VG Minden · Nordrhein-Westfalen 15. Kammer Urteil

Der Kläger, nach seinen Angaben angolanischer Staatsbürger, vom Volk der Bakongo und christlichen Glaubens …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, nach seinen Angaben angolanischer Staatsbürger, vom Volk der Bakongo und christlichen Glaubens, reiste am 27.01.2025 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.02.2025 einen Asylantrag.

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Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.02.2025. Er trug im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Wenn er nach zuhause zurückkehre, dann riskiere er sein Leben zu verlieren oder misshandelt zu werden. Er sei Musiker. Im Oktober 2024 sei er auf dem Rückweg von einer Probe gewesen, als sie von bewaffneten Leuten aufgefordert worden seien, stehen zu bleiben und er sei dann auch schon festgenommen worden. Die Leute seien in Uniformen gekleidet gewesen, die wie Jacken ausgesehen hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben wegzulaufen. Er sei gemeinsam mit anderen Personen zusammen in ein Auto gezerrt worden und man habe ihn entführt. Sie seien zu einem Haus im Wald gebracht worden, wo man sie eingeschlossen habe. Das Haus habe mehrere Zimmer gehabt, aber anstatt Zimmertüren habe es Gittertüren gegeben. Man habe ihm vorgeworfen, Aktivist gegen die Verfassung zu sein, er sei jedoch nie einer aktivistischen Aktivität nachgegangen. Es komme aber vor, dass Musiker durch Aktivisten gebeten würden aufzutreten und es könne daran liegen, dass man habe denken können, er habe mit Aktivisten zu tun. In der Gefangenschaft seien sie geschlagen und misshandelt worden. Man habe sie auch gefragt, ob sie der UNITA angehören oder ob sie Aktivisten seien. Man habe immer wieder Fragen gestellt, aber an die anderen Fragen könne er sich nicht mehr erinnern. Während der Gefangenschaft seien sie gequält, vergewaltigt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Man habe auch nicht gewusst, wann es wieder von vorne beginne. Er habe gedacht, sein Leben sei zu Ende und er habe auf den Tod gewartet. Außerdem seien die Inhaftierten dazu gezwungen worden, auf einem nahegelegenen Feld zu arbeiten. Auf dem Feld habe man eine Pflanze namens Pondu ernten und zu einem Auto bringen müssen. Ein Mann habe ihm geholfen, zu fliehen. Ob die Aufpasser bzw. die Personen, die den Antragsteller entführt hätten, zu einer Behörde gehörten oder es sich um eine kriminelle Gruppierung gehandelt habe, wisse er nicht. Er sei eigentlich davon ausgegangen, dass es sich um Kriminelle handle, aber könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund man ihn dann gefragt habe, ob er ein Aktivist sei. Er sei im Anschluss auch nicht zur Polizei gegangen, da er davon ausging, dass es sein könne, dass diese Personen mit dem Staat zusammenarbeiten. Wieder zuhause, habe er einer Mutter erzählt, was geschehen sei und sie habe in der Folge nur geweint und gebetet. Seine Mutter habe niemandem erzählt, dass er wieder zuhause sei. Eigentlich habe er ins Krankenhaus gemusst, er habe sich dies aber nicht getraut, aus Angst, dass man ihn erneut entführen könne. Seine Mutter habe auch mit niemandem über die Geschehnisse gesprochen. Dann habe ein Bekannter darauf bestanden mit ihm zu sprechen. Als er mit ihm gesprochen habe, habe sein Freund ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Er habe dann begonnen für ihn kurzfristig die Ausreise zu organisieren. Er habe sich insgesamt etwa eine Woche zuhause aufgehalten und sei dann ausgereist. An dem Tag der Ausreise habe er auch letztmalig Kontakt zu seiner Mutter gehabt.

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Mit Bescheid vom 26.02.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag vollständig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Angola an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Vortrag nicht glaubhaft sei. Zentrale Ereignisse würden nur schemenhaft und vage geschildert, insbesondere könne der Kläger die Dauer seiner Gefangenschaft nicht genügend genau angeben. Es sei schwer nachzuvollziehen, dass er überhaupt nachhause zurückgekehrt wäre, wenn er doch tatsächlich davon ausgehe, dass seine Verfolger Verbindungen zum Staat gehabt hätten und er vor diesen Personen geflohen sei. Denn es wäre ja davon auszugehen, dass ein Verfolgungsakteur mit Verbindungen zum Staat den Kläger zuhause hätte auffinden können. Auf der anderen Seite, wenn er davon ausgegangen sei, dass man ihn zuhause nicht hätte finden können, erschließe sich der Druck das Land verlassen zu müssen nicht, schließlich sei er in der Lage gewesen, zuhause Zuflucht zu suchen. Bei dem Kläger handele es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter. Er habe angegeben, seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen. Nach einer Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen seien keine gefahrenerhöhenden Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigten, der Kläger könne bei einer Rückkehr in seine Heimat sein Existenzminimum nicht gewährleisten. Der Bescheid wurde nach Aktenlage am 11.03.2025 zugestellt.

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Der Kläger hat am 14.03.2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verfahren vor dem Bundesamt leide im vorliegenden Fall an einem durchgreifenden formellen Fehler, denn der traumatisierte Kläger sei entgegen der europarechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien nicht durch eine für diese Fälle besonders geschulte Person angehört worden. Dieser Fehler könne im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, daher müsse der Bescheid aufgehoben und die Anhörung beim Bundesamt erneut durchgeführt werden. Hilfsweise würden die statthaften Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten gestellt, da der Kläger in der Sache diese Ansprüche habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1. den Bescheid vom 26.02.2025 aufzuheben,

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2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten,

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a. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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b. hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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c. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden sind, wobei die Beklagte auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es somit nicht mehr.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Das gilt auch, soweit sich der Kläger gegen die negativen, eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen Bescheides vom 26.02.2025 wendet. Insoweit stellt sich die Klage als isolierte Anfechtungsklage dar, für die insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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Zwar sind die Verwaltungsgerichte wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch in asylrechtlichen Klageverfahren grundsätzlich verpflichtet, „durchzuentscheiden“. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien kann in besonderen Fallkonstellationen aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Ein solcher (Ausnahme-)Fall kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Bundesamt zu Unrecht ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat. Dem steht der Fall gleich, dass eine Anhörung zwar stattgefunden hat, diese sich aber in wesentlicher Hinsicht als unzulänglich darstellt und dem Fehler der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) mit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 45 und 46 VwVfG) begegnet werden kann. In einem solchen Fall wird der Zweck des aus § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 25 AsylG sowie - unionsrechtlich - aus Art. 14 ff. der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) folgenden Anhörungserfordernisses verfehlt. Dieser besteht darin, zu einer effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts beizutragen, indem jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft wird, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um den Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können. Dieser Zweck gebietet es, dass das Bundesamt bei einem Anhörungsfehler der zuvor beschriebenen Art zunächst das Asylverfahren fortsetzt und dem Betroffenen Gelegenheit gibt, sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anhörung zu äußern. Das gerichtliche Verfahren vermag in einer solchen Konstellation das Verwaltungsverfahren nicht zu ersetzen bzw. ergänzen, mit der Folge, dass eine Verurteilung zur Vornahme einer für den Betroffenen positiven Sachentscheidung im Wege eines Verpflichtungsbegehrens (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) nicht erstritten werden kann.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 31 K 324/20 A -, juris Rn. 22, m. w. N.

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Dies zugrunde gelegt, ist auch im vorliegenden Einzelfall des Klägers um (Hauptsache-)Rechtschutz gegen die eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen des Bundesamtes ausnahmsweise im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage nachzusuchen. Der Kläger macht unter anderem geltend, seine Anhörung im Asylverfahren hätte aufgrund seiner Erlebnisse in der Vergangenheit von einem Sonderbeauftragten für Traumatisierte Kläger somit darauf, dass seine erfolgte Anhörung beim Bundesamt nicht den unionsrechtlichen Vorgaben genügt habe, weil er als (mutmaßliches) Opfer schwerer Gewalt besondere Verfahrensgarantien benötigt hätte. Dies ist nach der kurzen Anhörung in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Einzelrichter dabei vom Kläger erhalten hat, auch plausibel. Nach nochmaliger Würdigung durch das Gericht waren auch schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt deutliche Anhaltspunkte für eine bestehende Traumatisierung beim Kläger von ihm sowohl angesprochen als auch äußerlich nach den Angaben des Anhörungsprotokolls erkennbar. Bei diesem hier im Raum stehenden Mangel der Anhörung handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der unter den besonderen Bedingungen des Einzelfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann, sondern allenfalls durch eine - hier nicht erfolgte - Nachholung der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt. Weder die Möglichkeit des Klägers, im Klageverfahren schriftlich die Umstände darzulegen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in Frage stellen, noch die Verpflichtung des Gerichts, alle relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und dazu den Kläger gegebenenfalls selbst anzuhören, vermögen jedenfalls im konkreten Einzelfall eine Anhörung unter Einhaltung sämtlicher der in der Richtlinie 2013/32/EU (und namentlich deren Art. 15) vorgeschriebenen grundlegenden Bedingungen und Garantien zu gewährleisten. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung für den vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, wie dem dadurch begegnet werden könnte, dass das Gericht die Anhörung selbst nachholt. Jedenfalls ist das Gericht auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer solchen Vorgehensweise prozessrechtlich nicht verpflichtet.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 31 K 324/20 A -, juris Rn. 23 ff., unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris.

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Die bloße nachträgliche Beteiligung eines Sonderbeauftragten für Traumatisierte und Folteropfer im schriftlichen Wege nach der Anhörung vom 07.02.2025, der mit Vermerk vom 13.02.2025 formularmäßig angekreuzt hat, hinsichtlich einer etwaigen Vulnerabilität des Klägers seien keine Besonderheiten erkennbar, genügt unter den Bedingungen des Einzelfalls den formellen Anforderungen ebenfalls nicht. Denn - wie ausgeführt - sind deutliche Anhaltspunkte für eine bestehende Traumatisierung beim Kläger von ihm sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt angesprochen als auch äußerlich nach den Angaben des Anhörungsprotokolls erkennbar.

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Der von dem Kläger gerügte Mangel der Anhörung kann im konkreten Einzelfall daher auch nicht mit Verweis auf § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden. Selbst für den Fall, dass die (mutmaßliche) Fehlerhaftigkeit der Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben sollte, wäre es mit der praktischen Wirksamkeit der einschlägigen europarechtlichen Anforderungen unvereinbar, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Anhörungspflicht erlassene Entscheidung bestätigen könnte, ohne selbst den Schutzsuchenden unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien angehört zu haben.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 31 K 324/20 A -, juris Rn. 26, m. w. N.

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Die Anfechtungsklage ist auch im vollen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die negativen, eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen des Bescheides sind rechtswidrig, weil das Bundesamt seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Klägers nicht ausreichend nachgekommen ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Kläger beim Bundesamt unzureichend angehört worden, weil er zum Kreis derjenigen Personen zu rechnen war, die in der Folge einer geltend gemachten schweren Gewalterfahrung besonderer Verfahrensgarantien bedurften (Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU ), um ihrer Verpflichtung nachkommen bzw. ihr Recht wahrnehmen zu können, die zur Begründung ihres Schutzbegehrens erforderlichen Tatsachen vorzutragen (Art. 16 der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Personell musste der Anhörer befähigt sein, diese Schutzbedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU). Inhaltlich bedurfte es einer Anhörung mit genügend Zeit und besonderer Sensibilität für die Scheu, die eigene Verfolgungsgeschichte zu erzählen, die vorliegend gegebenenfalls aus einer erlittenen Traumatisierung sowie aus der Betroffenheit der sozio-kulturellen Prägung des Klägers resultierte. Die Ausgestaltung einer solchen Anhörung darf den Kläger nicht überfordern, muss es ihm aber auch ermöglichen, das gesamte Ausmaß der erlittenen Verfolgung ganzheitlich zu schildern, damit der jeweilige Sachverhalt tatsächlich aufgeklärt, die Glaubhaftigkeit beurteilt und eine negative Auswirkung auf den gegebenenfalls bestehenden Schutzanspruch vermieden werden kann. Dem wird die Anhörung aus den oben bereits genannten Gründen nicht gerecht. Eine Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren könnte vor diesem Hintergrund vorliegend die Anhörung im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht gleichwertig ersetzen bzw. ergänzen. Jedenfalls aber erscheint es dem Gericht angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls sach- und interessengerecht, dem Bundesamt die Gelegenheit zu belassen, nach fehlerfreiem Verfahren eine erneute Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

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Infolge der Fehlerhaftigkeit ist das Asylverfahren ab dem Zeitpunkt vor Eintritt der Verfahrensmängel erneut durchzuführen.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 31 K 324/20 A -, juris Rn. 33, m. w. N.

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Die übrigen Entscheidungen des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.03.2021 - 31 K 324/20 A -, juris Rn. 34, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.