-Ausbildungsvertrag. Zum 01.02.2022 wurde die E in die C Group AG umfirmiert.
Der Tarifvertrag Beschäftigungssicherung vom 22.05.2012 in der Fassung vom 31.03.2021 (vgl. Bl. 17 bis 24 d.A. erster Instanz, im weiteren TV-Beschäftigungssicherung) zwischen der vem.die arbeitgeber e.V., dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. einerseits und der IG Metall lautet auszugsweise wie folgt:
„…
§ 3
Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt.
1. Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß §§ 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen.
2. Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf; die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und darauf folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die Abschlussprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme.
3. Soweit vor Beginn der Ausbildung zwischen den Betriebsparteien keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrate im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber die absehbare künftige wirtschaftliche Entwicklung, das Produktportfolio und die Auftragslage des Unternehmens sowie die mittelfristige personelle Bedarfssituation im Betrieb zu berücksichtigen.
Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, hat der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist mit dem Betriebsrat zu beraten und den Beschäftigten mitzuteilen.
4. Auszubildenden wird nach Maßgabe der obigen Bestimmungen die Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
5. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis angesehen werde, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, entscheidet in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers die in § 2 Ziff. 6 genannte tarifliche Schlichtungsstelle, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Auszubildenden ein Angebot nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen gemacht werden muss.
…“
Die GBV 141 0, Gesamtbetriebsvereinbarung zur Erhöhung der Personalflexibilität (Dmove) (Bl. 25 und 26 der Akten), der E, C AG, und E Brand & IP Management GmbH & Co KG und dem „unternehmensübergreifenden“ Gesamtbetriebsrat vom 05.03.2020 lautet auszugsweise:
„…
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter und Mitglieder geschäftsführender Organe der Ebene 4-MA innerhalb der Gesellschaft E.
…
3. Übernahme von Auslernenden der Werke/Zentrale nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Unternehmensleitung der E zur "Zukunftssicherung E 2020" vom 16.09.2015
Nach bestandener Berufsausbildung werden mindestens 90% der Auslernenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Bis zu 10% der Auslernenden werden in ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen, soweit schulisches bzw. betriebliches Verhalten oder schulische bzw. betriebliche Leistungen erkennbares Verbesserungspotenzial aufweisen. Die Leitung der betrieblichen Bildung berät mit dem örtlichen Betriebsrat über die Auslernenden, die ein befristetes Übernahmeangebot erhalten und legt diese mit dem örtlichen Betriebsrat fest. Der disziplinarische Vorgesetzte (Ausbilder) soll je Berufsgruppe schulische und betriebliche Leistungen angemessen berücksichtigen.
Die Quoten von mindestens 90% bzw. bis zu 10% beziehen sich nur auf die Auslernenden, die für eine Übernahme in Betracht kommen und nicht schon wegen verhaltens- oder personenbedingter Gründe kein Übernahmeangebot erhalten werden.
…“
Es existiert auch die Betriebsvereinbarung zur Neuausrichtung der Aus- und Weiterbildung an den Standorten Z und C-Stadt (Qualifikation 4.0) (vgl. Bl. 15 und 16 d.A. erster Instanz, im Weiteren BV-Neuausrichtung).
Der Tarifvertrag für Auszubildende in der Berufsausbildung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005 (Bl. 125-131 d.A, Im Weiteren TV-Azubi) regelt zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Ausbildungsverhältnis in § 13:
„1. Alle beiderseitigen Ansprüche sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen.
2. Ist ein Anspruch rechtzeitig gem. Ziff. 1 erhoben worden und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
3. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei seit dem 30.08.2021 als Auszubildender gemäß Ausbildungsvertrag bei der E. ausgebildet worden, dies jedoch als Fachkraft für Lagerlogistik für das Y (Bl. 2 der Akten 1. Instanz).
Dem Kläger sei durch den Ausbildungsverantwortlichen zugesichert worden, dass er anschließend als Fachkraft für Lagerlogistik in C-Stadt Y, Bereich H 24 Schicht B übernommen werde. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch am 07.06.2024 mitgeteilt, dass eine Übernahme nicht erfolge. Herr X vom Betriebsrat der E., an den der Kläger sich am gleichen Tag gewandt habe, habe mitgeteilte, so kurzfristig könne er sich nicht in den Sachverhalt einarbeiten und da es sich um ein Übernahmeprozess von E. zum Y C-Stadt handele, sehe er die Notwendigkeit, alle Beteiligten an den Tisch zu holen.
Die Ausbildung sei bis zur Spaltung des Unternehmens in E Truck und C für die Standorte Z und C-Stadt zentral in Z organisiert worden. In der Zeit des Übergangs vor der Spaltung sei die Ausbildung in einer Art Ausbildungsverbund organisiert gewesen, planerisch in Z und praktisch in C-Stadt für das Y.
In der BV- Neuausrichtung an den Standorten Z und C-Stadt (Qualifikation 4.0) (vgl. Bl. 15/16 d.A. erster Instanz) sei in Ziff. 1 folgendes vereinbart:
„Im Bereich der klassischen Ausbildung (Berufsausbildung und duales Studium) werden für den Einstellungsjahrgang 2021 insgesamt 112 Plätze p.a. angeboten. Davon sind 24 Ausbildungsplätze/Studienplätze pro Jahr für das Y C-Stadt eingeplant.“
Der TV- Beschäftigungssicherung regele in den § 3, dass die Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, zumindest ein auf 12 Monate befristetes angeboten werden müsse, soweit nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.
Nach der GBV 141 0 sei das Verhältnis zwischen Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme (90 % Auszubildenden) und 12-monatiger befristeter Übernahme (10 % Auszubildenden) festgelegt. Nur über den Bedarf hinaus ausgebildeten, sei danach kein Übernahmeangebot zu machen. Zu dieser Gruppe zähle der Kläger jedoch nicht.
Sowohl die Betriebsräte der E als auch der C AG hätten am 10. und am 11.06.2024 der Ablehnung der Übernahme des Klägers widersprochen.
Nach dem im Einverständnis der Parteien (vgl. Protokoll vom 31.10.2024, Bl. 54 d.A. erster Instanz) durchgeführten zweiten Gütetermin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2025 (Bl. 209 bis 218 der erstinstanzlichen Akten) Rubrumsberichtigung beantragt auf die E.. Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf die E. erweitert.
Zur Begründung hat der Kläger hierzu vorgetragen, offensichtlich sei im Rahmen der Klageschrift vom 25.07.2024 die falsche Beklagte genannt. Denn wie in der Klage ausgeführt, habe das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der E. bestanden. Der Ausbildungsvertrag sei auch der Klageschrift beigefügt gewesen. Ziel des Verfahrens sei die Übernahme des Klägers nach Bestehen der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb, der denklogisch nur derjenige Betrieb sein könne, mit dem der Kläger ein Ausbildungsverhältnis gehabt habe. Dies sei die E. in Z. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend sei der richtige Beklagte durch Auslegung zu ermitteln, bei der die der Klageschrift beigefügten Anlagen heranzuziehen seien.
Hilfsweise erweitere er die Klage auf die E. und bitte dieser die Klageschrift und die Klageerweiterung zuzustellen und sie zum Kammertermin zu laden. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, da das Ausbildungsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 2 bestanden habe und Ziel des Verfahrens die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit diesem Ausbildungsbetrieb sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.03.2025 (Bl. 222 und 223 der Akten 1. Instanz) darauf hingewiesen, dass es der Ansicht sei, eine Rubrumsberichtigung käme nicht in Betracht, die hilfsweise Klageerweiterung sei prozessual unzulässig und die beantragte Zustellung werde daher zunächst zurückgestellt. Das Arbeitsgericht hat die hilfsweise Klageerweiterung des Klägers der E. nicht zugestellt, worauf es die Parteien im Kammertermin vom 10.04.2025 hinwies.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, einen Arbeitsvertrag als Fachkraft für Lagerlogistik im Y C-Stadt anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die falsche Beklagte gewählt. Nach dem Ausbildungsvertrag sei er Auszubildender der E.. Gegen diese hätte sich die Klage richten müssen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger in einer Art Ausbildungsverbund seine Ausbildung auch in C-Stadt im Y erfahren habe.
Bedenken bestünden auch hinsichtlich des angekündigten Antrages, da dieser sich auf eine Annahmeverpflichtung beziehe, für ein Angebot, dass der Kläger selbst nicht unterbreiten könne.
Letztendlich sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Klägern ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, da personenbedingte Gründe schwerwiegender Art entgegenstünden. Der Kläger habe am 24 5. 2024 in verschiedener Hinsicht schwerwiegende Pflichtverletzungen und Verhaltensverstöße gezeigt, die der Übernahmeverpflichtung entgegenstünden. Er habe am 24 5. 2024 gegen 19:55 Uhr einen Streit mit einem Leiharbeiter, Herrn W, begonnen, diesen geschubst und nachfolgend diesem darüber hinaus wahrheitswidrig unterstellt, er habe den Kläger nachdem dieser sich in abgewandt habe auf den Hinterkopf geschlagen. Der Kläger habe schon im Februar 2024 eine private Auseinandersetzung mit demselben Mitarbeiter gehabt und im Rahmen dieser Auseinandersetzung geäußert „ich ficke deinen Vater“. Die Beklagte habe den Kläger, den weiteren Beteiligten selbst sowie Zeugen befragt (Beklagtenschriftsatz Bl. 94-104 der Akten), einen Ortstermin durchgeführt (Beklagtenschriftsatz 105 der Akten 1. Instanz) und sei zu der Annahme gelangt, dass der Vortrag des Klägers nicht der Wahrheit entspreche (vgl. Schriftsatz-Anlagen Bl. 122-198 der Akten).
Rein vorsorglich habe die Beklagte den bei ihr existierenden Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass rechtlich das Ausbildungsverhältnis zur E. bestehe, zu den Vorfällen angehört (Bl. 112-121 der erstinstanzlichen Akten).
Dazu hat der Kläger vorgetragen, es lägen keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Verhaltensverstöße des Klägers vor. Der Vorfall habe sich anders als von der Beklagten dargelegt zugetragen (insoweit wird auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers Bl. 208-212 der Akten erster Instanz verwiesen).
Die Beklagte erwiderte abschließend, eine Rubrumsberichtigung scheide aus, da der Kläger offensichtlich die falsche Partei verklagt habe. Das Ausbildungsverhältnis habe auch nach Vortrag des Klägers unstreitig mit der E., einem rechtlich eigenständigen Unternehmen, bestanden. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Berichtigung, die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Es komme keine Berichtigung in Betracht, wenn jemand fehlerhaft als Beklagter in Anspruch genommen werde, weil der Kläger diesen tatsächlich als Schuldner betrachte. Auch die Klageerweiterung sei unzulässig.
Die Einwände des Klägers gegen die eine Übernahmepflicht hindernden personenbedingte Gründe seien unzureichend. Die personenbedingten Gründe im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen müssten nicht den Anforderungen des §§ 1 KSchG genügen, insbesondere seien auch verhaltensbedingte Fehlleistungen ausreichend. Im vorliegenden Fall sei in Betracht zu ziehen, dass das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz selbst hinreichende Verdachtsmomente im Rahmen der Verdachtskündigung genügen lasse. Dies müsse erst recht für den vorliegenden Fall gelten.
Mit Urteil vom 10.04.2025 (Bl. 238-248 der Akten 1. Instanz) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klageerweiterung sei unzulässig, der Klageantrag aus der Klageschrift ist sei unbegründet.
Dem Antrag auf Berichtigung des Rubrums sei nicht stattzugeben. Nur wenn sich aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Anlagen, wer als Partei gemeint sei, sei die Berichtigung des Rubrums möglich, selbst wenn irrtümlich die Bezeichnung einer anderen tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird. Es komme bei der Auslegung der Parteibezeichnung darauf an, welchen Inhalt ihr also Gericht und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen mussten. Entscheidend sei die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die „wirkliche“ Partei nicht dieselbe werde im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Daher sei die Rubrumsberichtigung nicht vorzunehmen, weil durch die Berichtigung die Identität der beklagten Partei nicht gewahrt bliebe. Bei der Auslegung der prozessualen Willenserklärungen der Klägerseite, habe dieser die Beklagte und damit die falsche Partei in Anspruch nehmen wollen.
Die beantragte Klageerweiterung, die sich gegen die E. als „weitere
Beklagte“ richte, sei rechtlich nicht zulässig. Damit verfolge der Kläger allein das unzulässige Ziel, die E. (als einzigen Vertragspartner des Klägers und damit als etwaige Übernahmeverpflichtete für ein Arbeitsverhältnis) in das Verfahren einzubeziehen. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit sei eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (vgl. § 263 ZPO). Der bisherige Beklagte müsse regelmäßig in analoger Anwendung von § 269 Abs. 1 ZPO zustimmen, wenn der Beklagtenwechsel vom Kläger nach Beginn der mündlichen Verhandlung des alten Beklagten zur Hauptsache vorgenommen werde. Diese Zustimmung könne nicht durch eine Sachdienlicherklärung durch das Gericht ersetzt werden. Allerdings fehle es auch an der von der Klägerseite angenommenen Sachdienlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit.
In der Sache sei die Klage daher abzuweisen, da der Kläger die falsche Partei als Beklagte gewählt habe. Diese schulde die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist dem Kläger am 22.05.2025 (Bl. 250 der Akten 1. Instanz) zugestellt worden.
Mit bei Gericht am 23.06.2025 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 21.08.2025 eingegangenem Schriftsatz, nachdem auf Antrag vom 17.07.2025 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.08.2025 einschließlich verlängert wurde, begründet.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, er habe mit dem Y C-Stadt die korrekte Beklagte in Anspruch genommen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages am 26.08.2021 habe noch der Gemeinschaftsbetrieb des Logistikcenters C-Stadt mit der E. bestanden. Erst nach dem 01.12.2021 hätten zwei Betriebe existiert. Der Kläger habe seinen Ausbildungsvertrag, der durch die E. unterzeichnet gewesen sei, behalten, der explizit den Hinweis enthalte, dass die Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik in C-Stadt erfolgen solle. Die Ausbildung habe im Verbund stattgefunden, um Synergie-Effekte zu nutzen. Es sei für den Kläger nicht einfach gewesen, festzustellen, wer für die Ausbildung des Klägers seit Übernahme zuständig und rechtlich in Anspruch zu nehmen sei. Es habe unklare Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen E. und Y C-Stadt gegeben. So sei beispielsweise nur die Schwerbehindertenvertretung des Y C-Stadt nicht aber die von E Truck angehört worden. Eine Übernahme habe nur durch das Y C-Stadt erfolgen können, da der Kläger hierfür explizit ausgebildet worden sei.
Unsicherheiten der Betriebsorganisation könnten nicht zulasten der Klägerseite gehen. Es hätte eine klare Regelung geben müssen, wer die Ausbildung übernehmen und wie mit den Auszubildenden nach der Konzernspaltung umzugehen sei.
Zudem sei durch die Nennung des Y C-Stadt als Tätigkeitsort und Übernahmebetrieb im Ausbildungsvertrag, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages beide Werke zur E gehörten, ebenfalls ein Vertrag mit dem Y C-Stadt somit mit der C Group entstanden.
Sollte ein Vertrag zugunsten Dritter, also des Y C-Stadt vorgelegen haben, so sei davon auszugehen, dass das Y C-Stadt dies durch die Ausbildungsvereinbarung mit E Truck genehmigt habe. Dieses dann ebenfalls zwischen der Y C-Stadt dem Kläger entstandene Vertragsverhältnis, sei so auszulegen, dass es den Interessen aller Beteiligten gerecht werde. Demnach schulde das Y C-Stadt, nun die C, die Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen, auswärtige Kammern Landau, sei aber auch fehlerhaft, da die Klageerweiterung des Klägers durch Schriftsatz vom 11.03.2025 zulässig gewesen sei. Diese sei sachdienlich gewesen, womit sich das Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend auseinandersetze.
Nach Eingang der Berufungsbegründung hat die Kammer mit Verfügung vom 26.08.2025, Bl. 54 der Akten) die Zustellung der mit Schriftsatz vom 11.03.2025 erklärten hilfsweisen Klageerweiterung auf die E., die nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift weiterverfolgt wird, an die E. (als Beklagte 2) veranlasst.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in
der Pfalz vom 10.04.2025, Az.5 Ca 532/24 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, einen Arbeitsvertrag als
Fachkraft für Lagerlogistik im Y C-Stadt anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte trägt vor, der Ausbildungsvertrag des Klägers habe mit dem Unternehmen der (ehemaligen) Beklagten zu 2 und nicht mit einem Betrieb, auch nicht Gemeinschaftsbetrieb, bestanden.
Der Kläger habe einen Ausbildungsvertrag mit der E. geschlossen und von dieser auch regelmäßig die Ausbildungsvergütung überwiesen erhalten. Es sei daher nicht erkennbar, dass es unklare Kompetenzen zwischen der E. und dem Y C-Stadt gegeben habe. Vielmehr sei für den Kläger einfach nachvollziehbar gewesen, wer sein Arbeitgeber sei.
Insoweit müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger erstinstanzlich auch gegen die (ehemalige) Beklagte zu 2, E., unter dem Az. 5 CA 210/25 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage erhoben und diese nachfolgend wieder zurückgenommen habe.
Auch habe die Beklagte ihre Interessenvertretung nur höchst vorsorglich angehört, mit eindeutigem Hinweis darauf, dass die Beklagte nicht die richtige Anspruchsgegnerin sei.
Nicht nachvollziehbar sei auch die rechtsirrige Ansicht des Klägers, dass die Grundsätze des Vertrages zugunsten Dritter anzuwenden seien und ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten entstanden sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Ausbildungsvertrag unstreitig mit der E. geschlossen und lediglich die Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für das Y C-Stadt Rahmen des Ausbildungsverbundes durchgeführt worden sei.
Es bleibe dabei, dass eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht komme. Zudem widerspreche sich der Kläger, wenn er in der Berufungsbegründung nun die Ansicht vertrete, mit der Beklagten die korrekte Beklagte in Anspruch genommen zu haben. Auch habe das Arbeitsgericht die Klageerweiterung mit zutreffenden Gründen als unzulässig erachtet.
Die vormalige Beklagte zu 2, E., hatte vorgetragen, zutreffend habe das Arbeitsgericht Landau eine Rubrumsberichtigung abgelehnt. Auch die Klageerweiterung sei rechtlich unzulässig. Dies insbesondere auch, weil der Kläger eine subjektiv hilfsweise Klagehäufung beabsichtige. Es sollte daher bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben, ob überhaupt gegen die Beklagte zu 2 Klage erhoben werde.
Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe die etwaigen Ansprüche auf Übernahme nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nach § 13 des Tarifvertrages für Auszubildende in der Berufsausbildung vom 08.12.2005, der unstreitig auf das Arbeitsbündnis Anwendung finde, geltend gemacht. Dies unabhängig davon, ob man als erste Geltendmachung die nicht zugestellte Klageerweiterung oder die später zurückgenommene Klage des Klägers im Verfahren 5 Ca 210/25 in Betracht ziehe. Die Ausschlussfrist betrage 3 Monate nach Fälligkeit. Das Ausbildungsverhältnis habe schon im Juni 2024 sein Ende gefunden.
Die Beklagte zu 2 habe auch keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, sodass die 24 Ausbildungsplätze für das Y C-Stadt sich für die Beklagte als Über-Bedarfsausbildung nach § 3 Z. 2.1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung darstelle.
Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Parteien erster und zweiter Instanz, als auch die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.02.2026 hat der Klägervertreter auf Nachfrage erklärt, die Formulierung in der Berufungsschrift sei missverständlich. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, in der Berufung eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2, die E., durchzuführen. Ein Verfahren gegen die Beklagte zu 2 solle nicht geführt werden, sei nicht gewollt.
Darüber hinaus hat der Klägervertreter erklärt, soweit erstinstanzlich hilfsweise die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werden sollte, halte er diesen Antrag nicht aufrecht.
Die Beklagtenvertreter erklärten, damit bestünde Einverständnis.
Für den weiteren Sachvortrag und Verfahrensablauf wird auf den Vortrag der Parteien in erster und zweiter Instanz als auch die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Die Berufung gegen die Beklagte ist zulässig.
1.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt.
a.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist dem Kläger am 22.05.2025 (Bl. 250 der Akten 1. Instanz) zugestellt worden. Mit bei Gericht am 23.06.2025 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Damit hat der Kläger die Monatsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt, da im Falle das Fristende fällt auf einen Sonnabend oder Sonntag der nächste Werktag, hier Montag, als Fristablauf anzunehmen ist, §§ 222 Abs. 1 ZPO,193 BGB.
Mit am 21.08. 2025, nachdem auf Antrag vom 17.07.2025 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.08.2025 einschließlich verlängert wurde, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung auch rechtzeitig begründet.
b.
Eine Berufung, die sich gegen die vormalige Beklagte zu 2 richtet, liegt nicht vor.
aa.
Die (hilfsweise) Klageerweiterung auf die vormalige Beklagte zu 2, E., in der Berufungsbegründungsschrift (erneut) unter II. aufgeführt, hat der Kläger jedenfalls zurückgenommen, § 269 ZPO.
Soweit der Kläger unter II. der Berufungsbegründungsschrift erneut Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageerweiterung auf die vormalige Beklagte zu 2 unter der Überschrift „Klageerweiterung“ angesiedelte, war anzunehmen, er wolle entweder die Klageerweiterung erster Instanz weiterverfolgen oder diese erneut in der Berufung erheben; letzteres umso mehr, als er on der Berufungsbegründung zur Rubrumsberichtigung keinerlei Ausführungen machte.
Die Kammer hat darauf am 27.08.2025 einen gerichtlichen Hinweis erteilt und die Klage nebst Berufungsbegründung auch der E. zugestellt.
Im Kammertermin vom 05.02.2026 hat der Kläger dann jedoch ausdrücklich klargestellt, kein Verfahren gegen die Beklagte zu 2 führen und die Klage nicht auf diese in der Berufungsinstanz erweitern zu wollen. Er hat vielmehr den erstinstanzlich Klageerweiterungsantrag gegen die vormalige Beklagte zu 2 ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Unabhängig von wirksamer erstinstanzlicher oder zweitinstanzlicher Klageerweiterung, ist dies als Klagerücknahme iSv. § 269 ZPO zu werten, der die Beklagtenvertreter ausdrücklich nach § 269 Abs. 2 ZPO in mündlicher Verhandlung zugestimmt haben. Dies hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2 als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
bb.
Es kann daher offenbleiben, ob vorliegend nicht ein Fall des §§ 321 ZPO (Ergänzung des Urteils) vorlag, weil erstinstanzlich die zunächst subjektiv hilfsweise Klageänderung weder zugestellt noch einer Entscheidung zuführt wurde. Der Kläger hat es in diesem Falle unterlassen, innerhalb der Antragsfrist des §§ 321 Abs. 2 ZPO (Zweiwochenfrist) das Übergehen dieses Klagebegehrens beim Arbeitsgericht nach Zustellung des Urteils geltend zu machen, so dass die Rechtshängigkeit (die mangels Zustellung nicht eingetreten ist) mit Ablauf der Frist entfallen wäre (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2023 – 5 Sa 106/22 –, Rn. 219, juris).
Nach der Rücknahme der Klage im Termin vom 05.02.2026, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Berufung sich ausschließlich (noch) gegen die Beklagte Firma C. gerichtet hat.
c.
Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 66 Abs.1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO.
In materieller Hinsicht hat das Arbeitsgericht die Klage mit der kurzen Begründung, der Kläger habe die falsche Beklagte, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahme schulde, gewählt, abgewiesen.
Damit hat sich der Kläger in seiner Berufung ausreichend argumentativ auseinandergesetzt.
II.
Die Berufung jedoch nicht begründet.
1.
Die Klage des Klägers ist zulässig.
a.
Der Klageantrag ist zulässig.
aa.
Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies auch, soweit er kein Datum für das Entstehen des durch Verurteilung zur Annahme des Angebotes entstehenden Arbeitsvertrages benennt. Zwar ist nach § 311a Abs. 1 BGB eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung möglich (BAG, Urteil vom 25. Mai 2022 – 6 AZR 224/21 Rn 33; 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 – juris), aber nicht notwendiger Antragsgegenstand. Ausreichend ist, dass gemäß § 894 ZPO bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, diese mit Eintritt der Rechtskraft als abgegeben gilt.
bb.
Die alternative Klagehäufung des Klägers ist vorliegend zulässig.
Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BAG 21.12.2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 53; 30.03.2022 - 10 AZR 419/19 - Rn. 23). Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 37/24 –, juris).
Dieser Anforderung genügt der Kläger vorliegend. Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Anspruch gegen die Beklagte vordringlich auf eine unmittelbare Anwendung des TV-Beschäftigungssicherung im Verhältnis zur Beklagten stützt. Der Kläger hat hierzu unter I. der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei der Meinung, mit der Beklagten zu 1 die richtige Beklagte in Anspruch genommen zu haben. Durch die Nennung des Y C-Stadt als Tätigkeitsort und Übernahmebetrieb im Ausbildungsvertrag sei, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages beide Werke zur E gehörten, ebenfalls ein Vertrag mit dem Y C-Stadt somit mit der C Group entstanden.
Erst anschließend hat er Ausführungen zu einem etwaigen Vertrag zugunsten Dritter getätigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser eine nachgeordnete Anspruchsgrundlage sein solle.
Soweit er im erstinstanzlich vortrug, ihm sei die Übernahme durch den Ausbildungsverantwortlichen zugesagt worden, hat er in der Berufungsbegründung keine weiteren Ausführungen gemacht, lediglich abschließend ergänzend auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und damit klargestellt, dies sei nachrangig zu prüfen.
b.
Die Klage des Klägers ist auch noch rechtshängig in die Berufung gelangt.
aa.
Dies obwohl anzunehmen ist, der Kläger habe seine ursprüngliche Klage vom 25.07.2024 gegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2024 wirksam zurückgenommen, § 269 ZPO.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.03.2025 (Bl. 209 bis 218 der erstinstanzlichen Akten) Rubrumsberichtigung beantragt auf die E. und hilfsweise zu seinem Rubrumsberichtigungsantrag noch eine hilfsweise subjektive Klageerweiterung auf die ehemalige Beklagte zu , E., erklärt.
Hierzu vorgetragen hat, offensichtlich sei im Rahmen der Klageschrift vom 25.07.2024 die falsche Beklagte genannt. Denn wie in der Klage ausgeführt, habe das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der E. bestanden. Ziel des Verfahrens sei die Übernahme des Klägers nach Bestehen der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb, der denklogisch nur derjenige Betrieb sein könne, mit dem der Kläger ein Ausbildungsverhältnis gehabt habe. Dies sei die E. in Z.
Damit brachte der Kläger eindeutig zum Ausdruck, dass schon von Beginn an die E. verklagt werden (Rubrumsberichtigung) und jedenfalls alleiniger Klagegegner (Klagerweiterung) sein sollte. Offensichtlich ist daher, dass der Kläger die Klage zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 11.03.2024 nicht mehr gegen die Beklagte - C - aufrechterhalten wollte. Klagegegner sollte die E. sein. Dies entweder als Folge der Rubrumsberichtigung oder subjektiver Klageänderung durch Parteiwechsel.
Damit hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte in Auslegung seiner schriftsätzlichen Darstellung gemäß § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgenommen.
Diese Klagerücknahme ist wirksam erfolgt. Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist für das Ausscheiden des bisherigen Beklagten aus dem Rechtsstreit dessen Zustimmung nur nach § 269 Abs 1 ZPO erforderlich, wenn der Parteiwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgen soll. Erst ab diesem Zeitpunkt, hat die (bisherige) Beklagte einen Anspruch auf eine Sachentscheidung, der ihr ohne ihre Zustimmung nicht mehr entzogen werden kann (BGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 96/80 –, Rn. 19, juris).
Der Wirksamkeit der Klagerücknahme stand eine fehlende Einwilligung der Beklagten daher vorliegend nicht entgegen. Eine solche war gemäß § 54 Abs. 2 ArbGG nicht erforderlich. Eine Klagerücknahme ohne Einwilligung der Beklagten ist nicht nur im Gütetermin, sondern noch in der Verhandlung vor der Kammer möglich, so lange der Antrag auf Sachabweisung durch die beklagte Partei noch nicht gestellt ist (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 20.1.2012 – 9 Sa 371/11 – juris). Vorliegend fanden mit Einverständnis der Parteien zwei Gütetermine statt. Nach dem zweiten Gütetermin aber vor dem Kammertermin hat der Kläger die Klage durch Schriftsatz vom 11.03.2024 zurückgenommen.
bb.
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger, nach den Hinweisen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung und hilfsweisen Klageerweiterung, dann jedoch erneut den mit der Klageschrift vom 25.07.2024 gegen die Beklagte - C - angekündigten Antrag gestellt, die Beklagte, ohne Rüge nach § 269 Abs. 6 ZPO, Klageabweisung beantragt.
Der Kläger hat die Klage damit gegen die Beklagte neu erhoben, diese sich rügelos darauf eingelassen und zur Sache verhandelt.
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
a.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahme seines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Beklagte.
Die tarifvertragliche Regelung des § 3 des TV-Beschäftigungssicherung unter Einbeziehung der GBV 141 0 sieht lediglich einen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes durch die Beklagte vor (BAG, Urteil vom 14. Oktober 1997 – 7 AZR 298/96 –, Rn. 12, juris).
aa.
Der Kläger macht keinen allgemeinen Anspruch auf Kontrahierungszwang geltend.
Vielmehr leitet er seinen behaupteten Anspruch grundsätzlich aus der Regelung des § 3 des TV-Beschäftigungssicherung ab. Auch soweit er meint Anspruch auf Übernahme in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter oder Zusage zu haben, bleibt nach dem Vortrag des Klägers § 3 des TV-Beschäftigungssicherung Bezugspunkt des geltend gemachten Anspruches.
In Verbindung mit dieser tariflichen Regelung mach er gestuft den Anspruch unmittelbar, hilfsweise in Verbindung mit einem Vertrag zugunsten Dritter und äußerst hilfsweise in Verbindung mit einer unmittelbaren Zusage geltend.
bb.
Die tarifvertragliche Regelung sieht jedoch vor, dass der Arbeitgeber dem Auszubildenden ein Angebot zu machen hat, wenn die tariflichen Voraussetzungen gegeben sind. Insoweit regelt dies § 3 Abs. 3 wörtlich „Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird…“.
cc.
Der Kläger ist schon erstinstanzlich von der Beklagten darauf hingewiesen worden, der Antrag auf Annahme eines klägerischen Angebotes sei falsch. Die Beklagte hat Bedenken hinsichtlich des angekündigten Antrages geäußert, da dieser sich auf eine Annahmeverpflichtung beziehe, für ein Angebot, dass der Kläger selbst nicht unterbreiten könne.
Der Kläger hat dies jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz zum Anlass genommen, seinen Antrag umzustellen. Eine Auslegung des Antrages des Klägers dahingehend, es solle ein Vertragsangebot durch die Beklagte erfolgen scheidet daher aus.
Der Antrag des Klägers ist daher schon unbegründet ist, da sich aus den tariflichen Regelungen nicht ergibt, dass die Beklagte verpflichtet wäre, ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages anzunehmen.
b.
Die Klage des Klägers ist aber auch dann unbegründet, wenn man seinen Antrag dahingehend auslegen wollte, er begehre die Abgabe eines Vertragsangebotes durch die Beklagte.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, ein derartiger Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht.
aa.
Ein unmittelbarer tariflicher Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht.
Nach der Regelung des § 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 22 05.2012 ist Schuldner des in den Ziffern 3 und 4 des in § 3 postulierten Übernahmeanspruches jeweils der Arbeitgeber.
Alle Verpflichtungen aus § 3 richten sich dem Wortlaut nach an den Arbeitgeber des Auszubildenden. So hat der Arbeitgeber nach § 3 Ziffer 3 Abs. 1 den Bedarf an Auszubildenden mit dem Betriebsrat zu erörtern und festzulegen, wieviel Auszubildende nach bestandener Prüfung zu übernehmen sind. Auch in § 3 Ziffer 3 Abs. 2 hat der Arbeitgeber, wenn kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten werde kann, dem Auszubildenden ein für mindestens 12 Monate befristetes anzubieten.
(1)
Der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitgeber des Klägers war jedoch nicht die Beklagte. Der Ausbildungsvertrag der Parteien, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, weist als Arbeitgeber die E. aus. Lediglich der Ausbildungsort lag danach im Y C-Stadt.
(2)
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch nicht auf die Beklagte übergegangen.
(aa)
Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund Wechsel der Inhaberschaft des Beschäftigungsbetriebes des Klägers erfolgt.
Die Ausgliederung des Y C-Stadt auf die Beklagte zu 1 und des Werk Z auf die Beklagte zu 2, die gegebenenfalls mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden hätte sein können, hatte für den Kläger keine Auswirkung, da die Ausgliederung schon mit Eintragung im Handelsregister zum 31.10.2019 wirksam wurde, der Kläger zur Ausbildung jedoch erst am 26.08.2021 eingestellt wurde.
(bb)
Auch die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes nach Abspaltung der Betriebe Z und Y C-Stadt von der E führte nicht zum Wechsel der Arbeitgeberzuordnung.
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bestand unstreitig zwischen den Betrieben Y C-Stadt (Betrieb der Beklagten zu 1) und Werk Z (Betrieb der vormaligen Beklagten zu 2) ein Gemeinschaftsbetrieb.
Anders als beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB findet bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes jedoch kein Wechsel in der Inhaberschaft des Betriebes statt. An der Stellung der Arbeitsvertragsparteien ändert die Eingliederung in einen Gemeinschaftsbetrieb nichts (BAG, Urteil vom 13. September 1995 – 2 AZR 954/94 -, Rn. 22, juris). Bei Aufhebung des Gemeinschaftsbetriebes wird unter Aufrechterhaltung der arbeitsvertraglichen Beziehungsstruktur lediglich die gemeinsame Führungsvereinbarung als Grundlage des gemeinschaftlichen Betriebes beendet. Eine Neuzuordnung der Betriebsteile zu den beteiligten Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebes findet nicht statt, sodass auch kein Wechsel in der Inhaberschaft der Betriebsteile des Gemeinschaftsbetriebes erfolgt und auch keine Neuzuordnung der Arbeitsverhältnisse (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 Sa 147/02 –, juris).
(cc)
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch nicht nach §§ 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nummern 1 bis 1b AÜG zur Beklagten zu 1 begründet worden.
Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 9 und 10 AÜG ist, dass im Sinne des § 9 eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Diese ist in § 1 Abs. 1 S. 1 dahingehend definiert, dass Arbeitnehmer im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen werden.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Ausbildung im Betrieb der Beklagten eingesetzt war. Damit kann offenbleiben, ob der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des §§ 1 Abs. 1 S. 1a AÜG anzusehen wäre, da er jedenfalls nicht zur Arbeitsleistung überlassen wurde (BAG, Urteil vom 16. März 2000 – 2 AZR 196/99, 19. Februar 2008 – 9 AZR 1091/06; ArbG Kiel, Urteil vom 16. Februar 2006 – ö. D. 1 Ca 2271 c/05 - juris).
bb.
Der Anspruch folgt auch nicht aus der tariflichen Regelung unter Einbeziehung der GBV 141 0 (Bl. 25 und 26 der Akten).
Dies allein schon deswegen nicht, weil die GBV 141 0 keinen eigenständigen Anspruch begründet, sondern nur den tariflichen ausgestaltet.
Darüber hinaus verpflichtet der Geltungsbereich dieser GBV nur die Mitarbeiter und Mitglieder geschäftsführender Organe der Ebene 4-MA innerhalb der Gesellschaft E., der ehemaligen Beklagten zu 2, vorsieht.
cc.
Ein Anspruch folgt gegen die Beklagte auch nicht aus der tariflichen Regelung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Gunsten Dritter, § 328 BGB.
Es ist anerkanntes Recht, dass Dritte mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können, aus denen die Arbeitnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den (anderen) Arbeitgeber erwerben (vgl. BAG vom 28.02.1984 - 1 AZR 134/83 -; vom 31.01.1979 - 5 AZR 454/77; 27.07.1994 - 10 AZR 710/93 - juris).
Eine derartige Vereinbarung ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. April 2004 – 5 Sa 2043/03 –, Rn. 71, juris) vorliegend jedoch nicht zustande gekommen.
(1)
Der Ausbildungsvertrag des Klägers ist als derartige Anspruchsgrundlage ungeeignet.
(aa)
Hinsichtlich der ausbildungsvertraglichen Vereinbarungen ist der Kläger Vertragspartei. Diese vertragliche Vereinbarung scheidet daher als Anknüpfungspunkt eines Anspruches nach § 328 BGB aus. Der Kläger kann daher nicht begünstigter Dritter sein eines zwischen anderen Parteien (etwa Beklagter und vormaliger Beklagter zu 2).
(bb)
Den Vertrag des Klägers mit der E. als Vertrag zugunsten der Beklagten auszulegen, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Zum Zeitpunkt des Vertrages waren die Beklagte und die E. schonrechtliche selbständige Unternehmen, die lediglich noch in einem gemeinsamen Betrieb verbunden waren.
Dass der Betrieb der Beklagten als Ausbildungsstelle vereinbart ist, ohne dass diese als Arbeitgeber im Vertrag genannt wurde, spricht daher dafür, dass der Ausbildungsvertrag keine Rechte gegen die Beklagte begründen sollte. Diese ist gerade nicht als Vertragspartner genannt.
Dass die Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2 nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes eine vertragliche Regelung zugunsten des Klägers getroffen hätten, die in Abweichung davon und der Tatsache, dass die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes zu keiner Änderung der Zuordnung der Vertragsverhältnisse der Mitarbeiter führt (s.o. II. 2. B. aa. (2) (bb)), ist weder vom Kläger behauptet worden, noch aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich.
(2)
Auch der nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes fortbestehende Ausbildungsverbund genügt den Anforderungen nicht.
Dass die Beklagte und die ehemalige Beklagte zu 2 durch die Durchführung im Ausbildungsverbund unmittelbare Rechte des Klägers gegen die Beklagte auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 3 des TV- Beschäftigungssicherung begründen wollten, ist nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte hierfür hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Tatsache, dass seine Ausbildung auf eine Tätigkeit bezogen war, die im Betrieb der Beklagten anfällt, genügt nicht, um annehmen zu wollen, die Beklagte und die E. hätten in Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung Rechtsansprüche des Klägers begründen wollen. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass sich nach Spaltung am status quo der Vertragsbeziehungen etwas ändern sollte.
Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger durchgehend von der Beklagten zu 2 vergütet wurde und damit erkennbar nur eine arbeitsvertragliche Beziehung zur Beklagten zu 2 bestehen sollte. Auch der Ausbildungsvertrag, der in Kenntnis des Ausbildungsverbundes geschlossen wurde, hat lediglich die Durchführung der Ausbildung im Y C-Stadt ohne vertragliche Anbindung an die Beklagte zu 1 vorgesehen.
Aber auch der Kläger hat sein Verhalten an der Rechtsbeziehung zur Beklagten zu 2 orientiert und nach der Ablehnung der Weiterbeschäftigung sich an den Betriebsrat der Beklagten zu 2 gewandt.
dd.
Einen Anspruch auf Übernahme gegen die Beklagte nach § 3 des TV-Beschäftigungssicherung in Verbindung mit einer Zusage ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Dass dem Kläger von der Beklagten rechtsverbindlich die Übernahme nach § 3 TV-Beschäftigungssicherung einzelvertraglich zugesagt worden sei, hat der Kläger weder schlüssig noch substantiiert dargelegt.
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - juris).
Der pauschale Vortrag, ihm sei durch den Ausbildungsverantwortlichen zugesagt worden, dass er als Fachkraft für Lagerlogistik in C-Stadt Y, Bereich H 24 Schicht B übernommen werde, den der Kläger zweitinstanzlich nicht vertiefte, erfüllt diese Minimalanforderungen nicht.
Es wird noch nicht einmal deutlich, wer als Ausbildungsverantwortlicher bezeichnet sein soll und wann und in welchem Zusammenhang die Aussage getroffen haben soll.
Unabhängig davon, ist aus diesem Vortrag in keiner Weise ersichtlich, dass der namentlich nicht genannte „Ausbildungsverantwortliche“ bevollmächtigt gewesen wäre, für die Beklagte die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu gestalten. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegen-über dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Ausbildungsverantwortlichen erteilt hat, noch hat er vorgetragen, die Vollmachtserteilung sei ihm gegenüber erklärt worden (BAG, 28. September 2016 – 7 AZR 377/14 – juris).
Insgesamt genügt der Vortrag des Klägers daher nicht, um eine Zusage anzunehmen.
ee.
Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wäre darüber hinaus verfallen.
Der TV-Azubi (Bl. 125-131 d.A) sieht vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind. Ist ein Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, ist er soweit nachweislich abgelehnt, innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
Der Tarifvertrag findet unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf die Parteien Anwendung.
Unterstellt man als erstmalige Geltendmachung die gerichtliche Geltendmachung mit Klage vom 25.07.2024, zugestellt am 30.07.2024, hat diese jedenfalls die zweite Stufe - nach Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 11.03.2024 - nicht (mehr) gewahrt. Die Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO führt dazu, dass die Klage als nicht anhängig anzusehen ist.
Die Neuerhebung im nachfolgenden Kammertermin am 10.04.2025 ist daher nicht geeignet, die 2. Stufe der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ablehnung am 07.06.2024 zu wahren.
ff.
Es kann daher offenbleiben, ob nach § 3 Ziffer 4 des TV-Beschäftigungssicherung, personenbedingte Gründe iSd. Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 298/96 und 7 AZR 298/96 – juris) vorliegen, die ein Angebot auf Übernahme entbehrlich machten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO
IV.
Für die Zulassung der Revision bestand gemäß § 72 ArbGG keine Veranlassung.