Im Unterschied zu dem vom Senat durch Beschluss vom 11. Januar 1999 entschiedenen Fall (3 E 808/98, NVwZ-RR …
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 728,59 Euro (1.425,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und bemerkt ergänzend:
Im Unterschied zu dem vom Senat durch Beschluss vom 11. Januar 1999 entschiedenen Fall (3 E 808/98, NVwZ-RR 1999, 348 - Hauptsacheerledigung nach Reduzierung der Beitragsfestsetzung um zwei Drittel -) blieb das im Erörterungstermin vom 28. Juni 2000 Erreichte nicht um "eine Schrittlänge" hinter dem mit dem Eilantrag vom 9. Februar 2000 Erstrebten bzw. dem noch zu Erreichenden zurück. Durch die im Erörterungstermin von den Vertretern des Antragsgegners abgegebene Erklärung, sie setzten die Vollziehung der drei Heranziehungsbescheide aus, hatte die Antragstellerin mit Blick auf den Inhalt der rechtlichen Regelung (Gegenstände und Dauer der Aussetzung) genau das erreicht, was sie im Eilantrag erstrebt hatte. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Aussetzung nicht - wie von ihr erstrebt und bevorzugt - durch gerichtliche Entscheidung erfolgte. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn da durch die vom Antragsgegner erklärte Aussetzung das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung entfallen war, gab es (anders als in dem vom Senat dort entschiedenen Fall) keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Wahl zwischen "Weitermachen" und "Aufhören". Somit gab es für die Antragstellerin am Ende des Erörterungstermins keinen "Raum von Möglichkeiten" prozessualen Verhaltens, in welchem ihr Prozessbevollmächtigter die für eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu fordernden "besonderen Bemühungen" zur unstreitigen Erledigung des Aussetzungsverfahrens hätte entfalten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.