(Staatsgerichtshof - Prüfungsbefugnis - Gerichtsentscheidung - Grundrechtsverletzung)
Leitsatz
(Staatsgerichtshof - Prüfungsbefugnis - Gerichtsentscheidung - Grundrechtsverletzung)
1. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden.
2. Verf HE Art 27 und Verf HE Art 28 Abs 1 gewähren keine Grundrechte.
3. Verf HE Art 38 Abs 2 hat als Unterfall des allgemeinen Freiheitsrechtes aus Verf HE Art 2 die freie wirtschaftliche Bestätigung des Einzelnen mit Grundrechtsschutz ausgestattet.
4. Zur Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs bei Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidungen.
5. Im Grundrechtsklageverfahren gegen Gerichtsentscheidungen kann die Gesetzwidrigkeit der angewandten Norm nicht geltend gemacht werden.
6. Mit Verf HE Art 2 Abs 2 wollte der Verfassungsgeber primär den Schutz der negativen Freiheitsrechte sicherstellen.
Gründe
A.
I.
1.
Der 1946 geborene Antragsteller, der nach dem Besuch der Handelsschule und nach einer kaufmännischen Lehre die Reifeprüfung im zweiten Bildungsweg abgelegt hat, studierte ab 1971 Wirtschaftswissenschaften an der J.-L.-Universität in G. .
Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung endet. Bei Beginn des Studiums des Antragstellers galt die Diplom-Prüfungsordnung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der J.-L.-Universität vom 14. Januar 1971 - DPO 1971 -, die gemäß § 36 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 - HHG 1970 vom Hessischen Kultusminister mit Erlaß vom 17. Februar 1971 genehmigt und in dessen Amtsblatt (ABl S 283) bekanntgemacht wurde. Diese Prüfungsordnung wurde von der Diplom-Prüfungsordnung vom 1. Mai 1972 - DPO 1972 - abgelöst, die der Kultusminister mit Erlaß vom 27. Juni 1972 genehmigte (ABl S 693). Als Tag des Inkrafttretens wurde der 1. Mai 1972 festgelegt.
Die Diplom-Prüfungsordnung ist nach § 22 Abs 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 - HUG - vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der J.-L.-Universität erlassen worden. Sie sieht als Leistungen für die Diplomprüfung die Anfertigung einer Diplomarbeit sowie die Anfertigung von Klausurarbeiten und die Ablegung einer mündlichen Prüfung in zwei Pflichtfächern und drei Wahlfächern vor (§§ 13, 14 Abs 1). Pflichtfächer sind Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre (§ 14 Abs 2). Die drei Wahlfächer können aus einem Katalog von mindestens 21 Fächern ausgewählt werden (§ 14 Abs 3 und 4). Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit oder ein Pflichtfach oder Wahlfach endgültig mit "nicht ausreichend" bewertet wird (§ 21 Abs 1). Die Diplomarbeit und die Prüfung in einem "nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsfach kann einmal wiederholt werden (§ 20 Abs 1 und 2). Eine zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes möglich (§ 20 Abs 3). Die Notenskala reicht von 1 = "sehr gut" bis 5 = "nicht ausreichend". Dabei können in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen Zwischennoten gegeben werden (§ 19 Abs 1 iVm § 9 Abs 1). Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung der Fachbereichskonferenz Ausführungsbestimmungen erlassen (§ 27 Abs 1). Es hat dies am 1. Mai 1972 unter anderem zur Vergabe von Zwischennoten und deren Anrechnung getan.
Als Übergangsregelung wurde vorgesehen, daß alle Kandidaten, die bis zum Inkrafttreten der Diplom-Prüfungsordnung die Zwischenprüfung abgelegt hatten, das einmalige Wahlrecht besaßen, nach der alten oder nach der neuen DPO geprüft zu werden.
2.
Der Antragsteller begann nach seinen Angaben am 19. Juni 1972 mit der Zwischenprüfung; er bestand sie im Mai 1973. Seine Diplomarbeit wurde im Dezember 1974 mit der Note 2,4 bewertet. Im Frühjahr 1976 unterzog er sich dem zweiten Teil der Diplomprüfung und erreichte dabei in den einzelnen Prüfungsfächern folgende Gesamtnoten:
| Privatrecht | "befriedigend" (2,7) |
| Geld und Kredit | "ausreichend" (4,0) |
| Konjunktur und Wachstum | "ausreichend" (4,4) |
| Betriebswirtschaftslehre | "ausreichend" (4,4) |
| Volkswirtschaftslehre | "nicht ausreichend" (4,6) |
Im Herbst 1976 wiederholte der Antragsteller die Prüfung im Fach Volkswirtschaftslehre. Hierbei erhielt er für die schriftliche Arbeit die Note 4,2 und in der mündlichen Prüfung die Note 5,0. Die daraus gebildete Gesamtnote 4,6 war wieder "nicht ausreichend". Damit war die Prüfung nicht bestanden. Den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Fach "Volkswirtschaftslehre" lehnte das Prüfungsamt am 15. November 1976 ab.
3.
Der Antragsteller verfolgt sein Ziel, das Studium mit dem akademischen Grad des Diplom-Ökonomen abzuschließen, auf dem Rechtswege weiter.
a)
Im Dezember 1976 beantragte er beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die J.-L.-Universität im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm ein ordnungsgemäßes Diplomabschlußzeugnis zu erteilen;
hilfsweise:
ihn zur Wiederholung des Prüfungsfaches "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" zuzulassen.
Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Darmstadt am 21. Dezember 1976, die dagegen eingelegte Beschwerde der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 24. August 1977 zurückgewiesen (Az: VI TG 21/77).
Gegen diese Entscheidungen und die Prüfungsentscheidung der J.-L.-Universität richtet sich die Grundrechtsklage in dem vorliegenden Verfahren.
b)
Im Februar 1977 hat der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Ungültigkeit der Diplom-Prüfungsordnung vom 1. Mai 1972, insbesondere der §§ 20 Abs 2 und 21 Abs 1 Nr 2, 27 Abs 2 und 14 Abs 4 Satz 2, geltend gemacht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 29. November 1977 - Az: VI N 1/77 - abgelehnt. Diesen Beschluß greift der Antragsteller mit der Grundrechtsklage P St 867 an.
c)
Im September 1977 hat der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Anwendung der von ihm im Normenkontrollverfahren VI N 1/7 angegriffenen Vorschriften der Diplom-Prüfungsordnung durch einstweilige Anordnung nach § 47 Abs 7 VwGO vorläufig auszusetzen.
Diesen Antrag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 13. Oktober 1977 abgelehnt (Az: VI N 8/77). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Grundrechtsklage in dem Verfahren P St 863.
d)
Schließlich hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch gegen die Weigerung des Prüfungsamtes, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen 1977 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, die nach Verweisung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen I/1 - E 245/77 anhängig ist.
II.
1.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - I G 465/76 - im wesentlichen damit begründet, er habe die Diplomprüfung nach den Vorschriften der DPO 1971 bestanden. Die DPO 1972 finde auf ihn keine Anwendung, da es sich insoweit um einen Fall der - unzulässigen - sog unechten Rückwirkung handele. Zudem sei die neue Prüfungsordnung aus formalen Gründen unwirksam; inhaltlich verstoße sie gegen Art 12 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1976 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, die begehrte Entscheidung gehe eindeutig über den Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung hinaus und führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Auch dem Hilfsantrag, ihn zu einer zweiten Wiederholung des Prüfungsfachs "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" zuzulassen, müsse der Erfolg versagt werden, weil er bisher gegen den entsprechenden Bescheid, mit dem ihm dies abgelehnt worden sei, - eine Ermessensentscheidung -, noch nicht mit den gegebenen Rechtsbehelfen vorgegangen sei.
2.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Es liege einer der Fälle vor, in denen die volle Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs angesichts seiner offensichtlichen Begründetheit und der Gefahr der Vereitelung eines Rechts durch Zeitablauf hingenommen werden müsse. Im übrigen halte er die DPO 1972 für ungültig, so daß die DPO 1971 herangezogen werden müsse. Die J.-L.-Universität in G. habe in vergleichbaren Fällen nachträglich das Diplomprüfungszeugnis erteilt; er begehre Gleichbehandlung. Notfalls müsse sein Hilfsantrag Erfolg haben, da bei der Wiederholungsprüfung Professor A. erneut mitgewirkt habe, was er als einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des fairen Prüfungsverfahrens ansehe.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 24. August 1977 - VI TG 21/77 - zurückgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Auf die Diplomprüfung des Antragstellers finde die DPO 1972 Anwendung; darin sei keine unzulässig zurückwirkende Belastung zu sehen. Studenten, die bei Inkrafttreten der DPO 1972 die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hätten, seien nicht benachteiligt worden, weil die materiellen Bestimmungen über die Zwischenprüfung sich durch die DPO 1972 nicht geändert hätten und die betroffenen Studenten sich auf die geänderten Bestimmungen der Diplom-Prüfungsordnung hätten einstellen können. Die Frage des Notenausgleichs liege allein im Ermessen des Normgebers, wie es auch keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, daß die für das Nichtbestehen einer Prüfung maßgeblichen Einzelnoten nicht vom Ergebnis einer mündlichen Prüfung abhängig gemacht werden dürften. Schließlich führe die Regelung über die Zwischennoten in den Ausführungsbestimmungen nach § 27 Abs 1 DPO 1972 nicht zur Ungültigkeit der Regelung des § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972. Die vom Antragsteller angeführten Fälle seien mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliege.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sei nicht so offensichtlich gegeben, daß die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden müsse; ein "Ausnahmefall" liege insoweit nicht vor.
Der Beschluß ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. September 1977 zugestellt worden.
III.
1.
Der Antragsteller hat am 13. Oktober 1977 Grundrechtsklage gegen den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 24. August 1977 - VI TG 21/77 -), das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluß vom 21. Dezember 1976 - I G 465/76 -) und die J.-L.-Universität in G. (Prüfungsbescheid vom 15. November 1976) erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entscheidungen der Antragsgegner verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art 1, 2 Abs 1 und 2 HV in Verbindung mit den Grundsätzen des Rechtsstaates, der Demokratie, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art 27, 28 und 38 Abs 2 HV.
Zunächst sei ihm ein faires rechtsstaatliches Prüfungsverfahren verweigert worden, weil ihn in seiner Wiederholungsprüfung derselbe Prüfer wie in der Erstprüfung geprüft habe. Entsprechend dem Erfordernis nach Unbefangenheit und Unabhängigkeit der Prüfer müsse von weiteren Prüfungen ausgeschlossen sein, wer bereits einmal in derselben Sache tätig gewesen sei, zumal eine Hochschulprüfung, die den Berufszugang regele, erheblich stärker in Grundrechte eingreifen könne als etwa eine zivilgerichtliche Entscheidung. Die Prüfungsentscheidung sei aber ihrem Wesen nach der richterlichen Entscheidung gleichzustellen.
Die Anwendung von § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972, wonach in jedem der zahlreichen Einzelfächer, die sich nach § 14 DPO 1972 und nach den Ausführungsbestimmungen richteten, eine mindestens ausreichende Note erzielt werden müsse, ohne daß überhaupt eine Notenkompensationsmöglichkeit bestehe, sei grundrechtswidrig. Ausbildungsanforderungen und Prüfungsanforderungen unterlägen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen dem Regelungsvorbehalt des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber habe indessen gemäß § 36 Abs 1 Nr 5 des Hochschulgesetzes - HHG - alle statusbildenden Bestimmungen für die Wirtschaftswissenschaftler der Satzungsgewalt der autonomen Hochschule überlassen (DPO 1972); diese wiederum ermächtige die unterste Verwaltungsbehörde (Prüfungsamt) zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen. Der - nur eine kontrollierende, nicht aber bestimmende Funktion einräumende - Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers entlaste ihn nicht, die wesentlichen Bestimmungen einer berufsgrundrechtlichen Regelung selbst zu treffen. Zudem sei die Regelung in § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 offensichtlich sachwidrig, weil der Satzungsgeber statt der Möglichkeit einer Notenkompensation sachfremde Kriterien zum ausschlaggebenden Bewertungsfaktor erhebe, wie etwa die Prüfungsleistung in einem Teilgebiet oder Nebengebiet oder sogar auch in einem fachfremden Gebiet. Diese nicht mehr zumutbare Belastung diene nicht mehr legitimen Prüfungszwecken; die Prüfungsentscheidung sei kein "Akt der Gesamtwürdigung" mehr. Scheitere ein Prüfling auf einem Teilgebiet, sei es nicht gerechtfertigt, ihm die Berufsqualifikation zu versagen.
Darüber hinaus sei § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 mit der Ermächtigungsgrundlage von § 36 HHG unvereinbar, weil dessen Abs 2 gebiete, eine Satzung nur zu genehmigen, wenn die "Einheitlichkeit im Prüfungswesen" nicht gefährdet werde; in anderen Prüfungsordnungen im wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Bereich sei die Möglichkeit einer zwischenfachlichen Notenkompensation aber anerkannt, was nicht zuletzt auch den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) entspreche.
Schließlich verstoße es auch gegen die Grundsätze des Rechtsstaates, somit auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit bzw der Persönlichkeitsentfaltung, die Vorschrift des § 21 Abs 1 Ziff 2 DPO 1972 rückwirkend auf ihn, den Antragsteller, anzuwenden; er habe bei Beginn seines Studiums auf die Fortgeltung der DPO 1971 vertrauen können. Da unter § 19 Abs 3 und 4 DPO 1971 eine begrenzte Notenkompensation gewährt worden sei, liege gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art 1 HV vor. Auch verstoße die Prüfungspraxis der Universität gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Anderen Prüflingen werden die Möglichkeit einer Nachprüfung gewährt, die ihm verweigert werde.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidungen der Antragsgegner für kraftlos zu erklären, in der Sache selbst zu entscheiden oder zurückzuverweisen.
2.
Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag im wesentlichen für zulässig. Da sich die Zielrichtung der Grundrechtsklage aus ihren Gründen ergebe, schade es nicht, daß sie entgegen § 46 Abs 3 StGHG gegen die Gerichte und die J.-L.-Universität statt gegen das Land Hessen gerichtet sei. Gegenstand der Prüfung könne allerdings nur die letztinstanzliche Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sein. Diese werde mit der zulässigen Behauptung angegriffen, daß sie auf der Anwendung einer grundrechtswidrigen Rechtsnorm beruhe. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei auch ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache, so daß die abschließende Entscheidung mit der Grundrechtsklage angegriffen werden könne. Der angegriffene Beschluß sei mit auf die Überlegung gestützt, daß die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Gültigkeit der - landesrechtlichen - Diplom-Prüfungsordnung 1972 nicht durchgriffen. Insoweit bestehe die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs.
Die Anträge seien jedoch offensichtlich unbegründet, da der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen lasse.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, in der Wiederholungsprüfung von demselben Prüfer geprüft worden zu sein wie in der Erstprüfung, handele es sich um die Anwendung einfachen Rechts, die jedenfalls nicht willkürlich sei. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, der für eine Zweitprüfung einen anderen Prüfer fordere. Konkrete Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unabhängigkeit oder die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Auch die Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972 beeinträchtige den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten, da er sich freiwillig einer Prüfung mit vorbestimmten Regeln unterworfen habe, um einen akademischen Grad zu erwerben. Die Bestimmung sei auch nicht willkürlich; es habe im pflichtgemäßen Ermessen des Fachbereichs gelegen, sich bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses für eine Notenkompensation oder für die Forderung nach mindestens ausreichenden Leistungen in allen Prüfungsfächern bei der Möglichkeit einer Wiederholung zu entscheiden. Auch könne keine Rede davon sein, daß der Satzungsgeber mit dem Katalog der Wahlfächer in § 14 Abs 3 und 4 DPO 1972 sachfremde Kriterien zum ausschlaggebenden Bewertungsfaktor erhoben habe, zumal sich der Kandidat auf die Wahl von drei wirtschaftswissenschaftlichen Fächern aus dem Katalog des § 14 Abs 3 DPO 1972 beschränken könne.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliege § 21 Abs 1 DPO 1972 nicht dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen (NJW 1974 S 2223) zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz, weil es sich um einen nicht vergleichbaren Prüfungsgegenstand handele. Die DPO 1972 regele keinen Ausbildungsgang, der zu einem dem Amt des Richters vergleichbaren Amt führe; sie regele eine Hochschulprüfung und nicht - wie das Bremische Juristenausbildungsgesetz - eine Staatsprüfung. Die Regelung von Hochschulprüfungen falle herkömmlich und unbestritten unter die Satzungsautonomie der Hochschulen.
Schließlich falle die Übergangsregelung des § 27 Abs 2 DPO 1972 nicht unter das Rückwirkungsverbot, weil sie auf den Zeitpunkt der Zwischenprüfung abstelle und durch das Wahlrecht für fortgeschrittene Semester deren Vertrauen auf den Fortbestand der Prüfungsbedingungen schütze. Auch der Hinweis des Antragstellers, § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972 sei mit der Ermächtigungsnorm des § 36 HHG 1970 unvereinbar, gehe fehl. Der Fachbereich sei durch §§ 3, 22 Abs 2 Universitätsgesetz 1970 ermächtigt, die Prüfungsordnung zu erlassen.
Art 27 und 28 Abs 1 HV, auf die sich der Antragsteller berufe, gewährten keine Grundrechte. Ob Art 38 Abs 2 HV ein solches gewähre, sei zweifelhaft; jedenfalls habe der Antragsteller nicht dargetan, welche eigenständige Bedeutung neben Art 2 Abs 1 HV diese Vorschrift für akademische Prüfungen haben solle. Ein dem Art 12 GG voll entsprechendes Grundrecht auf freie Berufswahl und Berufsausübung sei der Verfassung des Landes Hessen unbekannt. Selbst wenn aus einer Zusammenschau der Art 2 Abs 1 und 3, Art 8 und Art 5 HV eine ähnliche Rechtsposition abgeleitet werden könnte, vermöchte sie dem Antragsteller im Zusammenhang mit einer akademischen Prüfung keine weitergehenden Rechte als das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 HV zu gewähren; diese Handlungsfreiheit sei aber nicht verletzt.
3.
Der Landesanwalt teilt die vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragene Auffassung und schließt sich der dafür gegebenen Begründung an.
4.
Der Antragsteller hat erwidert, Prüfungsrecht sei klassisches Gleichbehandlungsrecht, insbesondere zwinge der Grundsatz der Chancengleichheit dazu, gleiche Prüfungsvoraussetzungen für alle Kandidaten zu schaffen. Das sei aber in mehrfacher Hinsicht verabsäumt worden.
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit sei auch in Hessen zumindest als Sonderfall der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt. Die vom Antragsteller abzulegende Prüfung sei subjektive Zulassungsvoraussetzung für diverse Berufe. Aus dem Moment der "Freiwilligkeit" der Prüfung könne nicht auf die Grundrechtsirrelevanz geschlossen werden. Vielmehr konzipiere der Staat Prüfungen, denen sich der Bürger unterziehen müsse, wenn er sich beruflich entfalten wolle.
Schließlich werde gegen den Grundsatz des (begrenzten) Notenausgleichs verstoßen, der allein die Gesamtwürdigung eines Prüfungstatbestandes ermögliche.
B.
Der Antrag ist im wesentlichen zulässig, insoweit aber unbegründet, als der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 nicht auf der Verletzung von Grundrechten des Antragstellers beruht.
I.
1.
Nach Art 131 Abs 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV -, § 45 Abs 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem noch anhängigen Verfahren in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - I/1 - E 245/77 - ein eigenes Verfahren ist, kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage angegriffen werden (vgl zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluß vom 9. April 1975, BVerfGE 39, 277 (291) unter Hinweis auf Beschluß vom 18. Juli 1973, BVerfGE 35, 382 (397) mit weiteren Nachweisen). Nach § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechtes nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 gibt es kein Rechtsmittel mehr; die Antragsfrist ist hier gewahrt.
2.
Der Antragsteller hat auch gemäß § 46 Abs 1 StGHG mit den Art 1, 2 Abs 1 und Art 38 Abs 2 HV Grundrechte bezeichnet und Tatsachen dargelegt, aus denen sich die Verletzung dieser Grundrechte ergeben soll. Indessen kann er sich nicht auf die Art 27 und 28 HV berufen, weil sie keine Grundrechte gewähren.
Art 27 HV gewährt kein Grundrecht, sondern stellt nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich eine "Art Präambel" als gesetzgeberisches Programm dar (vgl StGH, Beschluß vom 20. Oktober 1965 - P St 417 - und Zinn-Stein 1954 aaO, Art 27, Anm 1). Art 28 Abs 1 H enthält lediglich eine Anweisung an die staatlichen Organe, der menschlichen Arbeitskraft einen besonderen Schutz zu gewähren (so StGH, Beschluß vom 4. August 1971 - P St 649 - ESVGH 22, 13 (17) unter Hinweis auf Zinn-Stein 1954 aaO, Art 28, Anm 1 und 3). Insoweit scheitert die Zulässigkeit des Antrags schon an dem Fehlen dieses Formerfordernisses.
Schließlich scheidet hier auch Art 38 Abs 2 HV, auf den sich der Antragsteller ebenfalls beruft, aus der verfassungsrechtlichen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom 24. August 1977 aus. Art 38 Abs 2 HV hat zwar - als Unterfall des allgemeinen Freiheitsrechts aus Art 2 HV - die freie wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen mit Grundrechtsschutz ausgestattet (so Zinn-Stein 1954, aaO, Art 38 Anm 1b), doch hat der Antragsteller insoweit nicht dargelegt, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Grundrecht durch seine Entscheidung verletzt hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller durch das Nichtbestehen einer akademischen Prüfung von seiner freien wirtschaftlichen Betätigung ausgeschlossen wird.
3.
Unzulässig ist der Antrag auch, soweit er gegen das Verwaltungsgericht Darmstadt und die J.-L.-Universität in G. gerichtet ist. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs 3 StGHG gegen den zu richten, der das Grundrecht verletzt haben soll, bei angeblichen Verletzungen durch Organe oder Behörden des Landes oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen das Land oder die Körperschaft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kann demnach als Rechtsprechungsorgan nicht Antragsgegner neben dem Land sein; nach dem Gegenstand des Antrags, der sich gegen eine Gerichtsentscheidung richtet, scheidet auch die Universität aus. Zulässigerweise kann der Antrag nur gegen das Land Hessen gerichtet werden. Der Prüfungsbescheid der J.-L.-Universität in G. vom 15. November 1976 kann nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden, weil der Antragsteller insoweit den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hat.
4.
Soweit der Antrag zulässig ist, hat der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs 3 Satz 2 StGHG nur zu prüfen, ob der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 als Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht.
Seiner Prüfungskompetenz steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist, sofern der Antragsteller rügt, das höchste in der Sache zuständige Gericht habe bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht maßgebende Rechtssätze der Verfassung des Landes Hessen außer acht gelassen und dadurch Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers verletzt (so StGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P St 857 - unter Hinweis auf StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P St 470 -, ESVGH 19, 7 (9) und Beschluß vom 6. Januar 1971 - P St 599 -). Die vom Antragsteller gerügten Grundrechtsverstöße sollen nicht bei der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht - einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften über den Erlaß einstweiliger Anordnungen - begangen worden sein, sondern ausschließlich bei der Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Vorschriften. Die DPO 1972 ist als Satzung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der J.-L.-Universität in G. Landesrecht, weil für seine Qualifikation entscheidend ist, wem das Organ zuzurechnen ist, das den Rechtssatz erlassen hat (so Gubelt in Grundgesetz-Kommentar, hersg von Ingo von Münch, Bd 2, Art 31 RdNr 6 unter Hinweis auf BVerfGE 18, 407 (414) ; im Ergebnis ebenso: StGH, Urteil vom 3. Dezember 1969 - P St 569 -, ESVGH 20, 217 (222); Bernhardt in Bonner Kommentar, Art 31 RdNr 25).
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1.
Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung Grundrechtsklage erhoben, so kann sie verfassungsrechtlich nur in engen Grenzen überprüft werden.
a) Als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht, durch das eine neue, in den Verfahrensordnungen der allgemeinen Gerichte, ua in der Verwaltungsgerichtsordnung, nicht vorgesehene weitere Instanz eröffnet wird. Es ist daher nicht seine Aufgabe, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1977 auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf die Vertretbarkeit der Beweiswürdigung und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften aus der DPO 1972 sowie deren Anwendung auf den Fall des Antragstellers zu überprüfen. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht bei seiner Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen (Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte) der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P St 857 - unter Hinweis auf BVerfGE 29, 159 (163) und Bayer VerfGH in VerfGH 26, 118 (121)).
b) Ein solcher Verfassungsverstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, sei es, daß grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden sind oder das Auslegungsergebnis Grundrechte verletzt, sei es, daß das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung der in Betracht zu ziehenden Grundrechte ausgegangen ist oder gar willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht (so StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P St 470 -, ESVGH 19, 7 (9); vgl auch BVerfGE 15, 219 (221f)). Derartige Verstöße gegen die Verfassung des Landes Hessen läßt der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht erkennen.
2.
Zunächst geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise davon aus, daß auf die Diplomprüfung des Antragstellers nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 27 Abs 2 DPO 1972 nicht die frühere DPO 1971, sondern die Vorschriften der DPO 1972 anzuwenden sind. Darin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Mißachtung des Rückwirkungsverbots.
a) Der Staatsgerichtshof kann im Grundrechtsklageverfahren gegen Gerichtsentscheidungen neben unmittelbaren Grundrechtsverstößen die Verletzung objektiven Verfassungsrechts dann prüfen, wenn die Anwendung einer der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegten Norm, die ihrerseits gegen höherrangiges Recht, aber nicht gegen Grundrechte verstößt, selbst in die Grundrechtssphäre des Einzelnen eingreifen. Die "verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens" im Sinne des Art 2 Abs 1 HV, auf den sich der Antragsteller vor allem beruft, kann nur als verfassungsgemäße Rechtsordnung verstanden werden; deshalb kann jedermann mit der Grundrechtsklage rügen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz sei unvereinbar mit den Normen des formellen und materiellen Verfassungsrechts und hätte deshalb von den Gerichten nicht angewandt werden dürfen (vgl dazu StGH, Beschluß vom 29. Oktober 1954 - P St 167 -, ESVGH 11/II, 16 (L); Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963ff Art 131 bis 133 Erl B IV, 17d, S 33; BVerfGE 6, 32 (41) ; 32, 319 (326)).
b) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot der Rückwirkung von Rechtsnormen ist Bestandteil des hessischen Verfassungsrechts (so StGH, Urteil vom 7. April 1976 - P St 798 -, ESVGH 26, 22 (32f) mit weiteren Nachweisen). Nach diesem Grundsatz sind belastende Normen, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch eine echte Rückwirkung entfalten, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Einen abgeschlossenen Tatbestand enthält § 27 Abs 2 DPO 1972 aber gerade nicht; vielmehr stellt er für die Frage der Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts auf die Zwischenprüfung ab. Damit wirkt § 27 Abs 2 DPO 1972 nur auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein (sogenannte unechte Rückwirkung). Das Studium der Wirtschaftswissenschaft ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Diese Teilung nimmt dem Studium der Wirtschaftswissenschaft aber nicht die Qualität eines einheitlichen Studienganges, der mit dem akademischen Grad des Diplomökonomen abschließt. Rechtsänderungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, die neue Regelung führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Prüfungsbedingungen für die in der Zukunft liegende Prüfung ist nur in dem Maße schutzwürdig, als anzunehmen ist, der Student habe sich im Aufbau und der Durchführung seines Studiums darauf schon so weit eingerichtet, daß er nicht ohne Änderung oder erheblichen Zeitverlust sich auf eine neue Prüfung einstellen könnte. Dem wird durch die Wahlmöglichkeit, nach der alten oder nach der neuen DPO geprüft zu werden, für diejenigen, die bis zum Inkrafttreten der DPO 1972 die Zwischenprüfung abgelegt haben, Rechnung getragen. Der Antragsteller hat seine Zwischenprüfung aber erst im Mai 1973 abgelegt, so daß ihm zuzumuten war, sich in der Zwischenzeit bei seiner Studienplanung auf die neuen Prüfungsbedingungen einzustellen.
3.
Die Gesetzwidrigkeit der Norm, auf der die angegriffene Gerichtsentscheidung nach Ansicht des Antragstellers beruht, kann er im vorliegenden Verfahren nicht rügen.
a) Nach Art 2 Abs 1 HV darf der Einzelne nur solchen Eingriffen der öffentlichen Gewalt ausgesetzt werden, die auf formell und materiell verfassungsmäßigen Vorschriften beruhen (so BVerfGE 31, 145 (173) ), so daß der Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren auf die Prüfung von Grundrechtsverstößen bzw Verfassungsverstößen beschränkt ist (vgl Zinn-Stein, 1963ff, aaO, Art 131 bis 133, Erl B IV, 9, S 25f unter Hinweis auf Zinn-Stein 1954, Erl 8 zu Art 26; vgl auch Steinwedel, "Spezifisches Verfassungsrecht" und "einfaches Recht" - Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Band 6, Baden-Baden 1976, S 100 (102f)). Danach kann die Nichtigkeit einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden grundrechtsbeschränkenden Norm der normsetzenden Exekutive (Verordnungsgeber) oder einer zu autonomer Rechtsetzung befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts (Satzungsgeber) wegen Verstoßes gegen einfaches Gesetzesrecht nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen wird das objektive Verfassungsrecht, das auch ein Gebot der Gesetzmäßigkeit untergesetzlicher Normsetzung enthält, nur mittelbar verletzt. Derartige Verfassungsverstöße sind, wie etwa im Falle des gesetzwidrigen Einzeleingriffes, nach der prozeßrechtlichen Kompetenzabgrenzung nicht von den Verfassungsgerichten, sondern von den jeweils zuständigen Gerichten zu beurteilen, die darüber als Vorfrage entscheiden (so Papier, Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts" in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts Tübingen 1976, S 432 (439ff)). Ähnlich wie im Verfahren der Normenkontrolle auf Antrag der Gerichte nach Art 133 HV bezieht sich das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs entsprechend Art 132 HV allein auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm (vgl StGH, Beschluß vom 27. März 1974 - P St 719 -, ESVGH 25, 35). Nur wenn sich eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen eine Rechtsnorm wendet, ohne daß zuvor ein entsprechender Vollziehungsakt Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, wenn also die Rechtsnorm den Antragsteller unmittelbar und gegenwärtig betrifft, hat der Staatsgerichtshof auch zu prüfen, ob die angegriffene Vorschrift von der Ermächtigungsnorm gedeckt wird. Dieses Ergebnis beruht auf der Erwägung, daß in einem solchen Verfahren kein anderes für diese Entscheidung zuständige Gericht vorhanden ist (vgl StGH, Beschluß vom 2. April 1979 - P St 870 - mit weiteren Nachweisen). Die Ansicht des Antragstellers, § 21 Abs 1 DPO 1972 sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 36 HHG unvereinbar, kann daher vom Staatsgerichtshof in dem vorliegenden Verfahren verfassungsrechtlich nicht gewürdigt werden.
b) Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Staatsgerichtshofs läßt sich hier auch nicht aus Art 2 Abs 2 HV ableiten. Als Ausfluß des allgemeinen Freiheitsrechts aus Art 2 Abs 1 HV erhebt diese Vorschrift zwar den Gesetzesvorbehalt zum Grundrecht und bezweckt damit eine rechtssatzmäßige Gebundenheit überall dort, wo der Einzelne durch die öffentliche Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden soll (vgl Zinn-Stein, 1954, aaO, Art 2 Anm 4, S 113). Der Erlaß einer Prüfungsordnung enthält aber keinen derartigen Eingriffstatbestand. Die Prüfungsordnung dient nach ihrem Inhalt und Zweck lediglich dazu, dem Prüfling, der sich einer Prüfung unterziehen will, zu ermöglichen, nach bestimmten Regeln einen akademischen Grad in einem bestimmten Studiengang, den die Universität anbietet, zu erwerben. Wenn der Antragsteller durch die Anwendung der angegriffenen DPO 1972 überhaupt in einem Recht beeinträchtigt sein sollte, sei es durch Vorenthaltung des Diploms, sei es durch Nichtzulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung, so könnte es sich dabei allenfalls um die Nichterfüllung eines Anspruchs gegen einen leistungsgewährenden Teil der Verwaltung handeln, nicht aber um einen unzulässigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des Art 2 Abs 2 HV. Mit dieser Bestimmung wollte der Verfassungsgeber primär den Schutz der negativen Freiheitsrechte sicherstellen, nicht aber unbedingt jedem subjektiven öffentlichen Recht Grundrechtscharakter verleihen.
Vergeblich beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125ff - Facharztwesen -) und des Bremischen Staatsgerichtshofs (NJW 1974, 2223 - einstufige Juristenausbildung -), wonach Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie zum Grundrecht der Berufsfreiheit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzes unterliegen. Einmal gewährt die Verfassung des Landes Hessen kein dem Art 12 GG entsprechendes Grundrecht (so StGH in ständiger Rechtsprechung, ua im Beschluß vom 4. August 1971 - P St 649 -, ESVGH 22, 13 (17)). Zum anderen lassen sich diese Entscheidungen nicht zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der DPO 1972 heranziehen, weil sie andere Sachverhalte behandeln. Selbst wenn mangels eines spezifischen Berufsgrundrechts auf Art 2 Abs 1 und 2 HV als Auffangtatbestand zurückgegriffen werden könnte, ließen sich die Anforderungen an die durch Gesetz oder Rechtsverordnung regelnde Juristenausbildung, die der Staatsgerichtshof Bremen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Facharztbeschluß aufgestellt hat, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen für Juristen regeln entsprechend §§ 5ff DRiG den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, deren Nachweis gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Ämter und Berufe mit juristischen Tätigkeiten ist. Demgegenüber fehlt der DPO 1972 die rechtlich vorgegebene Zweckbindung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung für Wirtschaftswissenschaftler. Sie enthält nur die Voraussetzungen, unter denen - auf Grund der bestandenen Diplomprüfung - der akademische Grad "Diplom-Ökonom" verliehen wird (vgl § 1 Abs 4 DPO 1972). Zwar hat diese Diplomprüfung - ähnlich wie Staatsprüfungen - auch die Funktion, einen berufsfähigen Abschluß zu vermitteln, doch ist sie im Gegensatz zu diesen nicht auf ein "rechtlich fixiertes Berufsbild" bezogen (vgl zur Abgrenzung sog akzessorischer und nicht-akzessorischer Prüfungsordnungen: H.-J. Strauch, Staatliche und akademische Prüfungsordnungen, Heidelberg 1978, S 91ff, 100ff). Als Hochschulprüfung fällt die Diplomprüfung der DPO 1972 daher im Gegensatz zu den Staatsprüfungen nach § 5 DRiG in den Bereich der Satzungsautonomie der Hochschulen (so Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl 1976, § 93 VII C 7 S 326), so daß sie nicht dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers unterliegt.
4.
Schließlich läßt sich der angegriffenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch keine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 1 HV abgeleiteten Willkürverbots oder des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 HV entnehmen.
a) Soweit der Antragsteller die Verletzung des Willkürverbots rügt, weil er in der Wiederholungsprüfung von demselben Prüfer wie in der Erstprüfung geprüft worden sei, beruht diese Handhabung auf der Anwendung einfachen Rechts, die nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zudem ist dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zuzustimmen, daß es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gibt, daß derselbe Prüfer einen Kandidaten nicht zweimal prüfen darf. Dieser Umstand führt für sich allein auch noch nicht zu der zwingenden Annahme der Befangenheit des Prüfers, wie der Antragsteller offensichtlich meint. Eine solche Annahme könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Prüfer über denselben Sachverhalt zu entscheiden hätte. Das ist aber gerade nicht der Fall; er hat eine völlig neue Prüfungsleistung zu beurteilen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Prüfer in der Wiederholungsprüfung dieselben Sachgebiete prüft und dieselben Fragen stellt wie in der Erstprüfung. Selbst dann wäre nicht auszuschließen, vielmehr eher zu erwarten, daß der Kandidat nunmehr andere Antworten gibt als in der Erstprüfung, die dann allein Gegenstand der Beurteilung wären. Andere - konkrete - Umstände, aus denen sich die Befangenheit des Prüfers ergeben könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
b) Auch die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972 läßt weder Willkür noch eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit des Antragstellers erkennen. Zudem lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Fachbereichs, sich für eine Notenkompensation oder für eine Wiederholung der Prüfung zu entscheiden, um nicht mehr ausreichende Leistungen in einem Prüfungsfach auszugleichen. Auch insoweit ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein entsprechender höherrangiger - verfassungsrechtlich abgesicherter - Rechtssatz nicht zu erkennen.
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