OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Die Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO unzulässig, weil durch den angefochtenen Beschluß die …

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO unzulässig, weil durch den angefochtenen Beschluß die Ablehnung der erkennenden Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts ... als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Keiner Ausführung bedarf das hinsichtlich des Vorsitzenden Richters ... und des Richters ... Aber auch die Ergänzungsrichterin ..., die bei der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch nach dem Ausscheiden des abgelehnten Richters ... mitgewirkt hatte, ist erkennende Richterin. Ein Ergänzungsrichter wohnt der Verhandlung nicht als Zuhörer, sondern als Richter bei; er kann sich an der Beweisaufnahme aktiv beteiligen, Fragen an Zeugen und Sachverständige sind gemäß § 240 Abs. 1 StPO zu gestatten (vgl. Löwe-Rosenberg [Schäfer] 21. Auflage, Anm. 10 zu § 192 GVG mit weiteren Nachweisen). Damit ist zwar noch nicht gesagt, daß der Ergänzungsrichter im Sinne von § 192 GVG auch ernennender Richter ist, zumal er bei der Beratung im Beratungszimmer - solange nicht der Ergänzungsfall eingetreten ist - nicht zugegen sein darf. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - nicht entschiedene Frage kann aber nur dahingehend beantwortet werden, daß der Ergänzungsrichter einem erkennenden Richter gleichzusetzen ist. Dabei ist weniger entscheidend, daß der Vertretungsfall jederzeit eintreten kann. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch Beschwerden gegen Ablehnungsentscheidungen keine Verfahrensverzögerungen eintreten sollen. Einer Beschwerde, die Bedeutung haben sollte, müßte jedenfalls eine aufschiebende Wirkung beigemessen werden (vgl. Löwe-Rosenberg, 22. Auflage, § 28 Anm. 6 und Fußnote 4 dazu).

2

Dieser Meinung ist eigentlich auch der Beschwerdeführer. Wenn dieser nämlich vorträgt, die Richterin ... habe nicht zu der außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung der Strafkammer gehört (§ 27 Abs. 2 StPO), so kann damit doch nur gemeint sein, als erkennende Richterin habe sie nicht zu der für Beschlußfassung außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen 2. Strafkammer gehört; denn daß die Richterin ... der 2. Strafkammer angehört, steht fest und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.