VG Trier · Rheinland-Pfalz 6. Kammer Urteil LS

Wird während des Klageverfahrens ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, gemäß § …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Wird während des Klageverfahrens ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, steht der Erhebung einer Klage gegen den neuen bzw. ersetzenden Bescheid ein unheilbares Prozesshindernis entgegen.

2. Die Ersetzung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG erfordert für den Eintritt der gesetzlichen Klageänderung lediglich die Bekanntgabe des neuen bzw. ersetzenden Bescheides in Form der Zustellung an den jeweiligen Empfangsberechtigten.

3. Belehrt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im neuen bzw. ersetzenden Bescheid fehlerhaft über den Rechtsbehelf der Klage hiergegen hindert dies den Eintritt der Klageänderung und den Ausschluss einer (weiteren) Klage gegen den neuen bzw. ersetzenden Bescheid nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

2

Der im November 2004 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er verließ sein Heimatland eigenen Angaben zu Folge im August 2023 legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses und reiste im Dezember 2024 auf dem Landweg u.a. über Finnland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Anbringung eines Asylgesuches am 30. Dezember 2024 reiste er zunächst wieder aus Deutschland aus. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet beantragte er am 2. April 2025 förmlich Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt –.

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Am 2. April 2025 erfolgte die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages und am 24. November 2025 erfolgte die persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 25 des Asylgesetzes. Hierbei gab dieser im Wesentlichen an, in Finnland bereits Asyl beantragt zu haben. Sein dortiger Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Im Hinblick auf sein Herkunftsland berief er sich auf Probleme wegen seines politisch aktiven Vaters.

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Ausweislich einer Mitteilung der finnischen Migrationsbehörde vom 26. November 2025 wurde der dortige Asylantrag des Klägers am 19. September 2024 abgelehnt. Diese Entscheidung sei bestandskräftig.

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Daraufhin lehnte das Bundesamt den klägerischen Asylantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2026, zugestellt am 23. Februar 2026, als unzulässig ab (§71a Abs. 1 AsylG), stellte u.a. fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zum Verlassen des Bundesgebietes auf.

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Am 27. Februar 2026 erhob der Kläger – anwaltlich vertreten – Klage hiergegen und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 6 K 1033/26.TR und 6 L 1034/26.TR).

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Mit Beschluss vom 20. März 2026 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Februar 2026 an, da durchgreifende Zweifel daran bestünden, dass das Asylverfahren in Schweden im maßgeblichen Zeitpunkt der Anbringung des Asylgesuch im Bundesgebiet am 30. Dezember 2024 bereits endgültig abgeschlossen gewesen sei (Az.: 6 L 1034/26.TR).

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Auf eine erneute Anfrage hin teilte die finnische Migrationsbehörde unter dem 9. April 2026 mit, die dortige ablehnende Entscheidung sei dem Kläger am 5. Dezember 2024 eröffnet worden und damit am 8. Januar 2025 bestandskräftig geworden.

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Daraufhin hob das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. April 2026, welcher dem Klägerbevollmächtigten am 23. April 2026 zugestellt wurde, den Bescheid vom 18. Februar 2026 auf (Ziffer 1.), lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.), die Anerkennung von Asyl (Ziffer 3.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 4.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 5.). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens im Falle der Klageerhebung zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Ägypten an (Ziffer 6.). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).

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Hinsichtlich der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche über den Rechtsbehelf der Klage binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides belehrt. Ein Hinweis auf die Vorschrift des § 77 Abs. 4 AsylG findet sich dort nicht.

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Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten das Klageverfahren 6 K 1033/26.TR unter Verweis auf die unter dem 20. April 2026 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2026 für erledigt.

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Am 5. Mai 2026 hat der Kläger sodann wiederum durch seinen Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2026 erhoben.

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Unter dem 6. Mai 2026 teilte die Beklagte dem Gericht im Verfahren 6 K 1033/26.TR mit, dass der Bescheid vom 20. April 2026 gemäß § 77 Abs. 4 AsylG Gegenstand des dortigen Gerichtsverfahrens geworden sei.

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Nachdem sich die Beklagte der klägerischen Erledigungserklärung unter dem 13. Mai 2026 angeschlossen hatte, stellte die Kammer das Klageverfahren 6 K 1033/26.TR mit Beschluss vom 19. Mai 2026 ein und erlegte die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auf. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – durch seinen Prozessbevollmächtigten – das dortige Klageverfahren für erledigt erklärt habe, obwohl nach Eintritt der gesetzlichen Klageänderung gemäß § 77 Abs. 4 AsylG kein erledigendes Ereignis eingetreten sei.

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Nach gerichtlichem Hinweis auf ein möglicherweise vorliegendes Prozesshindernis im Hinblick auf die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2465/26.TR trägt der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung lasse sich ein unheilbares Prozesshindernis für weitere Klagen gegen einen Bescheid wie den vorliegenden, welcher für ein bestehendes Klageverfahren die Folge des § 77 Abs. 4 AsylG ausgelöst habe, entnehmen. Die Intention, weitere Klagen zu verhindern, entbinde den Gesetzgeber nicht von der Pflicht, klare Normen zu verfassen und von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem könne die Folge des § 77 Abs. 4 AsylG in verfassungskonformer Auslegung nur dann eintreten, wenn zuvor ordnungsgemäß darüber belehrt worden sei. Dies sei nicht erfolgt. Allenfalls könne man von doppelter Rechtshängigkeit ausgehen, welche durch die Einstellung des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 6 K 1033/26.TR entfallen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorbenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorbenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Ägyptens vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die gesetzliche Klageänderung des § 77 Abs. 4 AsylG, welche hier intendiert gewesen sei, sei mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides eingetreten.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftstücken und Unterlagen. Ebenso wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über welche der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

26

Die Kammer konnte dabei trotz Ausbleibens der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

27

Die Klage ist unzulässig, da ihr ein unheilbares Prozesshindernis entgegensteht.

28

Mit der Zustellung des Bescheides vom 20. April 2026 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. April 2026 hat sich der Klagegenstand des Verfahrens 6 K 1033/26.TR gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung – AsylG – geändert und der vorgenannte Bescheid ist Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Nach der Auslegung dieser Vorschrift schließt diese nach erfolgter Klageänderung kraft Gesetzes alle weiteren Klagen gegen den ersetzenden Bescheid aus.

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Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG – der sich in der zum 12. Juni 2026 erfolgten Neufassung des Gesetzes nicht geändert hat – wird, wenn während des Verfahrens – wie hier – der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 AsylG übersendet das Bundesamt dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 AsylG nach billigem Ermessen.

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In der Gesetzesbegründung zur Einführung der Vorschrift wird hierzu u.a. ausgeführt: „Eine während des Klageverfahrens ergangene Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung und wird zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, gegen den Bescheid geklagt wird und das Verwaltungsgericht der Klage stattgibt, muss das Bundesamt in der Folge über die Begründetheit des Asylantrags entscheiden. Soweit das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ablehnt, kann nach der bisherigen Rechtslage gegen diesen Bescheid erneut geklagt werden. Durch die Änderung kann das Bundesamt bereits während des Gerichtsverfahrens einen neuen Asylbescheid erlassen und dieser wird dann Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. […] Damit wird insbesondere in Dublin-Fällen vermieden, dass über die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens und die Begründetheit des Asylbegehrens jeweils zwei Entscheidungen getroffen und zwei unter Umständen zeitlich weit auseinanderliegende Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Durch die Änderung entfällt somit die mit dem doppelten Verfahren einhergehende Verlängerung und Verfestigung des Aufenthalts und die Verfahren werden beschleunigt. Statt der üblichen Rechtsmittelbelehrung ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass der Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist“ (vgl. BT-Drs. 20/4327, Seite 42 f.).

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Es war damit sehr deutlich Ziel des Gesetzgebers, durch die Fassung des § 77 Abs. 4 AsylG jede weitere Klage gegen den ersetzenden Bescheid zu verhindern, sobald die gesetzliche Klageänderung eingetreten ist.

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Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Vertretung gemäß § 30 Abs. 1 2. Fall des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf 10.000,00 € verdoppelt. Gäbe es eine weitere Klagemöglichkeit gegen den neuen Bescheid, könnte der anwaltlich vertretene Betroffene nach Zustellung des ersetzenden Bescheides die erste Klage, in welcher die gesetzliche Änderung eingetreten ist, mit der Kostenprivilegierung des § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG zurücknehmen, Anwaltsgebühren über 10.000,00 € Gegenstandswert abrechnen und sodann erneut eine Klage mit Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 1. Fall RVG von 5.000,00 € erheben.

In Ansehung dieses Regelungsregimes kann der Norm nur der Regelungsgehalt entnommen werden, dass sie der Erhebung jeder weiteren Klage gegen den ersetzenden Bescheid prinzipiell entgegensteht.

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Soweit der Kläger dagegen anführt, dies verstoße gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie –, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

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Vielmehr wahrt die Vorschrift des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Rechtsweggarantie und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geradezu überobligatorisch respektive überschießend, indem der Betreffende mit der Zustellung des neuen Bescheides automatisch in den Rechtsbehelf hiergegen eintritt. Die Vorschrift ist demnach ausschließlich begünstigend. Dass dem Kläger im konkreten Fall nunmehr kein zulässiger Rechtsbehelf mehr gegen den Bescheid vom 20. April 2026 zur Seite steht, liegt daran, dass er seinen bereits durch gesetzliche Klageänderung „erhobenen“ Rechtsbehelf freiverantwortlich für erledigt erklärt hat (hierzu sogleich).

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Es ist ferner nicht erforderlich, dass die Vorschrift des § 77 Abs. 4 AsylG ausdrücklich die Zulässigkeit weiterer Klagen verneint. Es genügt, wenn sich dies durch Auslegung ermitteln lässt.

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Angesichts des qua Gesetz ausgeübten Rechts auf einen zulässigen Rechtsbehelf erfordert übergeordnetes Recht auch keinen ausdrücklichen Hinweis im streitgegenständlichen Bescheid auf den Eintritt der Rechtsfolge des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Zwar trifft es zu, dass der streitgegenständliche Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung über einen unzulässigen Rechtsbehelf versehen ist und das Bundesamt den Klägerbevollmächtigten nicht stattdessen auf den Eintritt der Folge des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG hingewiesen hat, wie es zumindest die Gesetzesbegründung vorsieht.

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Dieses Vorgehen führt jedoch weder zu einem Nichteintritt der gesetzlichen Klageänderung, noch bedingt dies eine ausnahmsweise Zulässigkeit weiterer Klagen.

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§ 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG fordert nämlich (lediglich) die Bekanntgabe – hier in Form der Zustellung – an den jeweiligen Empfangsberechtigten. Mit der wirksamen Bekanntgabe in Form der Zustellung ist der „neue“ Bescheid erlassen und die kraft Gesetzes vorgesehene Änderung des Klagegegenstandes tritt ein. Eine Kenntnis des Gerichtes ist, auch wenn § 77 Abs. 4 Satz 2 AsylG eine dahingehende Informationspflicht beinhaltet, insoweit nicht konstitutiv (vgl. zum Vorstehenden: Redeker, in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 77 AsylG, Rn. 11; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, 142. Lieferung, Juli 2023, § 77 AsylG, Rn. 60). Ebenso bedarf es keiner dahingehenden Willensäußerung des Bundesamtes. Der Wortlaut des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG knüpft als Bedingung für die Klageänderung nämlich ausdrücklich einzig an die Ersetzung an, welche mit Bekanntgabe bzw. Zustellung des „neuen“ Bescheides vollzogen ist. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, welche auch lediglich den Erlass des „neuen“ Bescheides als Voraussetzung für die Klageänderung vorsieht (vgl. BT-Drs. 20/4327, Seite 42). § 77 Abs. 4 Satz 2 AsylG dient im Zusammenhang mit dem folgenden Satz demgegenüber erkennbar lediglich der Information des Gerichtes über die eingetretene Klageänderung sowie der Ermöglichung der Erklärung einer Klagerücknahme auf Seiten des jeweiligen Klägers. Ungeachtet dessen hat das Bundesamt das Gericht im Verfahren 6 K 1033/26.TR über die erfolgte Ersetzung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 in Kenntnis gesetzt.

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Trotz der Ausführungen in der Gesetzesbegründung betreffend den Hinweis auf § 77 Abs. 4 AsylG statt einer Rechtsbehelfsbelehrung im ersetzenden Bescheid hat dies – anders als die Notifizierung des Gerichtes – keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Das wäre auch kontraindiziert gewesen, da dies den Fall einer notwendigen Rechtsbehelfsbelehrung im Falle der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im ersetzenden Bescheid verhinderte. Die Vorschrift des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG gilt nämlich bereits nach seinem klaren Wortlaut nicht für Eilverfahren (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 56), sodass in diesem Fall ein separater Eilantrag gestellt werden muss, der eine Belehrung erforderte.

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Ungeachtet dessen verhielte es sich mit dem Hinweis auf den Eintritt der Folge des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anstatt der Rechtsbehelfsbelehrung – sollte das Bundesamt hierzu verpflichtet sein – ebenso wie mit der gesetzlich kodifizierten Pflicht des Bundesamtes zur Notifizierung des Gerichtes. Dies ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift weder Bedingung für den Eintritt der Klageänderung noch für die anschließende Verhinderung weiterer Klageverfahren gegen den ersetzenden Bescheid. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt demgegenüber (lediglich) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung der Jahresfrist, vermag aber nicht zur Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit über den belehrten, aber – wie hier – ausgeschlossenen Rechtsbehelf zu führen.

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Im Falle einer durch eine irreführende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung der Behörde hervorgerufenen verfahrensbeendenden Prozesserklärung käme demgegenüber allenfalls ein Widerruf – Prozesserklärungen unterliegen nicht der Anfechtung – dieser Erklärung und eine Fortsetzung des Verfahrens 6 K 1033/26.TR in Betracht. Dies wirkte sich aber einerseits nicht auf den Ausschluss der vorliegenden Klage aus und andererseits erforderte dies das Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§§ 153 Abs. 1 VwGO, 579 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –) oder eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, den jeweiligen Kläger an einer von ihm abgegebenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. März 2019 – 13 A 18.2365 –, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies ist hier indes jeweils nicht erfüllt. Ein Restitutionsgrund ist nicht ersichtlich und der Kläger wurde zwar vom Bundesamt falsch belehrt, war (und ist) jedoch anwaltlich vertreten. Es ist weitläufig bekannt, dass Rechtsbehelfsbelehrungen fehlerhaft sein können und es obliegt einem Rechtsanwalt, diese, wie auch das jeweils zu erhebende Rechtsmittel kritisch zu hinterfragen bzw. zu prüfen. Übernimmt dieser ungeprüft eine solche Belehrung handelt es sich um einen vorwerfbaren Rechtsirrtum, der nicht mehr kausal der (falsch) belehrenden Behörde bzw. ihrer Rechtsbehelfsbelehrung zuzurechnen ist. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch die Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO auf Kostenebene aus.

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Die Klage war nach alldem als unzulässig abzuweisen.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Da die Beklagte insolvenzunfähig ist, wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen.