Bei mehr als zwei Werktagen vor einer geplanten Abschiebung kann in Baden-Württemberg - vorbehaltlich …
Leitsatz
Bei mehr als zwei Werktagen vor einer geplanten Abschiebung kann in Baden-Württemberg - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens zulässigerweise regelmäßig nur gegenüber dem Rechtsträger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde gesucht werden, wohingegen dann, wenn nur noch zwei Werktage bis zur geplanten Abschiebung verbleiben, regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz auch gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Karlsruhe gesucht werden darf (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 19 f.).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2026 - 7 K 3668/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 18.06.2026 eingelegte und am 29.06.2026 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 12.06.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.06.2026 hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel zieht, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4, vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33).
Denn die Beschwerde scheitert daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschwerdeentscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2023 - 11 S 884/23 -, juris Rn. 16 in einem Verfahren zur Aussetzung einer Dublin-Überstellung) die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen den Antragsgegner - vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - ein Anordnungsanspruch zusteht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
1. Die vom Antragsteller bezweckte Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels (sog. Verfahrensduldung) ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde - hier die Stadt Bad Krozingen - und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und/oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist - hier der Antragsgegner vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe -, zu verfolgen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 - 17, vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 - 13, vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 und vom 14.11.2011 - 11 S 2438/11 -, juris Rn 10 - 12). Verfahrensbezogene Duldungsgründe muss der Antragsteller grundsätzlich gegenüber der unteren Ausländerbehörde geltend machen und ggf. sodann einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO darauf gerichtet stellen, dass der Rechtsträger der unteren Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der für die Abschiebung und Duldungserteilung zuständigen Behörde, d.h. dem Regierungspräsidium Karlsruhe, mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfolgen darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). Diese Differenzierung sichert die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und verhindert, dass die für die Abschiebung verantwortliche Behörde implizit über Fragen entscheiden muss, deren Beantwortung anderen Behörden zugewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 12 und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4).
Lediglich in zugespitzten Situationen, wenn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die untere Ausländerbehörde zu spät käme, um den Vollzug der Abschiebung abzuwenden, kann es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten, dem Träger der für die Abschiebung und Duldungserteilung zuständigen Behörde aufzugeben, die bereits eingeleitete oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu stoppen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.10.2023 - 11 S 884/23 -, juris Rn. 20 und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). Bei der Bestimmung des eng anzusetzenden zeitlichen Rahmens, in dem ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zur Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens bei einer anderen Ausländerbehörde eines anderen Rechtsträgers in Betracht kommt, muss einerseits die Effektivität des Rechtsschutzes in den Blick genommen werden: Der Rechtsschutzsuchende muss erkennen können, gegen wen er zulässigerweise Rechtsschutz suchen kann, und der zu suchende Rechtsschutz muss die materiellen Rechte auch tatsächlich effektiv schützen können, also eine Abschiebung tatsächlich verhindern können. Andererseits darf bei der Bestimmung des zeitlichen Rahmens nicht aus dem Blick verloren werden, dass das Verwaltungsgericht bei besonderer Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners bzw. der Antragsgegnerin entscheiden kann (vgl. Happ/Käß in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 123 Rn. 55a). Davon ausgehend dürfte bei mehr als zwei Werktagen vor einer geplanten Abschiebung - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - Rechtsschutz zulässigerweise regelmäßig nur gegenüber dem Rechtsträger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde gesucht werden können, wohingegen dann, wenn nur noch zwei Werktage bis zur geplanten Abschiebung verbleiben, regelmäßig Rechtsschutz auch gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Karlsruhe gesucht werden darf. Diese gegenüber der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 19 f.) großzügigeren Maßstäbe sind insbesondere den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Verbot der unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes, wie sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG (Verbot der Ankündigung des Abschiebungstermins) zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15), geschuldet.
2. Im Fall des Antragstellers war eine solche Ausnahmesituation nach Aktenlage zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 12.06.2026 gegeben, da der Eilantrag des Antragstellers dort am 12.06.2026 um 12.59 Uhr einging und der Abflug des Flugzeuges, mit dem der Antragsteller in den Irak abgeschoben werden sollte, für den darauffolgenden Montag, 15.06.2026 morgens geplant war. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - am Freitagnachmittag um ca. 16 Uhr - konnte daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Anordnung gegen die untere Ausländerbehörde noch rechtzeitig umgesetzt werden würde und diese der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörde noch rechtzeitig mitteilen hätte können, dass die Abschiebung vorläufig auszusetzen sei.
Im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung stellt sich die Situation jedoch anders dar. Der ursprünglich geplante Abschiebungstermin ist bereits verstrichen, ohne dass die geplante Abschiebung des Antragstellers vollzogen worden wäre. Eine weitere konkrete Abschiebemaßnahme ist auch nicht begonnen worden und nach Kenntnislage des Senats jedenfalls innerhalb der nächsten zwei ganzen Werktage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht geplant. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht.
Damit liegt in Bezug auf den Antragsteller eine außergewöhnliche Situation, die eine Anordnung unmittelbar gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Behörde ausnahmsweise rechtfertigen würde, nicht (mehr) vor. Der Antragsteller hatte nach Ablauf des Abschiebetermins vor mittlerweile drei Monaten ausreichend Zeit und hat sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch in die Zukunft gerichtet, um einstweiligen Rechtsschutz gegen die untere Ausländerbehörde zu beantragen.
3. Der Antragsteller hätte - unabhängig von diesen Ausführungen - im Falle einer stattgebenden Entscheidung gegenüber der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde auch keinen Anspruch darauf, dass seine Abschiebung bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im ausländerrechtlichen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt wird. Vielmehr käme allenfalls eine kurzfristige Aussetzung - bis das Verwaltungsgericht über einen etwaigen vorläufigen Rechtsschutzantrag im Verhältnis zur unteren Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig ist, entscheiden kann bzw. entschieden hat - in Betracht. Deshalb wird durch eine ggf. gegenüber der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde erlassene einstweilige Anordnung das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel einer Verfahrensduldung gegenüber der unteren Ausländerbehörde nicht überflüssig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 22 m.w.N. in Bezug auf das Verhältnis zwischen vollziehender Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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