Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Schrotflinte, Modell „Puszta“, Waffennummer N01, wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 74 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2a) i.V.m. 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG
Gründe
A. Feststellungen
I. Zum Werdegang des Angeklagten
Der zum Zeitpunkt der Tat x Jahre alte Angeklagte wurde in S. in Schlesien geboren. Er hat x Geschwister, und zwar eine x Jahre ältere Schwester und einen x Jahre jüngeren Bruder. Der Vater des Angeklagten, ein gelernter Tischler, war Soldat im zweiten Weltkrieg. Etwa ein Jahr nach dem Ende des zweiten Weltkrieges kam der Angeklagte mit seiner Mutter und seiner Schwester als Vertriebene nach Y.. Sie lebten zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft. Im Jahr 0000 kehrte der Vater aus französischer Kriegsgefangenschaft zur Familie zurück und fand eine Beschäftigung bei den Stadtwerken in …. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau. Der Erziehungsstil der Eltern war streng, aber gewaltfrei. Sein Vater ist 0000, seine Mutter ist 0000 verstorben. Zu seinem Bruder, G. N., hat der Angeklagte bis heute ein enges Verhältnis.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Das erste Schuljahr musste er wiederholen, was der Angeklagte heute vornehmlich auf seine damalige Bequemlichkeit zurückführt. In der Folgezeit traten hingegen keine schulischen Schwierigkeiten mehr auf. Der Angeklagte beendete seine Schullaufbahn mit dem Volksschulabschluss. Anschließend begann er eine W. lehre. Nach etwa einem Jahr verstarb der Senior-Chef seines Ausbildungsbetriebes. Aufgrund eines schlechteren Verhältnisses zum Junior-Chef brach der Angeklagte die Ausbildung ab. Sodann absolvierte er mit Erfolg eine X. lehre. In der Folge arbeitete er zwischenzeitlich auch als P.. Als sein damaliger Arbeitgeber in Konkurs geriet, begann er Anfang der xer Jahre eine Tätigkeit bei einer Firma im F.. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation dieser Firma verschlechtert hatte, verlor er im Jahr 0000 seinen dortigen Arbeitsplatz. Nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte eine Anstellung bei einer … Baufirma, die ihn im Rahmen der Restauration denkmalgeschützter Gebäude einsetzte. Im Zuge einer sich verschlechternden Auftragslage verlor er im Jahr 0000 erneut seinen Arbeitsplatz. Im Alter von x Jahren wurde der Angeklagte im Jahr 0000 verrentet. Der Angeklagte erhält derzeit eine monatliche Rente von rund x €.
Seine erste Ehefrau, U. N., lernte der Angeklagte Sylvester des Jahres 0000 kennen. Sie heirateten im Jahr 0000. Die Ehe blieb kinderlos. Etwa im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine spätere zweite Ehefrau, die am 00.00.0000 geborene K. N. (geborene JT.) kennen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich der Angeklagte und U. N. bereits weitgehend auseinandergelebt. Die damals etwa x Jahre alte K. N. lebte nach dem frühen Tod ihrer Eltern - ihre Mutter war bereits Anfang der x-iger Jahre bei einem Verkehrsunfall, ihr Vater war 0000 verstorben - bei ihrer älteren Schwester, die eine Nachbarin des Angeklagten und dessen erster Ehefrau war.
Im Zuge nachbarschaftlicher Kontakte kamen sich der Angeklagte und K. N. ungeachtet des großen Altersunterschiedes nach und nach näher, bis sie schließlich - als K. N. etwa x Jahre alt war - ein Paar wurden. Der Angeklagte und U. N. trennten sich einvernehmlich. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner ersten Ehefrau, die heute mit seinem Bruder, G. N., liiert ist, blieb harmonisch. Nachdem die Ehe schließlich im Jahr 0000 rechtskräftig geschieden worden war, heirateten der Angeklagte und K. N. am 00.00.0000. Der Angeklagte und Frau N. teilten als gemeinsames Interesse insbesondere die Freude an der Natur. An den Wochenenden unternahmen sie häufig gemeinsam längere Wanderungen. Der Angeklagte interessiert sich zudem für die Jagd und das Angeln. Bereits im Jahr 0000 hatte er die Sportfischerprüfung abgelegt und später auch einen Jagdschein erlangt. Ein eigenes Jagdrevier hatte der Angeklagte nicht. Seine letzte Teilnahme an einer Jagd ist bereits einige Jahre her. Aus der Ehe mit K. N. gingen x Kinder, der am 00.00.0000 geborene SF. und die am 00.00.0000 geborene MU., hervor.
Dem Angeklagten wurden im Monat 0000 operativ die Gallenblase und Gallensteine entfernt. Unter anderen ernsthaften Erkrankungen litt er nicht.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Er wurde am 00. Mai 0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00. Mai 0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 00. Mai 0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ….
II. Feststellungen zur Sache
Den Gegenstand der Verurteilung bildet, dass der Angeklagte seine Ehefrau K. N. in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 durch einen Kopfschuss mit einem illegalen Schrotgewehr in einem Waldgebiet am SO. der „VM.“ bei Y. tötete.
14Die familiären Lebensverhältnisse und die Vorgeschichte der Tat
Der Angeklagte und K. N. lebten mit ihren gemeinsamen Kindern seit Mitte der x-iger Jahre in QO.. Dort bewohnten sie gemeinsam mit der Mutter des Angeklagten ein von ihr gemietetes Haus, wobei die monatliche Miete - aufgrund von Verrechnungen mit vorgenommenen Investitionen - lediglich x € betrug. Nach dem Tode der Mutter des Angeklagten kam es wiederholt zu juristischen Auseinandersetzungen mit dem Vermieter. Schließlich zog die Familie vor etwa x Jahren in das von ihr zuletzt bewohnte Einfamilienhaus in der RT. in Y. um. Die monatliche Miete betrug nunmehr x € ohne Nebenkosten.
Im Monat 0000 schloss K. N. bei der „QF.“ eine Hinterbliebenen-Absicherung mit Unfallzusatzversicherung mit einem Versicherungsbeginn am 00.00.0000 (Vertragsnummer: N02) ab, welche den Angeklagten als Begünstigten vorsah. Die Versicherungssummen im Todesfall (auch im Falle eines Suizides nach drei Jahren nach Vertragsabschluss oder bei einem Mord/Totschlag durch Dritte) betrugen x € in der Hinterbliebenen-Absicherung und nochmals x € in der Unfallzusatzversicherung mit Todesfallschutz. Aufgrund einer vereinbarten Dynamisierung der Versicherungsbeiträge - jährliche Anpassung des Versicherungsschutzes - ergibt sich eine aktuell zu leistende Versicherungssumme im Todesfall in Höhe von x € in der Hinterbliebenen-Absicherung und von nochmals x € in der Unfallzusatzversicherung.
Während K. N. sich früher als Hausfrau und Mutter vornehmlich um die Erziehung der Kinder gekümmert hatte, musste sie nach der Verrentung des Angeklagten verstärkt zum Familienunterhalt beitragen. Seit etwa 0000 wurde sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Haushaltshilfe tätig. Nach dem Umzug nach Y. wurde der finanzielle Spielraum der Familie aufgrund der gestiegenen Wohnkosten noch enger. Zuletzt hatte Frau N. vier Stellen in … als Haushalts- und Putzhilfe. Zusätzlich trug sie seit Monat 0000 an 6 Tagen der Woche in der Zeit von 3.00 Uhr bis circa 5.00 Uhr morgens das Y.r ZT. aus. Der Angeklagte ging, seitdem er in Rente gegangen war, keinen beruflichen Tätigkeiten oder Nebenjobs mehr nach.
Die Tochter MU. zog im Monat 0000 aus dem Elternhaus aus. Seither lebt sie in einer eigenen Wohnung. Sie ist Studentin und arbeitete zuletzt zur Finanzierung des Studiums nebenbei in einem Imbiss. Der Sohn SF. ist gelernter J., arbeitet derzeit aber als OH.. Er wohnte noch im elterlichen Haus, hegte jedoch Auszugspläne. Aufgrund dessen hielt K. N. bereits lose nach einer geeigneten Wohnung in ländlicher Umgebung für die Eheleute und den im Jahr 0000 von dem Angeklagten angeschafften und ausgebildeten Jagdhund Ausschau.
Spätestens ab 0000 verlief die Ehe des Angeklagten mit Frau N. nicht mehr zur vollen Zufriedenheit beider Partner. So unterhielt Frau N. im Sommer 0000 zumindest kurzfristig ein intimes Verhältnis zu SR. OG., einem wohlhabenden Unternehmer aus Y., der von seiner Ehefrau räumlich getrennt in einem eigenen Haus wohnte und in dessen Haushalt Frau N. seit Monat 0000 zwei Mal wöchentlich als Haushaltshilfe tätig gewesen war. Die Ehefrau des Herrn OG., die aufgrund einer von ihr wahrgenommenen Vertrautheit zwischen ihrem Mann und Frau N. misstrauisch geworden war, erwischte die beiden bei einer gezielten Kontrolle in einer intimen Situation. Daraufhin verlangte sie von ihrem Ehemann, das Verhältnis zu beenden. Von dem Wunsch getragen, seine Ehe zu retten, kam Herr OG. dieser Aufforderung schweren Herzens nach. Er beendete sowohl die Affäre als auch das Arbeitsverhältnis am 00.00.0000. Hiervon erfuhr der Angeklagte zumindest insoweit, als ihm K. N. berichtete, ihr sei wegen des - unzutreffenden - Verdachts eines intimen Verhältnisses auf Veranlassung der Ehefrau des Herrn OG. gekündigt worden. Auch nach der Beendigung des Verhältnisses versuchte Frau N. wiederholt, mit Herrn OG. Kontakt aufzunehmen. In der ersten Zeit legte sie mehrmals von ihr geschriebene Zettel in dessen Briefkasten ein, in denen sie ihrem Wunsch, die Beziehung fortzusetzen, Ausdruck verlieh. An seinem Geburtstag stellte sie auch einmal eine Blume mit einer von ihr verfassten Glückwunschkarte vor dessen Haustür ab. Zudem versuchte sie noch mehrfach - zuletzt am 00.00. und 00.00.0000 dieses Jahres - telefonisch Kontakt zu ihm aufzunehmen.
Frau N., die ansonsten unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen litt, klagte seit dem letzten Jahr gelegentlich über stärkere Kopfschmerzen. Diese Kopfschmerzattacken, die phasenweise auftraten und jeweils wieder abklangen, führten nicht dazu, dass Frau N. krankheitsbedingt als Zeitungsausträgerin und Haushaltshilfe ausfiel oder diesen Tätigkeiten nicht mehr gewachsen war. Als die Kopfschmerzen im Monat 0000 besonders stark waren, berichtete sie hiervon einem ihrer Arbeitgeber, dem Facharzt für Neurologie RK. UF. FT.. Dieser veranlasste eine Abklärung der Beschwerden in der Praxis des Dr. med. RK. ST., eines Facharztes für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem Frau N. ebenfalls als Haushaltshilfe tätig war. Die eingehenden Untersuchungen - einschließlich einer Computertomographie des Schädels - ergaben keinen auffälligen Befund. In der Folgezeit klagte Frau N. ihnen gegenüber auch nicht mehr über solche Kopfschmerzen.
Der Angeklagte besaß als Inhaber eines Jagdscheines mehrere legale Waffen und Munition, die er verschlossen in einem Waffenschrank im gemeinsamen Schlafzimmer aufbewahrte. Daneben besaß er aber auch eine doppelläufige Schrotflinte (Kaliber 16), Modell „Puszta“, Waffennummer N01, die er bereits im Jahre 0000 erworben hatte und seither nicht hatte registrieren lassen. Diese Waffe, die eine Gesamtlänge von 1,15 Meter und ein Gewicht von etwa 3 Kilogramm aufweist, befand sich in einem Futteral unter seinem Bett im gemeinsamen Schlafzimmer versteckt (die Betten der Eheleute standen seit etwa x Jahren getrennt voneinander an den jeweils gegenüberliegenden Wänden). Das Futteral war üblicherweise mit einem am Reißverschluss befindlichen Zahlenschloss verschlossen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er dieses nicht registrierte Gewehr nicht besitzen und führen durfte. Kenntnis von der versteckten illegalen Waffe hatten neben dem Angeklagten nur K. N. und der Sohn SF.. SF. N. hatte vor etwa drei Jahren seinerseits den Jagdschein erworben. In Zuge dessen hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten das Auseinandernehmen und Zusammenbauen eines Gewehrs anhand der illegalen Schrotflinte geübt. Seither übernahm SF. N. - der wie der Angeklagte einen Schlüssel zu dem Waffenschrank besaß - ab und an die Reinigung dieser Waffe, was er zuletzt im Monat 0000 getan und dabei das Gewehr in den Händen gehalten hatte.
Spätestens im Frühjahr dieses Jahres spielte der Angeklagte entweder aus Eifersucht, aus finanziellen Gründen - mit Blick auf die bestehenden Versicherungen zu seinen Gunsten - oder weil er sich gegenüber seiner in der Ehe tonangebenden Frau zurück gesetzt fühlte, mit dem Gedanken, seine Frau zu töten.
24Die Tat
Am Tattag, dem 00.00.0000, einem Wochentag, stand K. N. wie üblich in den frühen Morgenstunden - gegen 3.00 Uhr - auf, um in ihrem Zustellbezirk in Y. die Zeitungen („Y.r ZT.“) auszutragen. Am Abend zuvor hatte sie wie üblich ihre Frühstücksutensilien sowie die ‚Düppe‘ (ein Behältnis zum Warmhalten von Speisen) des SF. N. in der Küche bereitgestellt, um am Morgen Zeit zu sparen und sich nach dem Verteilen der Zeitungen noch etwas hinlegen zu können. Denn nach ihrer Rückkehr vom Zeitungsaustragen hätte sie bereits gegen 7.30 Uhr wieder mit dem Auto aufbrechen müssen, um wie jeden Wochentag gegen 8.00 Uhr ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie ST. in .... zu beginnen.
Frau N. verließ gegen 3.15 Uhr das Haus und fuhr mit ihrem Fahrrad zu dem Zeitungsdepot, einer Hütte an der NI.-straße. Dort nahm sie die für sie vorgesehenen Zeitungen auf und verstaute diese in die blauen Packtaschen mit der Aufschrift „Y.r ZT.“ ihres Fahrrades. Anschließend begab sie sich mit dem Fahrrad in ihren Zustellbezirk und verteilte dort zunächst wie üblich die Zeitungen.
Gegen 3.45 Uhr wurde sie dabei von Frau VP., einer Zeitungsbotin einer anderen Tageszeitung, an der Ecke ZX.-straße/KI.-straße - im Bereich eines dort befindlichen betreuten Wohnens - auf der anderen Straßenseite gesehen. Frau VP., deren Zustellbezirk sich teilweise mit demjenigen der Frau N. überschnitt, hatte noch am Tag zuvor beim Verteilen der Zeitungen kurzen Kontakt mit Frau N. gehabt, wobei sich Frau N. ihr gegenüber gut gelaunt und fröhlich gezeigt hatte. In der Vergangenheit hatten sie sich auch ab und an gegenseitig durch das Mitnehmen von Zeitungen für den Bereich der Straße KC.-straße unterstützt. Am Tattag hatte Frau VP. diesen Zustellbereich allerdings bereits erledigt.
Ob der Angeklagte am Tattag bereits fest entschlossen war, seine Frau zu töten oder sie ursprünglich lediglich eindringlich zur Rede stellen wollte, hat die Kammer letztlich nicht aufklären können. Jedenfalls folgte er ihr an diesem Morgen entweder mit seinem Fahrzeug - einem geländetauglichen DW. EZ. LP. mit dem amtlichen Kennzeichen N03, welches nach dem Ausbau der Rückbank über einen größere Ladefläche verfügt - oder einem geliehenen Fahrzeug. Ihm war die Zustellungstour seiner Frau bekannt.
In Höhe des Hauses IP.-straße kam es gegen 4.15 bis 4.30 Uhr zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau N.. Dieser konfliktbeladenen Situation entzog sich Frau N., indem sie von der Auslieferung der Zeitungen unter den Anschriften absah. Stattdessen fuhr sie mit ihrem Fahrrad davon. Sie machte sich auf den Weg jenseits der Bahnschienen, wo sie - unter anderem am US.-straße - noch weitere Zeitungen auszutragen hatte. Dabei wählte sie einen von Kraftfahrern nicht befahrbaren Übergang über die Bahnschienen. Auf der anderen Seite der Bahnschienen trug sie entweder zunächst noch die Zeitungen in der Straße KC.-straße aus (falls dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein sollte) oder begab sich sogleich auf den US.-straße, um ihre Tour dort fortzusetzen.
Der Angeklagte war nunmehr entschlossen, seine Frau zu töten. Spätestens jetzt besorgte er sich seine illegale Schrotflinte von zuhause, falls er diese nicht bereits vorher mit sich geführt hatte. Der Angeklagte, dem ihr Zustellbezirk bekannt war, folgte ihr erneut mit dem Auto. Auf dem US.-straße, einem von der KC.-straße abzweigenden, einsamen Weg in einem kleinen Waldgebiet, fing er seine Frau ab. Er überwältigte sie und verbrachte sie in das von ihm benutzte Fahrzeug. Wie sich das Überwältigen im Einzelnen abspielte, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Jedenfalls fiel in diesem Zusammenhang das Fahrrad der Frau N. am Ausgang der ersten Kurve aus Richtung KC.-straße in Richtung EM.-straße gesehen mittig des Weges zu Boden und blieb dort liegen. Der Lenker wies in Richtung EM.-straße. Außerdem verlor Frau N. dabei ihr Handy, welches später etwa 4,75 Meter von dem Fahrrad entfernt abseits des Weges im Laub liegend aufgefunden wurde.
Nachdem der Angeklagte seine Frau in das Fahrzeug verbracht hatte, fuhr er mit ihr über eine Strecke von rund vier bis fünf Kilometern - welche, von mehreren möglichen Fahrtrouten der ortskundige Angeklagte wählte, ist offen geblieben - in das dichte Waldgebiet an der VM., einer nördlich des geschlossenen Ortsgebietes von Y. gelegenen Erhebung mit einer Höhe von 312 Metern über Normalnull. Auf einem am SO. etwas unterhalb des Kammweges verlaufenen, gut befahrbaren Waldweg hielt er das Fahrzeug an und zwang seine Frau, auszusteigen. Er führte sie in eine abseits des Weges gelegene kraterförmige Erdmulde, die einen Durchmesser von etwa 12 Metern aufweist und die vom Weg aus über einen etwa 7 Meter langen Geländeeinschnitt zu erreichen ist. Am Rand dieses Kraters breitete er entweder selbst einen mitgeführten Kartoffelsack aus oder ließ diesen Sack von seiner Frau dort ausbreiten. Schließlich führte er ihr den Lauf des mit zwei Schrotpatronen geladenen Gewehrs in den Mund ein und drückte ab, um sie zu töten. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befand Frau N. sich in einer zumindest halbwegs aufrechten - sitzenden, knieenden oder stehenden - Position. Der Schrotschuss führte zu einer umfangreichen Zertrümmerung des knöchernen Schädels mit langstreckigen Kopfschwartenaufreißungen und zu einem subtotalen Verlust des Gehirns. Dies hatte den augenblicklichen Tod von Frau N. zur Folge.
Um das Bild eines Suizides zu schaffen, legte der Angeklagte sodann das Schrotgewehr mit der Oberseite des Gewehrlaufs nach unten mittig auf dem Leichnam ab. Ferner führte er einen Finger von Frau N. an den Abzugszüngel des Gewehrs, um dort ihre Spur zu hinterlassen. Anschließend kehrte der Angeklagte nach Hause zurück.
Während der Begehung der Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gegeben und auch seine Steuerungsfähigkeit war nicht in rechtlich erheblicher Weise eingeschränkt.
35Das weitere Geschehen bis zur Festnahme des Angeklagten
Am Tattag entdeckte die Joggerin OB. AF. gegen 6.15 Uhr das mittig auf dem US.-straße liegende Fahrrad. Neben dem Fahrrad lag eine Taschenlampe, welche Frau N. üblicherweise als zusätzliche Lichtquelle beim Zeitungaustragen benutzt hatte. Sie ließ das Fahrrad unberührt liegen und informierte, nachdem sie zuhause angekommen war, die Polizei über ihre Beobachtungen. Die Polizei, die offenbar lediglich von einem herrenlosen Fahrrad ausging, unternahm zu diesem Zeitpunkt noch nichts.
Gegen 6.40 Uhr stieß RK. EY., der sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle beim Bauhof in Y. befand, ebenfalls auf das Fahrrad. Da er in der Umgebung niemanden sah, schaute er in die Packtaschen, wo sich noch mehrere Exemplare des Y.r ZT.es befanden. Die späteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sich in einer der Packtaschen noch insgesamt acht Zeitungsexemplare befanden und insgesamt sieben Abonnenten an diesem Morgen nicht von Frau N. beliefert worden waren. Herr EY. hob das Fahrrad auf, legte die Taschenlampe in den Fahrradkorb oder die Packtasche und lehnte das Fahrrad an einen Baum am Wegesrand. Er setzte seine Vorgesetzte über den Fahrradfund in Kenntnis, welche wiederum gegen 9.00 Uhr das Y.r ZT. informierte.
Um 8.06 Uhr wählte der Angeklagte erstmals an diesem Morgen mit seinem Handy das Mobiltelefon seiner Frau an (dies wiederholte er um 8.21 Uhr, 8.26 Uhr, 8.33 Uhr, 9.50 Uhr, 9.55 Uhr, 9.59 Uhr, 10.02 Uhr und 10.18 Uhr). Danach - um 8.07 Uhr - rief er seine Tochter MU. an und erklärte ihr, dass er seine Frau vermisse. Ihr Fahrrad stünde nicht zuhause, wohingegen der von ihr üblicherweise zur Fahrt nach .... benutzte DW. an seinem Platz wäre. MU. N. erklärte ihm, dass möglicherweise das Auto defekt sei und ihre Mutter aufgrund dessen mit dem Zug gefahren sein könne. Sie kündigte ihm daher an, am Bahnhof nach dem Fahrrad der Mutter Ausschau halten zu wollen.
Um 8.22 Uhr rief der Angeklagte den Anschluss der Familie ST. an. Anschließend rief er um 8.23 Uhr erneut MU. an und teilte ihr mit, dass das Auto angesprungen sei und er von der Familie ST. erfahren habe, dass Frau N. dort nicht angekommen sei. MU. N., die gerade im Begriff war, das Haus zu verlassen, erklärte ihm, nunmehr vorbeizukommen. Auf die Frage des Angeklagten „warum?“ oder „was dann?“ gab sie ihm zu verstehen, ihre Mutter suchen zu wollen. Kurz nach halb Neun traf MU. N. an ihrem Elternhaus ein. Der Angeklagte verließ nach ihrem Eintreffen das Haus mit dem Fahrrad und erklärte ihr, er wolle die Route von Frau N. abfahren. MU. N. holte ihrerseits telefonisch Erkundigungen beim Krankenhaus in Y. und beim Y.r ZT. ein. Gegen 9.30 Uhr erfuhr sie schließlich durch eine Mitarbeiterin des Y.r ZT.es von dem Fahrradfund auf dem US.-straße. Daraufhin rief MU. N. den Angeklagten an, der ihr erklärte, er würde bereits bei dem Fahrrad stehen. Nachdem MU. N. anschließend nochmals im Krankenhaus angerufen hatte, wandte sie sich um 9.34 Uhr über den Notruf an die Polizei. Der Angeklagte kehrte mit dem Fahrrad seiner Frau nach Hause zurück. Noch vor dem Eintreffen der Polizei verließ er mit dem Hund erneut das Haus, wobei er seiner Tochter erklärte, den Hund am Fundort des Fahrrades nach einer Spur suchen lassen zu wollen.
Die Polizei nahm die Vermisstenmeldung aufgrund der äußeren Umstände - Auffindesituation des Fahrrades - und der sich auf den ersten Blick ergebenden Parallelen zu einem bislang ungeklärten Tötungsdelikt aus dem Jahr 2011 im Y.r Raum - dem Fall Nelli G. - von Anfang an äußerst ernst. Es wurden umfangreiche Suchmaßnahmen unter Einsatz einer Vielzahl von Polizeikräften, Hubschraubern und Spürhunden eingeleitet.
Auf der Suche nach möglichen Hinweisen wurden der Angeklagte, MU. N. und SF. N. in den Mittagsstunden auf der Polizeiwache in Y. als Zeugen befragt. Keiner von ihnen berichtete von Verhaltensauffälligkeiten oder von schwerwiegenden Erkrankungen bei Frau N.. Als sich im Rahmen der Vernehmungen Hinweise auf die in dem Waffenschrank aufbewahrten Waffen des Angeklagten ergaben, kündigte die Polizei an, eine Nachschau bezüglich dieser Waffen vornehmen zu wollen. Noch auf der Polizeiwache sprach SF. N. daraufhin in Abwesenheit der Polizeibeamten den Angeklagten auf das illegale Gewehr an und fragte ihn, ob er diese Waffe verstecken solle, was der Angeklagte bejahte. Daraufhin fuhr SF. N. mit seinem Auto zum Elternhaus vor und stellte fest, dass das illegale Schrotgewehr sich nicht mehr in dem Futteral unter dem Bett befand. Dies thematisierte er noch am Tag des Verschwindens der Frau N. in einem Gespräch mit dem Angeklagten im Schlafzimmer. In diesem Gespräch, in dessen Verlauf auch MU. N. hinzukam, äußerte der Angeklagte unter anderem sinngemäß „warum tut sie uns das an?“ und „hoffentlich hat sie sich jetzt nicht erschossen“. Der Angeklagte bat SF. und MU. N. darum, das Fehlen der Waffe gegenüber der Polizei nicht zu erwähnen.
In den folgenden Tagen schlossen sich umfangreiche Suchmaßnahmen der Polizei unter Einsatz von mehreren Hundertschaften, Tauchern und Polizeihubschraubern an. Der Fall erregte in den Medien und in der Öffentlichkeit eine große Aufmerksamkeit. MU. N. organisierte auf eigene Initiative den Aushang eines von ihr - in Abstimmung mit der Polizei - erstellten Suchplakates. Gleichwohl berichteten weder der Angeklagte noch SF. noch MU. N. der Polizei von der fehlenden Waffe. Bei SF. N. entstand allerdings die Sorge, dass er im Falle eines Zusammenhanges zwischen dem Verschwinden seiner Mutter und dem Fehlen des illegalen Gewehrs aufgrund von darauf befindlichen Fingerabdrücken in Verdacht geraten könnte. Hierauf sprach er den Angeklagten am Wochenende nach dem Verschwinden der Frau N. an. Der Angeklagte zerstreute die Befürchtungen seines Sohnes mit der Aussage, dass etwaige Fingerabdrücke schon verwischt seien, weil Frau N. die Waffe selber transportiert und in der Hand gehabt habe.
Mit einem vom 00.00.0000 datierenden Schreiben wandte sich der Angeklagte an die QF.-Versicherung. In diesem maschinenschriftlich verfassten Schreiben - eingegangen bei der Versicherung am 00.00.0000 - teilte er mit, dass er aufgrund des Verschwindens seiner Frau N. alle abgeschlossenen Versicherungen kündigen wolle, da er mit seiner Rente allein die monatlichen Prämien nicht tragen könne. Von dieser Kündigung nahm er die Hinterbliebenen-Absicherung mit Unfallzusatzversicherung (Vertragsnummer: N02) sowie eine eigene Kapital-Lebensversicherung aus. Bezüglich dieser Versicherungen bat er um die Mitteilung der zu leistenden monatlichen Beiträge. In einem am 00.00.0000 bei der Versicherung eingegangenen handschriftlich verfassten Schreiben - ebenfalls datierend auf den 00.00.0000 - nahm der Angeklagte die eingereichte Kündigung wieder zurück.
In den Morgenstunden des 00.00.0000 wurde der Leichnam der Frau N. von der Joggerin DF. WN. aufgefunden. Diese hatte aufgrund des auffälligen Verhaltens ihres Hundes einen Blick in die kraterförmige Erdmulde geworfen. Von zuhause informierte sie die Polizei, woraufhin der Leichenfundort nochmals gemeinsam mit ihr aufgesucht wurde. Anschließend wurden der Bereich weiträumig abgesperrt und Spuren gesichert.
Der Leichnam der Frau N. befand sich aus Blickrichtung des Waldweges, von wo er nicht gesehen werden konnte, auf der linken Seite des Kraters. Der vollständig bekleidete Leichnam lag in Rückenlage mit dem Kopf leicht bergauf und wies eine sehr symmetrische Körperstellung (Neutral-Null-Stellung) auf: die parallel liegenden Beine waren ausgestreckt, die Arme und Hände lagen parallel rechts und links zum Körper, wobei der rechte Arm leicht angewinkelt war. Unter dem Oberkörper befand sich der ausgebreitete Kartoffelsack (Jutesack), welcher vom unteren Oberschenkelbereich bis zum Kopfende reichte. Unterhalb des Kartoffelsackes befand sich im oberen Bereich noch ein Leinenbeutel der Firma CP. mit einem grün gemusterten Aufdruck. Die von Frau N. getragene schwarze Jeanshose, ihre rote Strumpfhose sowie ihre weiße Unterhose waren im vorderen Schrittbereich von Urin eingenässt. Mittig auf der Leiche - zwischen den Beinen und auf dem Bauchbereich bis zur rechten Schulter - lag das Schrotgewehr mit der Oberseite des Gewehrlaufes nach unten. An der Oberseite des Gewehrlaufs befand sich in einer Entfernung von 57 Zentimetern von der Mündung eine von Frau N. stammende Gewebeanhaftung. Am vorderen Abzugszüngel des Gewehrs wurde im Rahmen der Spurensicherung später eine DNA-Spur von Frau N. gesichert. Zwischen den Beinen - unterhalb der Knie - fanden sich zwei Einkerbungen im Waldboden. Rund drei Meter von den Füßen des Leichnams entfernt wurde auf dem Waldboden eine Brille der Frau N. aufgefunden. Wegen der Einzelheiten der Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder in der Lichtbildmappe „Übersichtsaufnahmen des Fundortes der Leiche“ sowie „Spurensicherung“ Bezug genommen.
Die Polizei setzte den Angeklagten und dessen Familie zeitnah darüber in Kenntnis, dass höchstwahrscheinlich Frau N. tot aufgefunden wurde. Einzelheiten zu der Auffindesituation und zur Todesursache wurden ihnen an diesem Tage hingegen nicht mitgeteilt.
Am folgenden Morgen, dem 00.00.0000, wurden dem Angeklagten sowie MU. und SF. N. im Polizeipräsidium in .... durch den Ermittlungsleiter, KHK LI., die näheren Umstände - Todesursache Kopfschuss und Auffinden des Gewehrs - eröffnet. Anschließend wurden sie getrennt voneinander als Zeugen vernommen. Bei dieser Vernehmung berichtete der Angeklagte nunmehr ebenfalls davon, dass seine Frau seit etwa Herbst letzten Jahres unter starken Kopfschmerzen gelitten und sehr viele Kopfschmerztabletten genommen habe. Andere gesundheitliche Auffälligkeiten bei Frau N. verneinte er. Im Laufe dieser Vernehmung wurden auch die Waffen des Angeklagten thematisiert. Auf die wiederholte Frage, ob er neben den gemeldeten Waffen möglicherweise noch eine illegale Waffe habe, stellte er dies vehement in Abrede („auf Ehre und Gewissen“, „da gebe ich mein Ehrenwort drauf“). Im Laufe der Vernehmung wurden dem Angeklagten auch mehrere Fotos der auf dem Leichnam aufgefundenen Waffe gezeigt. Daraufhin bestritt er, ein solches Gewehr zu besitzen. Des Weiteren wurden ihm Lichtbilder des Jutesackes (Kartoffelsackes) und des Leinenbeutels gezeigt. Diesbezüglich erklärte er ebenfalls, diese Gegenstände nie gesehen zu haben. Schließlich wurde ihm die aufgefundene Brille gezeigt, die er (angeblich) nicht seiner Frau zuzuordnen vermochte.
SF. N. stellte im Rahmen seiner Vernehmung bei der Thematisierung der Waffen des Vaters das Vorhandensein weiterer, nicht im Waffenschrank aufbewahrter Waffen ebenfalls in Abrede, während er die ihm vorgelegte Brille als seiner Mutter gehörig einstufte. Auch MU. N. erwähnte bei der Erörterung des Themas Waffen nicht das Fehlen einer Waffe (Lichtbilder des aufgefundenen Gewehrs wurden weder SF. noch MU. N. bei diesen Vernehmungen gezeigt).
Am 00.00.0000 wandte sich der Angeklagte telefonisch an die Versicherung und teilte mit, dass sich seine Frau, die unter Depressionen gelitten habe, getötet habe. Am 00.00.0000 meldete er sich erneut telefonisch bei der Versicherung und teilte weitere Einzelheiten - Verschwinden am 00.00.0000, polizeiliche Suchmaßnahmen erfolglos, Todesursache Kopfschuss - zu dem Sterbefall mit.
Als sich im Zuge der Ermittlungen das Vorhandensein von DNA-Spuren des Angeklagten am aufgefundenen Gewehr herausstellte, wurde der Angeklagte am 14.05.2013 von der Polizei vorgeladen und erneut, nunmehr als Beschuldigter, vernommen. Dabei räumte er ein, dass es sich bei dem Schrotgewehr um seine Waffe handelt. Er schilderte, dass er die unter seinem Bett gelagerte Waffe das letzte Mal vor etwa drei bis vier Jahren in der Hand gehabt habe, als er mit SF. für den Jagdschein geübt habe. Das Verschwinden des Gewehrs hätten sie erst bemerkt, als sie von dem Tod seiner Frau erfahren hätten. Vorher - nach dem Verschwinden seiner Frau - habe er überhaupt nicht an die Waffe gedacht. Nach dem Auffinden der Leiche seiner Frau habe er von dem Gewehr nichts gesagt, weil es sich um eine illegale Waffe gehandelt habe. Bei dieser Vernehmung sprach der Angeklagte, ohne dies näher auszuführen, auch von Depressionen seiner Frau.
B. Beweiswürdigung
53Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Er hat sich zu seinem persönlichen und beruflichen Werdegang entsprechend geäußert. Ergänzend hat die Kammer auf die Angaben zurückgegriffen, die der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. GY. im Rahmen der Exploration gemacht hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben.
Die Feststellung der Vorstrafenfreiheit hat die Kammer auf der Grundlage des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 16.05.2013 getroffen.
57Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Geschehens - unabhängig von der Frage der Täterschaft des Angeklagten - wie der Gestaltung des Tagesablaufs am 00.00.0000 durch Frau N., dem Auffinden ihres Fahrrades und ihres Handys, zum Fundort ihrer Leiche und der dortigen Spurenlage stehen fest aufgrund der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen, wie sie durch die Vernehmung der betreffenden Beamten oder Verlesung der von ihnen angefertigten Berichte eingeführt worden sind, der glaubhaften Angaben der hierzu gehörten Zeugen, den angeschauten Fotos sowie den überzeugenden Ausführungen der gehörten Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf untenstehende Ausführungen zu den für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten.
Der Angeklagte hat abweichend von den getroffenen Feststellungen in Abrede gestellt, seine Frau erschossen zu haben und die Mutmaßung geäußert, sie habe sich selbst getötet. Er gehe davon aus, dass sie das Gewehr bei passender Gelegenheit an sich genommen habe. Das Gewehr habe sie zerlegt - wozu sie durchaus in der Lage gewesen sei - und die Waffenteile in den Kartoffelsack gesteckt. Möglicherweise habe sie diesen noch in den Leinenbeutel gepackt, um die Waffe unauffälliger tragen zu können. Am Tag ihres Verschwindens habe sie sich in den Wald begeben und dort erschossen. Wäre er der Täter gewesen, hätte er das Gewehr doch nicht quasi als „Visitenkarte“ vor Ort gelassen. Soweit der Angeklagte sich zu weiteren beweisrelevanten Umständen eingelassen hat, wird hierauf aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit im Einzelnen bei der weiteren Beweiswürdigung eingegangen werden.
Diese Einlassung ist widerlegt. Zur sicheren Überzeugung der Kammer steht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Indizien fest, dass der Angeklagte seine Frau - K. N. - den Feststellungen entsprechend getötet hat. Ein Suizid, eine Tatbegehung durch eine fremde Person und eine Begehung der Tat durch einen anderen nahen Familienangehörigen, insbesondere durch SF. N., sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allenfalls denktheoretische Möglichkeiten, die keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen lassen. Ein Suizid der Frau N. scheidet aufgrund einer Fülle von Indizien - wie der weiten Entfernung zwischen dem von Frau N. zurückgelassenen Fahrrad und dem Fundort der Leiche, der Auffindesituation des Fahrrades und der Leiche, ihrem Verhalten an dem Tag des Verschwindens sowie fehlender Anzeichen einer erhöhten Suizidgefahr bei Frau N. - aus. Eine außerhalb der näheren Familie N. stehende Person kommt schon deshalb nicht ernsthaft in Betracht, weil bereits nicht ersichtlich ist, wie diese an die Tatwaffe des Angeklagten, die sich unter seinem Bett befunden hatte, gekommen sein könnte. Soweit der Sohn SF. N. auch Zugriff auf die Waffe hatte, ergibt eine Abwägung möglicher Motive des Angeklagten einerseits sowie SF. Obsts andererseits, insbesondere aber das unterschiedliche Aussageverhalten beider, dass es der Angeklagte war, der seine Frau tötete. Im Einzelnen:
62Kein Suizid der K. N.
Zur sicheren Überzeugung der Kammer kann zunächst die - auch von dem Angeklagten angeführte - Möglichkeit eines Suizides sicher ausgeschlossen werden. Die Gesamtwürdigung der für und der gegen einen Suizid sprechenden Umstände lässt nämlich allein den Rückschluss auf eine Fremdeinwirkung zu.
a)
Aus der Persönlichkeit der Frau N. und ihrem Verhalten vor dem 00.00.0000 haben sich in der Beweisaufnahme keine konkreten Anzeichen für eine Suizidgefährdung bei ihr ergeben, und zwar weder im Sinne von bloßen Suizidgedanken noch im Sinne von konkreten Absichten bis hin zu Vorbereitungen eines Suizides. Die Aussagen der Zeugen aus dem familiären und beruflichen Umfeld der Frau N. haben vielmehr das Bild einer lebensbejahenden Person mit Zukunftsplänen ergeben. Eine ernstzunehmende psychische Erkrankung der Frau N., die eine Suizidgefährdung zur Folge gehabt haben könnte, hat die Kammer - sachverständig beraten - ebenfalls ausschließen können.
Der Angeklagte hat Frau N. selbst als grundsätzlich lebenslustige Person eingeordnet. So hat er seine Frau in der Hauptverhandlung zunächst als „lustige Gurke“ bezeichnet, die mit ihrer Lebenssituation insgesamt zufrieden gewesen sei. Auch über ihre Arbeitsbelastung habe sie nicht geklagt. Lediglich das Zeitungaustragen habe sie in der kalten Jahreszeit als Belastung empfunden, weshalb sie damit im Herbst dieses Jahres habe aufhören wollen. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat er allerdings auch noch von Andeutungen von Suizidgedanken durch seine Frau berichtet: Etwa 2 bis 3 Wochen vor ihrem Verschwinden habe sie nachts aufgrund ihrer starken Kopfschmerzen wieder einmal Tabletten genommen, wobei sie gemurmelt habe, am besten würde sie sich gleich einen Strick nehmen. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei jedoch um eine von dem Angeklagten erfundene Episode, um seine Suizidthese zu untermauern.
Bemerkenswert ist nämlich, dass der Angeklagte hiervon erstmals in der Hauptverhandlung berichtet hat. In den wiederholten polizeilichen Vernehmungen hat er dies nicht erwähnt, obgleich die Frage nach Hinweisen auf einen Suizid seiner Frau immer wieder Gegenstand der Vernehmungen gewesen ist. Auffällig ist zudem, dass die von dem Angeklagten geschilderten Probleme seiner Frau im Laufe der Vernehmungen immer gravierender geworden sind. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 - eingeführt durch den Vernehmungsbeamten KHK UH. - hat der Angeklagte keinerlei gesundheitliche oder psychischen Probleme seiner Frau erwähnt. Auch in seiner ergänzenden polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte - wie er auf Vorhalt bestätigt hat - derartiges nicht berichtet. Erstmals in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 - also nach dem Auffinden von Frau N. - hat der Angeklagte - was er auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben bestätigt hat - davon gesprochen, dass sie seit dem Herbst letzten Jahres unter Kopfschmerzen gelitten habe. In der Folgezeit habe er bemerkt, dass sie viele Kopfschmerztabletten genommen, aber die Beschwerden weitgehend klaglos ertragen habe. Die ausdrückliche Nachfrage nach anderen möglichen Erkrankungen oder gesundheitlichen Auffälligkeiten hat er bei dieser Vernehmung ebenso verneint wie die Frage nach psychologischen Behandlungen in der zurückliegenden Zeit. In seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 14.05.2013 hat er - was er auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben ebenfalls bestätigt hat - sodann erstmals von Depressionen bei Frau N. in der jüngeren Vergangenheit gesprochen. Auf wiederholte Nachfragen zu dieser Thematik hat er dies allerdings in keiner Weise konkretisiert. In der Hauptverhandlung hat er sich nunmehr erneut dahingehend eingelassen, dass seine Frau unter Depressionen gelitten habe, wobei er auf Nachfrage erläutert hat, dies aufgrund ihrer starken Kopfschmerzen angenommen zu haben.
Es leuchtet nicht ein, weshalb der Angeklagte die vermeintlichen Depressionen seiner Frau sowie die von ihm in der Hauptverhandlung erstmals behauptete nächtliche Episode in Anbetracht des Ernstes der Lage nicht zeitnah mit ihrem Verschwinden der Polizei mitgeteilt hat. Für ihn war ohne weiteres erkennbar, dass derartige Anhaltspunkte für die Polizei, von der nach den anschaulichen Schilderungen des Ermittlungsleiters LI. ein immens hoher Suchaufwand betrieben worden ist, von erheblicher Bedeutung gewesen wären. Für sein Verhalten hat er auch keinen plausiblen Grund liefern können. Seine Einlassung, er habe seinen Verdacht auf Depressionen anfangs nicht geäußert, weil er hierfür keine Beweise gehabt habe und diesen Umstand nicht einfach in der Öffentlichkeit habe verlautbaren wollen, vermag dies jedenfalls nicht zu erklären: Wenn er - wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat - nach ihrem Verschwinden zunächst immer die Hoffnung gehabt habe, dass seine Frau noch wohlbehalten gefunden werden würde, hätte es auf der Hand gelegen, von seinem Verdacht gleichwohl zu berichten.
Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass von Frau N. die von dem Angeklagten behauptete nächtliche Äußerung getätigt worden wäre, dies noch keinen deutlichen Hinweis auf eine akute Suizidalität bei ihr liefern. Vielmehr kann eine solche - einmalige - Bemerkung bei dem Auftreten wiederholter Kopfschmerzen auch eine bloße umgangssprachliche Unmutsäußerung bedeutet haben.
Die weitere Beweisaufnahme hat jedenfalls keine ernsthaften Hinweise auf Suizidgedanken und/oder eine psychische Erkrankung bei Frau N. ergeben.
Die Zeugin MU. N. hat ihre Mutter in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung als liebenswerten und lebensfrohen Menschen bezeichnet, die ein offenes Ohr für jeden gehabt habe. Diese Charakterisierung hat sie lediglich dahingehend eingeschränkt, dass ihre Mutter sich vor ihrem Umzug nach Y. vor etwa x Jahren in ihrem früheren, ländlicheren Lebensumfeld etwas wohler gefühlt habe. Des Weiteren habe ihre Mutter in der letzten Zeit wiederholt über - möglicherweise stressbedingte - Kopfschmerzen geklagt.
Soweit die Zeugin weiter bekundet hat, dass ihre Mutter ihrer Einschätzung nach Selbstmord begangen habe, handelt es sich hingegen ersichtlich um eine bloße Spekulation der Zeugin. Ihre Angaben beschränken sich letztlich darauf, dass ihr nach dem Auffinden ihrer Mutter nach und nach „klar“ geworden sei, dass sie sich selbst getötet habe. Vorher - so die Zeugin - seien für sie eigentlich keine Gründe für einen Suizid erkennbar gewesen. In der Folgezeit sei sie für sich jedoch zu dem Schluss gekommen, dass sich wohl viel bei ihrer Mutter angesammelt und sie „nicht mehr gewollt“ habe. Greifbare Anhaltspunkte, worauf die Zeugin diese Erkenntnis gestützt hat, ergeben sich aus ihrer Aussage nicht. So hat die Zeugin bekundet, dass sie von ihrer Mutter weder konkrete Suizidabsichten noch Äußerungen in die Richtung gehört habe, dass ihr alles zu viel werden würde oder dass sie unter Depressionen leiden würde. Auf Vorhalt hat die Zeugin auch bestätigt, in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 auf Nachfrage erklärt zu haben, dass ihr an ihrer Mutter in der letzten Zeit nichts besonderes, und zwar weder in positiver noch in negativer Hinsicht aufgefallen sei. Ihre Mutter - die sie regelmäßig, zwei bis drei Mal in der Woche gesehen habe - sei „wie immer“ gewesen. Ferner hat sie auf Vorhalt bestätigt, dass sie in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14.05.2013 auf konkrete Nachfrage noch angegeben hat, sich einen Selbstmord ihrer Mutter überhaupt nicht vorstellen zu können. Ihre damalige Einschätzung habe unter anderem darauf gefußt, dass sie noch eine Woche vor ihrem Verschwinden gemeinsam im Kino gewesen seien und eine Menge Spaß gehabt hätten. In Anbetracht dessen verbleiben aus den Bekundungen der Zeugin als einziger denkbarer Erklärungsansatz für einen Suizid die von ihr - in Übereinstimmung mit weiteren Zeugen - beschriebenen Kopfschmerzen. Diese bilden aber - wie noch näher ausgeführt werden wird - kein ernstzunehmendes Motiv für einen Suizid.
Aus den Angaben des SF. N. bei seinen polizeilichen Vernehmungen haben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Suizidalität bei Frau N. ergeben. So hat er in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 - eingeführt über den Zeugen KHK VN. als Vernehmungsbeamten - auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass seine Mutter Selbstmord begangen habe, bekundet, er wisse „wirklich nicht, warum sie das sollte“. Auch in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 14.05.2013 - ebenfalls eingeführt über den Zeugen KHK VN. als Vernehmungsbeamten - hat er auf konkrete Nachfrage erklärt, er habe nie etwas von Suizidabsichten seiner Mutter mitbekommen. Seine polizeilichen Angaben sind verwertbar. Dem steht nicht entgegen, dass er im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erklärt hat, vor der Kammer keine Angaben machen zu wollen. Denn nach einem entsprechenden Hinweis darauf, dass die Verwertung seiner vor der Polizei getätigten Angaben nur mit seinem freiwilligen Einverständnis möglich ist, hat er sich ausdrücklich mit deren Verwertung einverstanden erklärt. Von seinem Zeugnisverweigerungsrecht hat er in der Hauptverhandlung nur aufgrund der infolge des großen öffentlichen Interesses unangenehmen Vernehmungssituation Gebrauch gemacht.
Auch aus den Aussagen weiterer Zeugen aus dem familiären Umfeld haben sich keine konkreten Anzeichen für Suizidgedanken bei Frau N. ergeben. Die Zeugin U. N. hat bekundet, dass sie sich regelmäßig - etwa zwei bis drei Mal im Monat - gegenseitig besucht hätten. Frau N. sei bis zuletzt immer fröhlich gewesen. Diesen Eindruck hat der Bruder des Angeklagten, der Zeuge G. N., bestätigt, dem an dem Verhalten der Frau N. nach seinen Bekundungen ebenfalls nichts Besonderes aufgefallen ist. Die Zeugin SJ. CF. - eine Schwester von Frau N. - hat bekundet, dass sie in den letzten Jahren zwar keinen engeren Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Als sie jedoch ihrer Schwester vor nicht allzu langer Zeit zufällig über den Weg gelaufen sei, sei sie „wie immer“ gewesen und habe fröhlich gewirkt. Bei dieser Gelegenheit habe sie - ihre Schwester - ihr auch von ihren Umzugsplänen berichtet.
Einzig die Zeugin MD. KJ., eine Nichte von Frau N., hat in ihrer Aussage auf mögliche psychische Probleme bei ihrer Tante als Suizidursache verwiesen. Die Zeugin hat insoweit geschildert, dass sie selbst unter mittelschweren Depressionen leiden würde und dass sie vor drei oder vier Jahren im Zusammenhang mit dem Ausbruch ihrer eigenen Erkrankung mit Frau N. über ihre Angstzustände, Schlaflosigkeit und Schmerzzustände gesprochen habe. Daraufhin habe sie - Frau N. - ihr gesagt, dass sie so etwas ebenfalls kennen würde. In ärztlicher Behandlung habe sich Frau N. ihres Wissens aber nicht befunden. Später seien diese Umstände zwischen ihnen auch nicht mehr thematisiert worden. Seit etwa eineinhalb Jahren hätten sie sich nur noch selten gesehen, weil sie - die Zeugin - sich aufgrund ihrer eigenen Erkrankung zurückgezogen habe. Die Suizidthese der Zeugin KJ. basiert insoweit letztlich auf einer bloßen Vermutung ohne konkrete Tatsachenbasis. Aus einer allenfalls einmaligen Äußerung von psychischen Auffälligkeiten durch Frau N. vor mehreren Jahren lassen sich keine ernsthaften Schlüsse auf eine aktuelle Suizidalität ziehen. Vielmehr liegt es nahe, dass in der Suizidthese der Zeugin KJ. eine Projektion ihrer eigenen Erkrankung liegt, zumal sie - wie sie auf Nachfrage eingeräumt hat - sich selbst mit Suizidgedanken getragen und sich deswegen bereits zwei Mal selbst verletzt hat.
Des Weiteren hat neben den anderen Familienmitgliedern auch keiner der Arbeitgeber der Frau N. von Verhaltensauffälligkeiten oder von nachhaltigen gesundheitlichen Beschwerden bei ihr berichtet.
Die Zeugin RU. RP., bei der Frau N. nach ihren Bekundungen seit etwa 2 Jahren montags und freitags von 8.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr tätig gewesen ist, hat sie als pflichtbewusste Frau beschrieben, welche sie nie in schlechter Stimmung erlebt habe. Diesen Eindruck hat der Zeuge ZU. RP. bestätigt, der sie ebenfalls als gewissenhafte Person, bei der die Stimmung nie „im Keller“ gewesen sei, beschrieben hat.
Die Zeugin YW. KT.-FT. hat geschildert, dass Frau N. seit etwa 0000 sieben Stunden wöchentlich in ihrem Haushalt geholfen habe. Da sie - die Zeugin - häufig zuhause gearbeitet habe, hätten sie sich des Öfteren ausgetauscht, wobei sich gelegentlich auch persönlichere Gespräche ergeben hätten. Frau N. habe auf sie immer einen lebensbejahenden und optimistischen Eindruck gemacht. Etwa zwei Wochen vor ihrem Verschwinden habe sie Frau N. noch darauf angesprochen, ob sie sich vorstellen könne, eine Halbtagsstelle in ihrem Haushalt zu übernehmen. Demgegenüber habe sich Frau N. sehr offen gezeigt. Frau N. habe ihr gegenüber auch nur einmalig über gesundheitliche Beschwerden, nämlich über starke Kopfschmerzen am Ende des letzten Jahres, geklagt, woraufhin seitens ihres Ehemannes Untersuchungen veranlasst worden seien. Dies hat der Zeuge RK. UF. FT. - ein Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - bestätigt. Nach seinen Bekundungen hat Frau N. nach der Überweisung aufgrund einer Kopfschmerzattacke an den Zeugen ST. - in dessen Haushalt Frau N. ebenfalls als Haushaltshilfe beschäftigt war - nicht mehr über derartige Kopfschmerzen geklagt. Ihre Arbeitsleistungen hätten bis zuletzt nicht nachgelassen und er habe in ihrem Verhalten keine Anzeichen für eine psychische Erkrankung, insbesondere Depressionen, erkennen können.
Der Zeuge Dr. RK. ST., ein Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, hat wiederum bestätigt, Frau N. aufgrund einer Kopfschmerzattacke im Monat letzten Jahres eingehend untersucht zu haben. Frau N. habe ihm in der Anamnese berichtet, nicht häufig, sondern eher selten unter Kopfschmerzen zu leiden. Zum damaligen Zeitpunkt seien diese ungewöhnlich heftig gewesen. Die von ihm veranlasste Computertomographie ihres Schädels habe einen unauffälligen Befund ergeben. Nach seinen glaubhaften Bekundungen habe Frau N. in der Folgezeit trotz wiederholter Nachfragen nicht mehr über Kopfschmerzen geklagt. Frau N. sei bis zuletzt weder krankheitsbedingt ausgefallen noch sei sie ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen gewesen. Aus seiner fachlichen Perspektive habe er an ihr keinerlei Symptome für eine depressive Erkrankung bemerkt: sie sei sehr leistungsfähig, im Kontaktverhalten offen und emotional schwingungsfähig gewesen, habe keine Selbstzweifel geäußert und optimistisch in die Zukunft geschaut. So habe sie ihm perspektivisch von der Idee eines gemeinsamen Catering-Services mit ihrer Tochter sowie von der Aussicht auf eine weitere Anstellung als Haushaltshilfe berichtet.
Überdies hat die Kammer sich hinsichtlich einer möglichen Suizidgefährdung der Frau N. durch Dr. GY., einen klinisch und forensisch erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige, der Einblick in die Verfahrensakten genommen hat und während der Hauptverhandlung zugegen gewesen ist, hat hierzu ausgeführt:
Bei Frau N. seien keine statistisch relevanten Risikofaktoren für eine erhöhte Suizidgefahr zu verzeichnen. Zunächst zähle sie nicht zu den relativ häufig betroffenen Bevölkerungsgruppen (Menschen über x Jahren, alleinstehende Männer, bestimmte Berufsgruppen, Häftlinge). Bei einer statistischen Betrachtung würden zudem weit über 90 % aller Suizidenten unter akuten psychischen Erkrankungen leiden, und zwar insbesondere unter Depressionen, paranoiden Schizophrenien mit Wahnvorstellungen oder Depressionen in Kombination mit Alkoholabusus. Konkrete Hinweise auf eine solche akute psychische Erkrankung als signifikanten Risikofaktor hätten sich bei Frau N. nicht ergeben.
In ihrem Verhalten - wie es von dem familiären und beruflichen Umfeld beschrieben worden sei - hätten sich keinerlei Anzeichen für eine Wahnerkrankung gezeigt. Gegen eine schwerwiegende depressive Erkrankung bei Frau N. würden bereits ihre lebensbejahende Art und ihre Zukunftsplanungen - neue Arbeitsstelle, Wohnung - sprechen. Theoretisch sei es zwar denkbar, dass Frau N. im Falle einer depressiven Erkrankung versucht haben könnte, die Fassade aufrechtzuerhalten und daher Zukunftspläne geäußert habe. Gleichwohl wären in diesem Falle für die Außenwelt Verhaltensänderungen auffällig geworden. So wäre bei einer depressiven Erkrankung die Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum nicht denkbar gewesen. Auch ein zunehmendes Rückzugsverhalten der Frau N. sei nicht erkennbar geworden.
Die Kopfschmerzen würden ebenfalls kein Indiz für eine erhöhte Suizidgefahr bilden. Zwar könne eine körperliche Erkrankung, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sei, durchaus einen erhöhenden Risikofaktor darstellen. Jedoch gelte dies grundsätzlich nur bei einer chronischen Erkrankung, die mit einem langen Leidensweg verbunden und (erfolglos) austherapiert sei. Hiervon könne bei Frau N., die erst seit relativ kurzer Zeit unter den Kopfschmerzen gelitten und nicht am Ende einer längeren Krankheitsgeschichte gestanden habe, jedoch nicht ausgegangen werden.
Die Kammer ist diesen widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - der bei seiner Bewertung von zutreffenden, den Feststellungen der Kammer entsprechenden Tatsachen ausgegangen ist - gefolgt. In Anbetracht seiner Beurteilung können Depressionen - wie sie von dem Angeklagten zuletzt angeführt worden sind - als Ursache einer Suizidalität bei Frau N. ausgeschlossen werden. Aber auch die Kopfschmerzen bilden als vergleichsweise kurze Krankheitsepisode insoweit kein ernstzunehmendes Motiv für einen Selbstmord. Soweit die Zeugin MU. N. die Kopfschmerzen bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sehr in den Vordergrund gestellt hat, wohingegen sie bei ihren polizeilichen Vernehmungen bei der Erörterung von Vorerkrankungen dieses Thema eher gestreift hat, liegt es nach dem Dafürhalten der Kammer nahe, dass sie sich nachträglich eine vermeintliche Erklärung für einen Suizid ihrer Mutter zurechtgelegt hat.
b)
Gegen einen Suizid spricht des Weiteren das Verhalten der Frau N. am 00.00.0000, welches ihrer alltäglichen Routine entsprach.
Frau N. ist wie üblich gegen 3.00 Uhr aufgestanden und hat nach dem Verlassen des Hauses begonnen, die Zeitungen in ihrem Zustellbezirk auszutragen. Dabei ist sie nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin VP. von ihr gegen 3.45-3.50 Uhr an der Ecke ZX.-straße/KI.-straße - im Bereich des dortigen betreuten Wohnens - gesehen worden, ohne dass dieser etwas Besonderes an Frau N. aufgefallen wäre.
Ihre Zustellungstour hat Frau N. am Tattag auch nahezu vollständig erledigt. Die polizeilichen Ermittlungen - eingeführt über den Zeugen VN. - haben ergeben, dass Frau N. mit Ausnahme von sieben Adressaten sämtliche Abonnenten des Y.r ZT.s in ihrem Zustellbezirk wie üblich beliefert hat. Dies steht auch in Einklang mit dem Umstand, dass sich in den Packtaschen des aufgefundenen Fahrrades noch insgesamt acht Zeitungsexemplare befunden haben (das Vorhandensein einiger Zeitungsexemplare in der Packtasche ist von dem Zeugen EY., der das Fahrrad gegen 6.40 Uhr auf dem US.-straße auffand, ebenfalls bestätigt worden).
Dieses Verhalten spricht aber gegen einen vorbereiteten Suizid der Frau N.. Nach Auffassung der Kammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb Frau N. im Falle eines von ihr geplanten Suizids ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin zunächst wie üblich nachgegangen ist, um diese kurz vor ihrer Beendigung der Route unvermittelt abzubrechen. Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. GY.. Nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen ist ein solches atypisches und irrationales Verhalten kaum mit einem vorbereiteten Suizid zu vereinbaren. Ein plötzlich gefasster Suizidentschluss würde dagegen nach seiner Einschätzung nur bei einer psychischen Erkrankung - beispielsweise einer Wahnerkrankung - ernsthaft in Betracht kommen, wofür sich wiederum wie bereits ausgeführt keinerlei Anzeichen in ihrem Verhalten ergeben haben.
Im Übrigen stellt sich unter der Prämisse eines plötzlichen Suizidentschlusses der Frau N. die Frage, wie sie in diesem Moment an die unter dem Bett des Angeklagten aufbewahrte Waffe hätte gelangen können. Der Angeklagte hat hierzu bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013 selbst angegeben, dass sie die Waffe seiner Meinung nach nicht in der Nacht aus dem Futteral unter dem Bett hervor geholt haben könne, da er andernfalls wach geworden wäre. Dies hat er auf Vorhalt seiner damaligen Angaben gegenüber der Kammer nochmals wiederholt. Nach Einsichtnahme einer bei der damaligen Vernehmung von dem Vernehmungsbeamten angefertigten Skizze (Blatt 585 der Akten) hat der Angeklagte auch bestätigt, dass diese Skizze die räumlichen Verhältnisse im Schlafzimmer und den Aufbewahrungsort der Waffe richtig wiedergeben würde. Aus dieser Skizze ergibt sich aber wiederum, dass die Waffe - wie er es anschaulich geschildert hat - „hochkant hinten an der Wand“ lag und Frau N. unter das Bett des Angeklagten hätte kriechen müssen, um diese dem Futteral zu entnehmen. Insofern liegt es in der Tat nahe, dass der Angeklagte hiervon wach geworden wäre. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Angeklagten der Hund zwischen ihren Betten geschlafen hat. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass sich dieser bei einer nächtlichen Rückkehr der Frau N. in das Schlafzimmer bemerkbar gemacht hätte.
c)
Für eine Gewalttat und gegen einen Suizid spricht zudem der Umstand der lautstarken Auseinandersetzung vor dem Haus IP.-straße in den frühen Morgenstunden an dem Tag des Verschwindens der Frau N..
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben der im Erdgeschoss dieses Hauses lebenden Eheleute BT. und WU. YK.. Ein Irrtum der Zeugen kann ausgeschlossen werden. Denn die Eheleute YK. haben ihre Wahrnehmungen unabhängig voneinander gemacht, weil sie - wie sie glaubhaft geschildert haben - in getrennten Schlafzimmern nächtigen. In ihrem Aussageverhalten haben sie sich auch darum bemüht, sich auf die Wiedergabe ihrer konkreten Erinnerungen zu beschränken. Der Zeuge BT. YK. hat bekundet, an dem Morgen lediglich ein sehr lautes Gespräch vor dem Haus mitbekommen zu haben. Näheres habe er nicht verstehen können, weil er Ohrstöpsel getragen habe und lediglich das obere Drittel seiner Jalousie geöffnet gewesen sei. Er sei auch nicht von den lauten Stimmen wach geworden, sondern weil er wie so häufig um diese Uhrzeit - zwischen 4.00 und 4.30 Uhr - auf die Toilette habe gehen müssen. Seine Bekundungen werden gestützt durch die Schilderung seiner Ehefrau. Die Zeugin YK. hat nämlich bekundet, sie sei an dem Wochentagmorgen etwa gegen 4.15 und 4.30 Uhr von einem sehr lauten Streitgespräch vor dem Haus wach geworden. Das Fenster ihres Schlafzimmers, welches zur Straße liege, habe auf kipp gestanden. Sie habe nicht auf die Uhr geschaut, könne die Zeit aber einordnen, weil sie regelmäßig um diese Uhrzeit wach werde und noch nicht viel Verkehr geherrscht habe, welcher sich erst gegen 5.00 Uhr steigere. Einzelheiten der Auseinandersetzung habe sie nicht verstanden. Allerdings sei ihr im Nachhinein bewusst geworden, dass von einer weiblichen Stimme ein energisches „Nein, Nein!“ geäußert worden sei. Hinsichtlich dieser nachträglichen Verknüpfung einer weiblichen Stimme mit einer konkreten Äußerung hat die Kammer indes Bedenken, ob es sich hierbei nicht um einen bloßen Rückschluss der Zeugin YK. gehandelt hat. So fällt auf, dass die Zeugin - was sie auf Vorhalt bestätigt hat - in ihrer ersten polizeilichen Zeugenvernehmung vom 17.04.2013 lediglich bekundet hat, es habe sich bei der Unterhaltung um zwei unterschiedliche Stimmen gehandelt. Erst in ihrer ergänzenden polizeilichen Vernehmung vom 20.04.2013 hat sie - was sie ebenfalls auf Vorhalt bestätigt hat - angegeben, dass sie im Nachhinein der Meinung sei, das Wort „Nein“ von einer Frauenstimme gehört zu haben. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin angesichts des Verschwindens der Frau N. im Nachhinein der Auseinandersetzung einen bestimmten Bedeutungsgehalt zugemessen hat und infolgedessen zu ihrer entsprechenden Einschätzung gelangt ist, die sich in der Folgezeit bei ihr verfestigt hat.
Dies ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Angaben der Zeugen YK. zu der lautstarken Auseinandersetzung an sich in den frühen Morgenstunden vor ihrem Wohnhaus. Dieses Ereignis fügt sich auch zwanglos in das durch die Ermittlungsergebnisse gewonnene Bild ein: Zum einen hat genau an dieser Stelle die Zustellung der Zeitungen durch Frau N. geendet. Zum anderen passt es zeitlich zu der üblichen Route der Frau N.. Im Zuge der Ermittlungen hat die Polizei nach den Bekundungen des Zeugen VN. unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Y.r ZT.s, der Frau N. zu Beginn ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin eingearbeitet hatte, auch die Auslieferung der Zeitungen nachgestellt. Die Rekonstruktion verschiedener denkbarer Zustellreihenfolgen hat nach seiner Schilderung wiederum ergeben, dass sich Frau N. in einem Zeitfenster in dem Bereich IP.-straße befunden haben dürfte, welches mit dem von den Zeugen YK. angegebenen zeitlichen Rahmen der Auseinandersetzung in Einklang steht.
In Anbetracht dessen deutet alles darauf hin, dass diese Auseinandersetzung einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen aufweist und Frau N. sich dieser Auseinandersetzung noch zu entziehen vermochte, bevor sie später auf dem US.-straße abgefangen wurde.
d)
Ganz wesentlich gegen einen Suizid sprechen darüber hinaus die Umstände des Auffindens des Fahrrades und des Handys am US.-straße.
Die hierzu getroffenen Feststellungen basieren auf den entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen RK. EY. und OB. AF.. Beide Zeugen haben anschaulich geschildert, wie sie das Fahrrad mittig auf dem US.-straße liegend vorgefunden haben. Dabei haben sie die Auffindesituation des Fahrrades übereinstimmend beschrieben. Die Polizei hat diese am folgenden Tag, dem 17.04.2013 mit dem Zeugen EY. im Zuge der Ermittlungen auch nachgestellt (die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme ist über die Zeugin KHKin NS. eingeführt worden). Nach Inaugenscheinnahme der hiervon gefertigten Lichtbilder (Blatt 56-66 der Akten) mit den Zeugen und den Prozessbeteiligten haben sowohl der Zeuge EY. als auch die Zeugin AF. bestätigt, dass diese die damalige Lage des Fahrrades richtig wiedergeben würden. Der Zeuge EY. hat überdies geschildert, wie er die Taschenlampe neben dem Fahrrad auf dem Weg liegend aufgefunden und sie im Zusammenhang mit dem Anlehnen an einen Baum in eine der Packtaschen oder den Fahrradkorb gelegt habe. Auch die Zeugin AF. hat bestätigt, dass sie neben dem Fahrrad einen silberfarbenen Gegenstand gesehen habe, wobei sie diesen nur nicht mehr genauer hat zuordnen können.
Der Fundort des Handys der Frau N. basiert auf den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten AG. zu seinem Einsatz am Fundort des Fahrrades am Morgen des 00.00.0000. Dieser hat anschaulich geschildert, wie das Handy abseits des Weges im Laub liegend geklingelt habe, als aufgrund einer Funkpeilung ein Probeanruf auf dem Handy durchgeführt worden sei. Die Entfernung von etwa 4,75 Meter zum Fahrrad beruht auf den entsprechenden Angaben der Zeugin NS. zu den durchgeführten Abstandsmessungen im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Auffindesituation des Fahrrades.
Diese äußeren Umstände des Auffindens des Fahrrades an einer dunklen und einsamen Stelle im Wald deuten ganz erheblich auf eine Gewalttat hin, wohingegen sich ein Suizid hiermit nur schwer vereinbaren lässt. Sowohl die Lage des Fahrrades mittig des US.-straßees als auch des Handy abseits des Weges liefern deutliche Anhaltspunkte für eine gewaltsame Überwältigung der Frau N. an dieser Stelle. Unter der Prämisse eines Suizides findet sich hierfür bei lebensnaher Betrachtung hingegen keine vernünftige Erklärung: es ist nicht nachvollziehbar, warum Frau N. - nachdem sie bereits den überwiegenden Teil ihrer Zeitungsroute erledigt hatte - unvermittelt das Fahrrad mitten auf dem Weg liegen gelassen, ihr Handy weggeworfen und sich sodann zu Fuß mit dem schweren Gewehr als Last mehrere Kilometer in den Wald begeben haben sollte, um sich dort zu erschießen.
Hinzu kommt, dass sich ihre beim Zeitungaustragen üblicherweise mitgeführte Handtaschenlampe (was der Angeklagte bestätigt hat) noch an Ort und Stelle befunden hat. Im Falle eines Suizides hätte es aber nahe gelegen, dass Frau N. die Taschenlampe auf ihren relativ langen Weg bei Dunkelheit in den Wald mitgenommen hätte.
e)
Schließlich spricht auch die Spurenlage im Zusammenhang mit dem Auffinden des Leichnams insgesamt eher für eine Fremdeinwirkung. Einige Beweisergebnisse wie das Sektionsergebnis und das Schmauchspurengutachten lassen insoweit zwar in keine der beiden Richtungen eindeutige Rückschlüsse zu. Während es für die Umstände, die auf einen Suizid hindeuten könnten, jedoch jeweils naheliegende Erklärungen für deren Vereinbarkeit mit einer Gewalttat gibt, sind die Umstände, die für eine Fremdeinwirkung sprechen, mit einem Suizid nur schwer in Einklang zu bringen.
aa)
Aus dem Sektionsergebnis lässt sich nichts Eindeutiges für einen Suizid oder eine Fremdeinwirkung herleiten.
Der Facharzt für Rechtsmedizin Dr. OW. hat hierzu folgende Ausführungen gemacht (soweit der Sachverständige über das Sektionsergebnis hinaus gehende Ausführungen gemacht hat, wird auf diese im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anknüpfungspunkt noch näher eingegangen werden): Bei der Obduktion sei eine umfangreiche Zertrümmerung des Schädeldaches mit weitflächigen Kopfschwartenaufreißungen und subtotalem Verlust des Gehirns festgestellt worden. Im Schädelinneren sei eine einzelne Schrotkugel aufgefunden worden. Es sei eine vollständige Zerstörung der vorderen Schädelbasis und des vorderen Anteils der mittleren Schädelbasis eingetreten. Ein zentraler Zungendefekt sei festgestellt worden, wobei dessen Ursache aufgrund eines fortschreitenden Madenbefalls nicht mehr feststellbar gewesen sei. Am rechten Handrücken daumenseitig seien zwei Blutspritzspuren, am linken Handrücken daumenseitig sei eine kleine Blutspritzspur vorhanden gewesen. Dabei habe es sich um typische Rückschleuderspuren gehandelt. Mit Ausnahme einer fortgeschrittenen Herzkranzschlagaderverkalkung seien keine anderen ernsthaften Erkrankungen festgestellt worden. Der Körper des Leichnams sei gut zu beurteilen gewesen, weshalb im Falle ihres Vorhandenseins auch dezente (Bagatell-)Verletzungen bei der Sektion feststellbar gewesen wären. Mit Ausnahme der Kopfverletzungen habe es am Körper aber keinerlei Hinweise auf eine stumpfe oder scharfe Gewalteinwirkung ergeben.
Hinsichtlich der Kopfverletzungen handele sich um eine typische Mundschussverletzung, bei dem die Mündung einer Schusswaffe in die Mundhöhle eingeführt worden und der Schuss sodann ausgeführt worden sei. Dabei würden die Mündungsgase in die Mundhöhle und sekundär in das Schädelinnere eindringen, womit die hochgradige Zerstörung des Schädels verbunden sei. Naheliegend sei insoweit, dass die Todesursache ein solcher Mundschuss mit dem Schrotgewehr gewesen sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen im Schädelbereich mit massenhaft Maden und entsprechendem Gewebefraß sei aber nicht sicher zu klären gewesen, ob der Mundschuss zum Zeitpunkt des Gelebthabens erfolgt sei. Die Lungen, die noch gut beurteilbar gewesen seien, seien frei von einer Bluteinatmung gewesen. Allerdings seien solche Einblutungen bei derart schweren Kopfschussverletzungen auch nicht zwingend zu erwarten. Auch die Blutspritzer an den Händen würden kein sicheres Anzeichen für ein Gelebthaben zum Zeitpunkt des Kopfschusses liefern. Denkbar sei ebenso, dass diese geringgradigen Blutspritzspuren durch den Beschuss einer Leiche entstanden seien. Eine - auch massive - Gewalteinwirkung auf den Kopf wäre aufgrund der Fäulnisveränderungen nicht mehr feststellbar gewesen.
Die Leichenflecke seien lagegerecht zur Auffindesituation des Leichnams ausgebildet gewesen. Daher habe eine Verlagerung der Leiche allenfalls frühzeitig - innerhalb der ersten Stunden - nach dem Todeseintritt stattgefunden. Befunde für eine verlässliche Eingrenzung des Todeszeitpunkts habe die Sektion nicht ergeben. Die fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen im Kopfbereich hätten sich aufgrund der günstigen Bedingungen für eine Fäulnis aufgrund der Kopfzerstörung ergeben. Der Zustand der Leiche sei jedoch gut vereinbar mit einem Todeszeitpunkt von etwa 7 bis 10 Tagen vor deren Auffinden.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der ersichtlich von richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Seine Ausführungen zum Todeszeitpunkt stehen auch in Einklang mit einem im Selbstleseverfahren gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingeführten entomologischen Gutachten des Prof. Dr. DB. vom 09.07.2013 zur Liegezeit der Leiche, wonach ein Todeseintritt im Verlauf des 00.00.0000 mit den entomologischen Erkenntnissen zu vereinbaren sei.
Daraus folgt, dass aufgrund des Verletzungsbildes des Leichnams von einem Mundschuss mit dem aufgefundenen Schrotgewehr am 00.00.0000 als naheliegende Todesursache ausgegangen werden kann. Jedoch bleibt bei einer isolierten Bewertung des Sektionsergebnisses offen, ob dieser von Frau N. selbst oder einer dritten Person abgegeben worden ist.
bb)
Ebenso wenig lassen sich Rückschlüsse für oder gegen einen Suizid aus den am Leichnam aufgefundenen Schmauchspuren ziehen.
Der für dieses Fachgebiet beim LKA NW zuständige Sachverständige Dr. MX. CZ. hat hierzu ausgeführt: Bei Untersuchung des Spurenmaterials der Hände der Frau N. auf Schussrückstände habe lediglich ein schmauchspezifisches Partikel in Form einer Elementkombination aus Blei-Barium-Antimon auf der Probe von der rechten Hand im Daumen/Zeigefinger-Bereich nachgewiesen werden können. Auf dem restlichen Spurenmaterial sowohl der Hände als auch der Innenseite des Jutesacks (Kartoffelsacks) seien hingegen keine schmauchspezifischen Partikel aufgefunden worden. Ein durchgeführter Vergleichsbeschluss mit dem aufgefundenen Schrotgewehr und mit vergleichbarer Munition, bei dem mit einer Versuchsanordnung eine mögliche Schussabgabe in den Mund bei geschlossenen Lippen simuliert worden sei, habe auf der „Haltehand“ (Hand unterhalb der Laufmündung, den Waffenlauf fixierend) zahlreiche und auf der schussauslösenden Hand am Abzug mehrere schmauchspezifische Partikel ergeben.
Diese Befunde würden weder für noch gegen das Auslösen des Abzuges durch die geschädigte Frau N. sprechen. Das einzelne Schmauchpartikel auf den Händen der Frau N. liefere keinen Hinweis auf eine Schussabgabe durch sie selbst. Vielmehr könne es auch sekundär, beispielsweise durch eine Schussabgabe auf sie oder durch eine Kontamination bei der Fundortsicherung, angetragen worden sein. Andererseits könne eine Schussabgabe durch Frau N. aufgrund des Befundes auch nicht ausgeschlossen werden. Der Vergleichsbeschuss habe gezeigt, dass durch die vergleichsweise geschlossene Bauform einer Langwaffe im Bereich des Abzugs mitunter nur sehr wenig oder gar kein Schmauch während der Schussabgabe austreten könne. Auch eine mögliche Schussabgabe in den Mund, bei gleichzeitig geschlossenen Lippen, führe zu einer geringen Anzahl von Schmauchpartikeln auf der den Waffenlauf fixierenden Hand. Aufgrund einer längeren Liegezeit des Leichnams unter freien Himmel könne insoweit auch ein fast vollständiger Spurenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Schmauch an sich verfalle aufgrund des darin üblicherweise enthaltenen Schwermetalls nicht. Hinsichtlich eines Verlustes von Schmauchspuren stehe in der Regel ein mechanischer Verlust im Vordergrund. Auch Wasser könne Verluste erzeugen. Allerdings hänge dies von zu vielen individuellen Faktoren, wie z.B. der Menge des Hautfetts an den Händen ab, um diesbezüglich verlässliche Aussagen treffen zu können.
Die Kammer hat sich diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des in seiner Tätigkeit als Sachverständiger beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen forensisch erfahrenen Sachverständigen angeschlossen. Daraus folgt aber, dass das vorgefundene Schmauchspurenbild keine Rückschlüsse für oder gegen einen Suizid zulässt.
cc)
Auch der Fundort der Leiche (eingeführt über die Zeugin WN., den Spurensicherungsbeamten LZ. sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe zum Fundort der Leiche), also die kraterförmige Erdmulde, stellt in keine der beiden Richtungen ein eindeutiges Indiz dar.
Als höhlenartige Umgebung könnte die Auffindestelle dafür sprechen, dass eine sterbewillige Person einen Rückzugsort als Platz zum Sterben gesucht hat. In gleicher Weise ist es aber denkbar, dass diese Stelle vom Täter bewusst gewählt worden ist, um ein schnelles Auffinden der Leiche zu verhindern. Umso länger nämlich eine Leiche - noch dazu in freier Natur - nicht entdeckt wird, desto eher kann ein Täter darauf hoffen, dass eventuelle objektivierbare Spuren am Leichnam selbst, an der Kleidung oder an der Waffe nicht mehr verwertet werden können.
So ist die Leiche der Frau N. in dem Erdkrater tatsächlich über mehrere Tage unentdeckt geblieben. Die Feststellungen dazu, dass die Leiche vom Waldweg aus nicht gesehen werden konnte, beruhen auf den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugin WN. und des Zeugen RK. LZ., der nach dem Auffinden der Leiche als Spurensicherungsbeamter tätig geworden ist. Dabei hat die Zeugin WN. geschildert, wie sie beim Joggen erst aufgrund des auffälligen Verhaltens ihres Hundes einen Blick in den Krater geworfen habe und infolgedessen auf die Leiche gestoßen sei. Obgleich sie in der Gegend - bei dem es sich um eine beliebte Wander- und Laufstrecke handele - auch in den Tagen zuvor häufiger gelaufen sei, sei ihr zuvor nichts aufgefallen. Dass die Leiche zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung aber bereits seit längerer Zeit in dem Erdkrater gelegen haben muss, ergibt sich - wie bei der Darstellung des Sektionsergebnisses bereits ausgeführt - aufgrund der Ausbildungen der Leichenflecke.
dd)
Aus dem Umstand, dass der Leichnam der Frau N. auf einem Kartoffelsack gelegen hat (eingeführt über den Spurensicherungsbeamten LZ. und die Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe des Fundortes der Leiche), lassen sich ebenfalls keine Schlüsse auf einen Suizid oder eine Fremdeinwirkung ziehen. Sowohl im Falle eines Suizides als auch im Falle einer Fremdeinwirkung ist es denkbar, dass der Kartoffelsack als Unterlage gewählt wurde.
ee)
Auf einen Suizid könnte der Umstand eines Mundschusses mit einem eingeführten Gewehrlauf hindeuten. Allerdings lässt sich dieser Umstand ebenso zwanglos mit einer Fremdeinwirkung vereinbaren.
Der als Rechtsmediziner forensisch erfahrene Sachverständige Dr. OW. hat nach einer Inaugenscheinnahme des auf dem Leichnam sichergestellten Schrotgewehrs durch ihn und die Prozessbeteiligten hierzu ausgeführt: Aus den Schädelverletzungen lasse sich schließen, dass die Waffenlängsachse aufsteigend orientiert gewesen sei. Der genaue Einschusswinkel sei mangels eines Schusskanals allerdings nicht zu bestimmen. Angesichts der aufsteigenden Verlaufsrichtung des Schusses sei eine liegende Position der Frau N. zum Zeitpunkt der Schussabgabe äußerst unwahrscheinlich, wohingegen nicht genauer differenziert werden könne, ob der Schuss in einer sitzenden oder stehenden Position ausgeführt worden sei. Eine Schussabgabe mit einem in den Mund eingeführten Gewehrlauf in einer solchen aufsteigenden Orientierung des Gewehrs sei aber sowohl bei einer Schussabgabe durch einen Dritten als auch bei einem Suizid problemlos möglich (was der Sachverständige unter Zuhilfenahme des Schrotgewehrs auch anschaulich demonstriert hat). Auch das Fehlen von Verletzungen im Bereich des Mundraums würde nicht gegen ein Einführen des Gewehrlaufes sprechen. Der Gewehrlauf könne von seinem Umfang her - die im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme des Gewehrs durchgeführte Messung hat eine Größe von 2 x 4 cm ergeben - problemlos ohne größeres Mundaufreißen in die Mundhöhle eingeführt werden. Ausgeschlossen werden könne angesichts des Spurenbildes allein ein brachiales Einführen des Gewehrlaufes, wohingegen geringere Gewalteinwirkungen beim Einführen des Laufes nicht zu feststellbaren Verletzungen hätten führen müssen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsmediziner habe er bei anderen Tötungsdelikten mit Mundhöhlenschüssen Verletzungen im Bereich des Mundraums jedenfalls nicht vorgefunden.
Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass die Art und Weise der Schussabgabe - Mundschuss mit eingeführtem Gewehrlauf - letztlich keinen unzweideutigen Hinweis auf einen Suizid bietet. Insbesondere ist der Schluss nicht zwingend, dass im Falle einer Fremdeinwirkung ein Einführen des Gewehrlaufes mit brachialer Gewalt zu erwarten gewesen wäre. Denn ein nachhaltiger Widerstand gegen das Einführen des Gewehrlaufs ist nicht zwangsläufig anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung sind individuell ganz unterschiedliche Reaktionen auf eine akute und ernsthafte Bedrohungssituation möglich. So ist es denkbar, dass die Geschädigte das - ggf. sogar mit leichter Gewalt - verbundene Einführen des Gewehrs in der Hoffnung erduldet hat, der Täter werde die damit verbundene Drohung eines Erschießens letztlich nicht wahrmachen. Dies gilt umso mehr, wenn - wovon die Kammer letztlich überzeugt ist - der Angeklagte ihr mit dem Gewehr gedroht hat und sie bis zuletzt die Hoffnung hatte, er werde wieder zu Sinnen kommen und sie nicht töten.
Für die Wahl der Tötungsmethode mit eingeführtem Gewehrlauf durch den Angeklagten lässt sich ebenfalls zwanglos eine Erklärung finden, nämlich eine von ihm von vornherein ins Auge gefasste Vortäuschung eines Suizides.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass ein Mundschuss nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. GY. eine für Frauen völlig untypische „harte“ Suizidmethode ist.
ff)
Für einen Suizid könnte des Weiteren sprechen, dass - wie bereits bei dem Sektionsergebnis ausgeführt - an dem Körper des Leichnams keine Spuren einer starken Gewaltanwendung gefunden worden sind. Überdies haben - nach einem im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO eingeführten - rechtsmedizinischen Gutachten der Prof. Dr. med. QI. vom 22.07.2013 die chemisch-toxikologischen Untersuchungen von Herzblut und Urin der Frau N. keinen Anhaltspunkt für eine Aufnahme von illegalen Betäubungsmitteln oder zentral wirksamen Arzneistoffen im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Tod ergeben. Denn das Fehlen derartiger Spuren wirft die Frage auf, wie sich eine Überwältigung der Frau N. am US.-straße und deren Transport in den Wald zum Tatort abgespielt haben soll. Hierfür lassen sich jedoch mehrere plausible Erklärungen finden, die dies mit einer Gewalttat in Einklang bringen lassen.
Denkbar ist zum Einen die Möglichkeit der Überwindung eines etwaigen Widerstands der Frau N. durch (massive) Einschüchterung aufgrund einer Bedrohung mit dem Gewehr. Zum Anderen ist das Fehlen von (noch) sichtbaren Verletzungsspuren nicht mit einer gewaltsamen Ortsverbringung unvereinbar. So ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. OW. der Einsatz von zumindest leichter Gewalt in Form von Schlägen und Schubsen im Bereich des Körpers gleichwohl denkbar. Aufgrund der eingeschränkten Beurteilungsmöglichkeit der Kopfverletzung kann - so der Sachverständige - sogar der Einsatz erheblicher stumpfer Gewalt im Kopfbereich nicht ausgeschlossen werden: die Kopfschwarte sei weitflächig aufgerissen, aber vollständig gewesen. Typische Einblutungen als Folge stumpfer Gewalt wären aufgrund der erheblichen Fäulnisveränderungen und des vorangeschrittenen Madenfraßes bei der Obduktion ohnehin nicht mehr feststellbar gewesen. Aus diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - denen sich die Kammer wiederum anschließt - folgt, dass zwanglos das Szenario einer gewaltsamen Überwältigung mittels stumpfer Gewalteinwirkung auf den Kopf mit dem Spurenbild zu vereinbaren ist.
gg)
Kein eindeutiges Indiz für einen Suizid bietet auch der Umstand einer DNA-Spur der Frau N. am vorderen Abzugszüngel des Schrotgewehrs.
Die Feststellungen zum Vorhandensein einer solchen DNA-Spur beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. NG., eines forensisch erfahrenen Molekularbiologen beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen: Der Vergleich von Zellspuren, die auf einem Abrieb des vorderen Abzugszüngels des Schrotgewehrs festgestellt worden seien, mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Geschädigten habe eine Übereinstimmung von charakteristischen DNA-Merkmalen ergeben. Aufgrund dessen könne diese Spur eindeutig der Geschädigten zugeordnet werden. Ein Blutvortest bezüglich dieser Spur sei negativ gewesen, so dass sich keine Hinweise auf Blut der Frau N. als Spurenquelle ergeben hätten. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der ersichtlich von richtigen Befundtatsachen ausgegangen ist.
Dieser DNA-Befund hat aber keine aussagekräftige Indizwirkung für einen Suizid, sondern lässt verschiedene Interpretationen zu. So ist nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. NG. und Dr. OW. denkbar, dass es sich bei der DNA-Anhaftung am vorderen Abzugszüngel um eine nach dem Abfeuern der Waffe entstandene Spritzspur handelt. Der Sachverständige Dr. NG. hat im Zusammenhang mit der Erläuterung dieser DNA-Spur eine solche Spurenverursachung ausdrücklich für möglich erachtet. Der Sachverständige Dr. OW. hat hierzu im Beisein und auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. NG. ergänzend ausgeführt, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht möglich sei, dass blutfreies Gewebe oder Sekret der Geschädigten nach dem Abfeuern der Waffe dort hingeschleudert worden sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer angeschlossen.
Des Weiteren verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass von dem Angeklagten als Täter nach der Schussabgabe zur Vorspiegelung eines Suizids die Hand oder ein Finger der Geschädigten an den Abzugszüngel geführt worden ist (wovon die Kammer nach einer Gesamtwürdigung letztlich überzeugt ist).
hh)
Ebenso wenig bildet ein aussagekräftiges Indiz für einen Suizid die zwischen den Beinen der Frau N. aufgefundenen Kerben im Waldboden.
Die Feststellungen zu dem Vorhandensein dieser Einkerbungen zwischen den Beinen unterhalb der Knie im Bereich der Waden beruhen auf den diesbezüglichen Bekundungen des Spurensicherungsbeamten LZ.. Seine Beschreibung der beiden Einkerbungen stimmen mit den Lichtbildern 38, 39, 40, 43, 44 und 45 der Lichtbildmappe sowie mit dem in einem Tatortbefundbericht vom 00.00.0000 auf Seite 7 enthaltenen Lichtbild (Blatt 242 der Akten) überein. Diese Lichtbilder sind jeweils durch Inaugenscheinnahme eingeführt worden, der Tatortbefundbericht vom 00.00.0000 (Blatt 236 bis 246 der Akten) ist überdies verlesen worden.
Diese Einkerbungen lassen verschiedene mögliche Schlussfolgerungen zu. Bei der unteren Einkerbung handelt es sich eindeutig um eine Stanzmarke des oberen Dreiecks des Gewehrschafts. Nach den Bekundungen des Zeugen LZ. hat das Gewehr mit dem Gewehrschaft im Erdreich gesteckt, was sich wiederum anschaulich aus den Lichtbildern 38 und 39 der Lichtbildmappe ergibt. Ob die Stanzmarke aber durch eine Schussabgabe des Gewehrs in dieser Position entstanden ist, erscheint zweifelhaft. Vielmehr lässt sich die Entstehung dieser Stanzmarke in gleicher Weise durch eine entsprechende Positionierung des Gewehrs auf dem Leichnam und ein damit zusammenhängendes Niederdrücken der Waffe erklären. Für eine solche Entstehung spricht angesichts des erheblichen Rückstoßes des Gewehrs auch die eher geringgradige Ausprägung der Stanzmarke. Angesichts dessen bildet die Stanzmarke jedenfalls kein aussagekräftiges Indiz für eine Schussabgabe des Gewehrs in dieser Position. Die zweite, etwas oberhalb liegende Kerbe lässt ebenfalls keinen entsprechenden Rückschluss zu. So bleibt bereits offen, ob diese Kerbe überhaupt von dem Gewehr stammt. Aussagekräftige Hinweise hierfür haben sich nämlich nicht ergeben. Der Zeuge LZ. hat insoweit bekundet, im Rahmen der Spurensicherung sei die obere Kerbe zwar ebenfalls als „Stanzmarke“ bezeichnet worden, dies habe sich aber letztlich nicht klären lassen. Der Sachverständige Dr. OW. hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Ausprägung der oberen Kerbe allenfalls mit einer Querstellung des Gewehrs in Einklang gebracht werden könne. Eine Schussabgabe in einer solchen Querstellung und ein anschließendes Wegspringen des Gewehrs in die Endposition des sei aber - so der Sachverständige - sehr unwahrscheinlich. Dieser Einschätzung des Sachverständigen hat sich die Kammer angeschlossen. Seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen stimmen mit dem äußeren Erscheinungsbild, wie dies durch das Fotomaterial dokumentiert ist, schlüssig überein.
ii)
Gegen einen Suizid spricht die symmetrische Lage der Leiche bei ihrem Auffinden.
Die nahezu parallele und ausgestreckte Lage der Arme und Beine der Frau N. ergibt sich anschaulich aus dem Lichtbild 10 der Übersichtsaufnahmen vom Leichenfundort sowie aus den Lichtbildern 24 und 25 der Spurensicherung, die durch Inaugenscheinnahmen eingeführt worden sind. Aufgrund der Bekundungen der Zeugin WN., die die Getötete aufgefunden hat, des Polizeibeamten AG., der als erstes mit der Finderin den Tatort aufgesucht hat, und des Spurensicherungsbeamten LZ. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Fotos die Auffindesituation des Leichnams richtig wiedergeben. Der Zeuge AG. hat glaubhaft bekundet, die Extremitäten des Leichnams bei dessen vorsichtiger Inaugenscheinnahme nicht bewegt zu haben. Für eine nachträgliche Veränderung des Leichnams nach der Tötung der Frau N. bis zu ihrem Auffinden durch Unbeteiligte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer schließt diese - ohnehin eher fernliegende Möglichkeit - deshalb aus.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. OW. handelt es sich nahezu um eine sogenannte Neutral-Null-Stellung. Eine solche symmetrische und regelgerechte Position der Leiche könne bei einem Suizid durch einen Mundschuss mit dem Schrotgewehr zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, bilde jedoch aus folgenden Gründen ein äußerst ungewöhnliches Bild: die Schussverletzung führe zu einer augenblicklichen Gehirnentleerung. Die Muskulatur erschlaffe innerhalb von 100-200 Millisekunden. Infolgedessen könnten keine Bewegungen - auch keine willkürlichen - mehr ausgeführt werden. Lediglich bereits begonnene Körperimpulse würden zu Ende geführt. Aus diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer ebenfalls gefolgt ist, ergibt sich, dass die Endposition der Leiche für den Fall eines Suizides sehr unwahrscheinlich ist.
jj)
Mit einem Suizid nur schwer vereinbaren lässt sich zudem die Gewebeanhaftung der Frau N. auf der Oberseite des Gewehrlaufes.
Das Vorhandensein einer solchen Gewebeanhaftung ist von dem Spurensicherungsbeamten LZ. bestätigt worden. Die Lage der Gewebeanhaftung ist durch das Lichtbild 55 der Lichtbildmappe entsprechend dokumentiert worden. Im Zuge der Inaugenscheinnahme der Waffe durch die Prozessbeteiligten ist die Gewebeanhaftung auch nach wie vor erkennbar gewesen, wobei eine durch den Vorsitzenden durchgeführte Messung einen Abstand von 57 Zentimetern von der Mündung ergeben hat. Die Feststellung, dass diese Gewebeanhaftung der Frau N. zuzuordnen ist, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. NG. zu der molekulargenetischen Untersuchung der Substanzhaftung, wonach diese lediglich DNA-Merkmale der Geschädigten aufgewiesen habe.
Der Sachverständige Dr. OW., der sich von der Gewebeanhaftung ein eigenes Bild gemacht hat, hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Aus dem Vorhandensein der Gewebeanhaftung an sich würden sich aufgrund eines umfangreichen Austritts von Gewebe und Blut bei der Schussabgabe keine Rückschlüsse auf einen Suizid oder eine Fremdtötung ziehen lassen. Allerdings sei - so der Sachverständige - die Lage der Gewebeanhaftung an der Oberseite des Gewehrlaufes unter der Prämisse eines Suizides mit der Auffindeposition der Waffe nicht vereinbar. Die Oberseite des Laufes hätte sich bei einem Suizid mit einer entsprechenden Gewehrhaltung zunehmend in einem toten Winkel befunden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass das Gewebe an diese Stelle hätte gelangen können. Zwar sei eine Rotation der Waffe um 180 Grad nach der Schussabgabe nicht sicher auszuschließen, jedoch sehr unwahrscheinlich. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen, der auch insoweit von richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, ist die Kammer beigetreten.
kk)
Ebenso lässt sich der etwa drei Meter von den Füßen der Leiche entfernte Fundort der Brille am Tatort nur schwer mit einem Suizid in Einklang bringen.
Die Feststellungen zu der Lage der Brille - bei der es sich nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen um eine Ersatzbrille der Frau N. handelte - beruhen auf den Bekundungen des Spurensicherungsbeamten LZ., dem verlesenen Tatortbefundbericht vom 00.00.0000, dem Lichtbild 65 der Lichtbildmappe sowie der darin befindlichen Übersichtsskizze zu den Spuren im Krater. Die aufgefundene Brille ist von SF. N. in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 als eine der Brillen der Geschädigten eingeordnet worden. MU. N. hat die Brille zwar nicht eindeutig identifiziert, es jedoch zumindest für möglich gehalten, dass es sich um eine der älteren Brillen ihrer Mutter gehandelt habe.
Im Falle eines Suizides ist zunächst keine vernünftige Erklärung dafür ersichtlich, weshalb Frau N. sich ihrer Brille zuvor freiwillig entledigt haben sollte. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. OW. ist es zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass sie die Brille im Zuge der Schussabgabe mit einer entsprechenden Bewegungsrichtung verloren habe und die Brille aufgrund der Böschungsneigung an den späteren Fundort gerutscht sei. Jedoch stellt dies nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen - der sich die Kammer angeschlossen hat - einen eher außergewöhnlichen Befund dar.
Während sich der Fundort der Brille im Falle eines Suizides also nur schwer erklären lässt, findet sich hierfür bei einer Fremdeinwirkung die naheliegende Erklärung eines Verlusts im Zuge des unfreiwilligen Verbringens in den Krater.
ll)
Für eine Fremdeinwirkung spricht überdies das Einnässen im vorderen Schrittbereich.
Der Sachverständige Dr. OW. hat die Einnässungen im Schrittbereich der Bekleidung - Jeans, Strumpfhose und Unterhose - im Zuge der Leichenöffnung festgestellt. Dessen Befund ist durch den Sachverständigen Dr. PO. im Zuge seiner Untersuchungen der Bekleidung zur Vorbereitung eines Faserspurengutachtens (hierzu werden noch nähere Ausführungen folgen) bestätigt worden. Zur Verdeutlichung der Spurenlage an der Jeanshose hat er Lichtbilder vorgelegt, die von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen und erörtert worden sind. Aus diesem Fotomaterial, welches als Anlage I und II zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.09.2013 genommen worden ist, ergibt sich anschaulich, dass sich die Trocknungsränder auf den vorderen Schrittbereich - innen und außen - beschränken, wohingegen sich an der Hinterseite der Hose derartige Spuren nicht zeigen. Hieraus hat der Sachverständige, ein forensisch erfahrener Behördengutachter für Materialspuren, Haarspuren und Textilspuren, in nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass ein solches Spurenbild nicht mit einem Einnässen in Rückenlage, sondern nur mit einer Bauchlage in Einklang zu bringen sei.
In Anbetracht dessen fragt es sich zum Einen, warum es im Falle eines Suizids überhaupt zu einem Einnässen bei der Geschädigten gekommen sein soll. Naheliegender ist ein angsterfülltes Einnässen im Falle einer Gewalttat. Zum Anderen spricht der Umstand einer Bauchlage zum Zeitpunkt des Einnässens für eine vorherige Überwältigung der Frau N., wohingegen sich unter der Prämisse eines Suizides hierfür keine plausible Erklärung finden lässt.
f)
Entscheidend ist für die Kammer letztlich eine Gesamtschau. Die Kammer hält es für völlig fernliegend, dass Frau N., bei der keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität festzustellen gewesen sind, erst die Zeitungen wie üblich nahezu vollständig ausgetragen haben soll, dann das Fahrrad und das Handy plötzlich an einer einsamen und dunklen Stelle eines Waldweges zu Boden geworfen haben soll, um sich sodann - bepackt mit dem schweren Gewehr - zu Fuß auf den Weg in einen mehrere Kilometer entfernt liegenden Wald zu machen und sich dort zu erschießen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit einem Suizid kaum zu vereinbarenden Spurenlage im Zusammenhang mit der Auffindesituation der Leiche - insbesondere der symmetrischen Lage der Leiche, der Gewebeanhaftung am oberen Gewehrlauf und dem Einnässen im vorderen Schrittbereich - lässt die Gesamtheit der gegen einen Suizid sprechenden Umstände allein den Rückschluss auf eine Fremdeinwirkung zu.
160Die Täterschaft des Angeklagten
Zur sicheren Überzeugung der Kammer war es der Angeklagte, der seine Frau erschossen hat. Andere Personen sind als Täter auszuschließen.
a)
Eine Tatbegehung durch eine unbekannte (fremde) Person als potentiellen Täter kommt nicht ernsthaft in Betracht.
Hervorzuheben ist zunächst, dass Frau N. mit dem Gewehr des Angeklagten erschossen worden ist. Dabei handelte es sich um ein Gewehr, welches nicht nur dem Angeklagten gehörte, sondern aufgrund der Lagerung unter seinem Bett seinem unmittelbaren Zugriff unterlag. Es stellt sich die Frage, inwieweit eine fremde Person an das Gewehr hätte gelangen sollen. Die Existenz des Gewehrs war nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nur einem ganz engen Personenkreis, nämlich außer ihm nur SF. N. und seiner Frau bekannt. Dies deckt sich mit den Angaben des SF. N. bei seiner über den Vernehmungsbeamten KHK VN. eingeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013, wonach lediglich er und der Angeklagte Umgang mit dem Gewehr gehabt hätten. Dass selbst die Tochter MU. N. keine Kenntnis von der Existenz dieses illegalen Gewehrs gehabt hat, ergibt sich aus ihren glaubhaften Bekundungen, sie sei am 16.04. - worauf in der weiteren Beweiswürdigung noch näher eingegangen werden wird - von dem Verschwinden einer Schusswaffe, nicht aber einer illegalen Waffe ausgegangen.
Der Angeklagte hatte selbst keine Hinweise auf einen vorherigen Einbruch und eine Entwendung des Gewehrs. Etwaige Anzeichen hierfür haben sich auch weder aus der Aussage der MU. N. noch aus den polizeilichen Angaben des SF. N. ergeben. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb im Falle einer Entwendung des Gewehrs durch eine fremde Person das Futteral unter dem Bett zurückgelassen worden sein sollte. Vielmehr hätte es sich angeboten, das Gewehr mit dieser Hülle zu transportieren. Darüber hinaus wäre der Zeitraum für eine vorherige Entwendung der Waffe relativ kurz gewesen. Denn SF. N. hatte - so seine glaubhafte Schilderung in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013 - das Gewehr letztmals im Monat 0000 unter dem Bett hervorgeholt und gereinigt.
Eine fremde Person müsste sich aber nicht nur in den Besitz des Gewehrs gebracht haben, sondern darüber hinaus auch die Lebensgewohnheiten der Frau N. gekannt haben. Denn andernfalls wäre ihre Überwältigung am US.-straße im Zuge des Zeitungsaustragens in dieser Form nicht möglich gewesen (dem Angeklagten ist - wie er eingeräumt hat - die Zustellungstour seiner Frau bekannt gewesen). Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass Frau N. bei einer Auseinandersetzung mit einer fremden Person im Bereich der IP.-Straße, der sie sich noch hat entziehen können, entweder direkt nach Hause gefahren wäre oder über das von ihr zu diesem Zeitpunkt noch mitgeführte Handy unmittelbar die Polizei informiert hätte.
Des Weiteren haben sich keine Hinweise auf ein denkbares Motiv für eine Tötung durch eine nicht aus dem engen Umfeld der Frau N. stammende Person ergeben. Weder der Angeklagte selbst noch die weiteren Zeugen aus ihrem familiären und beruflichen Umfeld haben von Hinweisen auf etwaige Konflikte der Frau N. mit dritten Personen berichtet. Das von den Zeugen aus ihrem beruflichen und familiären Umfeld gezeichnete Persönlichkeitsbild eines hilfsbereiten, der Umwelt wohlgesonnenen und freundlichen Menschen lässt dies nach Auffassung der Kammer auch eher fernliegend erscheinen.
Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen haben keine Hinweise auf einen unbekannten „Fremdtäter“ ergeben. Der Ermittlungsleiter LI. hat anschaulich geschildert, dass aufgrund des großen öffentlichen Interesses eine Vielzahl von vermeintlich verdächtigen Beobachtungen aus der Bevölkerung eingegangen sei. Die kriminalistische Verfolgung sämtlicher Hinweise auf verdächtige Personen ist nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ergebnislos verlaufen. Im Zuge der Ermittlungen habe sich - so der Zeuge, der auch Ermittlungsleiter in der Mordkommission Nelli G. gewesen ist - auch der anfängliche Verdacht nach dem Verschwinden der Frau N. auf einen Zusammenhang mit dem bislang ungeklärten Tötungsdelikt Nelli G. nicht konkretisiert. Dabei seien zur Abklärung möglicher Parallelen unter anderem Fallanalytiker des Landeskriminalamts hinzugezogen worden, die aufgrund von Unterschieden in den Tatumständen und der Art und Weise der Tatausführung keine Hinweise auf einen Wiederholungstäter gefunden hätten.
Die Beweisaufnahme hat auch keine Spuren, die einen ernstzunehmenden Hinweis auf einen unbekannten Täter geben könnten, zu Tage treten lassen. Weder an dem Schrotgewehr noch an der verwendeten Schrotmunition noch an dem Futteral, in dem das Gewehr aufbewahrt worden ist, sind Fingerabdrücke einer unbekannten Person aufgefunden worden. Dies folgt hinsichtlich des Schrotgewehrs aus dem Spurensicherungsbericht des KHK IM. (Polizei ....) vom 30.04.2013, welcher gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 5, 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Aus diesem Spurensicherungsbericht - an dessen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat - geht hervor, dass an allen Teilen der Langwaffe keinerlei daktyloskopische Spuren - nicht einmal Teilfragmente von Papillarliniengebilden - erkennbar gewesen seien. Aus den Behördengutachten des KHK PA. (Landeskriminalamt NRW) vom 13.05.2013 bezüglich der in dem Gewehr befindlichen Schrotpatronen sowie des KHK EN. (Landeskriminalamt NRW) vom 21.05.2013 bezüglich des Futterals, die gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1a), 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, ergibt sich, dass auf diesen Gegenständen ebenfalls keine daktyloskopischen Spuren sichtbar gemacht werden konnten. Ebenso wenig sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. NG., denen sich die Kammer auch insoweit angeschlossen hat, an den zur Untersuchung überlassenen Asservaten aussagekräftige DNA-Spuren festgestellt worden, die auf einen unbekannten Täter hindeuten würden. Zwar schließt das Fehlen derartiger Spuren einen unbekannten Täter nicht zwangsläufig aus. Jedoch fügt sich dies nahtlos in das Gesamtbild ein.
Zu einer anderen Bewertung gibt auch der Umstand keinen Anlass, dass an der Beinkleidung der Frau N. Faserspuren aufgefunden worden sind, deren Spurenquelle trotz intensiver Suche der Polizei nicht im Haushalt des Angeklagten zu finden gewesen sind. Der Sachverständige Dr. PO. hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Faserspurengutachten hierzu ausgeführt: Sowohl an der schwarzen Jeanshose der Frau N. als auch an ihrer roten langen Unterhose habe sich bei den Untersuchungen jeweils innen- und außen ein massiver Spurenbesatz mit grau-schwarzen Polyesterfaser-Fragmenten ergeben. Der massive Besatz mit diesen grau-schwarzen Polyesterfasern weise auf einen Primärkontakt mit der Spurenquelle hin, wobei eine Übertragung sowohl bei einem einmaligen Kontakt als auch sukzessiv erfolgt sein könne. Die Verteilung der Fasern auf den zur Untersuchung zur Verfügung stehenden Abklebefolien spreche für eine Herkunft der Spurenquelle aus dem häuslichen Lebensbereich der Geschädigten. Die Polyesterfaser-Fragmente würden starke Beschädigungen aufweisen, was auf eine häufig benutzte und brüchige Ursprungsquelle - wie beispielsweise eine ältere Decke - hindeute. Die Untersuchung verschiedener aus dem Haushalt stammender Gegenstände auf ihre Eigenschaft als Spurenquelle sei ergebnislos verlaufen. Auf anderen untersuchten Gegenständen aus dem Haushalt sei auch kein Besatz mit vergleichbaren Fasern festgestellt worden, obgleich - so der Sachverständige - aufgrund der „gut spurenden“ Ursprungsquelle bei einem Haushaltsbezug zumindest ein Auffinden von Sekundärspuren nicht unwahrscheinlich gewesen wäre. Die Kammer ist diesen überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen gefolgt. In Anbetracht mehrmaliger Durchsuchungen des Wohnhauses am 29.04., 16.05. und 23.05.2013, bei denen zahlreiche möglicherweise beweisrelevante Gegenstände sichergestellt worden sind, wäre eine Identifizierung der Spurenquelle oder zumindest ein Auffinden vergleichbarer Faserspuren auf anderen aus dem Haushalt stammenden Gegenständen naheliegend gewesen (die betreffenden Durchsuchungsberichte nebst Sicherstellungsprotokollen sind durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO - bezüglich der Berichte vom 16.05. und 23.05.2013 im Selbstleseverfahren - eingeführt worden). Obgleich ein unmittelbarer Bezug dieser Faserspuren zum Haushalt der Frau N. (und des Angeklagten) also nicht hergestellt werden konnte, bietet dieser Umstand kein aussagekräftiges Indiz für einen „Fremdtäter“. So könnte die Spurenquelle ein Gegenstand sein, der - wie zum Beispiel ein älteres Paar Strümpfe - von Frau N. bereits im Vorfeld ihres Verschwindens entsorgt worden ist. Überdies ist die Annahme eines unmittelbaren Haushaltsbezuges nicht zwingend. Denkbar ist auch durchaus das Zustandekommen des Besatzes bei einem (einmaligen) Kontakt mit der entsprechenden Spurenquelle außerhalb des Haushalts (beispielsweise in einem Haushalt ihrer Arbeitgeber). Entscheidend für die Kammer ist hierbei jedoch, dass eine Tatrelevanz dieser Fasern unbekannter Herkunft nicht erkennbar ist. Es hat sich kein Hinweis dafür ergeben, dass Frau N. im Zusammenhang mit der Tat ent- und wieder bekleidet worden ist. Ihre gesamte Bekleidung saß bei ihrem Auffinden vollkommen regelrecht und war verschlossen. Die Kleidung war - mit Ausnahme eines Risses unterhalb der rechten Achselhöhle der Jacke - unbeschädigt. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten AG. - der die Leiche nach dem Aufsuchen des Fundortes in Augenschein genommen hat -, aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. OW. zu seinen Feststellungen bei der äußeren Besichtigung der Leiche und deren Entkleidung bei der Sektion sowie aus dem bei der Spurensicherung angefertigten und von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommenem Fotomaterial. Überdies scheidet ein Sexualdelikt oder ein Sexualkontakt der Frau N. im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen aus. Die äußeren Genitalien waren - so der Sachverständige Dr. OW. - unverletzt und wiesen keine sonstigen Auffälligkeiten, wie etwa Sekretspuren, auf. Die Untersuchungen der bei der Obduktion entnommenen Abstriche aus der Vagina und dem Analkanal haben weder ein Vorhandensein von Sperma bzw. Spermasekret noch von Zellantragungen männlichen Ursprungs ergeben. Dies ergibt sich aus dem mit Einverständnis der Prozessbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Gutachten der Professorin Dr. med. QI. vom 06.05.2013, an dessen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat.
Schließlich kommt einer im Bereich des Fundortes des Fahrrades am US.-straße um zwei Bäume am Wegesrand gewickelten Angelschnur kein Beweiswert zu. Denn ein Zusammenhang dieser Angelschnur mit der Tat lässt sich nicht erkennen. Die Angelschnur ist nicht an dem Tag des Verschwindens, sondern - wie der Ermittlungsleiter LI. glaubhaft bekundet hat - erst am 04.05.2013 durch Passanten zufällig aufgefunden worden. Trotz einer intensiven Spurensuche am Tag des Verschwindens und der nochmaligen Besichtigung zum Zwecke der Rekonstruktion des Fahrradfundes ist die zwischen zwei Bäumen über den Weg gespannte Angelschnur zuvor nicht festgestellt worden. Auch eine nachträgliche Auswertung der hierbei angefertigten Lichtbilder hat dies - wie der Zeuge LI. glaubhaft bekundet hat - nicht klären können. Insoweit bleibt bereits offen, ob die Angelschnur schon zum Zeitpunkt des Verschwindens der Frau N. vorhanden war. Aber auch ein funktioneller Zusammenhang in dem Sinne, dass die über den Weg gespannte Angelschnur bei der Überwältigung der Frau N. eine Rolle gespielt haben könnte, ist letztlich nicht ersichtlich. Hierauf hindeutende Beschädigungen an dem Fahrrad der Frau N. sind nicht festgestellt worden. Ebenso hat eine von den Ermittlungsbeamten durchgeführte Rekonstruktion ergeben, dass eine vergleichbare, über den Weg gespannte Angelschnur bei ihrem Durchfahren mit einem Fahrrad relativ leicht zerreißt und insoweit keine taugliche Falle darstellt (diese Ermittlungsergebnisse sind ebenfalls über den Zeugen LI. eingeführt worden).
b)
Während also eine Person außerhalb des Haushalts als Täter ausscheidet, hätten neben dem Angeklagten auch dessen Kinder - SF. und MU. - möglichen Zugriff auf das Gewehr haben können. Gleichwohl kommt zur sicheren Überzeugung der Kammer nur der Angeklagte als Täter in Betracht, da er als einziger aus der Familie ein mögliches Tatmotiv hatte, sein (Aussage-)Verhalten nach dem Verschwinden seiner Frau mit seiner Unschuld nicht zu erklären ist, wohl aber mit seiner Täterschaft und auf ihn noch weitere Indizien hindeuten.
aa)
Aus der Familie hatte allein der Angeklagte ein mögliches Tatmotiv.
Die Ehe des Angeklagten war zumindest in jüngerer Vergangenheit belastet, was in der außerehelichen Beziehung der Frau N. mit einem ihrer früheren Arbeitgeber ihren Ausdruck findet. Die diesbezüglichen Feststellungen zu ihrer intimen Beziehung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen SR. OG.. Dieser hat plastisch und lebensnah berichtet, wie sich die Beziehung zwischen ihnen langsam im Laufe ihrer mehrjährigen Beschäftigung in seinem Haushalt entwickelt und schließlich in einem intimen Verhältnis gemündet habe. Auch den Hintergrund und die Art und Weise seiner Beendigung der Beziehung Ende Monat 0000 sowie die späteren Kontaktversuche der Frau N. hat er anschaulich geschildert. Bemerkenswert ist, dass die Beendigung der intimen Beziehung nicht auf eigene Initiative des Zeugen erfolgt ist, sondern nur auf Intervention seiner Ehefrau. Der Zeuge hat auch blumig davon gesprochen, dass er sich während seiner intimen Beziehung mit Frau N. auf einer „rosa Wolke“ befunden habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der wiederholten Kontaktversuche der Frau N. nach Beendigung der Beziehung - die bis in den Monat dieses Jahres andauerten - deutet alles darauf hin, dass es sich für Frau N. nicht um eine bloße flüchtige Affäre, sondern um ein durchaus ernsthaftes Beziehungsgeflecht gehandelt hat. In Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit bestehenden räumlichen Trennung des Zeugen OG. von seiner Ehefrau liegt auch der Gedanke nahe, dass Frau N. sich durchaus Hoffnung auf eine weitere Intensivierung der Beziehung gemacht hat.
Die Kammer hält es jedenfalls für ausgeschlossen, dass diese außereheliche Beziehung der Frau N. keine belastenden Auswirkungen auf die Ehe mit dem Angeklagten gehabt hat. Zum Einen bildet nach der Lebenserfahrung die Aufnahme einer solchen außerehelichen Beziehung durch einen Ehepartner oftmals bereits den Ausdruck und die Folge innerehelicher Probleme. Zum Anderen hat der Angeklagte zumindest von dem Gerücht einer solchen außerehelichen Beziehung Kenntnis erlangt. Der Angeklagte hat zunächst eingeräumt, dass seine Frau erzählt habe, sie habe ihre Stelle als Haushaltshilfe bei Herrn OG. aufgrund der Eifersucht der Frau OG. und einer von dieser vermuteten - tatsächlich nicht bestehenden - Affäre verloren. Diese Angaben der Frau N. zu den Gründen ihrer Kündigung im Hause OG. sind von der Zeugin MU. N. glaubhaft bestätigt worden. Der Angeklagte hat eine solche Affäre zwar vehement ausgeschlossen und erklärt, an den Angaben seiner Frau nicht gezweifelt zu haben. Dies hält die Kammer aber schlicht für unglaubhaft. Hiergegen spricht bereits der große Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und seiner Frau von x Jahren. Zudem hat es sich bei dem Zeugen OG. aufgrund dessen sozialen Status als offenbar wohlhabender Unternehmer um einen aus Sicht des Angeklagten für seine Frau durchaus interessanten Mann gehandelt. In einer Ehe als Dauerbeziehung ist es aber nach der Lebenserfahrung häufig so, dass Verdächtigungen zu Spannungen führen können, die sich nach und nach steigern können.
Einen Anhaltspunkt für derartige Spannungen könnte die räumliche Trennung der Betten im Schlafzimmer seit dem Jahr 0000, also etwa seit der Zeit der Affäre der Frau N., geben. Den von dem Angeklagten für die Trennung der Betten angeführten Grund - die Anschaffung des Hundes - hält die Kammer für wenig plausibel (auch wenn dies Frau N. auch ihrem Sohn SF. gegenüber nach dessen Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als Grund genannt haben soll). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch noch die Schilderung eines Gesprächs des Zeugen ST. mit Frau N. im Monat 0000. In diesem längeren, rund 1-stündigen Gespräch habe er ihr von seinen eigenen Eheproblemen erzählt, woraufhin sie ihm berichtet habe, dass sie vor einigen Jahren auch Konflikte mit ihrem Mann gehabt habe. Ihr Mann - der Angeklagte - habe nach der Schilderung der Frau N. sogar ausziehen wollen, sei dann aber nur vorübergehend in das Arbeitszimmer gezogen. In der Folgezeit habe sich die Beziehung wieder „eingerenkt“ (diese Schilderung des Zeugen ST. hat der Angeklagte als „Witz“ bezeichnet). Schließlich ist erwähnenswert, dass nach den Angaben des SF. N. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013 (eingeführt über den Vernehmungsbeamten VN.) seine Mutter in letzter Zeit „nöckelig und schlecht drauf“ gewesen sei und seine Eltern in letzter Zeit wenig miteinander gesprochen hätten. Die Kammer verkennt aber nicht, dass sich ansonsten im Zuge der Beweisaufnahme keine konkreten Hinweise für vertiefte Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau in jüngster Zeit ergeben haben. Gleichwohl steht dies der (möglichen) Schlussfolgerung einer konfliktbehafteten Beziehungssituation innerhalb der Ehe des Angeklagten nicht zwingend entgegen. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten - wie sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und von MU. und SF. N. ergibt - keinen größeren Freundeskreis. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich vornehmlich auf die engste Familie. Innerhalb der Familie N. war es aber offenbar nicht üblich, im Familienverbund über Probleme zu sprechen. Diese wurden vielmehr mit sich selbst ausgemacht. Dies ist von der Zeugin MU. N. glaubhaft geschildert worden. Die Zeugin hat des Weiteren glaubhaft bekundet, dass ihre Mutter ihre Gefühle nicht nach außen getragen und sie trotz des guten Verhältnisses zu ihr - MU. - nie mit ihr über Probleme gesprochen habe. Auch der Zeuge G. N., der einen guten Kontakt zum Angeklagten gepflegt und ihn mehrmals in der Woche gesehen hat, hat geschildert, dass sein Bruder - der Angeklagte - bei der Erörterung familiärer Probleme zurückhaltend gewesen sei und er nicht zwangsläufig mit ihm über etwaigen Kummer gesprochen hätte.
Den zu vermutenden Spannungen innerhalb der Ehe konnte sich der Angeklagte nicht ohne weiteres entziehen. Dies gilt umso mehr, als Frau N. sowohl von dem Angeklagten als auch von MU. und SF. als grundsätzlich selbstbewusste und - nicht nur in der Beziehung mit dem Angeklagten - durchsetzungsfähige Frau beschrieben worden ist. So hat MU. N. anschaulich zum Ausdruck gebracht, dass die Rollenverteilung in der Ehe klar definiert gewesen sei und ihre Mutter „die Hosen angehabt“ habe. Der Angeklagte war unter Berücksichtigung seiner eher bescheidenen Rente auch von seiner Frau finanziell abhängig, die zur Deckung des Familienunterhalts erhebliche Anstrengungen unternehmen musste. In diesem Zusammenhang ist auch die zu Gunsten des Angeklagten abgeschlossene Hinterbliebenen-Absicherung zu nennen, die als ein (zusätzliches) Motiv für die Tötung seiner Frau in Betracht zu ziehen ist. Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dieser Versicherung sind über den Polizeibeamten Kohnert eingeführt worden. Dabei ist dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung auch bekannt gewesen, dass ein Suizid grundsätzlich ein versichertes Risiko darstelle und nur bei einem Suizid innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre keine Auszahlung an ihn erfolgen würde. Zumindest auffällig erscheint auch sein Verhalten gegenüber der Versicherung nach dem Verschwinden der Frau N.. Obgleich es innerhalb der Ehe - wie es die Zeugin MU. N. glaubhaft bekundet hat - eigentlich Frau N. gewesen ist, die sich um solche Angelegenheiten und den Schriftverkehr gekümmert hat, hat der Angeklagte sich dieser Sache noch vor dem Auffinden der Frau N. angenommen und mit seinem am 00.00.0000 bei der Versicherung eingegangenen Schreiben mit Ausnahme zweier Versicherungen - einer eigenen Kapital-Lebensversicherung und eben jener Hinterbliebenen-Absicherung - alle Versicherungen gekündigt. Bemerkenswert ist auch, dass er sich bereits kurze Zeit nach dem Auffinden seiner Frau - am 00.00.0000 - erneut telefonisch an die Versicherung gewandt und dabei als vermeintliche Suizidursache von Depressionen gesprochen hat (was er auf Vorhalt auch bestätigt hat). Gegenüber der Polizei hatte er diese Vermutung - wie bereits ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt dagegen noch gar nicht erwähnt.
Für MU. und SF. N. ist hingegen keinerlei Motiv erkennbar, ihre Mutter zu töten. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte für ernsthafte Streitigkeiten oder tiefgreifende Konflikte zwischen Frau N. und ihren Kindern ergeben. Der Angeklagte selbst hat das Verhältnis seiner Frau zu den Kindern als sehr gut bezeichnet. Auch SF. und MU. haben sowohl ihr eigenes Verhältnis als auch das Verhältnis des jeweils anderen Geschwisterteils zur Mutter als innig und unbelastet beschrieben. Abgesehen davon hätten sich MU. und SF. N. anders als der Angeklagte etwaigen Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter jederzeit problemlos entziehen können. MU. N. war bereits seit längerer Zeit aus dem Elternhaus ausgezogen und hatte sich ein eigenes Lebensumfeld geschaffen. Sie stand auf „eigenen Beinen“ und war auch finanziell nicht von der Unterstützung ihrer Mutter abhängig, sondern hatte sich zur Finanzierung ihres Studiums einen Nebenjob gesucht. SF. N. hegte ebenfalls bereits relativ konkrete Auszugspläne. Da er über eine feste Arbeitsstelle verfügte, hätte einer alsbaldigen Umsetzung dieses Wunsches im Falle größerer Konflikte mit seiner Mutter nichts entgegengestanden. Hinzu kommt, dass er sich - wie es sowohl von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch von MU. N. als Zeugin in der Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert worden ist - bereits seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung befindet und sowohl von seiner Freundin als auch von deren Elternhaus in schwierigen Lebenslagen - wie jetzt nach dem Tod der Mutter - Halt und Unterstützung erfährt.
bb)
Das Verhalten des Angeklagten am Morgen des Verschwindens der Frau N. deutet auf sein Wissen um das Tötungsgeschehen und damit auf eine Täterschaft des Angeklagten hin.
Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge am 00.00.0000 hat der Angeklagte - wie er nach den Angaben des Vernehmungsbeamten UH. dazu selbst eingeräumt hat - sich zu seinem Tagesablauf wie folgt eingelassen: Er sei gegen 7.20 Uhr aufgestanden. Als er aufgestanden sei, sei ihm aufgefallen, dass ihre Brille auf dem Küchenbord gelegen habe. Als er in der Küche die Frühstückutensilien sowie die „Düppe“ seines Sohnes unberührt vorgefunden habe, habe er in der Deele vergeblich nach dem Fahrrad seiner Frau geschaut. Da auch das Auto vor Ort gewesen sei, habe er nach ihrem Handy und den Schlüsseln der verschiedenen Arbeitgeber geschaut. Das Handy habe gefehlt, wohingegen die Schlüssel vollständig an ihrem üblichen Ort gelegen hätten. Ihm sei es dann - als MU. bereits bei ihm gewesen sei - in den Kopf gekommen, ihren üblichen Weg beim Zeitungaustragen abzugehen. Zwischenzeitlich habe er immer wieder versucht, seine Frau mit seinem Handy telefonisch zu erreichen. Als er mit seinem Hund unterwegs gewesen sei, habe er das Fahrrad seiner Frau am US.-straße an einer Buche angelehnt gesehen. Er habe versucht, das Fahrrad abzuschließen, was ihm aber misslungen sei, weil das Schloss geklemmt habe. Er sei dann noch ein Stück weiter einen Fußweg in Richtung EM.-straße gegangen, um zu schauen, ob seiner Frau möglicherweise übel geworden sei und sich dorthin zurückgezogen habe. Als er zum Fahrrad zurückgekommen sei, habe dort bereits ein Streifenwagen gestanden.
Im Rahmen einer ergänzenden Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte sich hinsichtlich seines Tagesablaufs wie folgt eingelassen: Gegen 7.15 Uhr sei er aufgestanden und habe gesehen, dass das Auto noch an seinem Platz gestanden habe. Als er gesehen habe, dass das Fahrrad weg gewesen sei, habe er sich mit seinem Fahrrad gegen 7.30 Uhr in Richtung US.-straße gemacht, um sie zu suchen. Bereits von weitem habe er das am Fahrrad am Wegesrand stehen sehen. Er sei dann ihren Namen rufend noch den gesamten US.-straße weitergefahren. Zwischendurch habe er seine Tochter angerufen. Als er seine Frau nicht gefunden habe, sei er nach Hause gefahren und habe das Fahrrad mitgenommen. Diese Angaben sind durch die entsprechenden Bekundungen der Vernehmungsbeamtin KHKin NS. eingeführt worden.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 14.05.2013 hat er sich hinsichtlich seines Tagesablaufs sodann wie folgt eingelassen: Am Tag des Verschwindens seiner Frau sei er gegen 7.00-7.15 Uhr aufgestanden und habe in der Küche die Brotdose seiner Frau sowie die leere „Düppe“ seines Sohnes SF. gesehen. Er habe erfolglos versucht, auf ihrem Handy anzurufen. Sodann habe er seine Tochter angerufen und zu ihr gesagt, er würde jetzt los fahren, um sie zu suchen. Dann habe er sich mit seinem Fahrrad auf den Weg gemacht und am UM.-straße ihr Fahrrad an einem Baum lehnend aufgefunden. Er habe nach seiner Frau gerufen und das Fahrrad dann mit nach Hause genommen. Seine Tochter sei zwischenzeitlich angekommen und die Polizei sei informiert worden.
Diese Einlassungen zu seinem Tagesablauf sind teilweise bereits in sich nicht stimmig. Während er bei seiner Vernehmung am Tag des Verschwindens der Frau N. noch angegeben hat, sich zu Fuß auf die Suche nach seiner Frau gemacht zu haben, als seine Tochter bei ihm bereits zu Hause angekommen gewesen sei, hat er dies bei den anschließenden Vernehmungen so dargestellt, dass er sich zunächst mit dem eigenen Fahrrad auf die Suche nach seiner Frau begeben habe. Auch die zeitliche Reihenfolge hinsichtlich seiner telefonischen Informierung der Tochter variiert in seinen Einlassungen: Während er am 00.00.0000 noch angegeben hat, seine Tochter nach dem Auffinden des Fahrrades zwischendurch angerufen und anschließend das Fahrrad mitgenommen zu haben, ist dies nach seiner Schilderung in der Vernehmung vom 14.05.2013 noch vor seiner ersten Suche geschehen.
Demgegenüber hat die Zeugin MU. N. die den Feststellungen entsprechende Abfolge der Ereignisse - Anruf des Angeklagten bei ihr gegen kurz nach 8 Uhr, ihre Ankunft beim Elternhaus gegen 8.30 Uhr, Angeklagter begibt sich mit dem Fahrrad auf die Suche, Rückkehr des Angeklagten mit dem Fahrrad der Frau N., erneute Suche des Angeklagten zu Fuß mit dem Hund - bei ihrer Vernehmung durch die Kammer in der Hauptverhandlung in sich geschlossen und widerspruchsfrei dargestellt. Ihre diesbezüglichen Angaben sind bei ihren wiederholten Vernehmungen auch im Wesentlichen konstant geblieben. Diese Erkenntnis hat sich die Kammer mit Hilfe von Vorhalten der entsprechenden Protokolle verschafft. Im Übrigen wird die Richtigkeit ihrer Angaben durch die Auswertung der Mobiltelefone der Frau N., des Angeklagten, der MU. N. und des SF. N. sowie der retrograden Mobilfunkdaten, die über den KHK PD. eingeführt worden sind, bestätigt.
Die Kammer verkennt nicht, dass es für die teilweise in sich widersprüchlichen Schilderungen des Angeklagten zu seinem Tagesablauf noch eine einigermaßen plausible Erklärung gibt, nämlich die besondere Stresssituation und hieraus resultierende Ungenauigkeiten in seinem Erinnerungs- und Darstellungsvermögen. Hingegen ist sein Verhalten an dem Morgen des Verschwindens teilweise nicht erklärlich. Denn es nicht zu verstehen, weshalb der Angeklagte, der unmittelbar nach seinem Aufstehen gegen spätestens 7.15-7.20 Uhr aufgrund der von ihm vorgefundenen Situation (Brille da, Handy weg, Düppe und Frühstück unberührt, Fahrrad weg, Auto da) beunruhigt gewesen ist, zunächst nichts unternommen hat, sondern erstmals um 8.06 Uhr - also immerhin rund eine dreiviertel Stunde später - versucht hat, seine Frau zu erreichen. Zumindest der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit seiner Frau hätte nahegelegen. Die späteren, wiederholten Anrufversuche des Angeklagten auf dem Handy seiner Frau zeigen, dass für den Angeklagten eine Nutzung des Handys nicht unüblich gewesen ist. Soweit der Angeklagte zwischenzeitlich behauptet hat, gleich nach dem Aufstehen gegen 7.30 Uhr in den Wald gefahren zu sein, ist dies durch die Angaben Stefanies widerlegt. Aktiv auf die Suche mit dem Fahrrad hat der Angeklagte sich vielmehr erst gegen 8.30 Uhr nach dem Eintreffen von MU. am Elternhaus begeben. Dabei ist auch bemerkenswert, dass die Initiative zur Ergreifung von Suchmaßnahmen während des ersten Telefonats zwischen dem Angeklagten und MU. mehr von seiner Tochter ausgegangen ist. Dieses Verhalten des Angeklagten deutet letztlich darauf hin, dass der Angeklagte nicht ernsthaft seine Frau hat suchen wollen (wusste er doch, was geschehen war).
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Unterrichtung der Tochter durch den Angeklagten - der mit der Einschaltung der Polizei rechnen musste - und seine wiederholten Anrufversuche auf dem Handy seiner Ehefrau für ein „reines Gewissen“ und damit gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten. Allerdings könnte dies ebensogut Teil einer Suizidinszenierung zur Verschleierung seiner Täterschaft sein. Schließlich hätte sich ein Verschwinden der Frau N. nicht dauerhaft verbergen lassen.
cc)
Ganz erheblich deutet das Verschweigen des fehlenden Schrotgewehrs gegenüber der Polizei nach dem Verschwinden seiner Frau auf eine Täterschaft des Angeklagten hin.
Er hat eingeräumt, nach dem Auffinden seiner Frau gegenüber der Polizei zunächst bewusst gelogen zu haben, als er abgestritten habe, dass es sich um seine Waffe handeln würde. Hingegen ist der Angeklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Bemerkens des Fehlens des Gewehrs bis zuletzt dabei geblieben, dies erst nach dem Auffinden der Leiche seiner Frau festgestellt zu haben. Seine Version aus der Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013 hat der Angeklagte auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung aufrechterhalten: Als der Ermittlungsleiter LI. sie zuhause aufgesucht und über das Auffinden der Leiche unterrichtet habe, habe er „rote Ohren“ bekommen, sei in das Haus gelaufen und habe gesehen, dass das Gewehr verschwunden gewesen sei. An die Möglichkeit einer Mitnahme der Waffe durch seine Frau habe er vorher überhaupt nicht gedacht. Diese Darstellung hat er bis zuletzt - und zwar auch nach der Vernehmung der Tochter MU. N. - aufrechterhalten.
Die Einlassung des Angeklagten ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Mit der Darstellung des Angeklagten lässt sich bereits nicht in Einklang bringen, dass der Ermittlungsleiter LI., wie dieser glaubhaft bekundet hat, den Angeklagten nach dem Auffinden der Leiche nicht zu Hause aufgesucht, sondern am darauffolgenden Tag auf dem Polizeipräsidium über Einzelheiten informiert hat (dieser Ablauf ist auch von MU. N. bestätigt worden). Vor allem ist die Kammer aber von der Richtigkeit der Darstellung von MU. N. und SF. N. (SF. bei seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 14.05.2013 und 23.05.2013, die über den Vernehmungsbeamten VN. eingeführt worden sind) überzeugt: Diese haben übereinstimmend von dem Bemerken des Fehlens der Waffe an dem Tag des Verschwindens der Frau N. berichtet. Die Angaben des SF. N. zu der Vorgeschichte auf der Polizeiwache, nämlich seine an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er - SF. - die illegale Waffe verstecken soll, ist von MU. N. zumindest insoweit bestätigt worden, als sie im Zuge einer Vernehmungspause auf der Polizeiwache ein Gespräch zwischen ihrem Vater und SF. mitbekommen habe, in dem es darum gegangen sei, dass SF. etwas wegen der Waffen veranlassen soll. Auch den Inhalt und den Verlauf des späteren Gesprächs in dem Schlafzimmer im Zusammenhang mit dem Bemerken des Fehlens der Waffe haben SF. und MU. N. weitgehend übereinstimmend und wirklichkeitsnah geschildert. Abweichungen haben sich lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts des Gespräches, nämlich zum Einen vor dem Eintreffen Polizei (MU. N.) und zum Anderen nach deren Nachschau (SF. N.) ergeben. Dies ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu dem Gespräch an sich. Denn insbesondere die Aussage der Zeugin MU. N. in der Hauptverhandlung ist hinsichtlich der sinngemäßen Äußerungen des Angeklagten („warum tut sie uns das an?“ und „hoffentlich hat sie sich jetzt nicht erschossen“) sowie seiner an sie und ihren Bruder gerichteten Bitte, das Fehlen der Waffe gegenüber der Polizei nicht zu erwähnen, so plastisch und lebensnah gewesen, dass die Kammer eine erfundene Geschichte für ausgeschlossen hält. Dabei hat die Zeugin nachvollziehbar erklären können, dass sie an diesem Tag lediglich von einem Fehlen einer Waffe, nicht aber von dem Fehlen einer illegalen Waffe erfahren habe. Die Richtigkeit ihrer Darstellung wird zudem indiziell durch die Bekundungen der Zeugin MD. KJ. bestätigt. Denn diese hat von einem entsprechenden Telefonat mit MU. nach der Festnahme des Angeklagten berichtet, in dem die Rede davon gewesen sei, dass bereits am Tag des Verschwindens der Frau N. Klarheit über das Fehlen des Gewehrs bestanden habe. Beide - SF. (bei seinen Angaben vor der Polizei) und MU. (als Zeugin in der Hauptverhandlung) N. - haben überdies eingeräumt, diesen Umstand zunächst auf Bitten ihres Vaters verschwiegen zu haben. Die Kammer hat nach alledem keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Kinder des Angeklagten, die keine überschießende Belastungstendenz gezeigt haben. Insbesondere die Tochter MU. schien von der Unschuld des Angeklagten überzeugt, was unter anderem - wie bereits näher ausgeführt worden ist - in ihrer Vermutung eines Suizides der Mutter ihren Ausdruck gefunden hat.
Dieses Verhalten bietet ein aussagekräftiges Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten. Es ist nicht zu verstehen, warum der Angeklagte, wenn er sich - wie er vor der Kammer angegeben hat - wirklich große Sorgen um seine Frau gemacht hat, das Gewehr nach ihrem Verschwinden gegenüber der Polizei nicht erwähnt hat. Zu diesem Zeitpunkt war - außer für den Täter - völlig unklar, was mit Frau N. passiert und ob sie bereits tot war. Die Bedeutung dieses Umstandes für die Suche nach seiner Frau musste sich ihm schon aufgrund der Erkundigungen der Polizei nach seinen Waffen aufdrängen. Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, dass er das seit längerer Zeit unter dem Bett gelagerte illegale Gewehr anfangs schlicht vergessen habe, ist dies bereits für sich gesehen wenig glaubhaft. Im Übrigen steht dieser Erklärung der Umstand entgegen, dass das Fehlen des Gewehrs noch am Tag des Verschwindens der Frau N. bemerkt worden ist. Aufgrund dessen wäre eine Benachrichtigung der Polizei hierüber besonders naheliegend und sinnvoll gewesen, um deren Suche konstruktiv zu unterstützen. Auch die Angst, den Jagd- und/oder Waffenschein zu verlieren, bildet in Anbetracht des Ernstes der Lage kein plausibles Motiv für das Verschweigen des fehlenden Gewehrs durch den Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zwar offenbar ein gewisses Faible für Waffen und die Jagd hat, jedoch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr auf einer Jagd war und auch nicht in einem Schützenverein oder in ähnlicher Weise seinem Hobby nachgeht. Als Grund für sein Aufrechterhalten der Lüge, das Fehlen des Gewehrs erst nach dem Auffinden der Leiche festgestellt zu haben, ist nur erkennbar, dass er sein Schweigen nach dem Verschwinden seiner Frau rechtfertigen will. Damals hätte nämlich eher ein Grund zur Offenbarung bestanden, als später nach dem Auffinden der Leiche.
Auffällig ist hinsichtlich des Gespräches des Angeklagten mit seinen Kindern im Zusammenhang mit dem Bemerken des Fehlens des Gewehrs auch, dass er dies mit Äußerungen verknüpft hat, die eindeutig in Richtung eines möglichen Suizides seiner Frau zielten („warum tut sie uns das an?“; „hoffentlich hat sie sich jetzt nicht erschossen“). Dies widerlegt nicht nur seine Einlassung, er habe an die Möglichkeit einer Mitnahme der Waffe durch seine Frau gar nicht gedacht, sondern steht in einem auffälligen Missverhältnis zu seinen Angaben in den ersten polizeilichen Vernehmungen, in denen er - wie bereits ausgeführt - weder von einem möglichen Suizid noch von gesundheitlichen Problemen seiner Frau gesprochen hat. Hätte sich der Angeklagte ernsthaft Sorgen um seine Frau gemacht, wäre eine Erwähnung dieser Umstände zu erwarten gewesen. Das Verschweigen spricht insoweit dafür, dass der Angeklagte wusste, was mit dem Gewehr geschehen und dass seine Frau bereits tot war. Denn andernfalls hätte aus seiner Sicht die Chance bestanden, seine Frau noch lebend zu finden (worauf er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung gerade gehofft haben will).
Die Kammer verkennt nicht, dass neben dem Angeklagten auch die Kinder MU. und SF. das Fehlen des Gewehrs anfangs gegenüber der Polizei verschwiegen haben. Für eine Täterschaft des Angeklagten und gegen eine solche der Kinder spricht insoweit aber, dass das Verschweigen des Gewehrs auf der Initiative des Angeklagten beruht hat. Das Verhalten von MU. und SF. erscheint vor diesem Hintergrund nämlich erklärlich. Nachvollziehbar ist, dass die Kinder in der akuten Krisensituation dem Vater als Autoritätsperson in ihrem Verhalten zunächst gefolgt sind. Allerdings haben sie anders als der Angeklagte im Laufe der Ermittlungen letztlich der Polizei gegenüber die Wahrheit gesagt. Ihr Aussageverhalten spricht gegen ihre Täterschaft und dafür, dass sie sich nach dem Auffinden ihrer Mutter und der Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der am Tatort aufgefundenen Waffe gewillt waren, „reinen Tisch“ zu machen.
Hinsichtlich des SF. N. ist dabei bemerkenswert, dass er nicht nur bezüglich des Gewehrs seine anfänglichen Angaben korrigiert hat. So hat er beispielsweise auch ein vermeintliches „Alibi“, er habe nach dem Aufstehen seinen Vater am Morgen des 00.00.0000 in seinem Bett liegen sehen, aus seiner Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.05.2013 auf Vorhalt zurückgenommen und erklärt, dass er den Angeklagten an jenem Morgen überhaupt nicht gesehen habe. In seinem Aussageverhalten wird insgesamt deutlich, dass er hinsichtlich seiner anfänglichen Überzeugung von der Unschuld des Angeklagten im Laufe der Zeit ins Schwanken geraten ist. Gleichwohl hat er - ebenso wie MU. - keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten an den Tag gelegt. Vielmehr hat er offenbar nach wie vor versucht, an der Suizidthese festzuhalten, um nicht (auch noch) den Vater zu verlieren. Obgleich er selbst als Beschuldigter ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten ist, hat er in seinen wiederholten Beschuldigtenvernehmungen vom 14.05.2013, 23.05.2013 und 12.07.2013 - eingeführt über die Vernehmungsbeamten - auf Fragen zu möglichen Verdachtsmomenten gegen den Angeklagten insgesamt sehr zurückhaltend und vorsichtig geantwortet. Naheliegende Möglichkeiten, den Angeklagten zusätzlich zu belasten - und gleichzeitig den Verdacht von sich abzulenken - hat er hingegen verstreichen lassen. So hat er beispielsweise bei der Erörterung des Zustands der Ehe der Eltern nicht von tiefen Zerwürfnissen oder Streitigkeiten berichtet. Hinsichtlich seiner Erwähnung, er habe bei dem morgendlichen Verlassen des Elternhauses einmal des Geräusch eines abkühlenden Auspuffs des Autos des Angeklagten („Auspuffticken“) wahrgenommen, hat er auch deutlich klargestellt, dass er dies zeitlich nicht mit dem Verschwinden seiner Mutter in Verbindung bringen könne. Obwohl er - SF. N. - offenbar eine gewisse Distanz zum Angeklagten aufgebaut hat (er hat ihn bis zum Beginn der Hauptverhandlung weder im Gefängnis besucht noch ihm geschrieben), hat er gegenüber der Polizei bis zuletzt deutlich gemacht, dass er sich eine Täterschaft seines Vaters eigentlich nicht vorstellen könne. Seine den Angeklagten indiziell belastenden Aussagen beschränken sich letztlich auf dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Gewehr, wobei er sich hiermit zugleich selbst in Verdacht gebracht hat.
Für ein „reines Gewissen“ des SF. N. spricht aber nicht nur, dass er seine anfänglich falschen Angaben hinsichtlich des Gewehrs korrigiert hat, sondern dass er Fragen der Polizei zu weiteren, am Tatort aufgefundenen Gegenständen von Anfang an offen beantwortet hat. So hat er die am Tatort aufgefundene Brille bereits in seiner Vernehmung vom 00.00.0000 seiner Mutter zugeordnet. Auch den CP.-Beutel hat er in seiner Vernehmung vom 14.05.2013 identifiziert und dabei nachvollziehbar ausgeführt, dass ein solcher Beutel immer im Fahrradkorb seiner Mutter gelegen habe. Auf entsprechende Nachfrage hat er auch erklärt, dass sein Vater den Beutel eigentlich auch kennen müsse. Dagegen hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 strikt in Abrede gestellt, diese Gegenstände - insbesondere den CP.-Beutel - überhaupt zu kennen. Hierbei ist der Angeklagte auch in seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung nach der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Leinenbeutels - Blatt 686 und 687 der Akten - durch den Angeklagten und die Prozessbeteiligten geblieben. Dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte von Anfang darum bemüht war, jede Begebenheit, die potentiell dazu geeignet sein könnte, ihn in Verbindung mit der Tat zu bringen, von sich zu weisen.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass es SF. N. war, der auf der Polizeiwache das Thema des illegalen Gewehrs aufgebracht hat, gegen seine Täterschaft. Denn die Kammer hält es für fernliegend, dass SF. N. unter der Prämisse seiner Täterschaft so geschickt gewesen wäre, bereits derart frühzeitig das Gewehr zu erwähnen, um auf diese Weise den Eindruck zu erwecken, nichts von dessen Fehlen zu wissen. Dagegen war dem Angeklagten auf die entsprechende Frage seines Sohnes keine andere Reaktion möglich. Denn sein Wissen von dem Fehlen des Gewehrs konnte er zu diesem Zeitpunkt gegenüber seinen Kindern nicht preisgeben, ohne den Verdacht auf sich zu lenken.
dd)
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht des Weiteren die Zerstreuung der Befürchtungen des Sohnes SF. hinsichtlich möglicher Fingerabdrücke auf dem Gewehr durch den Angeklagten in dem Gespräch an dem Wochenende nach dem Verschwinden der Frau N..
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des SF. N. vor der Polizei in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 14.05.2013 und 23.05.2013, die durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten VN. eingeführt worden sind. SF. N. hat, nachdem er die anfängliche Lüge hinsichtlich des fehlenden Schrotgewehrs offenbart hat, diese Begebenheit in sich stimmig geschildert. Seine Darstellung, er habe seinen Vater an dem Wochenende nach dem Verschwinden seiner Mutter auf mögliche Fingerabdrücke auf dem Gewehr angesprochen, weil ihm eingefallen sei, dass er die Waffe als Letzter in der Hand gehabt habe, ist plausibel. Die Kammer ist von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt, zumal er auch insoweit keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt hat. So hat er in der ersten Vernehmung noch bekundet, der Angeklagte habe ihn mit den Worten die Spuren seien „bereits verwischt oder verwittert“ beruhigt. In der ergänzenden Vernehmung hat SF. N. - was der Vernehmungsbeamte KHK VN. anschaulich geschildert hat - diese Angaben kritisch hinterfragt: er hat insofern zum Ausdruck gebracht, dass er an die Wortwahl „verwittert“ keine genaue Erinnerung mehr habe und sich auf die Aussage seines Vaters, die Fingerabdrücke seien verwischt, beschränkt. Letztlich hat auch der Angeklagte nach der Einführung der Angaben des SF. N. über den Vernehmungsbeamten KHK VN. ein solches Gespräch mit seinem Sohn eingeräumt, ohne sich aber hinsichtlich des Zeitpunktes festlegen zu wollen.
Die Aussage des Angeklagten in diesem Gespräch, welches aufgrund der glaubhaften Angaben des SF. N. vor dem Auffinden der Leiche stattgefunden hat, deutet darauf hin, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hat, wo sich das Gewehr befunden hat und was damit geschehen war.
ee)
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist dessen Ortskenntnis. Denn es ist davon auszugehen, dass der Täter die Stelle, an der Frau N. getötet worden ist, gekannt haben muss. Fernliegend ist nämlich, dass der Täter die tief im Wald gelegene Erdmulde zufällig - und das auch noch bei Dunkelheit - gefunden hat.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner möglichen Ortskenntnis wie folgt eingelassen: In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 hat er angegeben, diese Gegend nicht zu kennen und ausgeschlossen, mit seiner etwas gewichtigeren Frau in diesem Bereich gewandert zu sein, weil es dort ziemlich steil sei. Seine polizeilichen Angaben hat er auf Vorhalt im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt. Als im Zuge der anschließenden Vernehmung des Spurensicherungsbeamten LZ. am ersten Hauptverhandlungstag eine Karte der Region - Blatt 249 der Akten - durch die Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden ist, hat der Angeklagte erklärt, dass der Fußweg von der Fundstelle des Fahrrades bis zur Auffindestelle etwa 3,5 km betragen würde (eine von dem Vorsitzenden später durchgeführte und in der Hauptverhandlung erörterte Google-Recherche - Anlage III zum Protokoll vom 30.09.2013 - hat eine Entfernung für Fußgänger von etwa 4,2 km ergeben). Der Angeklagte hat nunmehr auch eingeräumt, sich dort ein wenig auszukennen, wobei sich dies allein auf die Y.r Hangseite beschränken würde. Im Rahmen einer erneuten Inaugenscheinnahme und Erörterung dieser Karte bei der Vernehmung des Ermittlungsleiters LI. am vierten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eingeräumt, mit seiner Frau auch auf dem RF.-straße spazieren gegangen zu sein; „ganz rüber“ - also auf die nördliche Hangseite - seien sie jedoch nie gegangen. Ein weiterer Ortsbezug des Angeklagten hat sich dagegen erst nach der Vernehmung der Zeugin U. N. am fünften Hauptverhandlungstag herausgestellt. Die Zeugin hat - was im Zuge der Ermittlungen nicht bekannt geworden war - davon berichtet, mit dem Angeklagten früher an der Straße DU.-straße, einem Waldweg am Fuße der VM. auf der Y.r Hangseite, gewohnt zu haben. Daraufhin hat der Angeklagte eingeräumt, etwa von 0000 bis 0000 dort mit seiner früheren Ehefrau in deren Elternhaus gelebt zu haben. Gleichwohl ist er dabei geblieben, dass die Ecke jenseits des Kammweges für ihn uninteressant und er dort „niemals“ gewesen sei. Dies hält die Kammer nicht für glaubhaft. In Anbetracht der Hobbys - Jagd, Hund und Wandern - des Angeklagten, denen er nach den Bekundungen der Zeugin U. N. bereits früher leidenschaftlich nachgegangen ist, ist es fernliegend, dass der Angeklagte gerade jenen Bereich in dem Waldgebiet der VM., in dem seine Frau gefunden worden ist, gemieden haben will. Denn die Auffindestelle ist von dem RF.-straße nicht weit entfernt, was der Zeuge LI. anschaulich beschrieben hat. Hinzu kommt, dass bei der Erörterung der Lage des Elternhauses der Zeugin N. eine durchaus profunde Ortskenntnis des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist. So war er ohne weiteres in der Lage, die Kammhöhe von 312 Metern und die vermeintliche Dauer des Fußweges - 20-25 Minuten im normalen Schritt - von dem Elternhaus zu dem Bereich der Auffindestelle der Leiche zu benennen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Ortskenntnis des Angeklagten an sich, sondern auch sein diesbezügliches Einlassungsverhalten. Nachdem er zunächst eine jegliche Ortskenntnis in Abrede gestellt hat, hat er erst nach und nach eingeräumt, dass er sich in diesem Bereich durchaus auskannte, wovon er den Bereich der Fundstelle seiner Frau bis zuletzt vehement ausgenommen hat. Darin ist wiederum erkennbar geworden, dass der Angeklagte von Anfang an darum bemüht war, jedes Indiz, welches einen Verdacht auf ihn lenken könnte, von sich zu weisen.
ff)
Gegen den Angeklagten spricht auch, dass er offenbar vorgehabt hat, dass Futteral, in dem das Gewehr aufbewahrt worden war, verschwinden zu lassen.
Bei einer erneuten Durchsuchung des Hauses am 14.05.2013, dem Tage der Festnahme des Angeklagten, ist das Waffenfutteral verpackt auf dem Schlafzimmerschrank aufgefunden worden. Der betreffende Durchsuchungsbericht nebst Sicherstellungsprotokoll ist gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 5, 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Der Angeklagte hat nach einer Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder des eingepackten Futterals durch die Prozessbeteiligten (Blatt 648 der Akten) auch bestätigt, dass es sich dabei um das Futteral handelt, aber in Abrede gestellt, es verpackt zu haben. Dabei hat er die Vermutung geäußert, dass dies seine Tochter beim Aufräumen gemacht haben könne. MU. N. hat jedoch glaubhaft bekundet, dass Futteral nicht mehr gesehen zu haben und es nicht woanders hingelegt zu haben. Auch SF. N. hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23.05.2013 bekundet, das Gewehr nicht eingepackt und auf den Schlafzimmerschrank gelegt zu haben. Das Etui habe immer - seit dem sie dort wohnen würden - unter dem Bett gelegen und sei auch noch nie eingepackt gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des SF. N.. Denn er hat sie zu einer Zeit gemacht hat, als er - wie bereits ausgeführt - darum bemüht war, „reinen Tisch“ zu machen. Da auch nicht ersichtlich ist, wer ansonsten Zugriff auf das Futteral haben können, bleibt nur der Angeklagte. Das ungewöhnliche Verpacken des Futterals deutet darauf hin, dass er es entsorgen wollte, um etwaige Spuren zu verwischen. Zu diesem Zeitpunkt konnte er auch noch davon ausgehen, dass die Herkunft der Waffe der Polizei nicht bekannt war.
gg)
Letztlich sind auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen.
Die Kammer hat zunächst berücksichtigt, dass im Zuge der polizeilichen Ermittlungen keine Kleidung des Angeklagten gefunden worden ist, die Blutspuren der Frau N. aufgewiesen haben. Hierfür lassen sich zwanglos verschiedene Erklärungen finden. Der Angeklagte könnte seine Kleidung am Morgen gewechselt und (später) etwaig verschmutzte Kleidung entsorgt haben. Hierfür stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung. An dem Morgen des Verschwindens der Frau N. hat in dem Hause N. nämlich zunächst nur eine grobe Nachschau der Räumlichkeiten stattgefunden, um einen Aufenthalt der vermissten Person in dem Haus auszuschließen (dies ist über den an dem Einsatz im Zuge der Vermisstenmeldung beteiligten Polizeibeamten JM. eingeführt worden). Die spätere Nachschau nach den Vernehmungen der Familienmitglieder auf der Polizeiwache beschränkte sich wiederum auf eine Besichtigung der in dem Waffenschrank gelagerten Waffen. Eine eingehendere Durchsuchung des Wohnhauses erfolgte hingegen erstmals am 00.00.0000, also nach dem Auffinden der Leiche der Frau N. (der entsprechende Durchsuchungsbericht ist durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO eingeführt worden). Des Weiteren hätte der Angeklagte die Kleidung auch gewaschen haben können. Der Sachverständige Dr. OW. hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung insoweit überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Druckentweichung aus der Mundhöhle und dem Aufplatzen des Kopfes zwar grundsätzlich Blut- und Gewebeanhaftungen beim Täter zu erwarten seien. Jedoch müssten die Spuren nicht massiv sein, sondern könnten sich auf einige, nicht besonders augenfällige Spritzer beschränkt haben. Derartige Anhaftungen seien - so der Sachverständige - problemlos ohne erkennbare Spuren herauswaschbar.
Auch die Tatsache, dass in dem Auto des Angeklagten und den anderen Autos der Familienmitglieder weder Fasern der von Frau N. bei ihrem Auffinden getragenen Kleidung noch derjenigen grau-schwarzen Polyesterfasern, die sich - wie bereits ausgeführt - in massiver Form auf ihrer Jeanshose befunden haben, aufgefunden worden sind, spricht nicht zwingend gegen eine Täterschaft des Angeklagten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. PO. wäre allerdings selbst im Falle einer gründlichen Reinigung des Fahrzeuges bei einem direkten Sitzkontakt der Frau N. mit den Fahrzeugsitzen ein Sekundär-Besatz mit diesen grau-schwarzen Fasern zu erwarten gewesen. Dieses Spurenbild steht der Überzeugungsbildung der Kammer gleichwohl nicht entgegen. Auch wenn der genaue Transportweg letztlich unklar geblieben ist, gibt es hierfür Erklärungen, die sich ohne weiteres mit dem Spurenbild vereinbaren lassen. So ist es denkbar, dass der Angeklagte - was die Kammer aber eher für fernliegend hält - ein geliehenes Fahrzeug verwendet hat. Ernsthaft in Betracht kommt indes die Möglichkeit ein Transport der Frau N. auf der mit einer Folie oder Kunststoffplane abgedeckten Ladefläche des Fahrzeuges des Angeklagten. Der Sachverständige Dr. PO. hat insoweit bestätigt, dass bei einer Abdeckung der Ladefläche mit einer Kunststoffplane oder einer anderen Abdeckung aus einem nicht spurenden Material ein Transport mit dem Fahrzeug des Angeklagten möglich gewesen wäre, ohne nachweisbare Spuren im Fahrzeug oder auf der Kleidung der Frau N. zu hinterlassen. Es ist auch durchaus naheliegend, dass der Angeklagte an eine solche Abdeckung des Fahrzeuges vor der Tatausführung gedacht hat. Er musste von vornherein den Einsatz von Gewalt zur Überwindung etwaigen Widerstands bei der Überwältigung seiner Frau in Betracht zu ziehen. Das Fahrzeug des Angeklagten weist auch eine hinreichend große Ladefläche auf. Wie sich im Zusammenhang mit der Mikrospurensicherung des Fahrzeuges herausgestellt hat, ist in dem DW. EZ. des Angeklagten die Rücksitzbank ausgebaut gewesen. Der entsprechende Bericht über die Mikrospurensicherung vom 15.05.2013 ist gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Aus dem Bild 17 („Blick in den Kofferraum“) der zugehörigen Lichtbildtafel - welche von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden ist - wird deutlich, dass hinreichend Platz für einen Transport vorhanden gewesen wäre. Im Übrigen wäre ein Transport mit dem Fahrzeug vom US.-straße bis zum etwa 5 Kilometer entfernten Tatort problemlos möglich gewesen. Der Waldweg, an den der Krater angrenzte, war gut befahrbar und es bestanden auf dem Weg dorthin keine Hindernisse wie Schranken oder ähnliches. Dies haben sowohl der Spurensicherungsbeamte LZ. bestätigt als auch der Ermittlungsleiter LI., wobei dieser zur Verdeutlichung auf Bild 1 der Lichtbildmappe verwiesen hat. Auf diesem ist erkennbar, dass das Spurensicherungsteam mit dem Einsatzwagen - einem Transporter - zum Einsatzort gelangt ist, was - so der Zeuge LI. - problemlos möglich gewesen sei. Dass Frau N. diesen Transport erduldet hat, lässt sich mit einer massiven Einschüchterung infolge einer Bedrohung mit dem Gewehr erklären. Zudem ist auch - wie bereits ausgeführt - eine Ausschaltung etwaiger Gegenwehr durch einen kräftigen Schlag auf den Kopf vorstellbar.
Bemerkenswert ist schließlich auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. PO. auf einer Stofftasche aus dem Kofferraum (Folie 144 der Mikrospurensicherung) des Angeklagten sechs Bastfasern gefunden worden seien, die mit denen des Kartoffelsacks identisch seien. Allerdings würden diese Spuren - so der Sachverständige - keinen zwingenden Rückschluss für einen direkten Kontakt liefern. Unter Berücksichtigung seiner überzeugenden Ausführungen ist aber durchaus vorstellbar, dass sich der Kartoffelsack ebenfalls auf der abgedeckten Ladefläche befunden hat und einzelne Fasern - ohne direkten Kontakt - auf die Tasche gelangt sind. Immerhin hat sich diese Tasche, wie sich aus dem oben genannten Lichtbild 17 ergibt, am Rande der Kofferraumfläche befunden. Die Kammer ist dessen bewusst gewesen, dass dieser Spurenbefund auf der Tasche für sich betrachtet kein aussagekräftiges Indiz für einen Transport der Frau N. in dem Fahrzeug liefert. Allerdings fügt sich dieser Umstand zwanglos in die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Transports ein.
Auch der Umstand, dass in dem Hause N. die bei der Tatausführung verwendete Munition nicht aufgefunden worden ist, steht einer Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Im Rahmen einer Suizidvortäuschung ist es naheliegend, dass der Angeklagte keine eigene Munition verwendet hat, da diese in dem Waffenschrank zu lagern gewesen wäre, auf den nur der Angeklagte und SF. N. - wie von ihnen übereinstimmend angegeben worden ist - Zugriff gehabt haben.
Auch der Umstand einer zwischenzeitlichen Entfernung der Vorderschäfte der in dem Waffenschrank gelagerten Waffen durch den Angeklagten stellt keinen ihn entlastenden Umstand dar. Während die Waffen bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 noch vollständig gewesen sind, waren die Vorderschäfte der erlaubnispflichtigen Waffen bis zu der Durchsuchung am 14.05.2013 seitens des Angeklagten - wie von ihm auf Vorhalt bestätigt worden ist - entfernt worden und in einer Kommode versteckt worden. Einen plausiblen Grund für dieses nicht verständliche Verhalten vermochte der Angeklagte nicht zu nennen. Aus diesem (merkwürdigen) Verhalten lässt sich weder für oder noch gegen seine Täterschaft etwas herleiten. Denn auch ein Täter eines Tötungsdeliktes kann versuchen, „weiteres Unglück mit seinen Waffen zu verhindern.“
Schließlich steht auch der Einwand des Angeklagten, er hätte als Täter das Gewehr nicht als „Visitenkarte“ zurückgelassen, der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Zum einen lässt sich das Zurücklassen des Gewehrs mit dem Plan einer Suizidvortäuschung erklären. Zum anderen musste er nicht zwingend von einer Identifizierung des Gewehrs als ihm gehörig ausgehen. Es handelte sich um ein illegales Gewehr, von dem außer ihm nur sein Sohn SF. wusste. Ob dieser von der Waffe erfahren würde, musste für den Angeklagten nicht von vornherein klar sein. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass er eine spätere Entsorgung des Gewehrs ins Auge gefasst hat, was durch die Thematisierung des Gewehrs durch den Sohn und dem Bemerken des Fehlens noch am Tattag unmöglich geworden sein könnte.
c)
Entscheidend ist für die Kammer im Ergebnis auch insoweit eine Gesamtschau. Eine Täterschaft durch Personen außerhalb des Haushalts des Angeklagten kommt bereits aufgrund der verwendeten Waffe, auf die außer dem Angeklagten und seine Kinder niemand Zugriff hatte, nicht in ernsthaft in Betracht. Der Angeklagte hatte ein mögliches Tatmotiv. Es war der Angeklagte, der am Tag des Verschwindens seiner Frau das Fehlen seines Gewehrs verschwiegen und seine Kinder dazu animiert hat, es ihm gleich zu tun. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Angeklagte - als Täter - gewusst hat, was tatsächlich geschehen war. Im Gegensatz zu seinen Kindern hat er seine anfänglichen Lügen nur teilweise korrigiert und insbesondere bis zuletzt seine falschen Angaben zu dem Zeitpunkt des Bemerkens des Fehlens des Gewehrs aufrechterhalten. Auch im Übrigen hat er - anders als seine Kinder - sich in seinem Aussageverhalten darum bemüht, jedes Indiz, das einen Verdacht auf ihn lenken könnte, von sich zu weisen. Ferner ist er erkennbar darum bemüht gewesen, die von ihm - erst spät - geäußerte Suizidthese, nach und nach zu untermauern. Des Weiteren hat er seinen Sohn hinsichtlich der von ihm geäußerten Sorgen um etwaige Fingerabdrücke auf dem Gewehr beruhigt, was ebenfalls dafür spricht, dass er wusste, wo sich das Gewehr befunden hat. Zudem kannte der Angeklagte sich in dem Bereich, in dem Frau N. getötet worden ist, gut aus. Im Gegensatz zum Angeklagten ist sowohl für MU. als auch für SF. kein Tötungsmotiv erkennbar. Die wiederholten Erkundigungen des SF. N. bei dem Angeklagten nach dem Gewehr ergeben naheliegend nur dann einen Sinn, wenn er unschuldig ist. Nachvollziehbar erscheint auch, dass er das Gewehr auf Anordnung des Angeklagten zunächst verschwiegen hat. Später hat er sein Aussageverhalten korrigiert und sich erkennbar darum bemüht, „reinen Tisch“ zu machen (ohne zugleich den Angeklagten übermäßig zu belasten). Diese Erwägungen und die weiteren - im Einzelnen dargelegten Beweismittel und Indizien - lassen in ihrer Gesamtbetrachtung nur die Wertung zu, dass der Angeklagte seine Frau im Sinne der getroffenen Feststellungen getötet hat.
Zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses gibt keine Veranlassung, dass Einzelheiten zu der Überwältigung der Frau N. durch den Angeklagten und ihren Transport in den Wald nicht geklärt werden konnten. Denn zur Überzeugungsbildung bedarf es keiner vollständig geschlossenen Indizienkette. Maßgeblich ist, dass sich für die insoweit offen gebliebenen Punkte naheliegende und plausible Erklärungen finden lassen, die sich zwanglos mit den Beweisergebnissen vereinbaren lassen. Auch bei einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung dieser Lücken - und nur darauf kommt es an - ergibt sich ein in sich geschlossenes Gesamtbild, welches zur Überzeugung der Kammer nur den Rückschluss auf eine Täterschaft des Angeklagten zulässt.
Abschließend sei ergänzt, dass für die Überzeugungsbildung der Kammer die Bekundungen der Zeugen TN. XE., UR. RQ. und SR.-JO. MC. keine Rolle gespielt haben. Die Angaben dieser Zeugen, die sich im Zuge der Ermittlungen mit der Behauptung gemeldet haben, der Angeklagte habe sich als Mithäftling ihnen gegenüber offenbart und seine Täterschaft eingeräumt, sind insgesamt völlig unglaubhaft gewesen. Der Zeuge RQ. hat gegenüber der Kammer eingeräumt, dass seine belastenden polizeilichen Angaben falsch gewesen seien. Die Aussagen der Zeugen XE. und MC. waren jeweils in sich nicht stimmig und widersprüchlich. Ferner enthielten sie in der angeblichen Darstellung des Tatablaufs, den ihnen der Angeklagte gegeben haben soll, eine Reihe von Umständen, die mit den Ermittlungsergebnissen in keiner Weise in Einklang zu bringen sind. So haben sie beispielsweise übereinstimmend davon berichtet, dass der Angeklagte sich die Waffe vor der Tat von einem in der Nähe von UX. wohnenden Freund besorgt haben will. Hinzu kommt, dass die Zeugen SF. ZH. und QC. FW., ebenfalls Gefangene in derselben Justizvollzugsanstalt, von Anzeichen für eine mögliche „Verschwörung“ der Zeugen XE., RQ. und MC. berichtet haben. Zur sicheren Überzeugung der Kammer haben die Zeugen XE. und MC. gelogen, und zwar vermutlich in der Hoffnung, für sich Vollzugserleichterungen erreichen zu können.
224Die innere Tatseite
Der unbedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten ergibt sich aus der Art und Weise der Tatausführung, nämlich der Schussabgabe mit dem in den Mund eingeführten Gewehrlauf.
Dem Angeklagten war - wie er eingeräumt hat - bewusst, dass ihm die Erlaubnis zum Besitz und Führen des nicht angemeldeten Gewehrs gefehlt hat.
228Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. GY.. Der Sachverständige hat Einblick in die dem Gericht vorliegenden Akten genommen, hat den Angeklagten ausführlich exploriert und ist während der Hauptverhandlung überwiegend zugegen gewesen. Er hat eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durch den Dipl.-Psych. DG. EK. - hinzugezogen eine MRT-Untersuchung des Schädels veranlasst und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in seinem Gutachten berücksichtigt. Bei seiner Bewertung ist er von zutreffenden, den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen. Der Sachverständige, dem die Kammer nach sorgfältiger und kritischer Prüfung in vollem Umfang gefolgt ist, hat Folgendes ausgeführt:
Der Angeklagte sei in der klinischen Untersuchung und Exploration wach und zu allen Qualitäten (Zeit, Ort, Person sowie Situation) vollorientiert gewesen. Es hätten sich keine Anzeichen für Konzentrations- oder Auffassungsstörungen ergeben. Die durchgeführten Rechen-, Buchstabier- und Merkfähigkeitsübungen - mit zeitlicher Latenz - seien von dem Angeklagten fehlerfrei durchgeführt worden. Im Zusammenhang mit den inhaltlichen Explorationsergebnissen hätten sich auch keine Anhaltspunkte für mnestische Defizite im Kurz- oder Langzeitbereich oder Zeitgitterstörungen gezeigt. Zudem hätten sich keine Anhaltspunkte für allgemeine, zeitliche, stabile oder auch nur vorübergehende Störungen der Exekutivfunktionen, also der Fähigkeit des Angeklagten, eine Handlung zu antizipieren, zu planen und auszuführen oder sein Verhalten auf bereits begonnene Handlungssequenzen abzustimmen, ergeben. Sein formaler Gedankengang sei geordnet gewesen. Anhaltspunkte für soziale oder andere spezifische Ängste oder Zwänge in Form von Zwangshandlungen hätten sich nicht gezeigt. Darüber hinaus hätten sich keine Anzeichen für aktuelle oder zurückliegende inhaltliche Denkstörungen, für Wahn- oder wahnhaftes Verfolgungserleben, für Ich-Störungen oder für aktuelle oder zurückliegende Sinnestäuschungen jeglicher Sinnesqualität ergeben. Bei den von dem Diplom-Psychologen EK. im Rahmen der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durchgeführten Intelligenztests habe er ein Testresultat erzielt, welches auf ein durchschnittlich ausgeprägtes intellektuelles Gesamtpotential hindeute (Wert von 107 im Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest und Wert von 88 im sogenannten CFT-20-Test). Insgesamt hätten sich bei der eigenen Exploration und bei der testpsychologischen Zusatzbegutachtung auch keine Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung ergeben. Gleichwohl habe er in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten zur Abklärung eine MRT-Untersuchung des Schädels veranlasst. Diese Untersuchung habe einen Normalbefund ergeben. Es sei lediglich eine diskrete Ventrikel-Aufweitung sichtbar geworden, die allenfalls einen schwachen Hinweis auf einen Normaldruck-Hydrozephalus bilden könne. Dieser könne aber ausgeschlossen werden, da die hierfür typische Trias von Symptomen (Gangstörungen: kleinschrittiges Gangbild / Blasenfunktionsstörungen / demenzielle Entwicklung: fehlende Orientierung) bei dem Angeklagten nicht zu verzeichnen sei.
Bei dem Angeklagten handele es sich um eine geistig-seelisch und hirnorganisch gesunde Persönlichkeit. Psychische Störungen aus den Bereichen hirnorganischer Störungen, Demenzen, Suchterkrankungen, Wahnerkrankungen sowie affektiver Störungen, Intelligenzminderungen und akuter Belastungsreaktionen (mit Derealisations- und Depersonalisationserleben zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt) seien aufgrund sämtlicher Befunde ebenso ausschließbar wie eine Persönlichkeitsstörung und psychiatrische Störungen. Auszuschließen sei die in Anbetracht der Tatkonstellation theoretisch in Betracht zu ziehenden Möglichkeit eines wahnhaften Syndroms im Sinne eines Eifersuchtswahns: Das Verhalten des Angeklagten habe keine Hinweise auf ein übersteigert eifersüchtiges Verhalten gegeben. Eine Fokussierung auf den Wahn im Sinne einer unkorrigierbaren Gedankeneinengung und einer diesbezüglich unumstößlichen Überzeugung sei bei dem Angeklagten nicht zu verzeichnen. Bei einer wahnhaften Eifersucht im Sinne einer überdauernden Störung hätte dies sowohl im Vorfeld der Tat im familiären Umfeld als auch während der späteren Inhaftierung auffallen müssen. Dies gelte auch unter der Prämisse einer Verschlossenheit des Angeklagten, da eine wahnhafte Störung für den Betroffenen in der Regel so treibend sei, dass er seine Verschlossenheit überwinde und sich Dritten gegenüber öffne. Der Angeklagte habe sich sowohl während der Exploration als auch während der Hauptverhandlung von der Möglichkeit, dass seine Frau ihn betrogen habe, sehr entschieden und sicher abgrenzen können. Demgegenüber könne jemand, der an einem Wahn leide, sich nicht von seinem Wahn lösen und sei völlig auf diesen eingeengt, was mit einer entsprechenden affektiven Beteiligung beim Schildern einer Wahnsymptomatik oder einer auffallenden affektiven Nichtbeteiligung bei anderen Lebensthemen einhergehen würde. Auch dies sei bei dem Angeklagten nicht ansatzweise festzustellen gewesen.
Schließlich könne auch eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung als Folge einer akuten Belastungsreaktion sicher ausgeschlossen werden. Denn eine solche Belastungsreaktion baue sich in der Regel mit einem gewissen Vorlauf auf, was bereits mit psychischen Auffälligkeiten verbunden sei. Bei dem Angeklagten würden aber weder sein Verhalten vor der Tat noch sein Nachtatverhalten Hinweise auf eine solche akute Belastungsreaktion zeigen (die fehlenden Verhaltensauffäligkeiten in seinem Nachtatverhalten würden aufgrund individuell unterschiedlicher Reaktionen auf eine Tatbegehung aber nicht den Umkehrschluss zulassen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe).
C. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich durch das Erschießen seiner Frau mit seinem illegalen Gewehr wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe gemäß den §§ 212 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2a) i.V.m. 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG, 52 StGB strafbar gemacht.
D. Strafzumessung
Die Kammer ist von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.
Für einen minder schweren Fall im Sinne der Provokationsvariante des § 213 1. Alternative StGB fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Auch die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne von § 213 2. Alternative StGB kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, was für einen bislang gesetzestreuen Lebenswandel spricht. Die erlittene Untersuchungshaft ist für den Angeklagten aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und als Erstverbüßer mit besonderen Belastungen verbunden. Hiermit wird auch eine besondere Haftempfindlichkeit während der Verbüßung der Strafhaft verbunden sein. Des Weiteren hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass die Tat schwerwiegende familiäre Belastungen für den Angeklagten zur Folge hat; insbesondere hat sein Sohn eine gewisse Distanz zu ihm aufgebaut. Es handelte sich auch nicht um eine akribisch vorbereitete Tat, sondern offenbar um ein relativ spontanes Geschehen.
Demgegenüber sind in die Bewertung jedoch das Tatbild - die Überwältigung und Verbringung an einen einsamen Ort - und die Brutalität der Tatausführung - Mundschuss mit eingeführtem Gewehrlauf - einzubeziehen, was für das Opfer im Vorfeld der eigentlichen Tötungshandlung mit einem erheblichen Leiden und Todesängsten verbunden gewesen ist.
Die Abwägung (bei welcher der Rang des geschützten Rechtsguts es gebietet, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen) ergibt insoweit, dass die allgemeinen mildernden Faktoren nicht so wesentlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die Strafmilderungsgründe berücksichtigt, die bereits im Zusammenhang mit Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erörtert worden sind. Hervorzuheben sind insoweit nochmals seine Vorstrafenfreiheit sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seines hohen Alters und als Erstverbüßer. Dabei hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung in besonderer Weise berücksichtigt, dass dem Angeklagten nach der Haftverbüßung noch eine gewisse Lebensperspektive eröffnet sein muss.
Strafschärfend wirkt neben den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten, dass er tateinheitlich gegen das Waffengesetz verstoßen hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Sinne des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
E. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Die Anordnung der Einziehung des Gewehrs als Tatwaffe folgt aus § 74 Abs. 1 StGB.
Der Entscheidung hat keine Verständigung zugrunde gelegen.
D. H. Z.
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Landgericht Landgericht Landgericht