VGH Baden-Württemberg 12. Senat Beschluss LS

Das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren erfordert dann, wenn das Bundesamt zunächst für den …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

Das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren erfordert dann, wenn das Bundesamt zunächst für den Schutzsuchenden erkennbar entschieden hat, eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit eines Folgeantrags durchzuführen, dass eine negative Entscheidung zur Zulässigkeit des Antrags ohne eine solche Anhörung in Anwendung von Art. 55 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 nur dann ergeht, wenn der Schutzsuchende so rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass er den Vortrag, den er in der persönlichen Anhörung erbringen wollte, noch schriftlich ergänzen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. August 2026 - 8 K 5017/26 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis einschließlich zum 24. September 2026 auszusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers vom 24.08.2026 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom gleichen Tage, mit der er im Hauptantrag wörtlich begehrt,

2

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.08.2026 - 8 K 5017/26 - abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan bis zur ordnungsgemäßen Durchführung und abschließenden Prüfung des von ihm gestellten Folgeantrages unter vollständiger Berücksichtigung seines persönlichen Vorbringens und bis zur Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hiergegen nicht durchzuführen,

3

ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, da keine Maßnahme zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG im Raum steht. Nach dem Widerruf des zunächst zugunsten des Antragstellers festgestellten nationalen Abschiebungsverbots hat vielmehr der Vertreter des Antragsgegners die Abschiebungsandrohung, die der nunmehr geplanten Abschiebung zugrunde liegt, erlassen.

4

Die Beschwerde ist auch begründet, wobei der Senat das ihm in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffnete Gestaltungsermessen (vgl. Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 64) dahingehend ausübt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis einschließlich 24.09.2026 auszusetzen. Dies erscheint derzeit ausreichend, um das klar formulierte Rechtsschutzziel, nämlich die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Folgeantragsverfahren, zu erreichen.

5

I. Dem Antragsteller kommt der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Sicherung seines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens im Rahmen seines flüchtlingsrechtlichen Folgeverfahrens zu.

6

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind.

7

2. Dem Antragsteller kommt neben dem Anordnungsgrund - nämlich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung - auch ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zur Sicherung seiner Rechte sowohl in seinem Klageverfahren gegen die gegen ihn verfügte, vollziehbare Abschiebungsandrohung als auch in seinem Klageverfahren gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig zu.

8

a) Aus dem Erfordernis der Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 35 <Ararat>), insbesondere auch im Stadium der Vollstreckung (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 38 <Ararat>), folgt, dass auch im Rechtsschutzverfahren gegen die von der zuständigen Landesbehörde betriebene Abschiebung zu prüfen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzen wird. Neben den materiellen Komponenten enthält der Grundsatz der Nichtzurückweisung auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265). So müssen die Mitgliedstaaten es dem Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 RL 2008/115/EG erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann (EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 37 <Ararat>). Darüber hinaus sieht Art. 55 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 vor, dass die erste Prüfung eines Folgeantrags auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II der Verordnung durchgeführt wird. Insbesondere kann die persönliche Anhörung entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 enthält. Bei der Anwendung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften haben die Mitgliedstaaten das Recht auf gute Verwaltung als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zu beachten, der dem Recht auf gute Verwaltung aus Art. 41 GRCh entspricht, der die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bindet (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2014 - C-604/12 -, juris Rn. 49 ff. <H.N.>). Die wichtigste Teilgewährleistung dieses allgemeinen Grundsatzes ist das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren (Reinhold in: von der Groeben u.a., Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 41 GRCh Rn. 4), das insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, beinhaltet. Dieser Anspruch gehört ebenso zur Wahrung der Verteidigungsrechte als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 11.12.2014 - C-249/13 -, juris Rn. 34 <Boudjlida>, und vom 09.07.2026 - C186/25 -, juris Rn. 76 <Institut po ribni resursi Varna>). Ebenso gebietet die national-rechtliche Garantie des fairen Verfahrens, dass der Betroffene vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (BVerwG, Beschluss vom 31.08.2000 - 11 B 30.00 -, juris Rn. 9).

9

b) Aus dem Beschwerdevorbringen, insbesondere aus der Vorlage einer Antwort des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.08.2026, 11:53 Uhr per E-Mail - auf eine Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom gleichen Tage ergibt sich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.08.2026 eine Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Folgeantrags beabsichtigte und diese dann „auf Grund einer Aktualisierung“ - gemeint wohl: der Software - nicht möglich gewesen ist. In dieser E-Mail wird u.a. weiter ausgeführt:

10

„Zu keinem Zeitpunkt wurde Ihrem Mandanten mitgeteilt, dass am heutigen Tage eine Anhörung stattfinden sollte. Es wurde auch mit der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim kein solcher Termin vereinbart“

11

Hingegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, ihm sei mitgeteilt worden, dass der Mitarbeiter des Bundesamts am folgenden Montagvormittag erneut erscheinen werde, um die Anhörung fortzusetzen bzw. durchzuführen. Daraufhin habe sich der Antragsteller mit seinem Prozessbevollmächtigten darüber besprochen, welche Umstände der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt persönlich darlegen solle. Insbesondere habe sein Prozessbevollmächtigter ihn gerade wegen der bevorstehenden Anhörung angewiesen, auch die Instagram-Aktivitäten am Montag gegenüber dem Bundesamt detailliert zu schildern.

12

Der dem Senat vorliegende pdf-Auszug der Akten des Bundesamts lässt weder eine Entscheidung, eine persönliche Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Asylantrags durchzuführen, noch eine Entscheidung, davon wieder abzurücken, erkennen.

13

c) Unter diesen Umständen kommt es ernsthaft in Betracht, dass das Recht des Antragstellers auf ein faires Verwaltungsverfahren verletzt worden ist, weil die Verfahrensgestaltung durch das Bundesamt ihn jedenfalls faktisch an der Ergänzung und Erläuterung seines Vorbringens zum Grundsatz der Nichtzurückweisung gehindert haben kann. Denn das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren erfordert dann, wenn das Bundesamt zunächst für den Schutzsuchenden erkennbar entschieden hat, eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit durchzuführen, dass eine negative Entscheidung zur Zulässigkeit des Antrags ohne eine solche Anhörung in Anwendung von Art. 55 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 nur dann ergeht, wenn der Schutzsuchende so rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass er den Vortrag, den er mündlich erbringen wollte, noch schriftlich ergänzen kann.

14

Es ist hier jedenfalls offen, ob dem Antragsteller die Entscheidung des Bundesamts, von der Absicht, ihn persönlich anzuhören, abzurücken, in eindeutiger Form mitgeteilt worden ist. Weil in dem pdf-Auszug der Akten des Bundesamts der gesamte Vorgang der abgebrochenen Anhörung gar nicht dokumentiert ist, steht dem Antragsteller trotz der bloßen Offenheit der relevanten Sachlage der Anspruch auf vorübergehende Duldung zur Sicherung des Verfahrens zu.

15

Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz fordert, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme beziehungsweise dem angegriffenen Unterlassen geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen. Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2023 - 2 BvR 656/20 -, juris Rn. 12). Denn die Aktenführung dient zum einen dem Gebot eines effektiven, transparenten und kontinuierlichen Verwaltungsverfahrens; sie ermöglicht aber zum anderen auch erst die Nachvollziehbarkeit der Plausibilität eines bestimmten Verwaltungsverfahrens und kann damit die nachfolgende Fehlerkontrolle ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sind bei der Aktenführung die Grundsätze der Folgerichtigkeit, der Vollständigkeit und der Richtigkeit des Akteninhaltes zu beachten (Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 24 VwVfG Rn. 24). Da hier ein wesentlicher Vorgang gar nicht dokumentiert ist, rechtfertigt es sich in einer Situation, in der - wie hier - eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht nicht möglich ist, aufgrund einer offenen Tatsachenfrage bereits einen Anspruch des Antragstellers auf eine Verfahrensduldung anzunehmen (zum Einfluss von nicht ordnungsgemäßer Aktenführung auf die materielle Beweislast siehe: Lier/Engel/Pfau in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 24 Rn. 60).

16

d) Aufgrund der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Möglichkeit, dass dem Antragsteller jedenfalls faktisch die Möglichkeit genommen worden ist, umfassend zu den Gründen seines Folgeantrags vorzutragen, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Rückführungsverfahren eingehalten wird, was zum Anspruch des Antragstellers auf die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung führt, um ihm zu ermöglichen, seinen Sachvortrag zu den von ihm geltend gemachten Gefährdungen zu ergänzen.

17

e) Mit der Aussetzung der Abschiebung für einen Monat bleibt dem Antragsteller nunmehr hinreichend Zeit, sein Vorbringen zu präzisieren und im gerichtlichen Verfahren betreffend die Anfechtung der Abschiebungsandrohung und im gerichtlichen Verfahren betreffend die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Entscheidung zum Recht auf Verbleib während der Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens anzubringen. Der Antragsgegner hingegen kann sich, sollte es sich ergeben, dass der Antragsteller durch das Bundesamt hinreichend über die Entscheidung, von einer persönlichen Anhörung abzurücken, informiert worden ist, mit einem Abänderungsantrag bezogen auf diese Entscheidung an das Verwaltungsgericht wenden.

18

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001651991