Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht …
Leitsatz
Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den im Grundbuch von F, Blatt , BV lfd. Nr. 1 verzeichneten Grundbesitz: G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Größe 6.249 qm, Beteiligte: 1). P-Strom Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), ####1 E, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M., , - eingetragene Eigentümerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L , N-Straße, ####1 F, 2). V in T eG, N, ####2 C2, - betreibende Gläubigerin - Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Lemgo vom 22. Dezember 2010 hat die Zivilkammer III des Landgerichts Detmold durch d. R als Einzelrichterin am 26. Januar 2010 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 2) betreibt gegen die Beteiligte zu 1) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars vom 24. Oktober 1991 (Urkundenrolle 573/91 dk). Darin hatte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) ursprünglich persönlich zu Gunsten der Sparkasse M2 eine Grundschuld über 600.000,00 DM nebst Zinsen an dem im Beschlusstenor bezeichneten Grundbesitz bestellt. Mit der Grundschuldbestellung hatte dieser für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldkapitals zuzüglich Zinsen zugleich die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum unterworfen. Nach Abtretung (unter anderem) an die Sparkasse C und an die I GmbH, ####1 F, wurde die Grundschuld – eingetragen unter lfd. Nr. 1 in der Abteilung III des Grundbuchs – einschließlich der "Rechte aus einer persönlichen Haftung nebst allen damit zusammenhängenden Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" zuletzt unter dem 26. August 2008 an die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Beteiligte zu 2) abgetreten und ein entsprechender Rechtsübergang am 26. Mai 2009 in das Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der Gläubigerin schrieb der Notar die (zweite) vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde mit notarieller Urkunde vom 8. September 2009 auf die Beteiligte zu 2) als Gläubigerin um. Das Eigentum an dem belasteten Grundbesitz wurde durch den ursprünglichen Sicherungsgeber zunächst an die I GmbH und von dieser an die jetzige Schuldnerin übertragen. Unter dem 17. November 2010 erteilte der Notar der Beteiligten zu 2) eine auf die neue Schuldnerin lautende titelumschreibende Klausel. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 wegen des Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundeigentums angeordnet. Mit dem dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 eingelegten – ausdrücklich als "zulässigen Rechtsbehelf" bezeichneten – und von dem Amtsgericht als Erinnerung gemäß § 766 ZPO ausgelegten Rechtsmittel rügt die Schuldnerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Ihrer Auffassung nach habe die Gläubigerin nicht in entsprechender Form nachgewiesen, dass sie in den Sicherungsvertrag zwischen der I GmbH und dem Grundstückseigentümer eingetreten sei. Im Übrigen beruft sich die Schuldnerin unter Vorlage diverser Vertragsurkunden darauf, dass durch die Verträge vom 29. Juli 2005, 1. November/2. November 2007 und vom 3. November 2007/20. August 2008 die Ansprüche aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der S C und der I GmbH mit Zahlung des Kaufpreises am 20. August 2008 auf Herrn Q übergegangen seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass formelle Mängel im Vollstreckungsverfahren nicht zu erkennen und die von der Schuldnerin erhobenen materiellen Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen seien. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Der gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässig erhobenen sofortigen Beschwerde muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat die Rechtsmittelschrift der Schuldnerin in Anbetracht der darin gerügten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in nicht zu beanstandender Weise als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt. Die Schuldnerin hat ausdrücklich das Vollstreckungsgericht angerufen und sich gegen den die Anordnung der Zwangsversteigerung gewandt. In der Sache hat das Amtsgericht der Erinnerung der Schuldnerin zu Recht den Erfolg versagt. Mit zutreffenden Ausführungen hat es darauf verwiesen, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß den §§ 795 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797, 750 ZPO i.V.m. § 15 ZVG für die Anordnung der Zwangsversteigerung gegeben sind. Soweit die Schuldnerin beanstandet, die Gläubigerin habe nicht entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nachgewiesen, in den Sicherverungsvertrag zwischen der I GmbH und dem Grundstückseigentümer eingetreten zu sein, kann sie mit diesen, sich gegen die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel zu Gunsten der Gläubigerin richtenden Einwendungen im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht gehört werden. Zwar ist auf die Vollstreckungserinnerung hin das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, mithin auch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel – hier einer sog. titelumschreibenden Klausel gemäß den §§ 727-729 ZPO – zu prüfen. Ist eine solche Klausel jedoch wirksam erteilt worden, gleich ob zu Recht oder Unrecht, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Es darf die maßgeblichen Umstände nicht erneut untersuchen, denn die Prüfung der mit der Klauselerteilung zu bescheinigenden Vollstreckbarkeit des Titels steht als selbständiger Prozessvorgang vor der eigentlichen Vollstreckung. Dementsprechend können Einwendungen gegen die Erteilung oder Verweigerung der Klausel nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO oder der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO angebracht werden (zu vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 732, Rn. 1; BGH, Beschluss v. 14. April 2005 – Az. V ZB 4/05). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 – Az. XI ZR 200/09 (vgl. Seite 22, Rn. 39 f.). Auch darin wird auf die speziellen Rechtsbehelfe des Klauselerteilungsverfahrens verwiesen. Sofern die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 "hilfsweise" beantragen, das bisherige Vorbringen als Klauselgegenklage zu behandeln, ist ein solcher Austausch des Rechtsbehelfs in der Beschwerdeinstanz verfahrensrechtlich indes nicht zulässig. Darüber hinaus vermag auch das Vorbringen der Schuldnerin zu einer mangelnden Berechtigung der Gläubigerin die Erinnerung nicht zu begründen. Ob und inwieweit die Beteiligte zu 2) aufgrund zeitlich früherer Abtretungen und eines angeblich zwischen der I GmbH und einem Herrn Q abgeschlossenen Forderungskaufvertrages wirksam die Rechte aus der Grundschuldschuldbestellungsurkunde erlangt hat, betrifft allein Fragen des materiellen Rechts. Materielle Einwendungen sind im Erinnerungsverfahren jedoch nicht zu prüfen. Die Vollstreckungserinnerung unterlag nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge der Zurückweisung. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO). |