Zugang zu Dokumenten
Hans-Wilhelm Saure gegen Europäische Kommission
Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe der BioNTech SE und deren Lieferzeiten – Anfängliche Verweigerung – Nicht anfechtbare Handlung – Antrag auf Anpassung der Klageanträge – Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung – Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Herr Hans-Wilhelm Saure trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit den Anträgen auf Anpassung der Klageschrift entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klageschrift.
Gründe
Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Hans-Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 27. Januar 2021, mit dem diese einen Erstantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Der Kläger ist Journalist und arbeitet für die deutsche Tageszeitung Bild.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beantragte er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Europäischen Kommission Zugang zur gesamten Kommunikation der Kommission mit bestimmten Dritten über den Einkauf von Vakzinen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere zur Menge der von der BioNTech SE angebotenen Covid-19-Impfstoffe und deren Lieferzeiten (im Folgenden: streitiger Antrag). Der streitige Antrag wurde unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/0101 in das Register eingetragen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 (im Folgenden: Schreiben vom 27. Januar) teilte die Generaldirektion (GD) „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ der Kommission dem Kläger mit, dass sie 34 Dokumente ermittelt habe, die unter den streitigen Antrag fielen, und verweigerte ihm auf der Grundlage mehrerer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen den Zugang zu diesen Dokumenten. Die Kommission lehnte den streitigen Antrag somit vollständig ab.
Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten ein. Das Generalsekretariat der Kommission registrierte den Antrag am selben Tag und informierte den Kläger außerdem, dass sein Antrag innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen bis zum 17. Februar 2021 bearbeitet werde.
Am 17. Februar 2021 teilte das Generalsekretariat der Kommission dem Kläger mit, dass sein Zweitantrag noch bearbeitet werde, so dass es nicht möglich sei, ihn innerhalb der ursprünglichen Frist von 15 Arbeitstagen, die an diesem Tag ablaufe, zu beantworten, und dass diese Frist bis zum 10. März 2021 verlängert werde, also bis zum Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zusätzlichen 15 Arbeitstage.
Am 10. März 2021 teilte das Generalsekretariat der Kommission dem Kläger mit, dass sein Zweitantrag derzeit bearbeitet werde und dass es „leider nicht möglich gewesen [ist], alle Unterlagen zusammenzutragen, die für eine vollständige Prüfung [dieses Antrags] und für eine endgültige Entscheidung erforderlich sind“. Die Kommission beteuerte, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihm so schnell wie möglich eine Antwort zukommen zu lassen.
Zu den nach Klageerhebung eingetretenen Ereignissen
Am 2. Juni 2021 hat die Generalsekretärin der Kommission eine ausdrückliche Entscheidung über den Zweitantrag angenommen. Darin wurde angegeben, dass es sich bei den im Schreiben vom 27. Januar 2021 ursprünglich identifizierten 34 Dokumenten in Wirklichkeit um 34 Dokumentensätze handele. Nach einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass einige Dokumente nicht in den Geltungsbereich des Antrags einbezogen gewesen seien. Die Kommission habe ihre Bewertung verschiedener Dokumente noch nicht abgeschlossen, und das Ergebnis dieser Prüfung werde dem Kläger so bald wie möglich übermittelt. Eine Fassung eines dieser Dokumente, in der bestimmte Stellen geschwärzt worden seien, sei inzwischen auf der Website der Kommission veröffentlicht worden. Zu einigen Dokumenten werde uneingeschränkter Zugang gewährt und zu den anderen identifizierten Dokumenten werde ein teilweiser Zugang gewährt.
Mit Schreiben vom 11. August 2021 hat die Generalsekretärin der Kommission eine zweite ausdrückliche Entscheidung in Bezug auf die Dokumente angenommen, zu denen sie dem Kläger zuvor mitgeteilt hatte, dass ihre Bewertung noch nicht abgeschlossen sei. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission teilweisen Zugang zu einigen dieser Dokumente gewährt und den Zugang zu den anderen Dokumenten verweigert.
Am 30. Juli und am 7. Oktober 2021 hat der Kläger Klage gegen die erste bzw. gegen die zweite ausdrückliche Entscheidung erhoben (siehe oben, Rn. 8 und 9). Die Klagen sind unter den Aktenzeichen T-448/21 und T-651/21 in das Register eingetragen worden.
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 19. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Am 16. Juni 2021 hat die Kommission eine Klagebeantwortung eingereicht.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, um der ersten ausdrücklichen Entscheidung Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-448/21 ist.
Die Kommission hat am 8. September 2021 zum ersten Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, um der zweiten ausdrücklichen Entscheidung Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-651/21 ist.
Die Kommission hat am 29. Oktober 2021 zum zweiten Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
– das Schreiben vom 27. Januar 2021 für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;
– jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt im ersten und im zweiten Anpassungsschriftsatz, die erste und die zweite ausdrückliche Entscheidung für nichtig zu erklären.
In ihrer Antwort auf den ersten Anpassungsschriftsatz beantragt die Kommission,
– die Klage nach ihrer Anpassung durch den ersten Anpassungsschriftsatz abzuweisen;
– im Übrigen festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In ihrer Antwort auf den zweiten Anpassungsschriftsatz beantragt die Kommission,
– die Klage nach ihren Anpassungen durch den ersten und den zweiten Anpassungsschriftsatz als unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet ohne Fortsetzung des Verfahrens.
Ohne förmlich mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage zu hegen, weil der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich die Nichtigerklärung des Schreibens vom 27. Januar 2021 beantrage. Nach der Verordnung Nr. 1049/2001, die ein zweistufiges Verfahren vorsehe, stelle dieses Schreiben aber nur die erste Stellungnahme der Kommission dar und sei daher kein anfechtbarer Akt im Sinne von Art. 263 AEUV.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Zugangs zu Dokumenten der Organe das Verfahren auf Zugang zu diesen Dokumenten in zwei Schritten abläuft und dass die Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme darstellt, gegen die grundsätzlich keine Klage erhoben werden kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verschafft diese erste Stellungnahme dem Antragsteller die Möglichkeit, binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des betreffenden Organs einen Zweitantrag an das Organ zu richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts zu ersuchen. Ferner hat der Antragsteller hat nach Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung das Recht, einen solchen Antrag einzureichen, wenn das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist antwortet.
Insoweit muss ein Zweitantrag dem betroffenen Organ erlauben, seinen Standpunkt zu überprüfen, bevor es eine endgültige ablehnende Entscheidung trifft, die Gegenstand einer Klage vor den Gerichten der Union sein kann. Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit hat allein die von der Kommission in Beantwortung eines Zweitantrags erlassene Maßnahme, die den ursprünglichen Standpunkt ersetzt, Entscheidungscharakter und kann Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Februar 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:76, Rn. 30, und vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).
Im vorliegenden Fall geht aus den Anträgen und den Klagegründen der Klageschrift hervor, dass der Kläger die Nichtigerklärung des Schreibens vom 27. Januar 2021 beantragt, mit dem die Kommission auf den streitigen Antrag, nämlich den Erstantrag vom 6. Januar 2021, geantwortet hat, und nicht die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die auf seinen Zweitantrag hin ergangen ist und die allein Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.
Aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 geht insoweit zum einen hervor, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort des betreffenden Organs auf einen Zweitantrag – also innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Frist, die nach Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung verlängert werden kann – als Verweigerung des Zugangs gilt. Zum anderen beginnt mit dieser stillschweigenden Entscheidung die Frist zu laufen, innerhalb deren der Betroffene Klage auf ihre Nichtigerklärung erheben kann (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 24). Der Zeitpunkt der stillschweigenden Entscheidung ist vorliegend der 10. März 2021. In der Klageschrift wird zwar erwähnt, dass das Ausbleiben einer Antwort zu diesem Zeitpunkt als „abschlägiger Bescheid“ anzusehen sei, gleichwohl aber lediglich die Nichtigerklärung des Schreibens vom 27. Januar 2021 beantragt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Klage, soweit sie gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021 gerichtet ist, eine Handlung betrifft, gegen die keine Klage erhoben werden kann, und sie daher offensichtlich unzulässig ist.
Was die Anträge auf Anpassung der Klageanträge gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung anbelangt (siehe oben, Rn. 13 und 15), ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die gegen die erste Stellungnahme gerichtete Klage im vorliegenden Fall offensichtlich unzulässig ist, sind die Anträge auf Anpassung der Klageanträge ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Außerdem ergibt sich aus Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass der Kläger dann, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens die Klageschrift anpassen kann, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.
Die Rechtsakte, auf die sich die beiden Anpassungsschriftsätze beziehen, nämlich die erste und die zweite ausdrückliche Entscheidung, haben aber nicht denselben Gegenstand wie der in der Klageschrift angefochtene Rechtsakt, nämlich das Schreiben vom 27. Januar 2021, das gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 an den Kläger erging. Wie sich nämlich aus der oben in den Rn. 24, 28 und 31 angeführten Rechtsprechung ergibt, handelt es sich bei diesem Schreiben um eine erste Stellungnahme, wohingegen die ausdrücklichen Entscheidungen, die nach Ablauf der jeweiligen Fristen angenommen worden sind, zwar verspätet ergangen sind, aber Antworten auf den Zweitantrag darstellen, die grundsätzlich die gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung ergangene stillschweigende ablehnende Entscheidung ersetzen.
Demnach ist die Klage insgesamt als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In der Klagebeantwortung hat die Kommission beantragt, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. In ihren Stellungnahmen zu den Anpassungsschriftsätzen hat die Kommission beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Da die Klage gegen die erste Stellungnahme offensichtlich unzulässig ist, was zur Unzulässigkeit der Anträge auf Anpassung der Klageanträge führt, sind dem Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falles neben seinen eigenen Kosten die der Kommission im Zusammenhang mit den Anträgen auf Anpassung der Klageanträge entstandenen Kosten aufzuerlegen, während die Kommission ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klageschrift trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-151/21,
Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,
Kläger,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Spina, K. Herrmann und G. Gattinara als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Coulon,
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