Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem
AS „Trading 4” gegen Valsts ieņēmumu dienests
Vorlage: Augstākā tiesa (Senāts)
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen – Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gegenständen – Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen – Art. 141 der Richtlinie 2006/112 – Lieferkette mit einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung – Dreiecksgeschäft – Zuordnung der Beförderung – Beförderung im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer – Übertragung der Befähigung, über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber
Tenor
Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 dieser Richtlinie
dahin auszulegen, dass
es für sich genommen keinen Grund dafür darstellt, eine Lieferung, die ein in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Zwischenerwerber bewirkt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn erstens eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer erfolgt, zweitens feststeht, dass im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts der in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, und drittens nachgewiesen ist, dass die Waren tatsächlich den ersten Mitgliedstaat verlassen haben und in den dritten Mitgliedstaat geliefert wurden.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 138 Abs. 1, Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 (ABl. 2016, L 177, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AS „Trading 4“, einer Gesellschaft lettischen Rechts, und dem Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung, Lettland) über die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer an Kunden von in Estland und im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert wurden, wobei diese Lieferungen im Rahmen einer Kette verschiedener aufeinanderfolgender Lieferungen, die eine einzige Beförderung innerhalb der Union beinhalteten, an diese Unternehmen bewirkt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet: „Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
Art. 20 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor: „Als ‚innergemeinschaftlicher‘ Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird.“
Art. 40 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.“
Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor: „Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“
Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Erwerber weist nach, dass er diesen Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt hat, die im Gebiet des gemäß Artikel 40 bestimmten Mitgliedstaats bewirkt wurde und für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt worden ist; b) der Erwerber ist der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 265 nachgekommen.“
In Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden[,] von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.“
Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet: „Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der nach Artikel 40 als in seinem Gebiet bewirkt gilt, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist; b) der Erwerb von Gegenständen erfolgt für die Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände durch den unter Buchstabe a genannten Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat; c) die auf diese Weise von dem Steuerpflichtigen im Sinne von Buchstabe a erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, unmittelbar an die Person versandt oder befördert, an die er die anschließende Lieferung bewirkt; d) Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist; e) der Empfänger der Lieferung im Sinne des Buchstaben d ist gemäß Artikel 197 als Schuldner der Steuer für die Lieferung bestimmt worden, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Steuer geschuldet wird.“
Art. 197 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor: „(1) Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 141; b) der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, in dem die Lieferung bewirkt wird; c) die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5.“
Lettisches Recht
Art. 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Pievienotās vērtības nodokļa likums (Mehrwertsteuergesetz) vom 29. November 2012 (Latvijas Vēstnesis, 2012, Nr. 197) bestimmt: „Die folgenden inländischen Umsätze, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, stellen steuerbare Umsätze dar: 1) die Lieferung von Gegenständen (einschließlich der Lieferung von Gegenständen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Ausfuhr von Gegenständen) gegen Entgelt; … 3) der Erwerb von Gegenständen im Gebiet der Europäischen Union gegen Entgelt.“
Art. 43 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt: „Der Steuersatz von 0 % gilt für Lieferungen von Gegenständen, die im Gebiet der Europäischen Union bewirkt werden, wenn außerdem die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Empfänger der Gegenstände, der in den Begleitpapieren für den Transport der Gegenstände und in der Steuerrechnung genannt ist, hat dem Lieferer der Gegenstände im Zeitpunkt des Umsatzes eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats mitgeteilt; 2) die Gegenstände werden aus dem Inland an ihren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert und dies wird anhand der Begleitpapiere für den Transport der Gegenstände, die sich im Besitz des Lieferers befinden, nachgewiesen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Trading 4 ist eine Gesellschaft, die in Lettland als Mehrwertsteuerpflichtige registriert ist. Zwischen Januar 2016 und Januar 2017 lieferte sie Erdölerzeugnisse im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer an mehrere in Estland und im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen (im Folgenden zusammen: Steuerpflichtige B), die nicht in Lettland, sondern in Estland bzw. im Vereinigten Königreich als Mehrwertsteuerpflichtige registriert waren.
Jeweils noch an dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen B die Waren von Trading 4 erwarben, verkauften sie diese Waren an ihre eigenen Vertragspartner (im Folgenden zusammen: Steuerpflichtige C) in anderen Mitgliedstaaten der Union als Estland und dem Vereinigten Königreich weiter.
Die Waren wurden direkt von Trading 4 zu den Steuerpflichtigen C befördert, wodurch eine Kette mehrerer aufeinanderfolgender Lieferungen entstand, die eine einzige Beförderung innerhalb der Union beinhaltete.
In diesem Zusammenhang wandte Trading 4 auf die Lieferungen der Waren an die Steuerpflichtigen B einen Mehrwertsteuersatz von 0 % an.
Nach einer Kontrolle vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Trading 4 auf ihre Lieferungen an die Steuerpflichtigen B (im Folgenden: in Rede stehende Lieferungen) keinen Mehrwertsteuersatz von 0 % hätte anwenden dürfen. Die Steuerpflichtigen B hätten nämlich das Eigentum an den Waren auf die Steuerpflichtigen C übertragen, bevor diese Waren vom Lager von Trading 4 in die Räumlichkeiten der Steuerpflichtigen C befördert worden seien, was Trading 4 bekannt gewesen sei. Die in Rede stehenden Lieferungen seien daher als inländische Lieferungen in Lettland anzusehen, die dem normalen Mehrwertsteuersatz unterlägen. Die Finanzverwaltung fügte hinzu, dass erstens die Steuerpflichtigen B verpflichtet gewesen seien, sich in Lettland als Mehrwertsteuerpflichtige registrieren zu lassen, und dass zweitens Trading 4 durch diese Vorgänge an einem Mehrwertsteuerbetrugssystem beteiligt gewesen sei.
Daher erließ die Finanzverwaltung am 7. Juni 2019 einen Bescheid, mit dem sie auf die in Rede stehenden Lieferungen einen normalen Mehrwertsteuersatz anwandte und gegenüber Trading 4 mehrere Berichtigungsmaßnahmen erließ.
Trading 4 erhob gegen diesen Bescheid Klage bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland). Zur Stützung ihrer Klage machte sie geltend, dass sie innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt habe, für die ein Mehrwertsteuersatz von 0 % gelte.
Mit Urteil vom 6. Februar 2024 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) die Klage ab. Das Gericht war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Warenlieferungen von Trading 4 an die Steuerpflichtigen B im Hoheitsgebiet Lettlands erfolgt seien, so dass auf diese Lieferungen in der Tat der normale Mehrwertsteuersatz anzuwenden sei. Das Eigentum an den betreffenden Waren sei zu dem Zeitpunkt von Trading 4 auf die Steuerpflichtigen B übertragen worden, zu dem diese Waren dem Frachtführer übergeben worden seien. Die Steuerpflichtigen B hätten Trading 4 gebeten, auf dem Internationalen Frachtbrief Cargo Movement Requirement (CMR) Informationen über andere Unternehmen anzugeben, so dass Trading 4 habe erkennen können, dass die betreffenden Waren unmittelbar in einen dritten Mitgliedstaat weiterverkauft worden seien.
Trading 4 legte gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
Im Rahmen ihrer Kassationsbeschwerde macht Trading 4 erstens geltend, dass die in Rede stehenden Waren der Verbrauchsteuer unterlägen und im Verfahren der Aussetzung dieser Steuer innerhalb der Union geliefert worden seien. Mithin sei die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen, auf die Steuerpflichtigen B erst mit dem Eingang dieser Waren in einem Verbrauchsteuerlager in einem anderen Mitgliedstaat der Union erfolgt. Außerdem sei das Eigentum an den Waren erst nach der Lieferung an ihren Bestimmungsort und nach Unterzeichnung des elektronischen Verwaltungsdokuments auf die Steuerpflichtigen C übergegangen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Eigentumsübertragung stattgefunden habe, seien die Steuerpflichtigen B als Organisatoren der Warenbeförderung anzusehen, und es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Beförderung von den Steuerpflichtigen C organisiert worden sei. Zweitens behauptet Trading 4, sie sei nicht darüber informiert worden, dass die betreffenden Waren unmittelbar vor ihrer Beförderung von den Steuerpflichtigen B an die Steuerpflichtigen C geliefert worden seien. Drittens wirft Trading 4 der Finanzverwaltung vor, gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu verstoßen, indem sie von ihr die Zahlung der Mehrwertsteuer in Lettland verlange, obwohl die Steuerpflichtigen C diese Steuer bereits im Bestimmungsmitgliedstaat für dieselben Waren entrichtet hätten.
Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Umstand, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Dreiecksgeschäft im Verfahren der Steueraussetzung geliefert werden und feststeht, dass Steuerschuldner der im dritten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige ist, für sich genommen ein Grund ist, die von dem im ersten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen an den im zweiten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkte Lieferung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie von der Steuer zu befreien, sofern im Rechtsstreit nachgewiesen wird, dass die Waren tatsächlich aus dem ersten Mitgliedstaat ausgeführt und in den dritten Mitgliedstaat befördert wurden? 2. Ist Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Fall eines Dreiecksgeschäfts dahin auszulegen, dass dann, wenn der im ersten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige davon unterrichtet wird, dass der im zweiten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige die Gegenstände später unmittelbar an den im dritten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen liefern wird, bevor die Gegenstände den ersten Mitgliedstaat verlassen und zu diesem Steuerpflichtigen in den dritten Mitgliedstaat befördert werden, die von dem im ersten Mitgliedstaat registrierten Steuerpflichtigen an den im zweiten Mitgliedstaat registrierten Steuerpflichtigen bewirkte Lieferung nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist? 3. Ist Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar, wenn im Anschluss an ein Dreiecksgeschäft das Unternehmen des dritten Mitgliedstaats dieselben Waren im Rahmen derselben einzigen Beförderung innerhalb des Gebiets der Europäischen Union weiterverkauft?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es für sich genommen einen Grund dafür darstellt, eine Lieferung, die ein in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Zwischenerwerber bewirkt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn erstens eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer erfolgt, zweitens feststeht, dass im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts der in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, und drittens nachgewiesen ist, dass die Waren tatsächlich den ersten Mitgliedstaat verlassen haben und in den dritten Mitgliedstaat geliefert wurden.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Union versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Steuerbefreiung ist, dass das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde, dass der Lieferer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde, und dass der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas,C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Fall einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die nur zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, kann diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit ist (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas,C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit weist das vorlegende Gericht in Rn. 10 der Vorlageentscheidung darauf hin, dass Art. 36a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (ABl. 2018, L 311, S. 3) geänderten Fassung die Modalitäten vorsehe, anhand deren bestimmt werden könne, welcher der aufeinanderfolgenden Lieferungen die Beförderung zuzuschreiben sei. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft jedoch Lieferungen, die von Trading 4 zwischen 2016 und 2017 durchgeführt wurden. Daher ist diese Bestimmung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.
Nach der Rechtsprechung ist zur Klärung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas,C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls nämlich die zweite Übertragung dieser Befähigung, d. h. die Zweitlieferung, vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas,C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Bezug auf die Voraussetzung hinsichtlich der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sie nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihren Räumlichkeiten befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ,C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, bedeutet, dass die Partei, auf die diese Befähigung übertragen wird, die Möglichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, etwa die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen (Urteil vom 23. April 2020, Herst,C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 40).
Daher wird das vorlegende Gericht insoweit u. a. zu berücksichtigen haben, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Beförderung für die Zwecke seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit eingeleitet hat, dass er im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren unmittelbar oder mittelbar die Kosten trägt und die logistischen Modalitäten organisiert, dass er seine eigenen materiellen Mittel für die Durchführung des Vorgangs einsetzt, dass er eine tatsächliche oder funktionelle Kontrolle über den Warenverkehr ausübt oder dass die Beförderung im Rahmen einer für eigene Rechnung durchgeführten Tätigkeit des Wiederverkaufs oder der gewerblichen Verwertung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Herst,C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 48 und 49).
Dagegen kann der Umstand, dass die Beförderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstoffe im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer erfolgte, nicht ausschlaggebend sein, um aus den Lieferungen der fraglichen Kette diejenige zu bestimmen, der diese Beförderung zuzuordnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ,C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 73).
Zum einen berührt nämlich der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer befördert werden, in keiner Weise die Voraussetzungen für die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ,C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 76).
Zum anderen ist der Steuertatbestand der Mehrwertsteuer, mit dem die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt werden, die Lieferung oder die Einfuhr der Ware und nicht die Erhebung der Verbrauchsteuer auf diese (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ,C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 77).
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der Unterzeichnung des elektronischen Verwaltungsdokuments – das gemäß Art. 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung erstellt wird – keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zeitpunkts hat, zu dem die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über die fraglichen Waren zu verfügen, stattfindet. Denn auch wenn die Meldung des Eingangs eines solchen Dokuments als Nachweis dafür geeignet ist, dass diese Waren tatsächlich das Hoheitsgebiet des Abgangsmitgliedstaats verlassen haben und im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic,C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 76), lässt sie die Voraussetzungen für die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über diese Waren zu verfügen, unberührt.
Im Übrigen können im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreiecksgeschäfts weder die Tatsache, dass die Steuerpflichtigen C, die in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, die Mehrwertsteuer schulden, noch der Umstand, dass feststeht, dass die Gegenstände das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats physisch verlassen haben, um in das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats verbracht zu werden, einen Einfluss auf die Frage haben, ob das Recht, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Geschäft handelt, mit dem ein Gegenstand von einem in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Lieferer an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Zwischenerwerber geliefert wird, der diesen Gegenstand seinerseits an einen in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Enderwerber liefert, wobei der Gegenstand unmittelbar vom ersten Mitgliedstaat in den dritten Mitgliedstaat befördert wird (Urteil vom 8. Dezember 2022, Luxury Trust Automobil,C-247/21, EU:C:2022:966, Rn. 41).
Die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils dargelegte Schlussfolgerung wird nicht durch Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage gestellt, der eine für Dreiecksgeschäfte geltende Vereinfachungsregelung enthält. Die in Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung besteht nämlich darin, dass zum einen der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Zwischenerwerber, der im zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, von der Steuer befreit wird, und zum anderen die Besteuerung dieses Erwerbs auf den im dritten Mitgliedstaat ansässigen und für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Enderwerber verlagert wird, wobei der Zwischenerwerber im letztgenannten Mitgliedstaat von der Pflicht zur Mehrwertsteuer-Identifikation befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Luxury Trust Automobil,C-247/21, EU:C:2022:966, Rn. 43).
Somit setzt die Anwendung des in Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmechanismus voraus, dass ein Zwischenhändler wie die Steuerpflichtigen B einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, der nur dann als solcher qualifiziert werden kann, wenn der erste Umsatz, der zwischen einem Lieferer wie Trading 4 und diesem Zwischenhändler erfolgt ist, als eine nach Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie von der Steuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung einzustufen ist.
Folglich ist der Umstand, dass die Steuerpflichtigen B und C im Ausgangsverfahren von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht haben, für die Feststellung, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, unerheblich.
Außerdem machen die oben in Rn. 25 angeführten Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht davon abhängig, dass der Zwischenerwerber die Mehrwertsteuer schuldet und der entsprechende innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich dieser Steuer unterliegt.
Demnach wird das vorlegende Gericht, das allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig ist, gemäß Rn. 33 des vorliegenden Urteils zu bestimmen haben, zu welchem Zeitpunkt die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde, und insbesondere, ob die zweite Übertragung dieser Befähigung, d. h. die zweite Lieferung an die Steuerpflichtigen C, vor der Durchführung der innergemeinschaftlichen Beförderung stattgefunden hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer erfolgt ist und ob die Steuerpflichtigen C, die in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, die Mehrwertsteuer schulden und nachgewiesen ist, dass diese Gegenstände tatsächlich den ersten Mitgliedstaat verlassen und in den dritten Mitgliedstaat geliefert wurden.
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es für sich genommen keinen Grund dafür darstellt, eine Lieferung, die ein in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Zwischenerwerber bewirkt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn erstens eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer erfolgt, zweitens feststeht, dass im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts der in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, und drittens nachgewiesen ist, dass die Waren tatsächlich den ersten Mitgliedstaat verlassen haben und in den dritten Mitgliedstaat geliefert wurden.
Zur zweiten Frage
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht geprüft zu werden, da sie vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage bejaht wird.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Vereinfachungsregelung anwendbar ist, wenn der in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige im Anschluss an ein Dreiecksgeschäft die Gegenstände innerhalb der Union weiterverkauft.
Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der dritten Vorlagefrage.
Nach der Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit das Unionsgericht nicht zu prüfen hat. Das Unionsgericht kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder das Unionsgericht nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 4. Juni 2026, Darashev,C-312/24, EU:C:2026:449, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht die Anwendung der in Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Vereinfachungsregelung zum Gegenstand hat, die die in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen B betrifft, sondern die Anwendung von Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie – betrachtet im Licht ihres Art. 141 – auf die Umsätze von Trading 4, die im ersten Mitgliedstaat ansässig ist. Wie oben in Rn. 42 ausgeführt, ist die Anwendung dieser Vereinfachungsmaßnahme für die Anwendung von Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unerheblich. Daher steht die dritte Frage in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.
Folglich ist die dritte Frage unzulässig.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
Verfahren
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In der Rechtssache T-614/25,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 25. August 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2025, in dem Verfahren
AS „Trading 4“
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak (Berichterstatterin), des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,
Generalanwältin: M. Brkan,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 25. August 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere und S. Zellis als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, L. Halajová und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland, M. Herold und V. Hitrovs als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes