Verbleibt dem Leistungsempfänger auch bei Berücksichtigung (Anrechnung) eines Betrages, der der …
Sozialrecht
Leitsatz
Verbleibt dem Leistungsempfänger auch bei Berücksichtigung (Anrechnung) eines Betrages, der der unterhaltsrechtlichen Leistungspflicht (Leistungsfähigkeit) einer als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Person nach § 1603 Abs 1 BGB entsprechen würde, Arbeitslosenhilfe in solcher Höhe, daß er nach § 1602 Abs 1 BGB nicht unterhaltsberechtigt (unterhaltsbedürftig) ist, so entfällt schon aus diesem Grunde sowohl die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG als auch die Anwendung des § 137 Abs 1a AFG (fiktiver Unterhaltsanspruch).